Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102163/2021
Zurückweisung Vorlageantrag mangels Aktivlegitimation
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7102163/2021vom 14.02.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin Mag. Heidemarie Winkler über den von S. eingebrachten Vorlageantrag vom 7. Juni 2021, gegen die an ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** gerichtete Beschwerdevorentscheidung vom 9. Juni 2021, iZm der Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum Juni 2016 bis Februar 2019, folgenden Beschluss:
Der Vorlageantrag vom 7. Juni 2021 wird als unzulässig zurückgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungs-gesetz(B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Verfahrensgang
***Bf1*** bezog für ihren Sohn S., geb. 1995, auf Grund des von ihm betriebenen Bachelorstudiums Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge.
Am 15. Februar 2019 beantragte ***Bf1*** beim Finanzamt mit dem Formular Beih 100 den Wegfall der Familienbeihilfe ab 1. März 2019.
Mit insgesamt drei Vorhalten und einem Anspruchsüberprüfungsschreiben forderte das Finanzamt von ***Bf1*** einen Studiennachweis bzw. die Prüfungszeugnisse von S. und verwies im Vorhalt vom 26. September 2019 darauf, dass die Familienbeihilfe rückgefordert werde, soferne sie der letztmaligen Aufforderung zur Vorlage der abverlangten Unterlagen nicht nachkomme.
Da ***Bf1*** auf die Überprüfungsschreiben nicht reagierte, forderte das Finanzamt mit Bescheid vom 12. Dezember 2019 die für den Streitzeitraum September 2016 bis Februar 2019 bezogenen Familienbeihilfen- und Kinderabsetzbeträge zurück.
Gegen den Rückforderungsbescheid wurde von ***Bf1*** binnen Rechtsmittelfrist Beschwerde (Schreiben vom 11. Jänner 2020) eingebracht und im Zuge dessen Bestätigungen über den Studienerfolg des Sohnes für das SS 2018 vorgelegt.
Mit Beschwerdevorentscheidung (in Folge kurz: BVE) vom 9. Juni 2021 wurde die Beschwerde von ***Bf1*** im Wesentlichen unter Hinweis auf die nicht erfolgte Mitwirkung im Abgabenverfahren (was auch die Beihilfen einschließe) abgewiesen.
Gegen die BVE wurde vom Sohn der ***Bf1***, Hrn. ***1***, im eigenen Namen am 7. Juli 2021 folgendes Schreiben eingebracht:
"[…] bezugnehmend auf den Bescheid von 09.Juni.2021 für die Steuernummer 123 möchte ich Beschwerde einlegen. Auf Grundlage der im Anhang übermittelten Dokumente beweise ich, dass ich in dem von Ihnen abgerechneten Zeitraum regelmäßiger Student des FH Technikum Wien war und somit der Anspruch auf Kinderbeihilfe gegeben war."
Das Finanzamt legte das als Vorlageantrag gewertete Schreiben am 19. September 2021 dem Bundesfinanzgericht (in Folge kurz: BFG) zur Entscheidung vor.
Erwägungen:
Sachverhalt
Das Finanzamt forderte von ***Bf1*** mit Bescheid vom 12. Dezember 2019 die für ihren Sohn ***1*** für den Zeitraum Juni 2016 bis Februar 2019 bezogene Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge zurück.
Gegen den Rückforderungsbescheid wurde von ***Bf1*** am 11. Jänner 2020 Beschwerde erhoben.
Diese wurde vom Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 9. Juni 2021 abgewiesen.
Gegen die an ***Bf1*** adressierte Beschwerdevorentscheidung wurde am 7. Juli 2021 von ihrem Sohn S. im eigenen Namen und ohne Aktivlegitimation ein Vorlageantrag an das BFG gestellt.
Rechtsgrundlagen und rechtliche Beurteilung
Gemäß § 264 Abs 1 erster Satz BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).
Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist gemäß Abs 2 befugt
a) der Beschwerdeführer, ferner
b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.
Gemäß § 83 Abs 1 BAO können sich die Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben ("gewillkürte Vertretung").
Für Vorlageanträge ist § 260 Abs 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) gemäß § 264 Abs 4 lit e BAO sinngemäß anzuwenden. Die Zurückweisung nicht zulässiger Vorlage-anträge obliegt gemäß Abs 5 dem Verwaltungsgericht.
Nach § 260 Abs 1 lit a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit BVE (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist (vgl. VwGH 27.08.1990, 90/15/0078; UFS 03.03.2010, RV/0071-G/10; BFG 27.02.2019, RV/6101073/2015). Unzulässig ist ein Vorlageantrag insbesondere wegen mangelnder Befugnis des Antragstellers (Ritz, BAO6, § 264 Rz 17).
Die Prüfung, ob eine Beschwerde oder ein Vorlageantrag von einem hiezu Berechtigten erhoben wurde, hat sich am äußeren Tatbestand zu orientieren (vgl. VwGH 11.03.1981, 0641/80; VwGH 08.11.1982, 82/10/0087; VwGH 21.03.1983, 81/10/0077, vgl. auch BFG vom 12.11.2019, RV/6100258/2018).
Im vorliegenden Fall war ***Bf1*** Bescheidadressatin der BVE vom 9. Juni 2021 und wurde die BVE ihr gegenüber durch ordnungsgemäße Zustellung wirksam erlassen. Nur ihr gegenüber entfaltete die BVE ihre Wirkung und somit war nur sie zur Einbringung des Vorlageantrages befugt.
Grundsätzlich muss der, der nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter eines anderen handeln will, dies eindeutig zum Ausdruck bringen. Eine Person, die ein Rechtsmittel einreicht, ohne anzugeben, dass sie im Namen einer anderen Person handelt, ist selbst Einschreiter. Versäumt es eine Person, im Vorlageantrag darauf hinzuweisen, dass sie im Namen einer anderen Person handelt, so gilt der Vorlageantrag als im eigenen Namen erhoben. Ist der Einschreiter zur Einbringung des Vorlageantrags nicht legitimiert, so liegt ein Zurückweisungs-grund vor (BFG vom 08.05.2019, RV/7104508/2018; BFG vom 12.11.2019, RV/6100258/2018).
Das Schreiben des Sohnes der Bf. wurde im eigenen Namen eingebracht und lautete wörtlich:
"[…] bezugnehmend auf den Bescheid von 09.Juni.2021 für die Steuernummer 123 möchte ich Beschwerde einlegen. Auf Grundlage der im Anhang übermittelten Dokumente beweise ich, dass ich in dem von Ihnen abgerechneten Zeitraum regelmäßiger Student des FH Technikum Wien war und somit der Anspruch auf Kinderbeihilfe gegeben war."
Wird im Betreff des Schriftsatzes der Name und die Steuernummer jener Person angegeben, an die der angefochtene Bescheid ergangen ist, stellt dies keinen Hinweis auf eine Bevollmächtigung dar (BFG vom 12.11.2019, RV/6100258/2018).
Ein Vermerk wie zB "Vollmacht erteilt" oder "Vollmacht ausgewiesen", der ausreichend wäre, um den urkundlichen Nachweis der Bevollmächtigung zu ersetzen (VwGH 23.6.2003, 2003/17/0096), fehlte.
Da keine Zweifel bestanden, wem das Anbringen zuzuschreiben war, konnte ein Mängelbehebungsauftrag unterbleiben (vgl. Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren, Band 1, BAO und Verordnungen, 3. Auflage, Kurzkommentar, Manz und die dort zitierte Judikatur des BFG vom 12.11.2019, RV/6100258/2018 und BFG vom 12.01.2021, RV/5100336/2020).
Der gegenständlich vom Sohn gegen die an ***Bf1*** ergangene BVE eingebrachte Vorlageantrag war daher zu Folge der vorstehend angeführten Gründe gemäß § 264 Abs 4 lit e BAO iVm § 260 Abs 1 lit a BAO iVm § 278 Abs 1 lit a BAO als unzulässig zurückzuweisen, da dieser hierfür nicht legitimiert war (vgl. etwa VwGH 18.09.2003, 2000/16/0888; VwGH 19.09.2001, 2001/16/0253; VwGH 16.12.2010, 2009/16/0091).
Ein Anbringen ist dem Einschreiter zuzurechnen (VwGH 30.01.2015, Ra 2014/17/0025). Die Zurückweisung des Vorlageantrages hat daher diesem gegenüber zu erfolgen.
Inhaltlich wird der Vollständigkeit halber ausgeführt, dass im Rückforderungszeitraum auch materiell kein Anspruch bestanden hat, da der Studienerfolg des Sohnes ab September 2016 in jedem Semester zu gering war, um von einer zielstrebigen und ernsthaft betriebenen Berufs-ausbildung iSd FLAG (§ 2) respektive VwGH-Rechtsprechung zu sprechen.
Zulässigkeit der Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Dies trifft nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu, wenn die in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig sind. Soweit Rechtsfragen für die hier zu klärenden Fragen entscheidungserheblich sind, sind sie durch höchstgerichtliche Rechtsprechung ausreichend geklärt, nicht von grundsätzlicher Bedeutung und die anzuwendenden Normen sind klar und eindeutig. Die Zurückweisung des Vorlageantrages ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.
Wien, am 14. Februar 2022
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 278 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7102163/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7102163.2021
- Stammnummer
- 136861
- Gültig
- 14.02.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF