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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5101747/2017

Nichtbescheidproblematik

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101747/2017vom 28.04.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Gabriele Grossgut-Palotás in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** über die Beschwerde vom 5. Dezember 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten vom 17. November 2006 betreffend Einkommensteuer 2000, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid sowie die nach der Beschwerde erlassenen Bescheide vom 19.12.2006 bzw. 3.3.2010 werden ersatzlos aufgehoben. Der Bescheid vom 4.9.2006 wird im Sinne des dem Ende der Entscheidungsgründe angeschlossenen Berechnungsblattes, das einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses bildet, abgeändert. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Angefochten ist der Einkommensteuerbescheid 2000. Der Beschwerdeführer erzielte im beschwerdegegenständlichen Jahr Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit, nichtselbständiger Arbeit sowie aus Vermietung und Verpachtung. In den erklärten Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von -1.696.116 S war eine Beteiligung an der T KEG in Höhe von -1.320.362 S (-95.954,45 €) enthalten. Die Veranlagung erfolgte im Wesentlichen erklärungsgemäß (Bescheid vom 5.3.2002: Einkünfte aus Gewerbebetrieb - veranlagt: -1.671.050 S). In weiterer Folge wurden aufgrund von Änderungen bei verschiedenen Einkunftsarten Nachfolgebescheide erlassen (Bescheide vom 20.3.2002, 22.4.2002, 2.12.2002, 4.9.2006). Aufgrund einer Mitteilung des Betriebsfinanzamtes vom 23.10.2006, wonach dem Beschwerdeführer die Mitunternehmerstellung an der T KEG aberkannt worden war, wurde im gemäß § 295 BAO geänderten Bescheid die aus der T KEG stammenden Verluste mit Null angesetzt (Bescheid vom 17.11.2006: Einkünfte aus Gewerbebetrieb -9.172 S). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 5.12.2006 durch seine steuerliche Vertreterin Berufung und beantragte die ersatzlose Aufhebung des bekämpften Bescheides, da dieser auf dem Feststellungsbescheid des Betriebsfinanzamtes beruhe, der jedoch ein "Nichtbescheid" sei; auf die nähere Begründung wird verwiesen. Mit Bescheid vom 19.12.2006 erfolgte eine Änderung gemäß § 295 BAO hinsichtlich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb bei einer nicht beschwerderelevanten Beteiligung. Mit Berufungsvorentscheidung vom 25.1.2007 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Zur Begründung verwies es auf § 252 Abs. 1 BAO. Mit Schriftsatz vom 31.1.2007 beantragte der Beschwerdeführer durch seine steuerliche Vertreterin die Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung. Auf die nähere Begründung sowie die weiteren Ausführungen in der Berufungsergänzung vom 17.12.2012 wird verwiesen. Mit Bescheid vom 3.3.2010 erfolgte die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO betreffend die Einkünfte aus Kapitalvermögen. Mit Schriftsatz vom 20.12.2010 beantragte der Beschwerdeführer durch seine steuerliche Vertreterin die Wiederaufnahme des Verfahrens, da der Unabhängige Finanzsenat den Feststellungsbescheid der gegenständlichen Beteiligung als Nichtbescheid qualifiziert habe und der davon abgeleitete Änderungsbescheid als Nichtbescheid rechtswidrig erlassen worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Rechtsansicht in seinem Erkenntnis vom 5.9.2012, 2011/15/0024, bestätigt. Mit Vorlagebericht vom 22.11.2017 legte das Finanzamt die Berufung (nunmehr Beschwerde) dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Mit Schreiben vom 25.4.2022 wurden der Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Senatsentscheidung zurückgezogen. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Der Beschwerdeführer hält eine Beteiligung an der T KEG, deren Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2000 mit -1.320.362 S (-95.954,45 €) festgestellt wurden. Es handelt sich bei jenem Bescheid, der die aus der T KEG stammenden Verluste mit Null angesetzt hat, um einen Nichtbescheid. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ist unstrittig; es handelt sich um eine reine Rechtsfrage. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe) Rechtslage Gemäß § 295 Abs. 1 BAO ist ein von einem Feststellungsbescheid abzuleitender Bescheid ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Fall der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des abgeleiteten Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben. Mit der Änderung oder Aufhebung des abgeleiteten Bescheides kann gewartet werden, bis die Abänderung oder Aufhebung des Feststellungsbescheides oder der nachträglich erlassene Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden ist. Rechtliche Erwägungen Der Verwaltungsgerichtshof hat im oben zitierten Erkenntnis (VwGH 5.9.2012, 2011/15/0024) ausgeführt, dass die vom Finanzamt vorgenommenen gesplitteten Erledigungen an die Komplementäre im Sinne des § 188 BAO und an die Kommanditisten mit dem Ausspruch, eine Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO habe zu unterbleiben, keine Bescheide darstellen. Sie können daher auch keine Rechtswirksamkeit erlangen. Da der angefochtene Bescheid und damit auch die nach der Beschwerde erlassenen Bescheide vom 19.12.2006 bzw. 3.3.2010 unter Zugrundelegung einer Erledigung im Feststellungsverfahren erlassen worden sind, die mangels Bescheidqualität keine Rechtswirksamkeit entfalten konnte, sind diese als rechtsgrundlos aufzuheben. Der Bescheid vom 4.9.2006 tritt daher wieder in den Rechtsbestand. Der aus der Beteiligung an der T KEG stammende Verlust wird mit -1.320.362 S (-95.954,45 €) angesetzt. Sowohl die Änderung gemäß § 295 BAO vom 19.12.2006 hinsichtlich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb bei einer nicht beschwerderelevanten Beteiligung als auch die im Rahmen der am 3.3.2010 erfolgten Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO betreffend die Einkünfte aus Kapitalvermögen werden im Rahmen dieses Erkenntnisses mitberücksichtigt. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da eine einheitliche Rechtsprechung vorliegt, ist eine Revision nicht zulässig. Linz, am 28. April 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5101747/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.5101747.2017
Stammnummer
136792
Gültig
28.04.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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