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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102938/2021

Zurückweisung einer verspäteten Beschwerde

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7102938/2021vom 31.01.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 4. Februar 2021 gegen den Einheitswertbescheid zum 01.01.2015 Wertfortschreibung gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 BewG 1955 des ***FA*** vom 28. September 2020, ***1***, beschlossen: Die Bescheidbeschwerde vom 4. Februar 2021 wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Verfahrensablauf und Sachverhalt: Das Finanzamt Österreich hat gegenständliche Beschwerde mit folgender Sachverhaltsdarstellung an das BFG zur Entscheidung vorgelegt: "Nach Anbindung des Gebäude- und Wohnungsregisters an das Grundbesitzinformationssystem wurde dem Finanzamt eine Baufertigstellungsmeldung der Gemeinde vom 2.7.2014 bekannt (Dok.3). Mit Einheitswertbescheid zum 1.1.2015 vom 28.9.2020 (Dok.2) wurde vom Finanzamt zur ***2*** eine Wertfortschreibung vorgenommen. Dabei wurden ein Einheitswert in Höhe von 32.800 Euro und ein Gebäudewert in Höhe von 30.745,49 Euro festgestellt. Die Zurechnung des Einheitswertes erfolgte zur Gänze an die Beschwerdeführerin (Bf.). Gegen den Einheitswertbescheid vom 28.9.2020 richtet sich die Beschwerde vom 26.1.2021 (eingelangt am 4.2.2021) (Dok.1). Darin beantragt die Bf. eine Neubewertung, da keine flächenmäßige Änderung der verbauten Fläche stattgefunden habe, sondern lediglich die angebaute Garage wegen feuchter Mauern überdacht worden sei. Der über der Garage befindliche Raum habe keinerlei Anschlüsse und werde nicht genützt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.8.2021 (Dok.4) wurde die Beschwerde vom 26.1.2021 gegen den Bescheid vom 28.9.2020 als verspätet zurückgewiesen. Am 20.9.2021 langte ein Antrag auf "Ablehnung der Beschwerdevorentscheidung vom 17.9.2021" (Dok.5) im Finanzamt ein, welcher als Vorlageantrag zu werten war. Als Beweismittel wurden insbesondere der Einheitswertbescheid zum 1.1.2015 vom 28.9.2020 (Dok.2) und die Beschwerde vom 26.1.2021 (Dok.1) genannt. Das Finanzamt hat folgende Stellungnahme abgegeben: "Gemäß § 245 BAO beträgt die Frist zur Einbringung einer Beschwerde einen Monat ab Zustellung. Die Zustellung des Einheitswertbescheides erfolgte im Fensterkuvert. Gemäß § 26 Abs. 2 ZustG gilt somit die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im gegenständlichen Fall wurde der Bescheid am 1.10.2020 (Donnerstag) versendet. Somit ist von einer Zustellung am 6.10.2020 (Dienstag) auszugehen. Eine Beschwerde wäre somit bis 6.11.2020 (Freitag) einzubringen gewesen. Der Einheitswertbescheid vom 28.9.2020 ist an die Bf. gerichtet und an die Adresse des Hauptwohnsitzes in der ***3***, adressiert. Eine gesonderte Zustelladresse, ein Zustellbevollmächtigter bzw. ein steuerlicher Vertreter wurden von der Bf. dem Finanzamt gegenüber nicht bekanntgegeben. Ein Zustellmangel liegt somit nicht vor. Die Beschwerde vom 26.1.2021 wurde von der Bf. an die ***4*** gerichtet und ist dort am 1.4.2021 (Anm.: richtig der 1.2.2021) eingegangen. Im Finanzamt langte die Beschwerde schließlich am 4.2.2021 ein. In der Beschwerde findet sich kein Einwand der Bf., dass es zu einer Verzögerung bei der Zustellung des Bescheides an sie gekommen sei. Auch hat die Bf. keinen Antrag auf Fristverlängerung eingebracht und wurde dieses von ihr auch nicht behauptet. Die Beschwerde ist somit verspätet eingelangt. Das Finanzamt ersucht daher um Zurückweisung der Beschwerde." Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17. August 2021 hat das Finanzamt die Beschwerde mit der Begründung, die Beschwerde sei erst mehrere Monate nach Zustellung des Einheitswertbescheides zum 01.01.2015 vom 28.09.2020 - und somit nicht fristgerecht - eingebracht worden, abgewiesen. Dagegen wurde mit Schreiben vom 17.09.2021, beim Finanzamt eingelangt am 20.09.2021, Vorlageantrag eingebracht. Die Beschwerdeführerin (Bf.) führt zur Wertfortschreibung vom 01.01.2015 aus, dass das Objekt im Zuge einer Sanierung überdacht worden sei und der entstandene Dachraum - obwohl nicht beheizbar - als Wohnraum bewertet worden sei und ersucht um Richtigstellung der Bewertung. Zur den Verspätungsgründen wurde keine Stellungnahme abgegeben. Rechtslage und Erwägungen: Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde. Gemäß § 245 Abs. 1 erster Satz BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Wird der Lauf einer Frist durch eine behördliche Erledigung ausgelöst, so ist gemäß § 109 BAO für den Beginn der Frist der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekanntgegeben worden ist (§ 97 Abs. 1 BAO). Gemäß § 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt gemäß § 97 Abs. 1 lit. a BAO bei schriftlichen Erledigungen außer in hier nicht maßgeblichen Fällen durch Zustellung. Gemäß § 98 Abs. 1 BAO sind Zustellungen außer in hier nichtzutreffenden Fällen nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, vorzunehmen. Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument gemäß § 26 Abs. 1 Zustellgesetz zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2 Zustellgesetz) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird. Gemäß § 26 Abs. 2 ZustG gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestellte nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. Der angefochtene Bescheid wurde vom Finanzamt am 01.10.2020 (Donnerstag) der Post übergeben. Entsprechend der Fiktion in § 26 Abs. 2 Zustellgesetz gilt die Zustellung somit am Dienstag, 06.10.2020, als bewirkt. Daher endete die einmonatige Beschwerdefrist am Freitag, den 06.11.2020. Die Bf. hat im Verfahren nicht eingewendet, dass ihr der Bescheid verspätet zugekommen sei oder weshalb sie die Beschwerde rund drei Monate verspätet eingebracht hat. Die Tatsache des Ablaufes der Beschwerdefrist wurde der Bf. sowohl in der Beschwerdevorentscheidung - der auch ein Vorhaltecharakter zukommt - als auch im Vorlagebericht vorgehalten. Die Bf. ist den Feststellungen des Finanzamtes nicht entgegengetreten und wird daher davon ausgegangen, dass die am 4. Februar 2021 beim Finanzamt eingelangte Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebracht worden ist. Die Beschwerde war daher gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen und auf das inhaltliche Begehren nicht mehr einzugehen. Zur Unzulässigkeit einer Revision: Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Bei der Zurückweisung wegen verspäteter Einbringung ist keine Revision zulässig, da sich die Beschwerdefrist samt Rechtsfolge der Überschreitung unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegt. Wien, am 31. Jänner 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7102938/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7102938.2021
Stammnummer
136855
Gültig
31.01.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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