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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100310/2021

Sonderausgabenviertel

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100310/2021vom 07.03.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Nussbaumer LL.M. M.B.L. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 30.03.2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 22. März 2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 (Steuernummer ***BF1StNr1*** ) zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Zwischen den Verfahrensparteien ist die Frage der Anerkennung von Sonderausgaben für Versicherungsprämien sowie Rückzahlungen von Darlehen strittig. Im Rahmen der bei der belangten Behörde am 09.02.2021 eingelangten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung begehrte der Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf.) unter anderem die Anerkennung von Sonderausgaben für Versicherungsprämien und -beiträge in Höhe von Euro 500, sowie solche für Rückzahlungen von Darlehen und Zinsen, die zur Schaffung und Errichtung oder Sanierung von Wohnraum geleistet wurden in Höhe von Euro 8.000. Mit Bescheid vom 22.03.2021 wurde ein Viertel der Aufwendungen für Personenversicherungen, Wohnraumbeschaffung und -sanierung in Höhe von Euro 730 anerkannt und vom Gesamtbetrag der Einkünfte in Abzug gebracht. Am 30.03.2021 erhob der Bf. dagegen das Rechtsmittel der Beschwerde und monierte darin im Wesentlichen die Nichtanerkennung der strittigen Sonderausgaben in voller Höhe; mit weiterer Eingabe vom 21.04.2021 legte der Bf. diverse Unterlagen zum Nachweis der Aufwendungen vor. Die belangte Behörde wies die Beschwerde am 21.07.2021 als unbegründet ab und begründete ihre Entscheidung damit, dass die geltend gemachten Sonderausgaben den gesetzlichen Höchstbetrag übersteigen würden und folglich nur mit einem Viertel absetzbar wären. Dagegen richtet sich der am 02.08.2021 eingebrachte Antrag des Bf., mit dem die Entscheidung durch das Verwaltungsgericht begehrt wurde. Die belangte Behörde legte die Beschwerde am 23.08.2021 vor. Sachverhalt Der in Ort in A wohnhafte Bf. brachte im Veranlagungsjahr 2020 insgesamt Euro 5.454,49 einerseits für Versicherungsprämien (Risikoversicherung bei der ***1*** Versicherungs-AG) und andererseits für Rückzahlungen von Darlehen, die für die Schaffung von begünstigtem Wohnraum oder für die Sanierung von Wohnraum aufgenommen wurden, auf. Der Gesamtbetrag der Einkünfte des Bf. lag unter Euro 36.400. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ist zwischen den Parteien unstrittig und resultiert zweifelsfrei aus den vorgelegten Aktenteilen bzw. einer Einsichtnahme des Gerichtes in den elektronischen Veranlagungsakt des Bf. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 323 b Abs. 1 BAO idF BGBl. I 2020/99 tritt das Finanzamt Österreich am 01.01.2021 an die Stelle des jeweils am 31.12.2020 zuständig gewesenen Finanzamtes. Partei des Verfahrens ist nunmehr das Finanzamt Österreich als belangte Behörde, deren Bezeichnung war somit im Spruch entsprechend richtig zu stellen. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) § 18 Abs. 1 EStG 1988 erklärt den Abzug bestimmter Aufwendungen bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben für zulässig, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Dazu zählen einerseits Beiträge und Versicherungsprämien, wenn der der Zahlung zugrundeliegende Vertrag vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen worden ist (Abs 1 Z 2 leg. cit), sowie andererseits Rückzahlungen von Darlehen, die für die Schaffung von begünstigtem Wohnraum oder für die Sanierung von Wohnraum aufgenommen wurden sowie Zinsen für derartige Darlehen (Abs 1 Z 3 lit d leg.cit). Unstrittig stellen die geltend gemachten Aufwendungen Sonderausgaben im Sinne des §§ 18 Abs. 1 EStG 1988 dar. Zwischen den Parteien ist hingegen strittig , in welcher Höhe eine Anerkennung zu erfolgen hat; dabei ist auf § 18 Abs. 3 Z. 2 EStG 1988 zu verweisen: Demnach besteht für Ausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z. 2, 3 und 4 (sohin auch für die hier strittigen Sonderausgaben) ein einheitlicher Höchstbetrag von Euro 2.920,00. Die unter den Höchstbetrag fallenden Sonderausgaben sind darüberhinaus nur mit einem Viertel absetzbar (sogenanntes "Sonderausgabenviertel"): Sind die Ausgaben insgesamt sohin niedriger als der jeweils maßgebliche Höchstbetrag, so ist ein Viertel der Ausgaben, mindestens aber der Pauschalbetrag von Euro 60 als Sonderausgaben abzusetzen; ist hingegen der geltend gemachte Betrag - wie gegenständlich - höher als der hier maßgebliche Höchstbetrag von Euro 2.920,00, so ist ein Viertel des Höchstbetrages, also Euro 730 abzusetzen (BFG 18.05.2015, RV/7101316/2013; Renner, in Doralt/Kirchmayer/Maier/Zorn (Hrsg), Einkommensteuergesetz, Kommentar, RZ 262 zu § 18). Aus dem Vorgesagten resultiert sohin, dass die belangte Behörde zu Recht das Sonderausgabenviertel von Euro 730 als sog. "Topf-Sonderausgaben" in Abzug gebracht hat; der vom Bf. begehrte Abzug des gesamten Aufwandes widerspricht der klaren gesetzlichen Anordnung. Der Beschwerde war sohin insgesamt der Erfolg zu versagen. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nachdem sich der Abzug des Sonderausgabenviertels bereits aus dem Gesetz ergibt, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen. Klagenfurt am Wörthersee, am 7. März 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100310/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.4100310.2021
Stammnummer
136880
Gültig
07.03.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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