RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103020/2021

Zurückweisung einer verspätet eingebrachten Beschwerde bei Zustellung in die Databox (Finanzonline)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7103020/2021vom 14.06.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ASKG Steuerberatungs GmbH, Marxergasse 25 Tür AE4, 1030 Wien, betreffend Beschwerde vom 9. November 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 8. Oktober 2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 Steuernummer 08-123/4567 beschlossen: Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Im angefochtenen Bescheid wurde die Einkommensteuer festgesetzt und am selben Tag in die Databox zugestellt. Die geltend gemachten Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen aus Apothekenrechnungen der Mutter der Beschwerdeführerin (Bf.) wurden nicht berücksichtigt, weil sie weder aus tatsächlichen, rechtlichen noch sittlichen Gründen als zwangsläufig erwachsen gelten. Am 9. November 2021 brachte die Bf. über Finanzonline eine Beschwerde ein, rügte die Nichtberücksichtigung der Ausgaben für Medikamente und ersuchte um eine neuerliche Prüfung. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12. November 2021 wurde die elektronisch (Finanzonline) überreichte Beschwerde vom 9. November 2021 als verspätet zurückgewiesen, weil der angefochtene Bescheid am 8. Oktober 2021 in die Databox gestellt wurde und die Beschwerdefrist gemäß § 245 iVm. § 276 BAO bereits abgelaufen sei. Gegen diese Erledigung brachte die Bf. elektronisch über Finanzonline einen als Einspruch titulierten Vorlageantrag ein und führte aus, es dürfte ein Übertragungsfehler passiert sein. Die Ausgaben für die Apotheke (Jahresrechnung) seien für die Bf. und ihren Gatten angefallen, der über keinerlei Einkünfte verfügt und infolge seiner Staatenlosigkeit auch keine Sozialhilfe erhalte. Einige kleinere Positionen seien auszuscheiden, da sie für Katzenhygiene verwendet worden seien. Unterfertigt wurde die Eingabe von Werner M. In ihrem Vorlagebericht vom 18. November 2021 verwies die belangte Behörde in wiederholender Darstellung der Aktenlage auf die Tatsache der Verspätung und beantragte die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen. Das Bundesfinanzgericht hat dazu entschieden: Feststellungen Das Bundesfinanzgericht (BFG) stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Beweismittel folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest: Aus den von der belangten Behörde beigebrachten Ausdrucken aus dem elektronischem Veranlagungsakt geht hervor, dass die Bf. Teilnehmerin des Finanzonline-Systems ist und sich mit der elektronischen Zustellung einverstanden erklärt hat. Ebenso scheint auch eine private E-Mailadresse xyz@chello.at auf. Es ist daher festzustellen, dass der angefochtene Bescheid offenbar auch am 8. Oktober 2021 in die Databox zugestellt wurde. Auf dem Zeitstempel der elektronischen Signatur steht "2021-10-08T 15:19:23+2:00", was so viel bedeutet, dass die Erledigung am 8.10.2021, 17:19:23 Ortszeit erstellt wurde. Von der koordinierten Weltzeit (englisch: Coordinated Universal Time, französisch: Temps universel coordonné), kurz UTC (Nachfolgerin der Greenwich-Meantime: GMT) sind zwei Stunden hinzuzuzählen, um auf die Mitteleuropäische Sommerzeit zu gelangen. In der Regel dauert das Einstellen der behördlichen Erledigung in die Databox rund eine Stunde, sodass kein Datumssprung auf den nächsten Tag anzunehmen ist. Beim Zeitstempel der Beschwerdevorentscheidung vom 12. November 2021 wurde lediglich eine Zurechnung von einer Stunde vorgenommen, weil diese bereits während der Geltungsdauer der mitteleuropäischen Normalzeit (ugs.: Winterzeit) erlassen wurde. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt basiert auf den angeführten Unterlagen und Beweismitteln im Akt sowie den elektronischen Aktenübersichten (Jahresveranlagung Privat, FinanzOnlineZugang, Abgabeninformationssystem). Die Tatsache der Verspätung wurde auch von der Bf. nicht weiter bestritten. Rechtliche Beurteilung Rechtsquellen: Bundesabgabenordnung (BAO) § 98 (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, vorzunehmen; das gilt nicht für den 3. Abschnitt des ZustG (Elektronische Zustellung). (2) Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. [BGBl I 2018/104] § 108 (1) Bei der Berechnung der Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der für den Beginn der Frist maßgebende Tag nicht mitgerechnet. (2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates. (3) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. (4) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet. [BGBl 1980/151] § 245 (1) Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Beschwerdefrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Bescheid auf einen Bericht (§ 150) verweist. (2) - (5) … [BGBl I 2013/14] § 260 (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde. (2) Eine Bescheidbeschwerde darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht wurde. [BGBl I 2013/14] Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung 2006 - FOnV 2006), StF: BGBl. II Nr. 97/2006, Änderung: BGBl. II Nr. 513/2006 idF BGBl. II Nr. 244/2007 (VFB), BGBl. II Nr. 244/2008, BGBl. II Nr. 114/2009, BGBl. II Nr. 82/2011, BGBl. II Nr. 93/2012, BGBl. II Nr. 373/2012, BGBl. II Nr. 52/2014, BGBl. II Nr. 46/2016, BGBl. II Nr. 82/2018, BGBl. II Nr. 122/2020, BGBl. II Nr. 348/2021 Elektronische Zustellung § 5b. (1) Die Abgabenbehörden haben nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen. (2) Jeder Teilnehmer, der an der elektronischen Form der Zustellung über FinanzOnline teilnimmt, hat in FinanzOnline eine E-Mailadresse anzugeben, wenn er über die elektronische Zustellung informiert werden möchte. Die Wirksamkeit der Zustellung der Erledigung selbst wird durch die Nichtangabe, durch die Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnenden oder durch die Angabe einer unrichtigen oder ungültigen E-Mailadresse nicht gehindert. (3) Teilnehmer, die Unternehmer im Sinne des § 3 Z 20 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, sind und die wegen Überschreiten der Umsatzgrenze zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind, haben an der elektronischen Zustellung über FinanzOnline teilzunehmen und können auf diese nicht verzichten. Andere Teilnehmer können in FinanzOnline auf die elektronische Form der Zustellung verzichten. Zu diesem Zweck ist ihnen bei ihrem ersten nach dem 31. Dezember 2012 erfolgenden Einstieg in das System unmittelbar nach erfolgreichem Login die Verzichtsmöglichkeit aktiv anzubieten. Die Möglichkeit zum Verzicht ist auch nach diesem Zeitpunkt jederzeit zu gewährleisten. Wenn sie nicht zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung verpflichtet sind, können die in § 2 Abs. 2 genannten Parteienvertreter den Verzicht für die Zustellungen in ihren eigenen Angelegenheiten und davon getrennt für die Zustellungen in den Angelegenheiten als Parteienvertreter erklären. (3a) Ein in FinanzOnline abgegebener Verzicht auf die elektronische Zustellung verliert für Teilnehmer, die gemäß Abs. 3 erster Satz zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung verpflichtet sind, seine Wirksamkeit. (4) Vor dem 1. Jänner 2013 erteilte Zustimmungen zur elektronischen Zustellung im Sinn des § 97 Abs. 3 vierter Satz BAO in der Fassung vor BGBl. I Nr. 22/2012 bleiben bis zu einem allfälligen Verzicht nach Abs. 3 zweiter Satz wirksam, wobei Abs. 3 dritter Satz nicht anzuwenden ist. (5) Wurde vor dem 1. Jänner 2013 keine Zustimmung zur elektronischen Zustellung im Sinn des § 97 Abs. 3 vierter Satz BAO in der Fassung vor BGBl. I Nr. 22/2012 erteilt, darf eine elektronische Zustellung an die in Abs. 3 zweiter Satz genannten Teilnehmer nicht vor dem in Abs. 3 dritter Satz genannten Zeitpunkt erfolgen. (6) Abweichend von Abs. 1 kann die Abgabenbehörde von der elektronischen Form der Zustellung an einen Teilnehmer, dessen Verzicht auf die elektronische Zustellung seine Wirksamkeit gemäß Abs. 3a verloren hat, so lange absehen, bis der Teilnehmer vom Wirksamwerden der Verpflichtung zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung unmittelbar nach einem erfolgreichen Login in das Portal FinanzOnline in Kenntnis gesetzt wurde. (Zurückweisung) Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. Der Zeitpunkt, in dem Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox (Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl., § 98 Rz. 4). Diese Auslegung ergibt sich auch aus den Erläuterungen (270 BlgNR 23. GP 13) zu § 98 Abs. 2 BAO, worauf schon der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich hingewiesen hat (vgl. VwGH 31.07.2013, 2009/13/0105). Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (z.B. Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides) kommt es nicht an (Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl., § 98 Rz. 4; mwN). In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass nach § 5b FinanzOnline-Verordnung 2006 die Möglichkeiten bestehen, sich nach Angabe einer elektronischen Adresse von der elektronischen Zustellung informieren zu lassen (Abs. 2) oder auf die elektronische Form der Zustellung zu verzichten (Abs. 3). Die Bf. hat ihre Mail-Adresse in den abgabenbehördlichen Grunddaten hinterlegt. Sie verwendete zur Überreichung von Beschwerde und Vorlagenantrag die elektronische Form der Übermittlung an die belangte Behörde. Die zusätzliche Verständigung des Empfängers per Mail über ein eingelangtes Schriftstück erfolgt in der Regel an die angegebene Mailadresse. Wie bereits ausgeführt, ist der Einkommensteuerbescheid 2020 am 8. Oktober 2021 (Freitag) in die Databox und somit in den elektronischen Verfügungsbereich der Bf. gelangt. Die Beschwerden gegen die genannten Bescheide wurden jeweils erst am 9. November 2021 (Dienstag) elektronisch eingebracht. Die einmonatige Beschwerdefrist endete bereits am 8. November 2021. Die Beschwerde war daher als nicht fristgerecht eingebracht zu sehen und gemäß § 260 BAO von der belangten Behörde zurückzuweisen. Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Graz, am 14. Juni 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7103020/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7103020.2021
Stammnummer
136903
Gültig
14.06.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF