Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0901-W/04
Erhöhte Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0901-W/04vom 25.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 23. Bezirk betreffend Abweisung eines Antrages auf
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab 1. Jänner 2004
entschieden: Der Berufung wird stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. bezog für ihren Sohn O., geb. am 13.1.1993,
bis Dezember 2003 die erhöhte Familienbeihilfe. Strittig ist nunmehr, ob
der Erhöhungsbetrag weiterhin zusteht.
Das Finanzamt ersuchte das Bundesamt für Soziales und
Behindertenwesen um Erstellung eines Gutachtens.
Der Sohn der Bw. wurde am 2. Dezember 2003 untersucht und
dabei folgendes Gutachten erstellt:
Anamnese:
1996
Auftreten eines Anaplastischen Ependymoms (IV Ventrikel). 5 Monate stat. wg.
Komplikationen. Entlassung mit 4 Jahren, seither regelmäßige
Kontrollen.
Probleme
zur Zeit: Wachstumshormonsubstitution wg. W-Stillstand, diskrete Rumpfataxie.
O. besucht die 1.Kl Gym, Sport und Turnen
durch Gleichgewichtsstörungen geringgradig
eingeschränkt.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz):
Regelmäßige
Kontrollen
Untersuchungsbefund:
Diskrete
Rumpfataxie, Einbeinstand kaum möglich, sonst klinisch unauffälliger
135 cm, 34 kg schwerer Knabe.
Status
psychicus / Entwicklungsstand: unauffällig,
Relevante
vorgelegte Befunde:
2003-08-12
AKH WIEN, KINDERKLINIK
Anaplastisches
Ependymom, Shuntimplantation, Peritonitis, Pneumothorax,
Chemotherapie,
Stammzellenapherese, Strahlentheerapie.
Diagnose(n):
Ataxie
nach Hirntu OP
Richtsatzposition:
422 Gdb: 040% ICD: R27.0
Rahmensatzbegründung:
Oberer
Rahmensatz, da durch den Restzustand nach Hirntu OP die
Lebensführung
des Kindes beeinträchtigt ist.
Gesamtgrad
der Behinderung:
40
vH
voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2003-12-03 von P.J.
Facharzt
für Kinderheilkunde
zugestimmt
am 2003-12-04
Leitender
Arzt: F.W.
Das Finanzamt erließ auf
Grund des Gutachtens, in welchem der Behinderungsgrad durch einen Facharzt
für Kinderheilkunde also mit 40 v.H. festgestellt wurde, am 12. Dezember
2003 einen abweisenden Bescheid.
Die Bw. erhob mit Schreiben vom 18. Dezember 2003
fristgerecht Berufung und begründete diese wie folgt:
" Es ist
richtig, dass es O. Gott sei Dank gut
geht. Und er wird sicher einmal seinen Lebensunterhalt verdienen können,
aber bitte jetzt ist er 10 Jahre alt und für uns ist es nicht relevant, ob
er sich einmal selbst ernähren kann. Wir leben von Jahr zu Jahr mit der
Angst vor jeder Untersuchung. Es ist so, dass mein Kind bis zur Vollendung
seines 14. Lebensjahres, ein an Krebs erkranktes Kind ist und das sind
Tatsachen, dass er am Hinterkopf eine Glatze hat, am ganzen Körper
weiße Flecken und jeden Tag Hormone spritzen muss. Diese Sachen sind
Folgeerscheinungen durch die ganzen Therapien, die er über sich ergehen
lassen musste. Mein Kind wurde 9 Mal operiert und hat am ganzen Körper
Narben. Mein Sohn konnte nach dem Jahr in der Klinik nicht einmal ohne Hilfe
laufen, seinen Kopf konnte er auch nicht halten, aber wir haben ihn wieder auf
die Füße gebracht, ohne zusätzliche Therapien oder
Hilfen..."
Die Bw. legte ihrer Berufung auch noch die Ablichtung eines
Schreibens der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendheilkunde,
Allgemeine Pädiatrie, vom 12.2.2002, bei. Daraus ist zu entnehmen, dass der
Sohn der Bw. seit August 1996 an einem Hirntumor leide. Er sei von August 1996
bis zum Juli 1997 in der Universitätsklinik behandelt worden und erhalte
seit Juni 2001 eine Wachstumshormon-Therapie.
Das Finanzamt ersuchte das Bundessozialamt neuerlich um
Erstellung eines Sachverständigengutachtens.
Nach neuerlicher Untersuchung des Kindes am 6. April 2004
wurde folgendes Gutachten erstellt:
Anamnese:
1996
OP wegen eines anaplastischen Ependymoms (IV.Ventrikel). 5 Monate
stationärer Aufenthalt wegen Komplikationen, jetzt besuche er die
Mittelschule. Seit der letzten Begutachtung ho. (12/2003) hat sich der Zustand
nicht wesentlich verändert, es werden keine neuen Befunde beigebracht. Es
besteht ein Zustand nach einem Hirntumor mit diskreten Restsymptomen. Der GdB
wird daher nicht verändert.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz):
Genotropin
s.c
Untersuchungsbefund:
HN
frei, OE u. UE: Kraft, MER seitengleich, Einbeinstand links weniger als rechts
kurz möglich, diskrete Rumpfataxie. Blindgang unauffällig,
Sensibilität intakt.
Status
psychicus / Entwicklungsstand: altersgemäß bis auf
Konzentrationsstörungen
Relevante
vorgelegte Befunde:
2003-08-12
AKH
St.p.
Epnedymom, diskrete Rumpfataxie
2003-02-17
PSYCHOLOG. BEFUND
kognitive
Fähigkeiten in der Altersnorm, keine speziellen Fördermaßnahmen
Diagnose(n):
St.p.Ependymom
OP (1996) mit diskreter Rumpfataxie
Richtsatzposition:
422 Gdb:
040%
ICD: R27.0
Rahmensatzbegründung:
ORS,
da noch Restsymptome mit Ataxie vorliegen.
Gesamtgrad
der Behinderung: 40 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Es
werden keine neuen Befunde beigebracht.
Der Gdb wird daher
nicht verändert
.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2004-04-08 von S.J.
Facharzt
für Psychiatrie und Neurologie
zugestimmt
am 2004-04-08
Leitender
Arzt: T.G.
Das Finanzamt erließ auf
Grund des nunmehrigen ärztlichen Sachverständigengutachtens, welches
von einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie erstellt wurde und
wiederum einen Grad der Behinderung von 40 % aufweist, am 13. April 2004 eine
abweisende Berufungsvorentscheidung.
Die Bw. stellte mit Schreiben vom 26. April 2004 den Antrag
auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz.
Ihren Antrag begründete die Bw. wie
folgt:
"...Als
Begründung führe ich an, dass eine Untersuchung durch einen Arzt mit
ein paar Schritten meines Sohnes nicht getan ist. Die Fragestellung, was mein
Sohn alles nicht kann, ist meines Erachtens im Beisein eines Elfjährigen,
den wir ja das Gefühl geben möchten, dass er alles kann, nicht
angebracht. Die ganzen Folgeerscheinungen der Grunderkrankung, und das ist bitte
eine Krebserkrankung, werden ja anscheinend nicht akzeptiert. Dass mein Sohn auf
Grund der ganzen Therapien eine Immunschwäche hat und dadurch sich
Folgeerkrankungen ergeben haben, sollte man akzeptieren. Dass mein Sohn z.B.
laut Dr.D., Bestrahlungsärztin im
AKH, rechts schwerhörig bis vielleicht taub wird, was jetzt schon bemerkbar
ist. Dass mein Sohn an zeitweiliger Osteoporose und dagegen Medikamente nehmen
musste und dies sehr wohl auf Grund der Bestrahlung. Und mein Sohn seit zwei
Jahren Hormone für das Wachstum nehmen muss, weil bei ihm Minderwuchs
diagnostiziert wurde, auch auf Grund der Krebserkrankung scheint niemanden zu
interessieren. Das bei meinem Sohn eine messbare Lähmung im rechten Bein
durch Dr.S. festgestellt wurde, die auf
Grund des Tumors entstanden ist, für diese Erkrankung habe ich nie Befunde
erhalten, aber das liegt alles in seiner Krankenakte in der Uniklinik im AKH
auf. Für die Neurodermitis, die Frau
Dr.T. diagnostiziert hat, kann ich gerne
einen Befund nachreichen. Sie können nicht von mir verlangen, im Beisein
meines Sohnes, ihn als behindert darzustellen. Es gibt genug Familien, wo die
Kinder weniger Erkrankungen als O. haben,
mein Sohn hat bitte einen Gehirnkrebs und muss bitte regelmäßig zur
Kontrolle ins AKH. Wenn dies nicht mehr der Fall ist, sehe ich ein, dass uns die
erhöhte Familienbeihilfe nicht mehr zusteht. Aber so kann und will ich das
nicht akzeptieren, dass ein Kind mit Krebs keine erhöhte Familienbeihilfe
bekommt..."
Der unabhängige Finanzsenat ersuchte mit Schreiben vom
18. Juni 2004 das Bundessozialamt mit dem Hinweis, dass das Kind nach Angaben
der Mutter auch an Neurodermitis leide, um Erstellung eines weiteren
Gutachtens.
Der Sohn der Bw. wurde am 13. September 2004 durch einen
Facharzt für Kinderheilkunde untersucht.
Das ärztliche Sachverständigengutachten lautet
wie folgt:
Anamnese:
St
post Hirntumor (Ependymom IV.Ventrikel), Chemotherapie und cranialer
Bestrahlung. Als therapiebedingte Residuen finden sich ein Wachstumshormonmangel
(tgl sc Injektionen), eine kombinierte Hörstörung und neurologische
Defizite (Ataxie, Neuropathie). zusätzlich besteht seit 4 Jahren eine
Vitiligo in Form von ausgedehnten Depigmentierungen im Hals und Stammbereich.
Betreueung AKH Kinderklinik in onkologischer Ambulanz und Hormonambulanz,
weiters HNO Kontrollen. Die neuerliche Begutachtung erfolgt nach 2 maliger
Einstufung mit 40% bei Ataxie, beim neuerlichen Antrag wird auch auf die seit
Jahren bestehenden Vitiligo Areale hingewiesen (Beginn etwa
2000)
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz): Wachstumshormoninjektionen tgl s.c.
Untersuchungsbefund:
Grösse
138 cm. Interner Status , AZ und EZ unauffällig. Neuro: Rumpfataxie,
periphere Neuropathie (UE) bei St post Chemotherapie. Gehör subjektiv
eingeschränkt.
Haut: ausgedehnte Depigmentierungen an Hals, Thorax, Axillen, Genitale.
Status
psychicus / Entwicklungsstand: besucht Mittelschule mit gutem Erfolg
Relevante
vorgelegte Befunde:
2003-08-12
AKH KINDERKLINIK
St
post Ependymom, Chemotherapie und cranialer RTX. Periphere Neuropathie nach
Chemotherapie. Rumpfataxie , Vitiligo
Diagnose(n):
Ataxie
bei St post Ependymom, und cranialer Betrahlung
Richtsatzposition:
422 Gdb: 040% ICD: R27.0
Rahmensatzbegründung:
Oberer
Rahmensatz, da Lebensführung beeinträchtigt.
Vitiligo
Richtsatzposition:
702 Gdb: 030% ICD: L80.0
Rahmensatzbegründung:
gem
Tabelle. Oberer Rahmensatz, da ausgedehnte und kosmetisch störende
Veränderungen.
Gesamtgrad
der Behinderung:
50
vH
voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
GdB
50%, da Leiden 1 durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht wird.
Eine
Nachuntersuchung in 5 Jahren ist erforderlich.
Die
rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung
ist ab 2000-01-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2004-09-22 von H.G.
Facharzt
für Kinderheilkunde
zugestimmt
am 2004-09-23
Leitender
Arzt: T.G.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe
für jedes erheblich behinderte Kind.
Als erheblich
behindert gilt ein Kind gemäß
§ 8 Abs 5
FLAG 1967, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein
Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.Nr. 152 in der jeweils
geltenden Fassung und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl.Nr. 150 in der jeweils
geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens
nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG in der Fassung BGBl I Nr. 105/2002 ist der Grad der
Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen
Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Die
Feststellung des Behindertengrades eines Kindes, für welches erhöhte
Familienbeihilfe nach § 8 Abs 4 FLAG beantragt wurde, hat
nach den Bestimmungen des § 8 Abs 6 FLAG auf dem Wege der
Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen (ohne
dass den Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteiles dabei entscheidende
Bedeutsamkeit zukommt).
Die
Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der
Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob
eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs 2
BAO).
Nach der
ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. z.B. Erk. vom 24.3.1994,
92/16/0142) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen,
die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende
Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten
ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Der Sohn der
Bw. wurde von drei verschiedenen Fachärzten (zwei verschiedene
Fachärzte für Kinderheilkunde und Facharzt für Psychiatrie und
Neurologie) untersucht.
Bei den am 2.
Dezember 2003 und am 6. April 2004 von verschiedenen Ärzten
durchgeführten Untersuchungen und den anschließend erstellten
ärztlichen Sachverständigengutachten wurde der Behinderungsgrad 40
v.H. festgestellt.
Hingewiesen
wird darauf, dass die Bw. bei der zweiten Untersuchung keine weiteren Befunde
beibrachte.
Auf Grund des
Vorbringens der Bw. im Vorlageantrag vom 26. April 2004, dass ihr Sohn auch an
Neurodermitis leide, wurde über Ersuchen des unabhängigen
Finanzsenates seitens des Bundessozialamtes ein drittes Gutachten
erstellt.
In diesem
Gutachten wurde der Grad der Behinderung mit 50 v.H. angeführt, da das
bisher bereits begutachtete Leiden durch die nunmehr mituntersuchte
Hautkrankheit um eine Stufe erhöht wurde.
Es kann daher
im Rahmen der freien Beweiswürdigung angenommen werden, dass der mit 50
v.H. festgestellte Behinderungsgrad mit größter Wahrscheinlichkeit
den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen.
Es sind somit
die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der
erhöhtenFamilienbeihilfe ab
Jänner 2004 gegeben.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 25.
Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0901-W/04
- Stammnummer
- 13689
- Gültig
- 25.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF