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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103045/2010

§ 300 BAO

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7103045/2010vom 20.05.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Martina Salzinger in der Beschwerdesache ***1***, vertreten durch ***2***, über die Berufung (nunmehr Beschwerde) vom 27. Mai 2010 gegen die Bescheide des FA ***3*** vom 29. April 2010 betreffend a)Umsatzsteuer 2003 (gem. § 200 Abs. 2 endgültiger Bescheid) b) Umsatzsteuer 2004 (gem. § 200 Abs. 2 endgültiger Bescheid) c) Umsatzsteuer 2005 (gem. § 200 Abs. 2 endgültiger Bescheid) d) Umsatzsteuer 2006 (gem. § 200 Abs. 2 endgültiger Bescheid) e) Umsatzsteuer 2007 f)Einkommensteuer 2003 (gem. § 200 Abs. 2 endgültiger Bescheid) g) Einkommensteuer 2004 (gem. § 200 Abs. 2 endgültiger Bescheid) h) Einkommensteuer 2005 (gem. § 200 Abs. 2 endgültiger Bescheid) i) Einkommensteuer 2006 (gem. § 200 Abs. 2 endgültiger Bescheid) j) Einkommensteuer 2007 beschlossen: I.Die Beschwerde wird gemäß § 278 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 261 Abs. 1 lit. a BAO als gegenstandslos erklärt. II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 und 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) iVm § 25a VwGG nicht zulässig. Entscheidungsgründe § 261 BAO idF BGBl I Nr. 2013/14 lautet: "(1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird a) in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheid oder b) in einem den angefochtenen Bescheid abändernden oder aufhebenden Bescheid." Nach § 272 Abs. 2 und § 274 Abs. 1 BAO, BGBl. Nr. 194/1961, in der hier maßgebenden Fassung, hat über die Beschwerde eine mündliche Senatsverhandlung stattzufinden, wenn es in der Beschwerde beantragt wird. Da gegenständlich eine Gegenstandsloserklärung der Beschwerde zu erfolgen hatte, konnte trotz gestellter Anträge gemäß § 272 Abs. 4 BAO iVm § 274 Abs. 3 Z 2 iVm Abs. 5 BAO die Entscheidung durch den Einzelrichter getroffen und weiters von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Gemäß § 300 Abs. 1 zweiter Satz BAO idF BGBl I Nr. 62/2018 können Abgabenbehörden beim Bundesfinanzgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide, wenn sich ihr Spruch als nicht richtig erweist, aufheben. Dies kann aber nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass der Beschwerdeführer einer solchen Aufhebung ausdrücklich zustimmt (§ 300 Abs. 1 lit. a BAO), das Bundesfinanzgericht in der Folge unter Weiterleitung der Zustimmungserklärung mit Beschluss der Behörde eine Frist zur Aufhebung setzt (300 Abs. 1 lit. b BAO) und diese Frist noch nicht abgelaufen ist (300 Abs. 1 lit. c BAO). Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage mit den Verfahrensparteien wurde Einvernehmen dahingehend erzielt, dass das Finanzamt in der gegenständlichen Beschwerdesache gemäß § 300 BAO die angefochtenen Bescheide aufhebt und durch dem Beschwerdebegehren gänzlich Rechnung tragende Bescheide ersetzt. Der Bf. hat mit Schreiben vom 17.3.2022 einer Aufhebung nach § 300 Abs. 1 zweiter Satz BAO zugestimmt, weshalb die belangte Behörde berechtigt war, innerhalb der vom Bundesfinanzgericht mit Beschluss vom 25. März 2022 gesetzten Frist die mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheide betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für 2003 bis 2007 aufzuheben und durch neue Bescheide für den in Rede stehenden Zeitraum zu ersetzen. Mit Eingabe vom 28.4.2022 hat das zuständige Finanzamt das Bundesfinanzgericht gemäß § 300 Abs. 5 BAO davon in Kenntnis gesetzt, dass die angefochtenen Bescheide im Sinne des angeführten Beschlusses innerhalb der gesetzten Frist aufgehoben und neue Sachbescheide betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für 2003 bis 2007 erlassen worden sind. Die die aufgehobenen Bescheide ersetzenden Bescheide für 2003 bis 2007 vom 26. und 27. April 2022 sind damit an die Stelle der angefochtenen Bescheide getreten. Die Festsetzung bzw. Endgültigkeitserklärungen erfolgten entsprechend den beantragten Änderungen. Da die neuen Festsetzungen dem Beschwerdebegehren vollinhaltlich Rechnung tragen, wird die Beschwerde gemäß § 261 Abs. 1 lit. a BAO als gegenstandslos erklärt. Nichtzulassen einer ordentlichen Revision Gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG iVm Art 133 Ab.s 9 B-VG und § 25 a VwGG ist gegen einen die Angelegenheit abschließenden Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich die Vorgehensweise des Bundesfinanzgerichtes auf Grund der zwingenden Gesetzesvorgaben ergab und sich die Problematik einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung daher nicht stellte, war die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zuzulassen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 20. Mai 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7103045/2010
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7103045.2010
Stammnummer
136789
Gültig
20.05.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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