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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101031/2018

Hauptwohnsitzbefreiung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101031/2018vom 19.05.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Angelegenheit der Parteien Frau ***Bf1***, Beschwerdeführerin, vertreten durch Herrn Dr. Wolfgang Kunert, Rechtsanwalt, Pampichlerstraße 1a, 2000 Stockerau, und Finanzamt Österreich als Gesamtrechtsnachfolger des ***FA*** über die Beschwerde vom 13.9.2017 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 12.9.2017 betreffend Einkommensteuer 2015 1.)beschlossen: Der Bf wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Verhandlung vom 10.12.2021 bewilligt. 2.) zu Recht erkannt: Der Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die festgesetzte Einkommensteuer 2015 betragen: 2.246,0 € …...Einkünfte aus selbstständiger Arbeit 6.625,85 €…..Einkünfte aus Gewerbebetrieb 8.872,85 €…..Gesamtbetrag der Einkünfte -60 € ……….....Pauschbetrag für Sonderausgaben 8.812,85 €…...Einkommen 0 € ………………Einkommensteuer (§ 33 Abs 1 EStG 1988) 0 € …………......Einkommensteuer nach Abzug der Absetzbeträge 10.454,25 €…25% Steuersatz gem. § 30a EStG 1988 10.454,00 €….Einkommensteuer nach Rundung gem. § 39 Abs 3 EStG 1988 Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen dieses Erkenntnis gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig (§ 25 a Abs 1 VwGG). Entscheidungsgründe Ablauf des Verfahrens Die Bf hat 2015 zwei Grundstücke verkauft: Grundstück I (***1*** KG UK, PZ 11) : Sie erwarb einen 50%- Miteigentumsanteil mit Kaufvertrag vom 25.10.2006 um 175.000 € und einen weiteren Hälftenanteil mit Kaufvertrag vom 28.1.2015 um 200.000 €. Sie verkaufte dieses Grundstück zusammen mit einem anderen Grundstück (Grundstück II) mit Kaufvertrag vom 2.2.2015, wobei auf das Grundstück I ein Kaufpreisanteil von 450.000 € entfiel. In Bezug auf dieses Grundstück war ursprünglich die Höhe der Anschaffungskosten strittig. Grundstück II (PZ2 KG UK, "PZ 9") Sie erwarb das Grundstück mit Kaufvertrag vom 28.1.2015 um 176.000 €. Sie verkaufte dieses Grundstück zusammen mit dem Grundstück I mit Kaufvertrag vom 2.2.2015, wobei auf das Grundstück II ein Kaufpreisanteil von 400.000 € entfiel. Das FA sah ursprünglich den Hauptwohnsitz der Bf auf diesem Grundstück ab 1.9.2010, die Bf zumindest seit 2007 ab dem Zeitpunkt, an dem ihr sechsjähriger Sohn in UK gemeldet gewesen sei, und dort auch die Schule besucht habe. Die Parteien haben sich auf die Bemessungsgrundlagen geeinigt, der Antrag auf Entscheidung durch den Senat und auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde zurückgenommen (Schreiben FA vom 10.5.2022; Schreiben des Vertreters der Bf vom 13.5.2022). Mit Schreiben vom 18.5.2022 erklärte das FA: Das Finanzamt Österreich werde einem künftigen Antrag der Beschwerdeführerin auf Zahlungserleichterungen in Raten für die Einkommensteuer 2015 unter den Voraussetzungen des § 212 Abs. 1 BAO entsprechen, wobei die Ratenhöhe € 500,- nicht übersteigen werde. Erwägungen des BFG: 1.) Bemessungsgrundlage für die Immobilienertragsteuer von 25% (§ 30a Abs 1 EStG 1988). Verkauf des Grundstücks I durch die Bf am 2. Feber 2015 - (Schreiben des BFG vom 3.5.2022 an die Parteien) : 450.000 € …..Verkaufspreis betreffend Grundstück I (Kaufvertrag vom 2.2.2015 mit der ……………………Vermögensverwaltungsgesellschaft) ……………………abzüglich Anschaffungskosten Grundstück I : -175.000 € ….2006 - 11.042,4 €…2006 Nebenkosten (GRESt, gerichtliche Eintragungsgebühr gem. GGG, ……………………Vertragserrichtung) -200.000 € …..lt. Kaufvertrag vom 28.1.2015 betreffend das Grundstück I -5.857,77 € ….lt. Zahlungsnachweis vom 13.2.2015 -4.000 €……….GRESt 2% x 200.000 -579 €…………..lt. Kaufvertrag vom 28.1.2015 betreffend Immobilie I, Pkt III. -973,83 €………Vertragserrichtungskosten Kaufvertrag vom 28.1.2015 betreffend ……………………..Immobilie I (Ergänzungsauftrag vom 27.9.2021, Pkt I.6.) - 4.920 €……….Summe Instandsetzungs- und Herstellungskosten (§ 30 Abs 3 ESTG 1988) -5.810,00 €…..Summe anschaffungsnaher Erhaltungsaufwand 41.817 €……….Dieser Betrag ist gem. § 30 Abs 3 EStG 1988 i V m § 30a Abs 1 EStG 1988 in ……………………..Bezug auf den Verkauf der Immobilie I zu versteuern. 10.454,25 €…..25% Steuersatz gem. § 30a EStG 1988 2.) Wiedereinsetzung: Die Bf wurde zur mündlichen Verhandlung vom 10.12.2021 mit RSb-Rückscheinbrief geladen. Diese Ladung wurde am 12.11.2021 vom jüngsten Sohn der Bf übernommen, vergessen, und der Bf erst am 20.Dezember 2021 überreicht (E-Mail der Bf vom 20.Dezember 2021; Wiedereinsetzungsantrag der Bf vom 10.2.2022). Der jüngste Sohn übersiedelte im November 2021. Die Bf wurde am 15.11.2021 an der rechten Schulter operiert und hatte seither beträchtliche Schmerzen, die mit Schmerzmitteln behandelt wurden. Am 2.12.2021 wurde die Bf wegen eines Venenverschlusses operiert; es wurde ihr ein Stent gesetzt. Die Bf war bis Ende 2021 in äußerst schlechter körperlicher Verfassung (Wiedereinsetzungsantrag). Da der Sohn der Bf offenbar wegen seiner Übersiedelung vergessen hatte, der Bf die Ladung zu überreichen, liegt der Bf an der Versäumung der Verhandlung kein Verschulden zur Last. Daher konnte sie wegen eines unabwendbaren Ereignisses nicht zur Verhandlung erscheinen. Die Bf beantragte mit Eingabe vom 10.2.2022 die Wiedereinsetzung. Daher ist diesem Antrag zu entsprechen. Das Verfahren tritt daher in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat, dh in die Lage unmittelbar vor Beginn der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2021. 3.) Begründung gemäß § 25 a Abs 1 VwGG: Durch dieses Erkenntnis werden keine Rechtsfragen iS von Art 133 Abs 4 B-VG berührt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt . Daher ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Klagenfurt am Wörthersee, am 19. Mai 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101031/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101031.2018
Stammnummer
136893
Gültig
19.05.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF