Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101549/2021
Antrag auf Rückzahlung von Grunderwerbsteuer ohne Guthaben auf dem Abgabenkonto
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101549/2021vom 06.04.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse Rauhofer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***1***, ***2*** über die Beschwerde vom 17. Februar 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 26. Jänner 2021 betreffend Abweisung eines Antrages auf Rückzahlung eines Guthabens zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensablauf
Bescheidmäßige Festsetzung der Grunderwerbsteuer
Mit Bescheid vom 1.9.2020 zu ***3*** setzte das (damalige) Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (nunmehr Finanzamt Österreich - kurz FA) Grunderwerbsteuer iHv € 31.465,00 gegenüber der nunmehrigen Beschwerdeführerin (kurz Bf.) fest. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Antrag vom 18.12.2021
Mit Schreiben vom 18.12.2020 teilte der rechtsfreundliche Vertreter der Bf. namens der Bf. dem FA mit, dass der Kaufvertrag mit der in Kopie beiliegenden Vereinbarung vom 16.12.2020 rückabgewickelt worden sei und ersuchte er um Rücküberweisung der entrichteten Grunderwerbsteuer iHv € 31.465,00 auf sein Kanzleikonto.
Bescheid vom 25.01.2021 betreffend § 17 GrEStG
Mit Bescheid vom 25.01.2021 wies das FA den Antrag gemäß § 17 GrEStG auf Erstattung der Grunderwerbsteuer ab. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom 6.4.2022, RV/7101797/2021 als unbegründet abgewiesen.
Bescheid vom 26.01.2021 betreffend Rückzahlung
Weiters erließ das FA am 26.01.2021 einen Bescheid, mit dem der Rückzahlungsantrag mit der Begründung, dass derzeit auf dem Abgabenkonto kein Guthaben bestehe, abgewiesen wurde.
Beschwerde vom 17.2.2021
In der gegen den Bescheid vom 26.1.2021 erhobenen Beschwerde beantragte die Bf. die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, die entrichtete Grunderwerbssteuer in Höhe von EUR 31.465,00 der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten sowie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mit Vereinbarung vom 16.12.2020 der Kaufvertrag rückabgewickelt worden sei, sodass eine Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs im Sinne des § 17 Abs 1Z1 GrEStG vorliege, die fristgerecht innerhalb von drei Jahren seit der Entstehung der Steuerschuld durch Vereinbarung erfolgte.
Beschwerdevorentscheidung vom 29.4.2021
Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.1.2021 wurde vom FA mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.4.2021 mit folgender Begründung abgewiesen:
"Ein Guthaben entsteht erst dann, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften die Summe der Lastschriften übersteigt, wenn somit auf ein und demselben Abgabenkonto per Saldo ein Überschuss zu Gunsten des Abgabepflichtigen besteht.
Auf Ihrem Abgabenkonto befand sich zum Zeitpunkt Ihres Antrages vom 18.12.2020 kein Guthaben.
Maßgebend hierbei sind die tatsächlich durchgeführten Buchungen, nicht diejenigen, die nach Ansicht des Abgabepflichtigen hätten durchgeführt werden müssen (zB VwGH 26.6.2003, 2002/16/0286-0289: 1.3.2007, 2005/15/0137: 25.2.2010, 2009/16/0311: 24.1.2013, 2012/16/00251)
Die Frage der Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung ist im Beschwerdeverfahren und nicht im Rückzahlungsverfahren zu klären. Daher konnte Ihrem Antrag auf Rückzahlung des Betrages in Höhe von € 31.465,00 nicht stattgeben werden."
Vorlageantrag vom 27.5.2021,
Am 27.5.2021 beantragte die Bf. die Vorlage der Beschwerde ans BFG und beantragte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung. Ein weiteres Vorbringen wurde dabei von der Bf. nicht erstattet.
Weitere Ermittlungen des FA - Kontoabfrage
Am 2.6.2021 führte das FA noch eine Abfrage zur StNr. ***BF1StNr1*** über die am Abgabenkonto vorgenommenen Buchungen durch. Aus dem darüber angefertigten Ausdruck ist ersichtlich, dass das Abgabenkonto der Bf. am 01.09.2020 mit € 31.465,00 belastet wurde, am 16.10.2020 die Überweisung iHv € 31.465,00 verbucht wurde und der Saldo seither € Null beträgt. Ein Guthaben hat auf dem Abgabenkonto somit nie bestanden.
Vorlage der Beschwerde ans BFG
Mit Vorlagebericht vom 28.6.2021 legte das FA die Beschwerde in der Rückzahlungsangelegenheit dem BFG zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Verweis auf die Begründung der Beschwerdevorentscheidung.
Beweiserhebung durch das BFG
Vom Bundesfinanzgericht wurde zunächst Beweis erhoben durch Einsicht in die vom FA elektronisch vorgelegten Aktenbestandteile und ergibt sich daraus der oben dargestellte unstrittige Sachverhalt und Verfahrensablauf.
Mit Vorbereitungsvorhalt vom 18. Jänner 2022 teilte die zuständige Richterin des BFG den Parteien mit, wie sich die Sach- und Rechtslage für sie darstelle und aus welchen vorläufigen Erwägungen die Beschwerde als unbegründet erscheine.
Mündliche Verhandlung
Zu der am 6. April 2022 durchgeführten mündlichen Verhandlung ist die beschwerdeführende Partei (kurz Bf.) persönlich nicht erschienen. Für sie nahm Herr ***1*** (kurz RA) unter Berufung auf die erteilte Vollmacht an der Verhandlung teil.
Nach Vortrag der Sache durch die Richterin unter Hinweis auf den Vorbereitungsvorhalt vom 18.1.2022 berichtete die Richterin, dass bis dato zum Vorbereitungsvorhalt keine Stellungnahme abgegeben wurde.
Auf die Frage der Richterin, ob es zum im Vorbereitungsvorhalt dargestellten Sachverhalt noch Ergänzungen gibt, antwortet der RA: "Es gibt keine Ergänzungen von meiner Seite."
Anschließend erklärte die Vertreterin des FA: "Es gibt keine Ergänzungen von Seiten des Finanzamtes."
Der RA verwies sodann auf die Ausführungen in den Schriftsätzen im bisherigen Verfahren.
FA: "Ich verweise auch auf das bisher Vorgebrachte."
Die Parteien stellten keine weiteren Fragen und Beweisanträge.
Abschließend beantragte die Vertreterin des FA die Abweisung der Beschwerde.
Der Vertreter der Bf. beantragte der Beschwerde stattzugeben.
Die Richterin verkündete sodann den Beschluss, dass die Entscheidung gemäß § 277 Abs. 4 BAO der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibt.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 215 Abs. 4 BAO sind Guthaben soweit sie nicht gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen.
§ 239 Abs. 1 BAO lautet:
"Die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4) kann auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen. Ist der Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so können Rückzahlungen mit Wirkung für ihn unbeschadet der Vorschrift des § 80 Abs. 2 nur an diejenigen erfolgen, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über das Guthaben zu verfügen berechtigt sind."
Nach der Judikatur des VwGH sind von den Anträgen auf Rückzahlung von Guthaben gemäß § 239 BAO die in den materiell-rechtlichen Vorschriften geregelten Erstattungsbeträge (zB nach § 17 GrEStG 1987) zu unterscheiden (vgl. zB VwGH 13.11.1986, 86/16/0102). Über solche Anträge ist nach Maßgabe des Vorliegens der in den entsprechenden materiell-rechtlichen Vorschriften geregelten Voraussetzungen zu entscheiden. Gemäß § 17 Abs. 4 GrEStG bedarf es zur Geltendmachung des zB aus der Ungültigkeit des Rechtsgeschäftes (das den Übereignungsanspruch begründen sollte) resultierenden Anspruchs auf Rückzahlung der Grunderwerbssteuer eines Antrages (VwGH 25.11.1999, 99/16/0023).
Ein sich aus § 17 GrEStG 1987 ergebender Rückzahlungsanspruch stellt solange noch kein Guthaben iSd § 215 Abs 4 BAO auf dem Abgabenkonto besteht (und solange daher noch keine Geldforderung gegen die Abgabenbehörde existent geworden ist), einen Vermögenswert dar, der einem exekutiven Zugriff gemäß § 331 EO zugänglich ist (VwGH 25. 11. 1999, 99/16/0023).
Ein Guthaben entsteht erst dann, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften die Summe der Lastschriften übersteigt, wenn somit auf ein und demselben Abgabenkonto per Saldo ein Überschuss zu Gunsten des Abgabepflichtigen besteht (OGH 24. 06.1992, 1 Ob 15/92, JBl 1993, 399; VwGH 28. 02. 2008, 2006/16/0129; 25. 06. 2009, 2007/16/0121). Maßgebend hiebei sind die tatsächlich durchgeführten Buchungen, nicht diejenigen, die nach Ansicht des Abgabepflichtigen hätten durchgeführt werden müssen (zB VwGH 26. 06. 2003, 2002/16/0286-0289; 01. 03. 2007, 2005/15/0137; 25. 02. 2010, 2009/16/0311; 24. 01. 2013, 2012/16/0025), vgl. Ritz/Koran7, Kommentar zur BAO, § 239 Rz 1).
Die Frage der Rechtmäßigkeit von Buchungen ist nicht im Rückzahlungsverfahren, sondern auf Antrag des Abgabepflichtigen im Abrechnungsbescheidverfahren (§ 216 BAO) zu klären (Ritz, /Koran BAO7, § 239 Tz 1).
Die Abgabenbehörde hat grundsätzlich über den Betrag abzusprechen, der im Zeitpunkt der Antragstellung auf dem Abgabenkonto aufscheint, somit nicht über später entstandene Guthaben (VwGH 19.1.1988, 85/14/0021; VwGH vom 27.5.1999, 98/15/0062; VwGH 16.5.2002, 2001/16/0375). Besteht kein rückzahlbares Guthaben, ist der Antrag abzuweisen (Ritz/Koran, BAO7, § 239 Tz 15 f).
Selbst wenn also ein allfälliger sich aus § 17 GrEStG 1987 ergebender Rückzahlungsanspruch grundsätzlich ein pfändbares Vermögensrecht darstellt, so bedarf es eines positiv beschiedenen Antrages nach § 17 GrEStG und eine entsprechende Verbuchung am Abgabenkonto, damit aus diesem Anspruch auch ein Guthaben entsteht (vgl. dazu BFG 09.07.2014, RV/7101586/2013).
Unstrittig ist, dass es im gegenständlichen Fall am Abgabenkonto der Bf. zu StNr ***BF1StNr1*** bislang nie zum Entstehen eines Guthabens gekommen ist. Weder im Zeitpunkt der Antragstellung, noch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 26.1.2020 wies das Abgabenkonto der Bf. ein Guthaben auf und wurde der Rückzahlungsantrag daher zu Recht vom FA abgewiesen. Über die Rechtmäßigkeit der Abweisung des Antrages nach § 17 GrEStG ist nicht zusätzlich im Verfahren über die Rechtmäßigkeit der Abweisung des Rückzahlungsantrages abzusprechen (zur Rechtmäßigkeit der Abweisung des Antrages nach § 17 GrEStG siehe das Erkenntnis des BFG vom 6.4.2022, RV/7101797/2022).
Die Beschwerde in der Rückzahlungsangelegenheit ist daher als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung folgt der oben zitierten ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb eine Revision nicht zulässig ist.
Wien, am 6. April 2022
Normen und Schlagworte
- § 239 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101549/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101549.2021
- Stammnummer
- 136900
- Gültig
- 06.04.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF