Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0203-Z3K/04
"Einfuhr von Waren" im Zollrecht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0203-Z3K/04vom 25.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die "Einfuhr" wird im Zollkodex oder seinen Durchführungsvorschriften nicht definiert. Sie ist ein Realakt, kein Zollverfahren oder eine sonstige zollrechtliche Bestimmung. Die Einfuhr ist das endgültige oder vorübergehende Verbringen von Waren, die aus Drittländern kommen, in das Zollgebiet der Gemeinschaft. Nach dem Umsatzsteuergesetz (§ 1 Abs. 1 Z. 3) liegt eine Einfuhr vor, wenn ein Gegenstand aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, gelangt. Sie ist ein tatsächlicher Vorgang. Unter Einfuhr ist sohin das Verbringen einer Ware über die Zollgrenze - unabhängig von der zollrechtlichen Behandlung der Ware - zu verstehen. Eine darüber hinaus gehende rechtliche Bedeutung ist dem Begriff der "Einfuhr" nicht eingeräumt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des T., vertreten durch Dr. P.
gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes X. vom 30. August 2004,
Zl. a, betreffend Eingangsabgaben entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Nach seinen Angaben in der Niederschrift vor Organwaltern
des Hauptzollamtes X. vom 16. April 2004 hat Bf. , seinen gewöhnlichen
Wohnsitz im Zollgebiet der Gemeinschaft an der vorbezeichneten Adresse. Er ist
Universitätsprofessor und Primarius an der Hals-, Nasen-, Ohrenklinik in Y.
und betreibt in Y. auch eine Privatordination.
Mit Bescheid des Zollamtes X. vom 6. Mai 2004,
Zl. b, wurde gegenüber dem Bf. die Einfuhrzollschuld für einen
eingangsabgabepflichtigen Personenkraftwagen der Marke Z., Type Z1,
Fahrgestellnummer c, gemäß Art. 203 Abs. 1 und 3 erster
Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des
Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex, ZK) in Verbindung mit § 2
Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG),
BGBl.Nr. 1994/659, geltend gemacht und diese in Höhe von
€ 9.302,12 (Zoll: € 2.906,91,
Einfuhrumsatzsteuer: € 6.395,21) sowie gem. § 108
Abs. 1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung im Ausmaß von
€ 1.231,29 zur Zahlung vorgeschrieben.
Als Begründung wurde - nach Zitierung der Bestimmungen
der Artikel 37 Abs. 1 und 203 Abs. 1 und 3 ZK -
angeführt, zufolge den Ermittlungen des Hauptzollamtes X. und den Aussagen
des Bf. anlässlich der Niederschriftsaufnahme am 16. April 2004 (Dort
findet sich die Aussage wörtlich: "Ich persönlich bin mit dem
gegenständlichen Fahrzeug am 8.11.2001 nach Österreich bzw. mit einem
Abstecher nach M., zu mir nach Hause nach A. gefahren.") habe der Bf. die
gegenständliche Ware über die Schweizer Grenze (Bregenz, Bodensee) auf
verkehrsübliche Weise in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht und
somit im Sinne des § 37 ZollR-DG schlüssig gestellt. Danach
habe er die Ware vom Amtsplatz der Zollstelle weg in den freien Verkehr
verbracht, ohne dafür von sich aus eine Zollanmeldung zur
Überführung in ein Zollverfahren abzugeben. Dadurch sei die Ware der
zollamtlichen Überwachung entzogen worden und für ihn die Zollschuld
entstanden.
Dagegen erhob der Bf. mit Schriftsatz vom 2. Juni 2004
durch seinen Vertreter fristgerecht Berufung und führte dazu im
Wesentlichen aus, das Zollamt habe seinen Bescheid nicht hinreichend
begründet, weil sie sich in der Wiedergabe von Rechtsvorschriften
erschöpft habe. Die Behörde habe - außer einer -
keine Sachverhaltsfeststellungen getroffen. Der Bf. habe das Fahrzeug niemals in
das Zollgebiet einführen wollen. Das bloße Verbringen des Fahrzeuges
an den Wohnsitz des Bf. stelle keine Einfuhr dar. Der Bf. habe den späteren
Käufer darauf hingewiesen, dass dieser das Fahrzeug jederzeit nach
Österreich oder in die Europäische Union exportieren
könne.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 30. August 2004,
Zl. a , wies das Zollamt X. die Berufung als unbegründet ab.
Begründend hob das Zollamt hervor, mit dem angefochtenen (Erst-)Bescheid
sei ausschließlich über die Vorkommnisse des 8. November 2001
abgesprochen worden. Unbestrittene Tatsache sei, dass der Bf. an diesem Tag den
gegenständlichen Ferrari von der Schweiz nach Österreich (Bregenz,
Bodensee) selbst verbracht hat. Welche innere Einstellung der Bf. dabei hatte,
sei unerheblich, zumal die Zollschuld schuldneutral entstehe. Ob er (das
Fahrzeug) einführen wollte oder nicht, sei auch unerheblich. Die Fahrt
über die schweiz-/österreichische Grenze sei aus der Sicht des
Zollrechtes eine Einfuhr. Die Kaufvereinbarung des Bf. mit dem späteren
Käufer ändere nichts an der geschehenen Handlung und daran, dass eine
Zollanmeldung unterlassen worden sei. An der geschilderten unbestrittenen
Tatsache knüpften sich die zitierten Rechtsvorschriften. Es sei an der
Behörde gelegen, den vorliegenden Sachverhalt unter einen gesetzlichen
Tatbestand zu subsumieren und dessen Rechtsfolgen anzuwenden.
In seiner Beschwerde vom 4. Oktober 2004 wiederholt
der Bf. im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen, er habe das
gegenständliche Fahrzeug keinesfalls eingeführt. Richtig sei, dass das
Fahrzeug (von ihm) vom Luganosee nach A. verbracht und verkauft wurde. Dies sei
von ihm in seiner Einvernahme bestätigt worden. Die Tatsache, dass das
Fahrzeug (von ihm) am 8. November 2001 nach A. gefahren wurde, bedeute noch
lange nicht, dass es eingeführt wurde. Darüber hinaus verwies der Bf.
darauf, zu diesem Zeitpunkt sei noch nicht festgestanden, dass das Fahrzeug den
Besitzer bzw. Eigentümer wechseln würde. Der Bf. habe alle
Kaufinteressenten, so auch letztlich den tatsächlichen Käufer, die
sich auf Grund seiner Verkaufsanzeige gemeldet hätten, darauf aufmerksam
gemacht, dass das Fahrzeug in der Schweiz zum Verkehr zugelassen war und sich
ein Käufer selbst um den Export nach Österreich oder in die
Europäische Union kümmern müsse. Es komme daher nicht nur auf
seine innere Einstellung sondern vielmehr auch auf das äußere
Erscheinungsbild an. Die Behörde sehe zu Unrecht in seiner Vorgehensweise
ein Indiz dafür, dass das Fahrzeug eingeführt wurde und der Bf. "in
weiterer Folge eine Zollschuld begangen habe".
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 203 Abs. 1 und Abs. 3
erster Anstrich ZK entsteht die Zollschuld für denjenigen, der eine
einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzieht.
Darunter sind alle Maßnahme zu verstehen, welche das Fortsetzen einer
konkret begonnenen zollamtlichen Überwachungsmaßnahme unmöglich
macht, wie beispielsweise das Verlassen des Amtsplatzes ohne Abgabe einer
entsprechenden Zollanmeldung.
Gemäß Art. 137 ff. ZK können
im Verfahren der vorübergehenden Verwendung Nichtgemeinschaftswaren, die
zur Wiederausfuhr bestimmt sind, ohne dass sie, abgesehen von den normalen
Wertminderungen des von ihnen gemachten Gebrauches, Veränderungen erfahren
haben, unter vollständiger oder teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben
und ohne dass sie handelspolitischen Maßnahmen unterliegen, im Zollgebiet
der Gemeinschaft verwendet werden.
Die in den Artikeln 555 bis 787 der Verordnung (EWG)
Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zu der
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der
Gemeinschaften (Zollkodex-Durchführungsverordnung, ZK-DVO) enthaltenen
Bestimmungen regeln die vorübergehende Verwendung von
Beförderungsmitteln im Status von Nichtgemeinschaftswaren im Zollgebiet der
Gemeinschaft. Unter Berücksichtigung der jeweils festgelegten
Voraussetzungen erfolgt die Überführung dieser Beförderungsmittel
in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung - abgesehen von bestimmten
Ausnahmen -grundsätzlich formlos.
Gemäß Art. 558 Abs. 1 ZK-DVO wird das
Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung mit vollständiger
Befreiung von Einfuhrabgaben für im Straßenverkehr eingesetzte
Beförderungsmittel u.a. nur dann bewilligt, wenn sie außerhalb des
Zollgebietes der Gemeinschaft auf den Namen einer außerhalb dieses Gebiets
ansässigen Person amtlich zugelassen sind oder in Ermangelung einer
amtlichen Zulassung einer außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft
ansässigen Person gehören (Buchstabe a leg.cit.) und unbeschadet der
Artikel 559, 560 und 561 (die dort angeführte Sondertatbestände
sind im vorliegenden Fall irrelevant) von einer außerhalb des Zollgebietes
der Gemeinschaft ansässigen Person verwendet werden. Dabei wird - wie beim
Bf. - bei einer natürlichen Person auf den normalen Wohnsitz abgestellt.
Gem. § 4 Abs. 1 Z 8 ZollR-DG ist im Zollrecht der "normale
Wohnsitz" oder "gewöhnliche Wohnsitz" jener Ort, an dem eine
natürliche Person wegen persönlicher oder beruflicher Bindungen oder -
im Fall einer Person ohne beruflicher Bindungen - wegen persönlicher
Bindungen, die eine Beziehung zwischen der Person und dem Wohnort erkennen
lassen, gewöhnlich d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr
wohnt.
Dem gegenständlichem Verfahren wird auf Grund der
Aussage der Bf. anlässlich seiner Befragung vor Organwaltern des
Hauptzollamtes X. am 16. April 2004 im Zusammenhalt mit dem übrigen
Aktengeschehen, insbesondere den Vorbringen des Bf. im Rechtsbehelfsverfahren,
nachstehender Sachverhalt zugrunde gelegt:
Bei dem vorgenannten Personenkraftwagen handelt es sich
unstrittig um eine Nichtgemeinschaftsware und der Bf. hatte zum Zeitpunkt der
Einbringung des Fahrzeuges in das Zollgebiet der Gemeinschaft am
8. November 2001 seinen normalen Wohnsitz im Zollgebiet.
Der Bf. hat das Fahrzeug als eingangsabgabepflichtige Ware
formlos im Verfahren der vorübergehenden Verwendung ohne Entrichtung von
Eingangsabgaben in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingebracht und der
Eintrittszollstelle gestellt, denn gem. § 37 ZollR-DG war es zur
Gestellung ausreichend, dass er die Ware (das Fahrzeug) auf verkehrsübliche
Weise beförderte und ein einschreitendes Zollorgan von ihrem Vorhandensein
ohne Schwierigkeit Kenntnis erlangen konnte.
Wiewohl die Bf. diesen Sachverhalt nicht bestreitet,
vertritt er die Ansicht, dass in seiner Person die Einfuhrzollschuld nicht
entstanden sei.
Im Gegensatz dazu steht der Wortlaut des Art. 558
Abs. 1 ZK-DVO, wonach das Zollverfahren der vorübergehende Verwendung
mit vollständiger Befreiung von Einfuhrabgaben für im
Straßenverkehr eingesetzte Beförderungsmittel u.a. nur dann bewilligt
wird, wenn sie außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft auf den Namen
einer außerhalb dieses Gebiets ansässigen Person amtlich zugelassen
sind oder in Ermangelung einer amtlichen Zulassung einer außerhalb des
Zollgebietes der Gemeinschaft ansässigen Person gehören
(Buchstabe a leg.cit.) und ..... von einer außerhalb des
Zollgebietes der Gemeinschaft ansässigen Person verwendet werden. Wird
dieses Verfahren von einer Person mit normalem Wohnsitz im Zollgebiet in
Anspruch genommen, so hat diese, sofern es sich bei ihr nicht um einen
zulässigen Sonderfall nach Art. 559, 560 und 561 ZK-DVO handelt,
mit Verlassen des Amtsplatzes, ohne dass im Zuge dieses Verbringens eine
Kontrolle stattgefunden hat, das Fahrzeug der zollamtlichen Überwachung
entzogen.
Im gegenständlichen Fall brachte der Bf. den
streitverfangenen Personenkraftwagen im oben aufgezeigten Verfahren in das
Zollgebiet der Gemeinschaft ein, ohne als Person mit normalem oder
gewöhnlichem Wohnsitz im Zollgebiet dazu berechtigt zu sein. Im Anschluss
an diese Verbringung fand nach der Aktenlage keine Kontrolle statt. Somit
entstand für den Bf. daher mit Verlassen des Amtsplatzes am
8. November 2001 die Zollschuld gemäß Art. 203 Abs. 1
und Abs. 3 erster Anstrich Buchstabe a ZK.
Zum Vorbringen des Bf., er habe das
streitgegenständliche Fahrzeuge weder eingeführt noch einführen
wollen, ist festzustellen:
Die "Einfuhr" wird im Zollkodex oder seinen
Durchführungsvorschriften nicht definiert. Sie ist ein Realakt, kein
Zollverfahren oder eine sonstige zollrechtliche Bestimmung. Die Einfuhr ist das
endgültige oder vorübergehende Verbringen von Waren, die aus
Drittländern kommen, in das Zollgebiet der Gemeinschaft (siehe hiezu Witte,
Zollkodex, Kommentar, 3. Auflage, zu Artikel 4, 2., Zoll-ABC,
Seite 56). Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z. 3
Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG) liegt eine Einfuhr vor, wenn ein Gegenstand
aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und
Mittelberg, gelangt. Sie ist ein tatsächlicher Vorgang. Unter Einfuhr ist
sohin das Verbringen einer Ware über die Zollgrenze - unabhängig von
der zollrechtlichen Behandlung der Ware - zu verstehen (so auch die
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, 29.4.2002, 2000/03/0016;
01.12.1987, 87/16/0043; 03.09.1987, 87/16/0071). Eine darüber hinaus
gehende rechtliche Bedeutung ist dem Begriff der "Einfuhr" nicht
eingeräumt. Der Bf. hat daher durch das Verbringen in das Zollgebiet
(Passieren der Grenze zwischen der Schweiz und Österreich) das Fahrzeug
eingeführt. Mit diesem Vorgang allein waren aber noch keine Rechtsfolgen
verbunden.
Im Übrigen wird auf die Begründung der
angefochtenen Berufungsvorentscheidung verwiesen.
Aus den dort und vorstehend dargestellten Erwägungen
war spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 25. Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- Art. 4 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 1 Abs. 1 Z 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0203-Z3K/04
- Stammnummer
- 13687
- Gültig
- 25.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF