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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/1100217/2021

Festsetzung einer Zwangsstrafe

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100217/2021vom 24.01.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Peter Bilger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch Dr. Michael Battlogg, Gerichtsweg 2, 6780 Schruns, über die Beschwerde vom 20. Mai 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 26. April 2021 betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise stattgegeben. Die Zwangsstrafe wird mit 500 Euro festgesetzt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang und Sachverhalt Mit schriftlicher "Erinnerung" vom 1.3.2021 teilte das Finanzamt der Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf.) mit, sie habe offenbar übersehen, die von ihr zu erstattende Meldung nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend den Bestimmungen des § 5 Wirtschaftlicher Eigentümer Registergesetz (WiEReG) vorzunehmen. Gleichzeitig forderte es die Bf. auf, diese Meldung bis längstens 22.4.2021 nachzuholen. Sollte der Aufforderung nicht Folge geleistet werden, werde gemäß § 111 BAO eine Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro festgesetzt. Die schriftliche "Erinnerung" mit der Aufforderung zur Nachholung der Meldung nach den Bestimmungen des § 5 WiEReG wurde vom Finanzamt mittels RSb versandt und von der Österreichischen Post AG der Bf. an ihrer Geschäftsanschrift am 4.3.2021 zugestellt. Das Schreiben wurde von einem dem Zustellorgan persönlich bekannten Arbeitnehmer der Bf. übernommen. Die Übernahme wurde vom Arbeitnehmer mit Unterschrift bestätigt. Dies ergibt sich aus dem zu den Akten liegenden Zustellnachweis der Post AG vom 4.3.2021. Mit Schreiben vom 22.4.2021 teilte die steuerliche Vertretung der Bf. dem Finanzamt Österreich mit, die Meldung der jährlichen Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer habe bis dato nicht vorgenommen werden können. Sie ersuche daher, die Frist zur Abgabe der Meldung bis 15.5.2021 zu verlängern und von der Verhängung einer Zwangsstrafe abzusehen. Mit Bescheid vom 26.4.2021 setzte das Finanzamt gemäß § 111 BAO eine Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro fest. Zur Begründung führte es aus, die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer iSd § 5 WiEReG diene dem Zweck der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. § 16 WiEReG sehe vor, dass die Abgabenbehörde die Vornahme der Meldung nach § 5 WiEReG durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen könne, wenn diese nicht oder nicht vollständig erstattet werde. Da diese Meldung von der Bf. nicht in der vom Gesetz geforderten Weise erstattet worden sei, werde die Zwangsstrafe in Höhe von 1.000 Euro festgesetzt. Das Ansuchen um Fristverlängerung wies das Finanzamt mit Bescheid vom 4.5.2021 mit der Begründung ab, bei der in der Erinnerung gesetzten Frist handle es sich um eine gesetzliche Frist, deren Verlängerung nicht zulässig sei. Mit Schriftsatz vom 20.5.2021 erhob die Bf. durch ihre rechtsanwaltliche Vertretung gegen die Festsetzung der Zwangsstrafe Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, der Bf. sei am 1.3.2021 keine "Erinnerung" zur Meldung der Wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 WiEReG zugekommen. Von einer Zwangsstrafe habe die Bf. erstmals aufgrund einer schriftlichen Mitteilung ihres Finanzbuchhalters erfahren, welcher die Bf. mit Schreiben vom 26.4.2021 darauf hingewiesen habe, dass eine Zwangsordnungsstrafe über 1.000 Euro verhängt worden sei. Unmittelbar nach Erhalt dieses Schreibens habe die Bf. mit ihrer Steuervertretung per E-Mail vom 4.5.2021 Kontakt aufgenommen. Nach dem E-Mail, das am 6.5.2021 übermittelt worden sei, habe sich die steuerliche Vertretung gemeldet und mitgeteilt, dass eine Fristerstreckung bis 15.5.2021 beantragt worden sei. Die Bf. sei sich keines Fehlverhaltens bewusst. Sie habe ihre Parteienvertreter mit der Wahrnehmung ihrer steuerlichen Agenden beauftragt und bevollmächtigt. Sie habe bis dato keinen Anlass zur Sorge gehabt, dass Fristen nicht eingehalten werden. Der Bf. sei versichert worden, dass über Antrag die Fristen nach dem WiEReG verlängert werden könnten. Auf diese Auskunft habe sie vertraut. Erst durch einen weiteren Bescheid des Finanzamtes Österreich sei die Bf. darauf aufmerksam gemacht worden, dass eine Fristverlängerung im Anwendungsbereich des WiEReG nicht möglich sei. Die Bf. habe in der Vergangenheit die Meldungen nach dem WiEReG immer pünktlich und sorgfältig erbracht, sodass sie auch unter diesem Gesichtspunkt keine Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten ihrer steuerlichen Vertretung gehabt habe. Es sei daher nicht notwendig, über die Bf. eine Ordnungsstrafe zu verhängen. Künftig werde sie die Frist zur Meldung der wirtschaftlich Berechtigten selber evident halten und spätestens am 31.1.2022 erbringen. Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 9.6.2021 ab. Zur Begründung führte es zusammengefasst aus, die "Erinnerung" mit Androhung der Zwangsstrafe sei am 4.3.2021 rechtswirksam zugestellt worden. Der Umstand, dass die Bf. dennoch in Unkenntnis darüber gewesen sei, sei eine Frage der internen Kommunikation und daher unbeachtlich. Der Abgabenbehörde gegenüber sei weder eine Zustellvollmacht noch eine Postvollmacht bekannt gegeben worden. Daher sei auch nicht die steuerliche Vertretung mit der Angelegenheit zu befassen gewesen. Immerhin habe diese offenbar die Bf. auf die Buchung der Zwangsstrafe aufmerksam gemacht. Da es sich bei der für die Erstattung der Meldung vorgesehenen sechswöchigen Frist gemäß § 16 WiEReG um eine gesetzliche Frist handle, habe diese nicht verlängert werden können. Mit Eingabe vom 7.7.2021 stellte die Bf. den Antrag auf Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Zu Spruchpunkt I. (Abänderung) Mit dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I 2017/150, wurde ein Register eingerichtet, in das die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts eingetragen werden. Der Anwendungsbereich des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer wird durch Art. 30 und 31 der Richtlinie (EU) 2015/849 verbindlich vorgegeben. Das Register soll einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung leisten. Zur Gewährleistung der Effektivität der Meldepflichten sollen wirkungsvolle Sanktionen bei Meldepflichtverletzungen durch die Abgabenbehörden des Bundes verhängt werden können (vgl. Allgemeiner Teil der EB zur RegVorl). Die Bf. ist als Gesellschaft mit beschränkte Haftung gemäß § 1 Abs. 2 Z 4. WiEReG Rechtsträger im Sinne des WiEReG. Gemäß § 3 Abs. 1 erster Satz WiEReG haben die Rechtsträger die Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität zu ergreifen, so dass sie davon überzeugt sind zu wissen, wer ihr wirtschaftlicher Eigentümer ist; dies schließt die Ergreifung angemessener Maßnahmen mit ein, um die Eigentums- und Kontrollstruktur zu verstehen. Nach § 3 Abs. 3 WiEReG haben die Rechtsträger die Sorgfaltspflichten gemäß Abs. 1 zumindest jährlich durchzuführen und dabei angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer, einschließlich genauer Angaben zum wirtschaftlichen Interesse, einzuholen und zu prüfen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind. Das WiEReG sieht in dessen § 5 Abs. 1 Meldepflichten der in § 1 Abs. 2 WiEReG genannten Rechtsträger über ihre direkten und indirekten wirtschaftlichen Eigentümer vor. Zu diesen Meldepflichten gehört seit der am 10. Jänner 2020 in Kraft getretenen Änderung des § 5 WiEReG durch BGBl. I Nr. 62/2019 auch die Verpflichtung, die an das Register gemeldeten Daten jährlich zu überprüfen, die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen. Zu dieser jährlichen Melde- und Bestätigungsverpflichtung muss der Rechtsträger nicht eigens von der Behörde aufgefordert werden. Er hat dieser Verpflichtung von sich aus nachzukommen. Nach § 5 Abs. 2 WiEReG hat die Meldung der Daten von den betroffenen Rechtsträgern im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal (§ 1 USPG) an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu erfolgen. Die Übermittlung der Daten durch berufsmäßige Parteienvertreter gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 USPG ist zulässig. Gemäß § 16 Abs. 1 WiEReg kann das Finanzamt Österreich, wenn die Meldung gemäß § 5 nicht erstattet wird, deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Die Androhung der Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen. § 111 BAO lautet: "(1) Die Abgabenbehörden des Bundes sind berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht. (2) Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist. (3) Die einzelne Zwangsstrafe darf den Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen. (4) Gegen die Androhung der Zwangsstrafe ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig." Im Beschwerdefall ist unbestritten ist, dass die Bf. als Rechtsträger zur Meldung im Sinne des § 5 Abs. 1 WiEReG verpflichtet war und dieser Pflicht innerhalb der gesetzlichen Frist nicht nachgekommen ist. Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung nach § 5 WiEReG hätte die Meldung bereits bis 10.2.2021 vorgenommen werden müssen. Auch die mit der "Erinnerung" vom 1.3.2021 eingeräumte sechswöchige Frist bis 22.4.2021 zur Nachholung der versäumten Meldung wurde nicht eingehalten. Bei der Frist des § 16 Abs. 1 WiEReG handelt es sich um eine bereits im Gesetz festgelegte, die im Unterschied zu einer behördlichen aufgrund der ausdrücklichen Bestimmung des § 110 Abs. 1 BAO nicht verlängerbar ist. Der Antrag auf Fristverlängerung vom 22.4.2021 konnte daher auch keine die Frist hemmende Wirkung entfalten. Damit waren die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung einer Zwangsstrafe gemäß § 16 WiEReG iVm § 111 BAO gegeben. Ob und in welcher Höhe schlussendlich eine Zwangsstrafe festgesetzt wurde, lag somit im Ermessen der Abgabenbehörde. Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dabei wird dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei" und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliche Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beigemessen (vgl. z.B. VwGH 24.10.1995, 94/14/0049). Bei der Ermessensübung ist unter anderem das bisherige, die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten betreffende Verhalten der Partei zu berücksichtigen, der Grad des Verschuldens der Partei, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen und die abgabenrechtliche Bedeutung (Auswirkung) der verlangten Leistung (siehe dazu Ritz, BAO6, § 111 Tz 10 einschließlich der dort angeführten Judikate). Wie bereits ausgeführt, dient das Wirtschaftliche Eigentümerregister der Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Zur Durchsetzung der im WiEReG vorgesehenen Meldepflichten sieht § 16 WiEReG selbst ausdrücklich die Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO vor. Die Zweckmäßigkeit der Zwangsstrafe aufgrund der im Beschwerdefall vorliegenden Verletzung der Meldepflicht gemäß § 5 ergibt sich somit schon aus dem Gesetz. Die Verhängung der Zwangsstrafe ist dem Grunde nach auch billig. Die Bf. hat weder innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist (hier: 10.2.2021) noch auch innerhalb der mit Erinnerungsschreiben gesetzten Frist bis 22.4.2021 die ihr obliegende Meldung nach dem WiEReG erbracht. Das Argument der rechtlichen Vertretung, die Bf. habe von der Erinnerung zur Abgabe der Meldung der Wirtschaftlichen Eigentümer nicht gewusst und erst am 26.4.2021 von ihrem Finanzbuchhalter erfahren, dass eine Zwangsstrafe festgesetzt wurde, überzeugt nicht. Wie bereits ausgeführt, wurde die "Erinnerung" am 4.3.2021 von einem Arbeitnehmer der Bf. übernommen und damit ihr zugestellt. Welches weitere Schicksal dieses Schriftstück innerhalb des Unternehmens der Bf. ereilt hat, ist eine Frage der innerbetrieblichen Organisation und exkulpiert die Bf. nicht. Ebenso wenig vermag das Argument zu überzeugen, die Bf. habe ihre steuerliche Vertretung mit der Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Agenden beauftragt und sei es daher deren Verpflichtung gewesen, die Meldung nach dem WiEReG rechtzeitig zu erstatten. Denn die Verpflichtung zur Abgabe einer Meldung nach § 5 WiEReG trifft den Rechtsträger und nicht dessen steuerliche Vertretung. Die Übermittlung der zu meldenden Daten durch berufsmäßige Parteienvertreter ist zwar nach § 5 Abs. 1 WiEReG zulässig. Gewillkürte Bevollmächtigte sind der Abgabenbehörde gegenüber aber lediglich ermächtigt, nicht jedoch verpflichtet, die den Vertretenen treffenden Verpflichtungen wahrzunehmen (vgl. Ritz, BAO6, § 111 Tz 15). Auch in diesem Fall war es daher die Verantwortung der Bf., das Mandatsverhältnis mit ihrer steuerlichen Vertretung so zu gestalten, dass die sie treffende Meldeverpflichtung vollständig eingehalten wird. Die Verhängung einer Zwangsstrafe war daher dem Grunde nach zweckmäßig und billig. Was die Höhe der Strafe angeht, war der Beschwerde aber teilweise stattzugeben. Denn bei der Festlegung der Höhe der Strafe war im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen, dass die Bf. durch ihre steuerliche Vertretung mit dem Fristverlängerungsansuchen vom 22.4.2021 noch innerhalb der mit der Erinnerung vom 1.3.2021 eingeräumten sechswöchigen Frist reagiert hat. Auch wenn der Antrag auf Fristverlängerung aufgrund der gesetzlichen Frist von sechs Wochen vom Finanzamt nicht bewilligt werden konnte, war dennoch zugunsten der Bf. zu berücksichtigen, dass die Meldung bis zur im Fristverlängerungsansuchen genannten Termin am 15.5.2021 nachgeholt wurde. Schließlich war für die Sache der Bf. in Rechnung zu stellen, dass die verspätete Meldung nicht mutwillig oder aufgrund einer generell zu konstatierenden Nachlässigkeit oder gar Unwilligkeit der Bf. bei den Verpflichtungen nach dem WiEReG, sondern offenbar aufgrund interner Kommunikationsmängel oder eines Versehens ihrer steuerlichen Vertretung erfolgt ist. Das Bundesfinanzgericht hält daher die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von 500 Euro für zweckmäßig und billig. Der Beschwerde war daher teilweise stattzugeben. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dieses Erkenntnis ergeht aufgrund einer eindeutigen gesetzlichen Grundlage. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist damit nicht angesprochen und eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof daher nicht zulässig. Feldkirch, am 24. Jänner 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/1100217/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.1100217.2021
Stammnummer
136778
Gültig
24.01.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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