Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102155/2021
Säumniszuschlag, Einwendungen gegen den Stammabgabenbescheid
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102155/2021vom 12.04.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 17. Juli 2017 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 14. Juni 2017 betreffend Säumniszuschlag 2015 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Im Zuge der bei der Beschwerdeführerin (Bf), der ***Bf1***, stattfindenden GPLA-Prüfung über die Jahre 2014 und 2015 wurde festgestellt, dass an den nicht wesentlich beteiligten Geschäftsführer (GF), ***G***, geleistete Vergütungen (Honorare sowie Reisevergütungen) und Sachbezug betreffend eines ihm zur Verfügung gestellten arbeitgebereigenen PKW lohnsteuerlich nicht erfasst worden sind. Die betreffenden Lohnabgaben wurden jeweils nachverrechnet und bescheidmäßig festgesetzt
Mit Haftungsbescheid für das Jahr 2015 vom 14.06.2017 wurde die Bf. gemäß § 82 Einkommensteuergesetz 1988 als Arbeitgeber für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn zu entrichtenden Lohnsteuer iHv € 6.310,81 in Anspruch genommen.
Da die Lohnsteuer bereits fällig und die für die Nachzahlung zur Verfügung stehende Frist bereits verstrichen war und damit diese Abgabe nicht fristgerecht entrichtet worden war, wurde von der Bemessungsgrundlage iHv € 6.311,00 bescheidmäßig ein Säumniszuschlag iHv € 126,22 festgesetzt.
Dagegen erhob die Bf. am 17.07.2017 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Zur Begründung brachte die Bf. lediglich Einwendungen gegen den Haftungsbescheid, im Wesentlichen dass kein Lohn/ Gehalt vorgelegen und daher auch keine Abgaben darauf zu entrichten gewesen wären, vor.
Einwendungen gegen die Festsetzung des beschwerdegegenständlichen Säumniszuschlages wurden nicht vorgebracht.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.02.2021 wurde der Beschwerde teilweise stattgegeben und gemäß § 262 BAO der Haftungsbescheid betreffend Lohnsteuer für das Jahr 2015 abgeändert und mit € 3.454,56 festgesetzt, Des Weiteren wurde der Bescheid über die Festsetzung eines Säumniszuschlags für die Lohnsteuer für das Jahr 2015 abgeändert und mit € 69,09 festgesetzt (Bemessungsgrundlage € 3.454,50).
Dabei wurde die Abweisung der Beschwerde gegen den Säumniszuschlag nicht separat begründet.
Mit Eingabe vom 01.04.2021 beantragte die Bf. die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht.
Am 29. Jänner 2020 erfolgte die Beschwerdevorlage an das Bundesfinanzgericht, wobei aufgrund der Geschäftsverteilung des Bundesfinanzgerichtes die Beschwerde zwei verschiedenen Gerichtsabteilungen zugewiesen wurde. Der Teil der Beschwerde, der sich gegen die Nebengebühren, dh den Säumniszuschlag richtet, ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) Säumniszuschläge zu entrichten. Gemäß Abs. 2 leg. cit. beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Der Säumniszuschlag iSd § 217 BAO ist eine objektive Rechtsfolge der verspäteten Entrichtung einer Abgabe. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind grundsätzlich unbeachtlich (zB VwGH 26.05.1999, 99/13/0054). Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht rechtzeitig entrichtete Steuer, unabhängig davon, ob die Festsetzung der Stammabgabe rechtskräftig oder mit Beschwerde angefochten ist (VwGH 24.01.2018, Ra 2017/13/0023).
Das Verwaltungsgericht hat daher im Bereich des Säumniszuschlages lediglich die objektive Voraussetzung der Säumnis, nicht aber die Richtigkeit des zu Grunde liegenden Abgabenbescheides zu prüfen. Im Fall einer nachträglichen Abänderung oder Aufhebung des Abgabenbescheides ist jedoch von Amts wegen insoweit auch der Säumniszuschlag herabzusetzen oder aufzuheben (§ 217 Abs. 8 BAO).
Die Einwendungen der Bf. betreffend die Richtigkeit der dem Säumniszuschlag zu Grunde liegenden Abgabenvorschreibung gehen daher ins Leere. Darüber hinaus wurden keine Gründe vorgebracht, die geeignet wären, eine Rechtswidrigkeit des gegenständlichen Säumniszuschlages aufzuzeigen.
Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan, dass es im Allgemeinen auf keine aufzugreifenden Bedenken stoße, wenn über Beschwerden gegen Säumniszuschlagsbescheide entschieden werde, obwohl - wie im vorliegenden Fall - über die gegen den Stammabgabenbescheid gerichtete Beschwerde noch nicht abgesprochen wurde (vgl wiederum VwGH 24.01.2018, Ra 2017/13/0023).
Die Festsetzung des Säumniszuschlages erfolgte mangels rechtzeitiger Entrichtung der Lohnsteuer zu Recht.
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gegenständlich handelt es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.
Wien, am 12. April 2022
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102155/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7102155.2021
- Stammnummer
- 136911
- Gültig
- 12.04.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF