Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500140/2022
Parkometerabgabe; das Parkpickerl war laut Bescheid der ausstellenden Behörde am Abstellort nicht gültig.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500140/2022vom 19.04.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Anna Radschek über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 16. März 2022, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 15. März 2022, Zl. Zahl, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 46/2016, iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF. LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 Euro zu entrichten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 Euro) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (60,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 Euro), insgesamt 82,00 Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete dem Beschwerdeführer (Bf.) als Zulassungsbesitzer des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna unter Zugrundelegung der Anzeigedaten des Kontrollorgans KO der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien mit Strafverfügung vom 16. Dezember 2021 an, er habe das Fahrzeug am 14. Oktober 2021 in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1070 Wien, Museumstraße 12, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt 10:08 Uhr gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabe-verordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.
In seinem fristgerecht erhobenen Einspruch vom 17. Dezember 2021 (E-Mail) brachte der Bf. vor, dass die Adresse Museumstraße 12 unmittelbar neben dem Justizpalast noch innerhalb der Bezirksgrenze von 1010 Wien liege und nicht wie fehlerhaft in der Strafverfügung angegeben in 1070 Wien. Für den ersten Bezirk habe er aber eine Dauerparkberechtigung, die mittels elektronischem Parkkleber auch korrekt angebracht sei, weshalb die Strafverfolgung nicht gerechtfertigt sei und er die Einstellung des Verfahrens beantrage.
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, befand den Bf. mit Straferkenntnis vom 15. März 2022 wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig und verhängte wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von € 60,00. Für den Fall der Uneinbringlichkeit wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
Begründend stellte die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, des Einspruchsvorbringens und unter Anführung der maßgeblichen Bestimmungen (§ 5 Abs. 1 und 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung) zusammengefasst fest, dass der für das verfahrensgegenständliche Fahrzeug am 16. November 2020 vom Magistratischen Bezirksamt für den 1. und 8. Wiener Gemeindebezirk ausgestellte Bewilligungsbescheid Zl. Zl-2020 eine Ausnahme gemäß § 45 Abs. 4 StVO 1960 für den 1. Wiener Gemeindebezirk für den Zeitraum 1. Jänner 2021 bis 31. Dezember 2022 festlege, sich aber aus dem Bescheidinhalt ergebe, dass die Tatörtlichkeit Wien 7, Museumstraße 12, in der als ausgenommen gelisteten Straßenzügen nicht enthalten sei.
Eine Anfrage beim Magistratischen Bezirksamt für den 1. und 8. Bezirk habe zudem ergeben, dass bei Erstanträgen neben dem Bewilligungsbescheid und dem Aufkleber für das Fahrzeug auch ein Übersichtsplan der Berechtigungszonen sowie etwaigen Überlappungszonen ausgehändigt bzw. versendet werde.
Die Einsichtnahme in einen solchen Übersichtsplan, wie er dem Bf. zumindest bei seinem Erstantrag im Jahr 2015 habe zur Kenntnis gelangt sein müssen, habe ergeben, dass die Bezirksgrenze des 1. Wiener Gemeindebezirkes auf Höhe der Museumstraße 12 an der Häuserfront ende, sodass der gesamte Straßenzug selbst (beide Richtungsfahrbahnen samt Gehsteig) dem 7. Wiener Gemeindebezirk zugehörig seien.
In freier Beweiswürdigung stehe für die Behörde daher fest, dass dem Bf. diese Information bereits vor Abstellung seines Fahrzeuges am 14. Oktober 2021, 10:08 Uhr, vor Ort vorgelegen sei und hätte er somit erkennen müssen, dass für die Abstellung seines Fahrzeuges die Entwertung eines Parkscheines erforderlich sei.
Die Behörde habe daher die Anzeigeangaben ihrer Entscheidung zugrunde gelegt und sei die dem Bf. angelastete Verwaltungsübertretung als erwiesen anzusehen.
Nach näheren Erläuterungen zum Fahrlässigkeitsbegriff stellte die Behörde fest, dass der Akteninhalt sowie das Vorbringen des Bf. keinen Anhaltspunkt dafür geboten hätte, dass er nach seinen persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachten Verkürzungserfolg vorauszusehen oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre. Er habe daher durch die Verletzung der für ihn bestehenden und ihm auch zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Abgabe verkürzt.
Somit seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben gewesen.
Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991) und erläutert die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe.
Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis binnen der Rechtsmittelfrist Beschwerde (E-Mail vom 16. März 2022) und brachte inhaltlich vor wie in seinem Einspruch vom 17. Dezember 2021.
Die MA 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens:6. April 2022).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gesetzliche Grundlagen:
Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraft-fahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.
Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Ab-stellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
§ 25 Abs. 1 StVO normiert:
Kurzparkzonen
Wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.
Gemäß §94d Z1a und Z4a StVO 1960 (idF vor der 19. StVO-Nov) fällt für die dieser Bestimmung genannten Straßen sowohl die Festlegung von Kurzparkzonen als auch die Erlassung von Abgrenzungsverordnungen für das Bewohnerdauerparken in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
§ 45 Abs. 4 StVO 1960 idF ab 14.01.2017 zählt die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilli-gung von der Parkzeitbeschränkung auf.
Feststellungen:
Der Bf. hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna unstrittig am 14. Oktober 2021 in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1070 Wien, Museumstraße 12, ohne einem für den Beanstandungszeit 10:08 Uhr gültigen Parkschein abgestellt.
Das Parkpickerl des Bf. für den 1. Bezirk, gültig vom 1. Jänner 2021 bis 31. Dezember 2022 war am Abstellort des Fahrzeuges nicht gültig, da für den Abstellort die Ausnahmebestimmung nicht gilt und die Bezirksgrenze des 1. Bezirkes an der Häuserfront der Museumsstraße endet und der Straßenbereich in beide Richtungen bereits zum 7. Bezirk gehört.
Nach Ansicht des Bf. gilt das Parkpickerl für den 1. Bezirk auch an der Abstellörtlichkeit, da die Museumstraße 12 eindeutig in 1010 Wien und nicht in 1070 Wien sei.
Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den eigenen Wahrnehmungen, den Anzeigedaten und den zur Beanstandungszeit vom Kontrollorgan der Parkraumüberwachung angefertigten Fotos sowie aus dem Bescheid des Magistratischen Bezirksamtes für den 1./8. Bezirk vom 16. November 2020, GZ. Zl-2020 und aus der telefonischen Auskunft der genannten Behörde vom 2. März 2022.
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 1./8. Bezirk, erteilte dem Bf. für das verfahrensgegenständliche Fahrzeug mit Bescheid vom 16. November 2020, GZ. Zl-2020 gemäß § 45 Abs. 4 und § 43 Abs. 2a Z. 1 Bundesgesetz vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (StVO 1960), BGBl.Nr. 159/1960 iVm der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend Parkraumbewirtschaftung eine Ausnahmebewilligung von der Parkzeitbeschränkung im 1. Wiener Gemeindebezirk (Parkpickerl) gültig in der Zeit vom 1. Jänner 2021 bis 31. Dezember 2022.
Die Ausnahmebewilligung gilt laut Bescheid zusätzlich für die unten angeführten Kurzparkzonen in folgenden Straßen und Straßenbereichen:
6. Bezirk:
Getreidemarkt ONr. 8 - 10 und ONr. 14-16,
8. Bezirk:
Landesgerichtsstraße ONr. 2-8, ONr. 11 und ONr. 16-22,
Auerspergstraße ONr. 2-6 und ONr. 3-21,
Friedrich Schmidt-Platz (ehemalige 2er Linie) Fahrtrichtung 9. Bezirk zwischen Lichtenfelsgasse und Felderstraße,
9. Bezirk:
Maria-Theresien-Straße ONr. 1-9, ONr. 2-36, ONr. 13, ONr. 17-23 und
Universitätsstraße ONr. 1-11 und ONr. 1 gegenüber
Der Abstellort des Fahrzeuges Wien 7, Museumstraße 12, ist zufolge des Bescheides von der Ausnahmebewilligung nicht erfasst.
Auf dem untenstehenden Plan über die Berechtigungszone des Parkpickerls für den 1. Bezirk, abrufbar unter https://www.wien.gv.at/stadtplan) ist deutlich zu erkennen, dass der Straßenbereich der Museumstraße außerhalb der Berechtigungszone liegt.
[Grafik]
Es steht somit fest, dass sich der Bf. insofern nicht im Recht befindet, als der 1. Bezirk bereits an der Häuserfront der Museumstraße endet und sich der Straßenbereich der Museumstraße bereits im 7. Bezirk befindet.
Demgemäß hätte der das in Rede stehende Fahrzeug mit Beginn der Abstellung mit einem gültigen Parkschein kennzeichnen müssen, was er unstrittig nicht getan hat.
Es waren somit die objektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.
Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen ver-pflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzu-muten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht (§ 6 Abs 1 StGB).
Der Bf. hat ein fahrlässiges Verhalten gesetzt, indem er sich offensichtlich mit dem Bescheid des Magistratischen Bezirksamtes für den 1./8. Bezirk, in dem genau aufgelistet ist, wo zusätzlich zum 1. Wiener Gemeindebezirk die Ausnahmebestimmung gilt und auch mit dem vom MBA 1/8 bei seinem Erstantrag im Jahr 2015 übermittelten Übersichtsplan (Stadtplan mit Berechtigungszonen und allfälligen Überlappungszonen) nicht vertraut gemacht hat.
Aus dem Verwaltungsakt und dem Vorbringen des Bf. geht nicht hervor, dass ihm ein rechtskonformes Verhalten zur Tatzeit nicht möglich gewesen wäre.
Strafbemessung:
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG 1991 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0188, VwGH 29.04.2019, Ra 2019/17/0024) und unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen muss (vgl. VwGH 06.04.2005, 2003/04/0031, VwGH 17.02.2015, Ra 2015/09/0008).
Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG 1991 zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht.
Der Bf. hat das öffentliche Interesse dadurch geschädigt, dass er das Fahrzeug am näher bezeichneten Abstellort, für den die Ausnahmebewilligung nicht gegolten hat, ohne gültigen Parkschein abgestellt hat.
Milderungs- und Erschwernisgründe wurden von der belangten Behörde berücksichtigt.
Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde nach den Regeln der Strafbemessung mit € 60,00 verhängte Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Gemäß § 64 VStG sind die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von 10% der Strafe festzusetzen. Sie wurden somit in Höhe von € 10,00 korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.
Wien, am 19. April 2022
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Normen und Schlagworte
- § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
- § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
- § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
- § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
- § 43 Abs. 2a Z 1 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
- § 45 Abs. 4 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500140/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500140.2022
- Stammnummer
- 136798
- Gültig
- 19.04.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF