Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4100256/2015
Verhängung von Zwangsstrafen während einer GPLA-Prüfung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/4100256/2015vom 10.05.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Elisabeth Hafner als Vorsitzende, die Richterin Mag. Melanie Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Michor und Joachim Rinösl in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Ingrid Huber, Feldweg 7, 9241 Wernberg, über die Beschwerden
vom 5. März 2015 gegen den Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom 18. Februar 2015 und
vom 17. April 2015 gegen den Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom 10. April 2015, jeweils Steuernummer ***BF1StNr1***,
des Finanzamtes Österreich, vertreten durch ADirin Barbara Kropfitsch, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15. März 2022 in Anwesenheit der Schriftführerin Claudia Orasch zu Recht erkannt:
I. Den Beschwerden wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden ersatzlos aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Zwischen den Verfahrensparteien ist die Frage der Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Zwangsstrafen gemäß § 111 BAO strittig.
Mit dem an den Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf.) ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 18.02.2015 wurde wegen Nichtvorlage von Unterlagen im Rahmen einer gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben (in der Folge kurz: GPLA) eine Zwangsstrafe in Höhe von 500 Euro festgesetzt.
In der dagegen am 05.03.2015 erhobenen Beschwerde beantragte der Bf. die ersatzlose Aufhebung des Bescheides mit der Begründung, dem Prüfer seien die angeforderten Unterlagen in der Kanzlei der Steuerberaterin vollständig überreicht und auch unverzüglich weitere Unterlagen auf Anforderung zur Verfügung gestellt worden. Ausgenommen davon seien die Dienstpläne, da diese lt. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als Arbeitszeitaufzeichnungen gelten würden.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.03.2015 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab, dies unter Hinweis auf § 138 Abs. 2 und § 111 Abs. 1 BAO. Bei den Dienstplänen handle es sich um vorzulegende Uraufzeichnungen.
Daraufhin stellte der Bf. am 17.04.2015 einen Vorlageantrag und brachte ergänzend vor, die Arbeitszeitaufzeichnungen seien gem. § 138 Abs 2 BAO vollständig vorgelegt worden. Die Notwendigkeit der Vorlage der Dienstpläne sei nicht gegeben, zumal es in der Praxis oft üblich sei, dass im Einvernehmen Dienste untereinander getauscht werden und diese Änderung nicht unbedingt am Dienstplan vermerkt würden.
Mit Vorlagebericht vom 18.05.2015 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Die Beschwerdesache ist zu GZ. ***1*** anhängig.
Mit Bescheid vom 10.04.2015 setzte die belangte Behörde eine weitere Zwangsstrafe in Höhe von 1.500 Euro fest.
Dagegen erhob der Bf. fristgerecht Beschwerde und verwies zur Begründung im Wesentlichen auf seine Beschwerde vom 05.03.2015 gegen den Bescheid vom 18.02.2015.
Die belangte Behörde wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.05.2015 ab.
Am 05.06.2015 begehrte der Bf. die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht unter Verweis auf seine bisherigen Schriftsätze und brachte zum Vorlagebericht der belangten Behörde vom 18.05.2015 ergänzende Klarstellungen, insbesondere zum Prüfungsablauf, vor.
Mit Vorlagebericht vom 09.07.2015 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Die Beschwerdesache ist zu GZ. ***2*** anhängig.
Aufgrund Pensionierung des bisher zuständigen Richters wurden die gegenständlichen Beschwerdesachen vom Geschäftsverteilungsausschuss der Gerichtsabteilung 5014 zur Erledigung zugeteilt.
Mit Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom 03.02.2022 wurde die belangte Behörde ersucht, die bezughabenden GPLA-Akten samt Arbeitsbogen vorzulegen. Dieser Aufforderung ist die belangte Behörde mit Schreiben vom 15.02.2022 nachgekommen.
Am 15.03.2022 fand die mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Bf., seiner steuerlichen Vertreterin und der Amtsvertreterin statt.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens, der aktenkundigen Unterlagen und des Vorbringens der Parteien in der mündlichen Verhandlung folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:
Das nicht protokollierte Einzelunternehmen des Bf., ein Gastronomiebetrieb, wurde rückwirkend zum Stichtag 31.12.2012 in die am ***Datum*** errichtete ***3*** (in der Folge kurz: GmbH) eingebracht. Der Bf. hält 90% der Anteile an der GmbH und fungiert als Geschäftsführer.
Beim Bf. und bei der GmbH fand jeweils eine GPLA-Prüfung statt, der Prüfungsbeginn erfolgte am 21.01.2015 in der Kanzlei der steuerlichen Vertreterin. Anschließend wurden die Prüfungen in den Räumlichkeiten des Finanzamtes fortgesetzt. Beim Bf. umfasste die Prüfung die Zeiträume 01.01.2011 - 31.12.2013 und bei der GmbH die Zeiträume 01.01.2013 - 31.12.2013. Am 29.12.2015 wurden beide GPLA-Prüfungen ohne Feststellungen abgeschlossen.
Sowohl beim Bf. als auch bei der GmbH wurden Zwangsstrafen festgesetzt. Sämtliche Bescheide wurden angefochten.
Der Bf. wurde von der belangten Behörde mit Ersuchen um Ergänzung vom 30.01.2015 aufgefordert, folgende Unterlagen vorzulegen:
1. Dienstpläne
2. Arbeitszeitaufzeichnungen
3. Monatliche Lohn- und Gehaltsabrechnungen
4. Dienstzettel - Arbeitsverträge
5. Buchhaltung auf elektr. Datenträger (gem. § 131 u 132 BAO).
Dafür wurde von der belangten Behörde eine Frist bis 13.02.2015 eingeräumt. Für den Fall der Nichtvorlage wurde die Verhängung einer Zwangsstrafe in Höhe von 500 Euro angedroht.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.02.2015 setzte die belangte Behörde die erste Zwangsstrafe mit der Begründung fest, dass der Bf. der Aufforderung vom 30.01.2015 nicht nachgekommen sei. Gleichzeitig wurde der Bf. - unter Androhung einer weiteren Zwangsstrafe in Höhe von 1.500 Euro - aufgefordert, die bisher unterlassene Handlung bis 06.03.2015 nachzuholen.
Mit dem zweiten angefochtenen Bescheid vom 10.04.2015 setzte die belangte Behörde eine weitere Zwangsstrafe in Höhe von 1.500 Euro fest.
Auch die GmbH wurde mit Ersuchen um Ergänzung vom 30.01.2015 aufgefordert, folgende Unterlagen vorzulegen:
1. Dienstpläne
2. Arbeitszeitaufzeichnungen
3. Monatliche Lohn- und Gehaltsabrechnungen
4. Dienstzettel - Arbeitsverträge
5. Buchhaltung auf elektr. Datenträger (gem. § 131 u 132 BAO)
6. Firmenfahrzeug - Fahrtenbücher bzw. sonstige Aufzeichnungen (Berechnung -
Privatnutzung
Dafür wurde von der belangten Behörde ebenfalls eine Frist bis 13.02.2015 eingeräumt. Für den Fall der Nichtvorlage wurde die Verhängung einer Zwangsstrafe in Höhe von 500 Euro angedroht.
Mit Bescheid vom 18.02.2015 setzte die belangte Behörde die erste Zwangsstrafe mit der Begründung fest, dass die GmbH der Aufforderung vom 30.01.2015 nicht nachgekommen sei. Gleichzeitig wurde die GmbH - unter Androhung einer weiteren Zwangsstrafe in Höhe von 1.500 Euro - aufgefordert, die bisher unterlassene Handlung bis 06.03.2015 nachzuholen. Gegen diesen Bescheid wurde von der GmbH Beschwerde erhoben (GZ. ***4***).
Mit dem zweiten angefochtenen Bescheid vom 10.04.2015 setzte die belangte Behörde eine weitere Zwangsstrafe in Höhe von 1.500 Euro fest. Dagegen wurde von der GmbH Beschwerde erhoben (GZ. ***5***).
Es wird festgestellt, dass die belangte Behörde mit den Punkten 1 bis 5 der Ergänzungs-ersuchen idente Unterlagen vom Bf. und von der im letzten Beschwerdejahr errichteten GmbH angefordert hat. Die festgesetzten Zwangsstrafen erweisen sich daher, insoweit sie überschneidende Zeiträume im Jahr 2013 betreffen, als doppelt verhängt.
Weiters wird festgestellt, dass der Bf. mit Ausnahme der Dienstpläne sämtliche angeforderten Unterlagen fristgerecht vorgelegt hat.
Im Zuge einer von der Finanzpolizei am 07.03.2013 beim Bf. durchgeführten Kassennachschau wurden die Dienstpläne für den Zeitraum 04.03. - 10.03.2013 fotografiert. Es handelt sich dabei um einen Dienstplan für die beiden Mitarbeiter im Küchenbereich und einen weiteren Dienstplan für die drei Mitarbeiter im Service-Bereich. Diese beiden Dienstpläne standen dem GPLA-Prüfer als Kontrollmaterial zur Verfügung.
Nach Androhung einer dritten Zwangsstrafe durch die belangte Behörde hat der Bf. die noch vorhandenen Dienstpläne am 14.12.2015 beigebracht. Insgesamt wurden drei Dienstpläne aus dem Jahr 2011, neun Dienstpläne aus dem Jahr 2012 und ein Dienstplan aus dem Jahr 2013 vorgelegt.
Im Gastronomiebetrieb des Bf. wurden die Dienstpläne im Vorhinein für die folgende Arbeitswoche erstellt, um das Personal einteilen zu können. Die tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden wurden dann in den Arbeitszeitaufzeichnungen erfasst, wobei dies im Beschwerdezeitraum noch händisch erfolgte. Zwischen den Dienstplänen und Arbeitszeitaufzeichnungen ergaben sich Diskrepanzen beispielsweise aufgrund von Krankenständen, Amtswegen oder Arztbesuchen. Der Bf. hat die Dienstpläne nur teilweise aufbewahrt.
Beweiswürdigung
Zu diesen Sachverhaltsfeststellungen gelangt das Bundesfinanzgericht aufgrund folgender Beweiswürdigung:
Dass das Einzelunternehmen des Bf. im Jahr 2013 rückwirkend in die GmbH eingebracht wurde, ist unstrittig und wurde überdies aus einer Einsichtnahme des Bundesfinanzgerichtes in das offene Firmenbuch festgestellt.
Die Feststellungen zum Ablauf der Prüfungen und zur Chronologie der Festsetzung der Zwangsstrafen beim Bf. und der GmbH stützen sich auf die im Gerichtsakt aufliegenden Aktenteile, den vom Bundesfinanzgericht angeforderten GPLA-Arbeitsbogen sowie die Angaben des Bf. und der Amtsvertreterin in der mündlichen Verhandlung. Zudem wurden für die Feststellung des Sachverhalts die bei den Beschwerdesachen der GmbH vorgelegten Aktenteile herangezogen.
Aus dem Gesamtbild ist ableitbar, dass die Zwangsstrafen betreffend das Jahr 2013 doppelt verhängt wurden. Dies wurde von der Amtsvertreterin in der mündlichen Verhandlung auch nicht bestritten.
Dass mit Ausnahme der Dienstpläne sämtliche angeforderten Unterlagen fristgerecht vorgelegt wurden, ist nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes aus dem Verfahrensablauf nachvollziehbar. Von der belangten Behörde wird sowohl in der Beschwerdevorentscheidung vom 18.03.2015 als auch in der Beschwerdevorentscheidung vom 08.05.2015 zur Abweisung der Beschwerden lediglich begründend ausgeführt, dass die Dienstpläne nicht vorgelegt wurden. Die weiteren angeforderten Arbeitszeitaufzeichnungen, monatlichen Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Dienstzettel - Arbeitsverträge und Buchhaltung auf elektr. Datenträger wurden dem GPLA-Prüfer offenkundig fristgerecht zur Verfügung gestellt. Der GPLA-Prüfer hat auch in den Bezug habenden Berichten vom 29.12.2015 vermerkt, dass er in Lohnkonten, Arbeitsaufzeichnungen, Dienstpläne und Buchhaltung Einsicht genommen hat.
Welche Dienstpläne von der Finanzpolizei im Rahmen der Kontrolle am 07.03.2013 fotografiert wurden, ist aktenkundig. Zu welchem Zeitpunkt weitere Dienstpläne vom Bf. vorgelegt wurden, ist für das Bundesfinanzgericht aufgrund des aktenkundigen Vermerkes des GPLA-Prüfers nachvollziehbar.
Dass die nur auszugweise aufbewahrten Dienstpläne im Gastronomiebetrieb des Bf. zur Einteilung des Personals geführt wurden, die tatsächlichen (und im Einzelfall abweichenden) Dienstzeiten der Mitarbeiter jedoch in den Arbeitszeitaufzeichnungen vollständig erfasst wurden, ergibt sich aus den Angaben des Bf. in der mündlichen Verhandlung.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 323 b Abs. 1 BAO idF BGBl. I 2020/99 tritt das Finanzamt Österreich am 01.01.2021 an die Stelle des jeweils am 31.12.2020 zuständig gewesenen Finanzamtes. Partei des Verfahrens ist nunmehr das Finanzamt Österreich als belangte Behörde, deren Bezeichnung war somit im Spruch entsprechend richtig zu stellen.
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)
Rechtsgrundlagen
§ 111 BAO lautet:
(1) Die Abgabenbehörden sind berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.
(2) Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muß der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.
(3) Die einzelne Zwangsstrafe darf den Betrag von 5 000 Euro nicht übersteigen.
(4) Gegen die Androhung einer Zwangsstrafe ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
§ 20 BAO lautet:
Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Rechtliche Erwägungen
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Zweck einer Zwangsstrafe, die Abgabenbehörden bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten zu verhalten (VwGH 09.12.1992, 91/13/0204; VwGH 27.09.2000, 97/14/0112). Bei der Festsetzung der Zwangsstrafe handelt es sich (dem Grunde und der Höhe nach) um eine Ermessensentscheidung der Abgabenbehörde im Sinne des
§ 20 BAO (VwGH 22.02.2000, 96/14/0079; VwGH 26.06.1992, 89/17/0010).
Die maßgebenden Kriterien für die Übung des Ermessens ergeben sich primär aus der Ermessen einräumenden Bestimmung (Ritz/Koran, BAO7, § 20 Tz 5 ff mwN). Weiters sind die in § 20 angeführten Gesichtspunkte der Zweckmäßigkeit und Billigkeit zu beachten. Unter Billigkeit wird die Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei verstanden, unter Zweckmäßigkeit das öffentliche Interesse an der Einbringung der Abgaben.
Bei der Festsetzung von Zwangsstrafen sind bei der Ermessensübung insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen: Das bisherige Verhalten der Partei bei Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten, der Grad des Verschuldens der Partei, die Höhe allfälliger Abgabennachforderungen, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Abgabepflichtigen und die abgabenrechtliche Bedeutung der verlangten Leistung (Ritz/Koran, BAO7, § 111 Tz 10 mwN).
Das Verwaltungsgericht ist in seinem Erkenntnis gehalten, die Ermessensübung der Abgabenbehörde zu prüfen und das Ermessen in seinem Erkenntnis eigenverantwortlich zu üben (Ritz/Koran, BAO7, § 20, Tz 11). Das bedeutet, dass die Berechtigung zur Verhängung der Zwangsstrafen vom Bundesfinanzgericht auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach unter Bedachtnahme auf die bei der Ermessensübung zu berücksichtigenden Kriterien eigenständig zu beurteilen war.
Zu den Leistungen, die von der Abgabenbehörde durch Verhängung einer Zwangsstrafe erzwungen werden können, gehört auch die Vorlage von Büchern und Aufzeichnungen zum Zweck der Durchführung einer Prüfung.
Von der belangten Behörde wurden im Beschwerdefall im Rahmen der GPLA-Prüfung folgende Unterlagen angefordert:
- Dienstpläne
- Arbeitszeitaufzeichnungen
- Monatliche Lohn- und Gehaltsabrechnungen
- Dienstzettel - Arbeitsverträge
- Buchhaltung auf elektr. Datenträger (gem. § 131 u 132 BAO)
Dem Bf. wurde die Festsetzung der beschwerdegegenständlichen Zwangsstrafen unter Setzung einer Frist schriftlich angedroht und in weiterer Folge in der angedrohten Höhe von 500 Euro und 1.500 Euro festgesetzt. Bei der Festsetzung hat die belangte Behörde jedoch nicht berücksichtigt, dass der Bf. sehr wohl Unterlagen fristgerecht vorgelegt hat. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes nämlich unzweifelhaft, dass nur die Dienstpläne vom Bf. nicht vorgelegt wurden. Die Dienstpläne dienten im Gastronomiebetrieb des Bf. der Personaleinsatzplanung und wurden auch nur teilweise aufbewahrt. Die tatsächlichen Dienstzeiten der Mitarbeiter konnten den Arbeitszeitaufzeichnungen entnommen werden, welche dem Prüfer vorgelegt wurden.
Die Berechtigung zur Verhängung von Zwangsstrafen war nach Ansicht des Bundesfinanz-gerichtes somit bereits dem Grunde nach nicht gegeben, sodass die angefochtenen Bescheide aufzuheben waren.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Entscheidungswesentlich war die in freier Beweiswürdigung vorgenommene Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes.
Klagenfurt am Wörthersee, am 10. Mai 2022
Normen und Schlagworte
- § 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4100256/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.4100256.2015
- Stammnummer
- 136890
- Gültig
- 10.05.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF