Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0412-S/04
Alleinerzieherabsetzbetrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0412-S/04vom 25.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei aufrechter Ehe steht der Alleinerzieherabsetzbetrag nur dann zu, wenn die Ehegatten dauernd getrennt leben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der M-K., vom 22. März 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes S vom 8. März 2003 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die
Berufungswerberin beantragte im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung des
Jahres 2003 die Gewährung des
Alleinerzieherabsetzbetrages.
Das Finanzamt anerkannte die
Gewährung des Alleinerzieherabsetzbetrages nicht und führte in der
Begründung aus, dass die Berufungswerberin im Veranlagungsjahr mehr als
sechs Monate in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe-) Partner - die
Berufungswerberin ist seit 4. Mai 2000 mit K.N. verheiratet - gelebt
habe.
Gegen diesen Bescheid wurde
berufen und ausgeführt, dass der Gatte nur von 1. 1. 2003 bis
6. 4. 2003 in Österreich mit ihr in einer ehelichen Gemeinschaft
gelebt habe um dann "9 Monate in Bosnien" zu leben. Er habe auch keine
Einkünfte bezogen. Zum Nachweis ihrer Angaben wurde eine
Meldebestätigung der Marktgemeinde vom 17. März 2004
vorgelegt. Daraus geht hervor, dass der Ehegatte vom 31. 3. 2001 bis
6. 4. 2003 und ab 18. 2. 2004 bis laufend wieder seinen
Hauptwohnsitz in S hatte bzw. hat. Die Berufungswerberin beantragte die
Berücksichtigung des Alleinzieher- bzw. des
Alleinerhalterabsetzbetrages.
Die Berufung wurde durch
Erlassung einer Berufungsvorentscheidung (Bescheid) abgewiesen. In der
Begründung wurde ausgeführt, dass ein Alleinverdiener (im Sinne der
gesetzlichen Bestimmung des Einkommensteuergesetzes) ein Steuerpflichtiger sei,
der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet sei und von seinem in
Österreich wohnhaften (unbeschränkt steuerpflichtigen) Ehegatten nicht
dauernd getrennt lebe. Da der Ehegatte nur bis 6. 4. 2003 in
Österreich gemeldet gewesen sei, seien die Voraussetzungen für die
Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages für das Jahr 2003 nicht
gegeben.
Gegen diesen Bescheid wurde
rechtzeitig ein Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz gestellt. In der Begründung führte die
Berufungswerberin unter anderem aus, dass ihr der Alleinerzieherabsetzbetrag
zustehe, da sie im Streitjahr Alleinerzieherin eines Kindes gewesen sei. Es
werde daher die Gewährung des Alleinerzieherabsetzbetrages
beantragt.
Das Finanzamt legte die Berufung dem Unabhängigen
Finanzsenat (Außenstelle Salzburg) vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen steht
einem Alleinerzieher ein Alleinerzieherabsetzbetrag von 364 Euro jährlich
zu. Alleinerzieher ist ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind
(§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer
Gemeinschaft mit einem (Ehe) Partner lebt (§ 33 Abs 4 Z 2 EStG 1988 in
der im Streitjahr geltenden Fassung).
(Ehe) Partner ist eine Person, mit der der Steuerpflichtige
verheiratet ist oder mit der er mit mindestens einem Kind (Abs 1) in einer
eheähnlichen Gemeinschaft lebt
(§ 106 Abs 3 EStG 1988).
Voraussetzung für die Gewährung des
Alleinerzieherabsetzbetrages ist, dass der Steuerpflichtige nicht nur
vorübergehend getrennt von seinem Ehepartner sondern alleine mit einem Kind
lebt. Durch den Alleinerzieherabsetzbetrag soll nicht etwa die
Unterhaltsbelastung durch das Kind, sondern die besondere Belastung
berücksichtigt werden, der allein stehende Personen mit Kindern ausgesetzt
sind. Verheirateten Personen steht der Absetzbetrag nur dann zu, wenn sie von
ihrem Ehegatten dauernd getrennt leben
(Doralt, EStG6,
§ 33, Tz 35). Eine aufrechte Ehe spricht grundsätzlich gegen
eine dauernd getrennte Lebensführung. Diese Vermutung ist allerdings nicht
unwiderlegbar.
Das Tatbestandsmerkmal des "Nicht-Dauernd-Getrennt-Lebens"
stellt ausschließlich auf die Sachverhaltsfrage ab, ob der
Steuerpflichtige, der den Alleinverdienerabsetzbetrag - im
gegenständlichen Verfahren den Alleinerzieherabsetzbetrag - beansprucht,
bei an sich aufrechter Ehe tatsächlich in Gemeinschaft mit seinem Ehegatten
lebt. Von einem "Nicht-Dauernd-Getrennt-Leben" ist auch dann noch zu sprechen,
wenn der Ehepartner z.B. aus Gründen seines Berufes oder auch aus anderen
nicht näher angegebenen Gründen - sei es auch für längere
Zeit und immer wieder -, wie im gegenständlichen Verfahren ein
mehrmonatiger Aufenthalt des Gatten in Bosnien, vom gemeinsamen Familienwohnsitz
abwesend ist in mehr oder weniger regelmäßigen Abständen jedoch
an diesen zurückkehrt oder um nach seiner Rückkehr gemeinsam mit
seiner Ehegattin wieder an einem gemeinsamen Wohnsitz in Österreich zu
leben (siehe VwGH vom 22. 10. 1997, 95/13/0161 unter Hinweis auf das
Erkenntnis vom 15. 02. 1984, 83/13/0153). Ein
"dauernd getrennt leben" im Sinne des
§ 33 Abs. 4 Z 1, EStG 1988
(Alleinverdienerabsetzbetrag) - gilt ebenso für
§ 33 Abs. 4 Z 2, EStG 1988
(Alleinerzieherabsetzbetrag), auch wenn dies nicht ausdrücklich normiert
ist, - ist hingegen jedenfalls dann anzunehmen, wenn ein Ehepartner die
gemeinsame eheliche Wohnung verlässt und - getrennt von seinem
Ehepartner ohne wieder eine eheliche Gemeinschaft mit diesem aufzunehmen -
auf Dauer sein Leben in einer anderen Wohnung verbringt (siehe VwGH
15. 02. 1984, 83/13/0153). Mehrere Wohnsitze oder die polizeiliche
Meldung an einem anderen Wohnsitz bewirken keine dauernde Trennung. Im Regelfall
wird daher die Absicht der Ehegatten, dauernd oder nur vorübergehend
getrennt zu leben, festzustellen und der behördlichen Entscheidung zugrunde
zu legen sein (siehe Doralt,
EStG6, § 33,
Tz 31).
Im gegenständlichen Verfahren ist unbestritten, dass
die
Berufungswerberin seit 4. Mai 2000 in aufrechter Ehe mit K.N.
verheiratet ist, und
der
Ehegatte seit 31. März 2001 - mit Ausnahme einer Unterbrechung von ca.
zehn Monaten - durchgehend mit der Berufungswerberin und der im August 2001
geborenen Tochter einen gemeinsamen Wohnsitz in Österreich
hat.
Auch wenn der Ehegatte der Berufungswerberin
- nach der meldeamtlichen Bestätigung der Marktgemeinde im Jahr 2003
für ca. acht Monate und im Jahr 2004 ca. zwei Monate nicht in
Österreich am Hauptwohnsitz in St. gemeldet gewesen ist, ist dies kein
Hinweis darauf, dass die Ehepartner die subjektive Absicht hatten, sich im April
2003 auf Dauer zu trennen und hinkünftig getrennt leben zu wollen. Durch
die bereits über Jahre hinweg bestehende aufrechte Ehe sowie des gleichen
Hauptwohnsitzes der Ehepartner und der gemeinsamen Tochter vor dem Aufenthalt
des Ehegatten in Bosnien sowie dessen Rückkehr an den gemeinsamen
Familienwohnsitz nach seinem Aufenthalt in Bosnien, war nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates die Trennung der Ehepartner im Jahr 2003 nur
eine vorübergehende und keine endgültige. Der
Alleinerzieherabsetzbetrag steht aber nur allein stehenden Personen mit
mindestens einem Kind zu, nicht hingegen Personen mit einem Kind, die in
aufrechter Ehe nicht dauernd getrennt von ihrem Ehepartner leben.
Da das Merkmal
des "Nicht-Dauernd-Getrennt-Lebens" auch wenn es nicht ausdrücklich im
§ 33 Abs. 4 Z 2, EStG 1988 normiert ist, bei
der Prüfung, ob sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung
des Alleinerzieherabsetzbetrages erfüllt sind oder nicht, zu
berücksichtigen ist und die Beurteilung ergeben hat, dass sich die
Ehepartner nur vorübergehend und nicht endgültig getrennt haben, steht
der Berufungswerberin der Alleinerzieherabsetzbetrag (vormals
Alleinerhalterabsetzbetrag) nicht zu auch wenn ihr Ehepartner mehrere Monate in
Bosnien gelebt hat.
Die Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid des Jahres 2003 war daher
abzuweisen.
Salzburg, am
25. Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 106 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0412-S/04
- Stammnummer
- 13688
- Gültig
- 25.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF