Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0043-I/04
Einräumung eines unentgeltlichen Fruchtgenussrechtes durch Übertragung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0043-I/04vom 25.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die unentgeltliche Einräumung der Dienstbarkeit des Fruchtgenussrechtes an einer Wohnung erfüllt den schenkungssteuerpflichtigen Tatbestand. Daran ändert auch der Einwand nichts, es handle sich dabei bloß um die Übertragung eines an einer anderen Wohnung des Sohnes schon bestehenden Fruchtgenussrechtes auf eine von diesem erworbene neue Wohnung. Eine solche Übertragung steht nur dann der Verwirklichung dieses Tatbestandes entgegen, wenn -was im Streitfall allerdings an Sachverhalt auszuschließen ist- zwischen den Vertragsparteien bedungen gewesen wäre, dem Verzicht auf das alte Fruchtgenussrecht komme Entgeltcharakter zu. Nur wenn die Einräumung des neuen Fruchtgenussrechtes durch diesen Verzicht "vergolten" werden sollte, der Verzicht und die Einräumung in einer "subjektiven Äquivalenz" zueinander gestanden und also Entgeltlichkeit vorgelegen wäre, würde kein schenkungssteuerpflichtiger Tatbestand ( dann aber der Tatbestand nach § 33 TP 9 GebG) verwirklicht werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der E.E., I.Lweg, vertreten durch
Rechtsanwalt, vom 1. August 2003 gegen den gemäß
§ 200 Abs.
1 BAO vorläufigen Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 2. Juli 2003
betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert
Entscheidungsgründe
Mit
Kaufvertrag vom 11. März/20. März 2002 kaufte Mag.T.E. von der P.GmbH.
die Wohnung Top 6 (115/766- Anteile), den Autoabstellplatz AP 5, Top 18 (10/766
- Anteile) und das Kellerabteil Nr. 5 der Liegenschaft EZ X GB Y. In einem
als "Ergänzung zum Kaufvertrag" bezeichneten Vertrag vom 5. Juni/11. Juni
2003, abgeschlossen zwischen der in Z.GmbH umbenannten
Grundstücksverkäuferin, dem Mag.T.E. als Käufer und der E.E. als
Beteiligte wurde in den Punkten II und III. Folgendes vereinbart:
"II.
Herr
Mag.T.E. räumt seiner Mutter
E.E. auf den 115/766 Anteilen, mit welchen
untrennbar Wohnungseigentum an der Wohnung Top 6 verbunden ist und auf den
10/766 Anteilen, mit welchen Anteilen untrennbar Wohnungseigentum am
Tiefgaragenabstellplatz Nr. 5, Top 18, verbunden ist, jeweils der Liegenschaft
EZ X GB
Y das lebenslängliche unentgeltliche
Fruchtgenussrecht ein.
Frau
E.E. nimmt diese Rechtseinräumung an.
III.
Sohin erteilen die
Vertragsteile ihre ausdrückliche Einwilligung, dass auch nur über
Antrag eines der Vertragsteile auf der Liegenschaft EZ
XY
nachstehende Grundbuchshandlungen bewilligt werden:
1.) Auf den 115/766
Anteilen der Z.GmbH, mit welchen Anteilen
untrennbar Wohnungseigentum an der Wohnung Top 6 verbunden ist, die
Einverleibung des Eigentumsrechtes
für: Mag.T.E., geb.
1970-12-01, Wohnadresse
2.) Auf den 10/766
Anteilen, mit welchen Anteilen untrennbar Wohnungseigentum am
Tiefgaragenabstellplatz 5, Top 18 verbunden ist, die Einverleibung des
Eigentumsrechtes für:
Mag.T.E., geb. 1970-12-01,
Wohnadresse
3.) Auf den 115/766
Anteilen und den 10/766 Anteilen des
Mag.T.E., mit welchen Anteilen untrennbar
Wohnungseigentum an der Wohnung Top 6 und am Tiefgaragenabstellplatz Nr. 5, Top
18 verbunden ist, die Einverleibung des lebenslänglichen und
unentgeltlichen Fruchtgenussrechtes
für: E.E. , geb. 1939-02-27,
Wohnadresse."
Für den zwischen Mag.T.E.
und E.E. abgeschlossenen Rechtsvorgang wurde mit vorläufigen
Schenkungssteuerbescheid ausgehend von dem (bis zum Ergehen des
Einheitswertbescheides) vorläufig mit 20.000 € bewerteten
Fruchtgenussrechtes und nach Abzug des persönlichen Freibetrages von 440
€ der steuerpflichtige Erwerb in Höhe von 19.560 € ermittelt und
gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG (Steuerklasse III) gegenüber E.E.
(= Berufungswerberin, im Folgenden: Bw.) die Schenkungssteuer im Betrag von
1.760,40 € festgesetzt.
Gegen diesen Schenkungssteuerbescheid richtet sich die
gegenständliche Berufung mit dem Vorbringen, der Sohn der Bw. sei bislang
grundbücherlicher Eigentümer von 186/5886 Anteilen der Liegenschaft EZ
Z, mit welchen Anteilen Wohnungseigentum an der Wohnung W 14 und
Autoabstellplatz 45 verbunden sei, gewesen. Auf diesen Anteilen wäre
zugunsten der Bw. ein Fruchtgenussrecht einverleibt. Nunmehr habe der Sohn mit
Kaufvertrag vom 20.03.2002 eine neue Wohnung käuflich erworben und er
beabsichtige die alte Wohnung zu veräußern. Auf der neuen Wohnung sei
ebenfalls ein Fruchtgenussrecht für die Bw. einverleibt. Nachdem die alte
Wohnung veräußert werde, sei das auf dieser Wohnung haftende
Fruchtgenussrecht im Grundbuch bereits gelöscht worden. Die entsprechende
Löschungserklärung vom 11. Juli 2003 und der Grundbuchsantrag vom 17.
Juli 2003 wären in Fotokopie beigeschlossen. Beim gegenständlichen
Fall handle es sich somit lediglich um die Übertragung des alten
Fruchtgenussrechtes der Wohnung in der HStr. auf die neue von Mag.T.E. erworbene
Wohnung am Lweg. Es liege somit ein Neuerungstatbestand vor, sodass die
Festsetzung der Schenkungssteuer im gegenständlichen Fall nicht
gerechtfertigt sei.
Die abweisliche Berufungsvorentscheidung stützte sich
auf folgende Begründung:
"Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes jede
Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes, sowie nach Z 2 dieser
Bestimmung jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte
durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Auch die Einräumung
eines Fruchtgenussrechtes an einer Liegenschaft kann Gegenstand einer Schenkung
sein (vgl. VwGH vom 14.5.1980, Zl. 361/79).
Gemäß
§ 12 Abs. 1
Z 2 ErbStG entsteht die Steuerschuld bei Schenkungen unter Lebenden mit dem
Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. § 12 ErbStG beruht auf dem
Bereicherungsprinzip, wonach die Erbschafts- oder Schenkungssteuerschuld jeweils
in dem Zeitpunkt entsteht, zu dem die Bereicherung im Vermögen des
Beschenkten tatsächlich eintritt und der Beschenkte in den Besitz des
Geschenkes kommt (vgl. VwGH vom 11.7.2000, Zl. 97/16/0222). Der Titel zum Erwerb
der Dienstbarkeit ist auf Rechtsgeschäften, ua. Vertrag begründet
(§ 480 ABGB) und ist zur Erwerbsart (Modus) die Eintragung im Grundbuch
(§ 481 ABGB) nötig (siehe ua. Koziol- Welser, Grundriß des
bürgerlichen Rechts, Bd. II, S 159 ff.).
Laut Ergänzung zum
Kaufvertrag vom 20.03.2002 vom 11.06.2003 hat
Mag.T.E. seiner Mutter an der Wohnung Top
6 sowie am Tiefgaragenstellplatz Nr. 5, Top 18, der Liegenschaft EZ
XGB.Y das lebenslängliche
unentgeltliche Fruchtgenussrecht eingeräumt, das grundbücherlich
sichergestellt werden sollte. Die Steuerschuld hinsichtlich der Zuwendung des
gegenständlichen Fruchtgenussrechtes an der Wohnung Top 6 und Top 18 ist
daher entstanden.
Das
Fruchtgenussrecht, das der Berufungswerberin auf der Liegenschaft EZ
Z eingeräumt worden ist, wurde laut
Löschungserklärung vom 11.7.2003 gelöscht und daher von den
Vertragsparteien beendet. Hinsichtlich der Wohnung Top 6 musste eine neue
Rechtseinräumung erfolgen, die für sich der Schenkungssteuer
unterlag.
Die Berufung war daher
abzuweisen."
Die Bw. stellte daraufhin den
Antrag auf Vorlage ihres Rechtsmittels zur Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz, ohne auf die Begründung der
Berufungsvorentscheidung zu replizieren.
Über
die Berufung wurde
erwogen
:
Gemäß
§ 3 Abs. 1
Z 1 ErbStG 1955, BGBl. Nr. 141/1955 idgF gilt als Schenkung im Sinne des
Gesetzes jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes. Nach Z 2 dieser
Gesetzesstelle gilt auch jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden als
Schenkung, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert
wird.
Gegenstand einer Schenkung bzw. einer freigebigen Zuwendung
kann jede im Verkehr stehende Sache sein, sofern sie von wirtschaftlichem Wert
ist. Auch der Gebrauch von Vermögen ist ein Vorteil, durch den der Bedachte
in seinem Vermögen bereichert wird. Gegenstand einer Schenkung kann somit
auch die Einräumung einer Dienstbarkeit sein (vgl. VwGH 14.5.1980, 361/79,
VwGH 26.6.1997, 96/16/0236, 0237, VwGH 20.12.2001, 2001/16/0592).
Mit der vorliegenden Vereinbarung wurde der Bw. von ihrem
Sohn die Dienstbarkeit des lebenslänglichen Fruchtgenussrechtes an der ihm
gehörigen Eigentumswohnung Top 6 und dem Tiefgaragenabstellplatz Nr. 5 Top
18 unentgeltlich eingeräumt und die Bw. nahm diese Rechtseinräumung
an. Durch diesen Vorgang wurde die Bw. nach der obgenannten ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in ihrem Vermögen bereichert,
während das Vermögen ihres Sohnes durch die Belastung der Liegenschaft
mit einer Dienstbarkeit entsprechend geschmälert wurde. Daraus folgt aber
bereits, dass die vorliegende Einräumung der Dienstbarkeit des
Fruchtgenussrechtes an der Wohnung Top 6 und an dem Tiefgaragenabstellplatz Nr.
5 Top 18 an die Bw. der Schenkungssteuer unterliegt.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in der
Berufung im Wesentlichen eingewendet wird, beim gegenständlichen Fall
handle es sich vom Sachverhalt her lediglich um die Übertragung des an der
Wohnung in der HStr. bestehenden alten Fruchtgenussrechtes auf die vom Sohn
erworbene neue Wohnung am Lweg, ist doch diesem Vorbringen Folgendes
entgegenzuhalten.
Nach § 485 ABGB steht es den Beteiligten frei, eine
Servitut aufzuheben und an ihrer Stelle eine andere neue zu begründen. Die
Übertragung erfolgt dabei in der Weise, dass die bisher bestandene
Dienstbarkeit aufgehoben und gleichzeitig eine neue begründet wird (vgl.
Koziol- Welser, Bürgerliches Recht, Band I, 12. Auflage, Seite 381). Die
eingewendete "Übertragung" schließt daher an Sachverhalt keinesfalls
aus, dass es dabei zu einer Einräumung einer neuen Dienstbarkeit kommt. Der
Tatumstand der erfolgten Einräumung der neuen Dienstbarkeit blieb im
Berufungsfall unbestritten und ergibt sich aus Punkt II des vorliegenden
Rechtsgeschäftes in unbedenklicher Weise. Im vorliegenden Streitfall
lässt sich aber aus der Formulierung des Punktes II dieses Vertrages in
keiner Weise eine Vereinbarung in die Richtung ableiten, die Einräumung des
in Frage stehenden Fruchtgenussrechtes ist mit einer schuldrechtlichen
Verpflichtung des Bw. einhergegangen und es war "bedungen", dass die Bw.
gleichzeitig und gleichsam im Gegenzug dafür auf das "alte"
Fruchtgenussrecht verzichtet hat. Dies zeigt auch der Umstand, dass die
Unterfertigung der Löschungserklärung durch die Bw. erst am 11. Juli
2003 und damit über einen Monat nach Einräumung des neuen
Fruchtgenussrechtes erfolgt ist.
Zum Wesen einer Schenkung gehört die Unentgeltlichkeit
(VwGH 15.11.1990, 90/16/0192,0193). Unentgeltlich bedeutet Unabhängigkeit
der Zuwendung von einer Gegenleistung. Die Zuwendung darf- im Verhältnis
zwischen dem Zuwendenden und dem Zuwendungsempfänger- weder in einem
rechtlichen Zusammenhang mit einer Gegenleistung noch zur Erfüllung einer
Verbindlichkeit erfolgen (VwGH 16.12.1999, 98/16/0403). Der Einwand der
bloßen "Übertragung" des Fruchtgenussrechtes könnte das
Vorliegen eines schenkungssteuerpflichtigen Erwerbsvorganges somit dann
ausschließen, wenn nach dem Willen der Vertragsparteien dem "Verzicht" auf
das alte Fruchtgenussrecht Entgeltcharakter in der Weise zukommen sollte, dass
die Einräumung des neuen Fruchtgenussrechtes durch den gleichzeitigen
Verzicht der Bw. auf ihr altes Fruchtgenussrecht "vergolten" werden sollte.
Diesfalls würden die beiden wechselseitig vereinbarten Leistungen in einer
"subjektiven Äquivalenz" zueinander stehen und also Entgeltlichkeit
vorliegen (VwGH 18.2.1983, 81/17/0030, VwGH 16.10.2003, 2003/16/0126, VwGH
4.12.2003, 2003/16/0143). Aus der Formulierung im Punkt II des Vertrages und
auch aus dem Berufungsvorbringen ergeben sich keine zwingenden Anhaltspunkte die
die Annahme rechtfertigen würden, dass der einen Monat danach erfolgte
Verzicht auf die Dienstbarkeit an der Wohnung HStr. das Äquivalent für
die Einräumung der gegenständlichen Dienstbarkeit durch Mag.T.E. an
der von ihm neu erworbenen Eigentumswohnung Lweg war. Im Gegenteil, wird doch in
diesem Vertrag ausdrücklich von einem unentgeltlich eingeräumten
Fruchtgenussrecht gesprochen und es finden sich keinerlei Hinweise auf eine
gleichzeitig vereinbarte schuldrechtlich bestehende Wechselbeziehung zwischen
Rechtseinräumung und Rechtsverzicht. Im Übrigen bleibt bloß der
Vollständigkeit halber zu erwähnen, dass im Falle eines entgeltlichen
Rechtsgeschäftes der Tatbestand des § 33 TP 9 GebG erfüllt,
diesfalls der gemeine Wert der aufgegebenen Dienstbarkeit das Entgelt für
die Rechtseinräumung und von diesem Wert des bedungenen Entgeltes diese
Rechtsgebühr vorzuschreiben gewesen wäre (siehe nochmals VwGH
4.12.2003, 2003/16/0143).
Zusammenfassend ergibt sich, dass das Finanzamt bei der
gegebenen Vertragslage zu Recht von einer unentgeltlichen Einräumung des
Fruchtgenussrechtes und damit von einem schenkungsteuerpflichtigen Tatbestand
ausgegangen ist. Die mit dem gegenständlichen Bescheid vorgenommene
Vorschreibung der Schenkungssteuer erfolgte somit rechtens. Es war somit wie im
Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
am 25. Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0043-I/04
- Stammnummer
- 13685
- Gültig
- 25.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF