Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0145-G/02
Dienstgeberbeitragspflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0145-G/02vom 25.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A. GesmbH, XY., vertreten durch Dr.
Hermann Pucher, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, 8010 Graz,
Rechbauerstraße 31, vom 17. Februar 2000 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Graz-Stadt vom 12. Jänner 2000 betreffend Haftungs- und
Abgabenbescheid für den Zeitraum 1. Jänner 1994
bis 31. Dezember 1998 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung.
Im Zuge einer den Zeitraum 1.1.1996 bis 31.12.1998
umfassenden Lohnsteuerprüfung stellte der Prüfer unter anderem fest,
dass für die Geschäftsführerbezüge des mit 100% an der Bw.
beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers der Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
nicht entsprechend der ab 1994 geänderten Gesetzeslage abgeführt
wurde. Der Prüfer zog im strittigen Zeitraum
Geschäftsführerbezüge in Höhe von insgesamt
5,400.000,00 S als Bemessungs- bzw. Beitragsgrundlage heran.
In der Berufung gegen den diesbezüglich vom Finanzamt
erlassenen Haftungs- und Abgabenbescheid brachte die Bw. Folgendes vor:
Im gegenständlichen
Bescheid wurden von den Bezügen des Geschäftsführers Herrn
S.,
welcher zu 100 % an der Gesellschaft beteiligt ist, DB in Höhe von ATS
243.000,00 und DZ in Höhe von ATS 27.372,00
nachverrechnet.
Dagegen richtet sich die
Berufung und wird als
Beqründunq
folgendes höflichst
ausgeführt:
Gem. § 41 Abs 3 FLAG
unterliegen u.a. Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne
des § 22 Z 2 EStG 1988 dem Dienstgeberbeitrag und in weiterer Folge dem
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag.
Nach herrschender Lehre
und jüngster Rechtssprechung fallen Bezüge eines zu über 25 %
beteiligten Geschäftsführers dann unter die o.a. Gesetzesbestimmung,
wenn dessen Beschäftigung
mit Ausnahme des
Merkmales der Weisungsgebundenheit
überwiegend die Merkmale eines
Dienstverhältnisses aufweist. Vgl dazu Sedlacek "Das
Anstellungsverhältnis des Gmbh- (Gesellschafter-)
Geschäftsführer", SWK 1997, S 225, Eduard Müller "Zur
Dienstgeberbeitrags-und Kommunalsteuerpflicht von
Gesellschafter-Geschäftsführern und Vorstandsmitgliedern"; SWK 1999, S
426; VwGH vom 24.2.1999, 97/13/0146; VwGH vom 24.2.1999, 98/13/0118; VwGH vom
24.2.1999, 98/13/0159; VwGH vom 24.2.1999, 97/13/0234,0235.
Daß im vorliegenden
Fall der zu 100 % beteiligte Geschäftsführer nicht weisungsgebunden
ist, steht außer Zweifel.
Dies ist jedoch nach den
obigen Ausführungen nicht relevant, sondern ist zu untersuchen, ob die
anderen Merkmale eines Dienstverhältnisses gegeben sind.
Diese
sind:
Vgl. dazu auch SWK Sonderheft vom
Juni 1999, Christian Fritz "Der GmbH-Geschäftsführer";
Ausführungen zur gleichgelagerten Rechtslage bei der Kommunalsteuer,
S 93 ff und Sedlacek; ÖStZ 1997, S 89.
1) Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus der Gesellschaft
2) Fehlen der
Vetretungsbefugnis
3) Fehlen des
Unternehmerrisikos
Zwischen der o.a. GmbH
und dem Geschäftsführer S.
besteht ein Geschäftsführervertrag, welcher dem Lohnsteuerprüfer
bereits zur Kenntnis gebracht wurde. Im folgenden soll nun anhand der dort
enthaltenen Bestimmungen überprüft werden, ob die o.a. Merkmale
vorliegen.
Zu
1)
Dieses Merkmal ist
nicht
erfüllt, wenn der Geschäftsführer hinsichtlich Ort, Zeit und
Inhalt der Geschäftsführung frei disponieren kann, wenn er freie
Arbeitszeiten hat, keine Überstundenvergütungen bekommt und in
Organisation und Durchführung der Tätigkeit selbständig ist.
Gem. § 5
Geschäftsführervertrag ist Herr
S. nicht an eine feste Arbeitszeit und
an keinen festen Arbeitsort gebunden. Er hat keinen Urlaubsanspruch, eine
Überstundenvergütung ist im Vertrag nicht vorgesehen. Zum Inhalt
seiner Tätigkeit führt § 4 ganz allgemein aus, daß er diese
im Rahmen des Unternehmensgegenstandes nach den Grundsätzen eines
ordentlichen Kaufmanns im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten
bestmöglich zu besorgen hat und läßt ihm so
größtmögliche inhaltliche Gestaltungsfreiheit und
Selbständigkeit.
Das
erste Merkmal ist daher nicht erfüllt.
Zu
2)
Gem. § 5 Punkt 3
kann sich Herr S. eines "geeigneten
Vertreteres bedienen, allerdings dürfen daraus dem Unternehmen keine Kosten
erwachsen".
Da eine
Vertretungsbefugnis eindeutig vorgesehen ist,
ist auch das 2.
Merkmal nicht erfüllt.
Zu
3)
Für ein
Unternehmerwagnis des Geschäftsführers würde sprechen: Ein
erfolgsabhängiges Honorar, kein Anspruch auf Entgeltleistungen im
Krankheitsfall und weiters, daß der Auftraggeber zumindest nicht alle mit
der Tätigkeit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen ersetzt.
Gem. § 6
Geschäftsführervertrag erhält Herr S.
"jährlich einen Betrag von
960.000,00 S. Weiters kann eine Tantieme für Zielerreichung
beschlossen werden". Gem. § 5 Punkt 2 ist eine Fortzahlung im
Krankheitsfall ausgeschlossen. Schließlich trägt Herr
S. einen wichtigen Teil seiner im
Zusammenhang mit der Geschäftsführertätigkeit anfallenden
Ausgaben, nämlich die Sozialversicherung, selbst.
Das
dritte Merkmal
eines
Dienstverhältnisses ist daher, weil meines Erachtens die wesentlichen Teile
eines Unternehmerwagnisses vertraglich vereinbart sind und auch praktiziert
werden,
ebenfalls
nicht erfüllt.
Da die o.a. Merkmale
eines Dienstverhältnisses im vorliegenden Fall nicht gegeben sind, ist von
den Geschäftsführerbezügen der Jahre 1994 bis 1998 kein DB und DZ
zu bemessen.
Es wird daher beantragt,
den DB für die Jahre 1994 bis 1998 um den auf die
Geschäftsführerbezüge entfallenden Teil von ATS 243.000,00 und
den DZ um ATS 27.372,00 zu vermindern.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom
25. Jänner 2001 führte das Finanzamt zusammenfassend aus,
dass aus der Aktenlage und den bisherigen Darstellungen ersichtlich ist, dass
beim Arbeitsverhältnis des Geschäftsführers die Merkmale eines
Dienstverhältnisses nach § 47 EStG 1988 überwiegen
und somit aus steuerrechtlicher Sicht von der Pflicht zur Leistung von
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG 1967 und
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag auszugehen ist.
Mit Schriftsatz vom 1. Februar 2001 wurde von der
Bw. ohne weitere Begründung der Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz gestellt.
Mit Bericht vom 21. März 2001 legte das Finanzamt
Graz-Stadt die Berufung der Finanzlandesdirektion für Steiermark zur
Entscheidung vor. Bis 31. Dezember 2002 erfolgte keine Erledigung der
Berufung durch die Finanzlandesdirektion.
Gemäß
§ 323 Abs. 10 iVm
§ 260 BAO ist zur Entscheidung über die Berufung nunmehr der
unabhängige Finanzsenat zuständig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG 1967
(kurz FLAG) haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im
Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.
Gem. § 41 Abs. 2 FLAG in der ab
1994 anzuwendenden Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818, sind
Dienstnehmer alle Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften
beteiligte Personen iSd § 22 Z 2 EStG 1988.
Gem. § 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl.
818/1993 ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu
berechnen. Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gem.
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b
EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd
§ 22 Z 2 EStG 1988.
Die Regelung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag, der von
der in § 41 FLAG festgelegten Bemessungsgrundlage zu erheben ist,
findet sich in § 57 Abs. 4 und 5 HKG idF BGBl. 958/1993
bzw. § 57 Abs. 7 und 8 HKG idF BGBl.
661/1994.
Nach § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG
1988 fallen unter die Einkünfte aus selbständiger Arbeit die
Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer
Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses
(§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger
Rechtsprechung erkennt, ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 und aus dem Zusammenhang mit
der Bestimmung des § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG
1988, dass der Formulierung "sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses"
in § 22 Z 2 das Verständnis beizulegen ist, dass es auf
die Weisungsgebundenheit nicht ankommt, wenn diese wegen der Beteiligung an der
Gesellschaft nicht gegeben ist, im Übrigen aber nach dem Gesamtbild der
Verhältnisse die Voraussetzungen eines Dienstverhältnisses gegeben
sein müssen. Dabei ist die auf Grund des gesellschaftsrechtlichen
Verhältnisses fehlende Weisungsgebundenheit hinzuzudenken und dann zu
beurteilen, ob die Merkmale der Unselbständigkeit oder jene der
Selbständigkeit im Vordergrund stehen. Dem Vorliegen bzw. dem Fehlen des
Unternehmerwagnisses kommt in diesem Zusammenhang wesentliche Bedeutung zu (vgl.
etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Juli 1999, 99/14/0136). Es kommt daher
nicht darauf an, dass der gegenständlich zu 100 % beteiligte
Gesellschafter-Geschäftsführer auf Grund seiner Beteiligung
weisungsungebunden ist (vgl. weiters VwGH vom 28.10.1997, 97/14/0132).
Ein Dienstverhältnis liegt nach
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 vor, wenn der Arbeitnehmer
dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die
tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens
unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus
des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Dabei ist für
die Beurteilung einer Leistungsbeziehung als Dienstverhältnis das
tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit
maßgebend (VwGH 25.10.1994, 90/14/0184). Nach Lehre und Rechtsprechung
sind für die Abgrenzung zwischen selbstständiger und
nichtselbstständiger Tätigkeit das Vorliegen eines
Unternehmerwagnisses, die (gegenständlich nicht relevante)
Weisungsgebundenheit und die organisatorische Eingliederung in den Betrieb des
Arbeitgebers wesentliche Merkmale. Unter diesen Gesichtspunkten ist das
Gesamtbild einer Tätigkeit darauf zu untersuchen, ob die Merkmale der
Selbständigkeit oder jene der Unselbständigkeit überwiegen (vgl.
VwGH vom 22.2.1996, 94/15/0123, und die dort zitierte Judikatur).
Nach dem Erkenntnis des VwGH vom
21.12.1999, 99/14/0255, liegt ein Unternehmerwagnis vor, wenn der
Steuerpflichtige sowohl die Einnahmen- als auch die Ausgabenseite
maßgeblich beeinflussen und damit den materiellen Erfolg seiner
Tätigkeit weitgehend selbst gestalten kann. Dabei kommt es auf die
tatsächlichen Verhältnisse an: Im Vordergrund dieses Merkmales steht,
ob den Steuerpflichtigen tatsächlich das Wagnis ins Gewicht fallender
Einnahmenschwankungen trifft (vgl. VwGH 25.11.2002, 2002/14/0080). In diese
Überlegungen einzubeziehen sind aber auch Wagnisse, die sich aus
Schwankungen bei nicht überwälzbaren Ausgaben ergeben.
In einem neuen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes
(verstärkter Senat) vom 10.11.2004, 2003/13/0018, wird zum
Unternehmerwagnis Folgendes ausgeführt:
Eine
Überprüfung der Rechtsanschauungen, die der Verwaltungsgerichtshof zu
den Voraussetzungen einer Erzielung von Einkünften nach
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 in der referierten Judikatur
geäußert hat, gibt - auch im Lichte der daraus gewonnenen Erfahrungen
- dazu Anlass, die bisher vertretene Rechtsauffassung dahin zu revidieren, dass
in Abkehr von der Annahme der Gleichwertigkeit der zu Punkt 3.3 genannten
Merkmale die Kriterien des Fehlens eines Unternehmerwagnisses und des laufenden
Anfallens einer Entlohnung in den Hintergrund zu treten haben und entscheidende
Bedeutung vielmehr dem Umstand zukommt, ob der Gesellschafter bei seiner
Tätigkeit in den betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft
eingegliedert ist.
Aus diesem Erkenntnis ist zu entnehmen, dass das
Unternehmerwagnis nicht mehr von entscheidender Bedeutung ist und im
gegenständlichen Fall auch nicht gegeben ist.
Der Verfassungsgerichtshof hat in den Erkenntnissen G
109/00 und G 110/00 jeweils vom 1.3.2001, mit dem die Anfechtungsanträge
des Verwaltungsgerichtshofes auf (teilweise) verfassungswidrige Aufhebung
einiger Gesetzesbestimmungen des EStG 1988, des FLAG sowie des KommStG 1993 im
Zusammenhang mit der Dienstgeberbeitrags- und Kommunalsteuerpflicht der an
wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer gewährten
Tätigkeitsvergütungen abgewiesen wurden, darauf hingewiesen, dass
verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit
einer weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien für ein
Dienstverhältnis wären, im Falle der - auf die gesellschaftsrechtliche
Beziehung zurückzuführenden - Weisungsungebundenheit ihre
Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Ebenso hat
der Verfassungsgerichtshof aufgezeigt, dass dies insbesondere für die
Merkmale der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des
Unternehmens und des Fehlens des Unternehmerwagnisses nicht zutrifft.
Wie der Verwaltungsgerichtshof seit den Erkenntnissen vom
18.9.1996, 96/15/0121, sowie 20.11.1996, 96/15/0094 und den zuletzt
veröffentlichten Erkenntnissen wie 24.10.2002, 2002/15/0160, 25.11.2002,
2002/14/0080, 26.11.2002, 2002/15/0178 und 28.11.2002, 2001/13/0117, in
ständiger Rechtsprechung mit ausführlicher Begründung erkannt
hat, stellt das in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 normierte Vorliegen der
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses abgesehen vom hinzuzudenkenden
Merkmal der Weisungsgebundenheit vor allem auf folgende Kriterien ab:
• die Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus der Kapitalgesellschaft und
• das
Fehlen des Unternehmerwagnisses (nicht mehr von entscheidender Bedeutung
lt. VwGH v. 10.11.2004, 2003/13/0018).
Nach dem Erkenntnis des VwGH 23.4.2001, 2001/14/0054, ist
die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw.
wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses
Organismus ausüben muss (vgl. Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zur
Einkommensteuer und Körperschaftsteuer 21, § 19 Anm. 72 f).
Die Judikatur des VwGH ist von einem funktionalen Verständnis des Begriffes
der Eingliederung des Geschäftsführers in den geschäftlichen
Organismus der GmbH geprägt. Die kontinuierliche und über einen
längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung spricht für die Eingliederung (vgl. VwGH
21.12.1999, 99/14/0255, 27.1.2000, 98/15/0200 und 26.4.2000, 99/14/0339).
Fest steht, dass für das Unternehmen der
persönliche Arbeitseinsatz des Geschäftsführers erforderlich war.
Es ist daher nach der Aktenlage eine faktische Eingliederung des
Geschäftsführers bei Erfüllung des von ihm persönlich
übernommenen Tätigkeitsbereiches in den betrieblichen Ablauf der Bw.
gegeben, und zwar sowohl in zeitlicher und örtlicher als auch in
organisatorischer Hinsicht.
Dazu wird darauf verwiesen, dass eine freie
Zeitdisposition, das Fehlen der persönlichen Abhängigkeit und der
Unterwerfung unter betriebliche Ordnungsvorschriften wie Arbeitsort, Arbeitszeit
und arbeitsbezogenes Verhalten, Kontrolle und disziplinäre
Verantwortlichkeit im Zusammenhang mit der auf Grund der
gesellschaftsrechtlichen Beziehung fehlenden Weisungsgebundenheit stehen und
daher im gegebenen Zusammenhang nicht von entscheidender Bedeutung sind (vgl.
VwGH vom 30.11.1999, 99/14/0264, 25.11.1999, 99/15/0188 sowie 25.11.2002,
2002/14/0080 und die darin zitierte Vorjudikatur). Die Einordnung in das
Angestelltengesetz, Anspruch auf Abfertigung, weiters die Geltung des ArbVG und
Steuervergünstigung bei Überstunden, sowie Anspruch auf Urlaub und
Weiterzahlung des Entgelts bei Krankheit, sind Rechtsfolgen eines
Arbeitsverhältnisses im Sinne des Arbeitsrechtes, welches jedoch bei unter
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 fallenden Personen
häufig nicht vorliegt.
Damit ist klargestellt, dass der Geschäftsführer
leitend tätig ist und in den geschäftlichen Organismus der GmbH
eingegliedert sein muss. Es kann aus der kontinuierlichen
Geschäftsführertätigkeit das Schulden der persönlichen
Arbeitskraft des Gesellschafter-Geschäftsführers abgeleitet werden.
Insbesondere zeugt die Art der Tätigkeit von einem
Dauerschuldverhältnis, das wiederum ein typisches Merkmal einer nicht
selbstständigen Tätigkeit, ebenso wie die gegenständlich
vorliegende persönliche Abhängigkeit darstellt.
Es wurde auch seitens der Bw. den ausführlichen
Ausführungen des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung bezüglich
der "Eingliederung in den betrieblichen Organismus des Unternehmens der
Gesellschaft" nicht widersprochen.
Beim vorliegenden Arbeitsverhältnis des
Geschäftsführers überwiegen demnach aus steuerrechtlicher Sicht
die Merkmale von nicht selbstständig Tätigen im Sinne des
§ 47 Abs. 2 EStG 1988.
Die Berufung war daher, wie im Spruch angeführt,
vollinhaltlich abzuweisen.
Graz, am 25.
Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
DienstnehmereigenschaftGesellschafter-GeschäftsführerUnternehmerrisikoDienstgeberbeitragspflichtEingliederung in den betrieblichen Organismus des Unternehmens
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0145-G/02
- Stammnummer
- 13682
- Gültig
- 25.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF