Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104218/2017
Zurücknahme der Beschwerde - Gegenstandsloserklärung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7104218/2017vom 03.06.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Diana Sammer in der Beschwerdesache Mag. Dr. ***3***, Landstr. Hauptstr. 1a, Ebene 07, Top 9, 1030 Wien, als Masseverwalterin der ***Bf1***, betreffend die Beschwerde vom 5. Juli 2016 gegen den Bescheid über die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 31. Mai 2016, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen:
Die Beschwerde vom 5. Juli 2016 wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Mit Bescheid vom 31.5.2016 wies die belangte Behörde das Ansuchen der ***Bf1*** vom 26.1.2016 um Bewilligung von Zahlungserleichterungen bei der Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten in Höhe von insgesamt € 32.686.836,71 ab.
Dagegen wurde fristgerecht mit Eingabe vom 5.7.2016 Beschwerde erhoben.
Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 17.2.2017 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Mit Vorlageantrag vom 23.3.2017 beantragte die ***Bf1*** die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch den Senat.
Mit Vorlagebericht vom 29.8.2017 wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht durch die belangte Behörde vorgelegt
Mit Beschluss des Landesgerichts für ZRS Graz vom ***2*** (Aktenzahl ***1***) wurde über die ***Bf1*** der Konkurs eröffnet und die Gesellschaft infolge der Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst. Als Masseverwalterin wurde Mag. Dr. ***3*** bestellt.
Mit Beschluss vom 24.2.2022 teilte die Berichterstatterin den Verfahrensparteien zur Vorbereitung auf die von ***Bf1*** beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Senat mit, wie sich die Sach- und Rechtslage zum damaligen Zeitpunkt für sie darstellte und räumte die Möglichkeit ein, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, weitere Beweismittel zu nennen oder die bisherigen Anträge zu modifizieren.
Die belangte Behörde teilte dazu am 21.3.2022 mit, keine weitere Stellungnahme abzugeben.
Seitens der Masseverwalterin der ***Bf1*** erfolgte keine Stellungnahme.
Mit Ladung vom 19.4.2022 wurde den Verfahrensparteien der Termin für die mündliche Senatsverhandlung am 31.5.2022, 10.00 Uhr, mitgeteilt.
Mit Faxnachricht vom 30.5.2022 (per Einschreiben beim BFG eingelangt am 2.6.2022) teilte die Masseverwalterin mit, dass die Beschwerde vom 5.7.2016 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 31.5.2016 zurückgezogen werde.
Rechtlich folgt daraus:
Gemäß § 256 Abs. 1 BAO können Beschwerden bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären. Die Zurücknahme einer Beschwerde ist eine (unwiderrufliche) einseitige prozessuale Erklärung, die mit dem Einlangen der Zurücknahmeerklärung bei der Behörde rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne dass es hier einer formellen Annahmeerklärung der Behörde bedürfte. Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.
Obliegt die Entscheidung über Beschwerden dem Senat, sind gemäß § 272 Abs. 4 zweiter Satz BAO Gegenstandsloserklärungen zunächst vom Berichterstatter zu erlassen.
Da die Masseverwalterin der ***Bf1*** mit Eingabe vom 30.5.2022 die Beschwerde betreffend den o.a.Bescheid zurückgezogen hat, war diese mit Beschluss (§ 278 BAO) gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären und das Beschwerdeverfahren daher einzustellen.
Gemäß § 274 Abs. 3 Z 2 BAO iVm § 274 Abs. 5 BAO kann im Falle der Gegenstandsloserklärung von einer beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Das Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung liegt im Ermessen und ist verfahrensökonomisch zweckmäßig. Eine Unbilligkeit des Absehens von der mündlichen Verhandlung ist nicht erkennbar. Daher wird das Ermessen dahingehend geübt, dass von der mündlichen Verhandlung abgesehen wird.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung des Beschwerdeverfahrens im Falle der Zurückziehung der Beschwerde unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weshalb die ordentliche Revision nicht zuzulassen war.
Wien, am 3. Juni 2022
Normen und Schlagworte
- § 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 256 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 272 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 274 Abs. 3 Z 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 274 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7104218/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7104218.2017
- Stammnummer
- 136833
- Gültig
- 03.06.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF