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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100829/2021

Kein Eigenanspruch auf erhöhte Familienbeihilfe während eines Maßnahmenvollzugs

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100829/2021vom 25.04.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf.***, über die Beschwerde vom 20. Juli 2020 gegen den Bescheid des damaligen Finanzamtes ***FA*** (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 13. Juli 2020, zu VNR: ***000***, über die Abweisung eines Antrages auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe für den Zeitraum "ab Oktober 2019" zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13. Juli 2020 wies das Finanzamt einen Antrag des Beschwerdeführers (Bf.) vom 25. Oktober 2019 auf Gewährung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung für die Zeiträume "ab Oktober 2019" ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass laut einem Gutachten des Sozialministeriumservice vom 7. Juli 2020 die Erwerbsminderung und dauernde Erwerbsunfähigkeit erst mit 07/2017 (25. Lebensjahr) eingetreten sei. In der Folge wies das Finanzamt die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde vom 20. Juli 2020 mit Beschwerdevorentscheidung vom 25. Jänner 2021 als unbegründet ab. Zur Begründung führte die Behörde zusammengefasst aus, dass in einem weiteren Gutachten des Sozialministeriumservice vom 16. Dezember 2020 beim Bf. eine Behinderung im Ausmaß von 50 % ab 1. August 2016 diagnostiziert worden sei. Eine dauernde Erwerbsunfähigkeit mit Eintritt nach dem 21. Lebensjahr sei ebenso festgestellt worden. Eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vor dem vollendeten 21. Lebensjahr sei in dem Gutachten jedoch nicht bestätigt worden, sodass dem Bf. ab 10/2019 keine Familienbeihilfe und keine erhöhte Familienbeihilfe zustehe. Mit der fristgerechten Einbringung des Vorlageantrages vom 5. Februar 2021 gilt die Bescheidbeschwerde wiederum als unerledigt (§ 264 Abs. 3 BAO). Mit Vorlagebericht vom 3. September 2021 wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Der Beschwerdeführer (Bf.) befindet sich laut Unterbringungsbestätigung vom 10. März 2022 seit 26. Oktober 2016 gemäß § 21 Abs. 1 StGB in der Justizanstalt ***JA***. Das Bundesfinanzgericht sieht es als erwiesen an, dass beim Bf. bei einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. zwar eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt, eine vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer Berufsausbildung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretene voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich aufgrund einer körperlichen oder geistigen Behinderung selbst den Unterhalt zu verschaffen, jedoch nicht nachgewiesen werden konnte. Rechtslage Gemäß § 6 Abs. 1 haben Anspruch auf Familienbeihilfe auch minderjährige Vollwaisen, wenn a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist. Gemäß § 6 Abs. 1 und 2 lit. d des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 - FLAG 1967 haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt; dies gilt nicht für Vollwaisen, die Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sind, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, auf sie Anwendung finden. Gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat. Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat. § 6 Abs. 5 gilt nicht für Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, auf sie Anwendung finden (§ 6 Abs. 6 FLAG 1967). Gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist. Voraussetzung für den Erhöhungsbetrag ist, dass der Grundbetrag an Familienbeihilfe zusteht. Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen (§ 8 Abs. 5 FLAG 1967). Gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe kann nur für höchstens fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt werden (§ 10 Abs. 3 FLAG 1967). Im Strafvollzugsgesetz wird auszugsweise normiert: § 1 Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist: 3. Strafgefangener: jeder Verurteilte, an dem eine in einem Strafurteil verhängte Freiheitsstrafe vollzogen wird; 4. Untergebrachter: jede Person, an der eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme vollzogen wird; § 31 (1) Die Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für den Unterhalt der Strafgefangenen zu sorgen. Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung Der unter Punkt 1. dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vom Finanzamt vorgelegten Verwaltungsakten sowie aus den Angaben und Vorbringen der beschwerdeführenden Partei. Das Finanzamt sah es als erwiesen an, dass beim Bf. bei einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt, die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit jedoch nicht vor Vollendung des 21.Lebensjahres eingetreten ist. Diese Annahme stützte die Behörde im Wesentlichen auf die im Wege des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) erstellten - Sachverständigengutachten vom 7. Juli 2020, VOB: ***1***, und vom 16. Dezember 2020, VOB: ***2***. Im zuletzt angeführten ärztlichen Sachverständigengutachten (Aktengutachten nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010) des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, BASB Landesstelle OÖ, vom 16. Dezember 2020 heißt es (auszugsweise): "[…] Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Diagnosen: 2016-08-18-24: UK ******, Psych: Stationärer Aufenthalt vom 18.08. bis 24.08.2016: Wörtlich wird festgehalten: Diagnosen bei Entlassung Paranoide Schizophrenie (F20.0) Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Schädlicher Gebrauch (F12.1) Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Schädlicher Gebrauch (F10.1) Psychische und Verhaltensstörungen durch Halluzinogene: Schädlicher Gebrauch (F16.1) Behandlung/en/Medikamente/Hilfsmittel: Aktenmäßige Erledigung einer Beschwerde vom 20.7.2020. VGA 7/2020 mit 50%: Paranoide Schizophrenie Z.n. Polytoxikomanie. Aktuell bei laufender Medikation stabil unter hochkontrolliertem Setting in der JA ***JA***. Unterbrechung der Unterbringung geplant. Medikamente: (Bestätigung JA ***JA*** 05/20): Seroquel 300mg ixi, Xeplion Depot monatl. -Bedarfsmed.: Nozinan bei Anspannung, Seractil u/o Aspirin fallweise bei Kopfschmerzen, Riopan, Mg Alle elektronisch vorhandenen Befunde wurden eingesehen. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: | Lfd.Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: | Pos.Nr. | GdB | 1 | Paranoide Schizophrenie Z.n. Polytoxikomanie. Aktuell bei laufender Medikation stabil unter hochkontrolliertem Setting in der JA ***JA***. Unterbrechung der Unterbringung geplant. | 03.07.02 | 50 Gesamtgrad der Behinderung: 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das Leiden in Nummer 1 bestimmt den Gesamtgrad. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Verdacht auf Neurosyphilis - keine aktuellen Befunde vorhanden Stellungnahme zu Vorgutachten: Unverändert Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern: Ja GdB liegt vor seit: 08/2016 Begründung - GdB liegt rückwirkend vor: Eine rückwirkende Anerkennung ab 8/2016 ist in Zusammenschau der vorliegenden Gutachten und Befunde möglich- hinsichtlich rückwirkender Anerkennung ab einem früheren Zeitpunkt liegen dazu keine aussagekräftigen Befunde oder Nachweise vor. Herr ***Bf1*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 18. Lebensjahr eingetreten. Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 21. Lebensjahr eingetreten. Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: Paranoide Schizophrenie ab 08/2016 durch stationären Aufenthalt nachgewiesen. Aktuell keine Arbeitsfähigkeit, eine gute Tagesstruktur für einen noch längeren Zeitraum erforderlich. Erstdiagnose laut vorliegenden Befunden 07/2017, laut Patient die Erkrankung mit 24. Lebensjahr aufgetreten. Nachuntersuchung in 3 Jahren Anmerkung hins. Nachuntersuchung: Verlaufskontrolle. Eine Unterbrechung der Unterbringung und Ausgliederung in eine vorerst betreute WG ist laut Betreuer geplant, damit auch der Versuch zur Wiedereingliederung und die künftige Arbeitsfähigkeit offen. Gutachten erstellt am 16.12.2020 von ***Dr.1*** Gutachten vidiert am 16.12.2020 von ***Dr.2***" Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis VfGH 10.12.2007, B 700/07, ausgeführt, dass sich aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 8 Abs. 6 FLAG ergebe, dass der Gesetzgeber nicht nur die Frage des Grades der Behinderung, sondern (bereits seit 1994) auch die (damit ja in der Regel unmittelbar zusammenhängende) Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt habe, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet werde und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spiele. Dem dürfte die Überlegung zugrunde liegen, dass die Frage, ob eine behinderte Person voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht schematisch an Hand eines in einem bestimmten Zeitraum erzielten Einkommens, sondern nur unter Berücksichtigung von Art und Grad der Behinderung bzw. der medizinischen Gesamtsituation der betroffenen Person beurteilt werden könne. Damit könne auch berücksichtigt werden, dass gerade von behinderten Personen immer wieder - oft mehrmals - Versuche unternommen werden, sich in das Erwerbsleben einzugliedern, bei denen jedoch die hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass sie aus medizinischen Gründen auf längere Sicht zum Scheitern verurteilt sein würden. Der Gesetzgeber habe daher mit gutem Grund die Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit jener Institution übertragen, die auch zur Beurteilung des Behinderungsgrades berufen sei. Die Beihilfenbehörden hätten bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und könnten von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seiner Rechtsprechung (siehe etwa VwGH 18.11.2008, 2007/15/0019, oder VwGH 18.12.2008, 2007/15/0151) der Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes angeschlossen. Daher sind bei der Antwort auf die Frage, ob eine solche Behinderung, die zur Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, führt, vor Vollendung des 21. Lebensjahres (oder während einer Berufsausbildung vor Vollendung des 25. Lebensjahres) eingetreten ist, die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) zugrunde liegenden Gutachten gebunden und dürfen diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig sind und im Falle mehrerer Gutachten nicht einander widersprechen (vgl. etwa VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053; VwGH 22.12.2011, 2009/16/0307 und VwGH 22.12.2011, 2009/16/0310, mwN; Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 8 Rz 29). Auch das Bundesfinanzgericht hat somit für seine Entscheidung die ärztlichen Sachverständigengutachten heranzuziehen, sofern diese als schlüssig und vollständig anzusehen sind. § 8 Abs. 6 FLAG 1967 sieht als einzig zulässigen Beweis der Fähigkeit bzw. Unfähigkeit, sich den Lebensunterhalt zu verschaffen, das (schlüssige) Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen vor. Die Beweisregel des § 8 Abs. 6 geht als Spezialnorm den allgemeinen Bestimmungen des § 166 BAO betreffend Beweismittel und des § 177 BAO betreffend den Sachverständigenbeweis vor (BFG 15.12.2017, RV/7102062/2017). Der Bf. vollendete das 21. Lebensjahr am **.**.2013. Die ärztlichen Gutachter des Sozialministeriumservice stellten übereinstimmend einen Gesamtgrad der Behinderung (GdB) von 50 v.H. sowie das Vorliegen einer dauernden Erwerbsunfähigkeit fest. Eine vor **.**.2013 eingetretene voraussichtlich dauernde Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen konnten die ärztlichen Sachverständigen aufgrund fehlender Unterlagen und Befunde für diesen Zeitraum nicht feststellen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) bestehen u.a. bei Begünstigungsvorschriften und in Fällen, in denen die Ermittlungsmöglichkeiten der Behörde eingeschränkt sind, erhöhte Mitwirkungspflichten der Partei. Die Ermittlungsmöglichkeiten der Behörde sind dann massiv eingeschränkt, wenn Sachverhalte zu beurteilen sind, die Jahre - teilweise Jahrzehnte - zurückliegen. Somit ist es primär an den Beschwerdeführern gelegen, den behaupteten Sachverhalt, nämlich eine bereits vor der Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretene dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nachzuweisen (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 8 Rz 32). Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass durch die Vorlage von Privatgutachten oder weiterer Befunde die Schlüssigkeit der vom Sozialministeriumservice eingeholten Gutachten widerlegt werden könnte (z.B. VwGH 29.9.2011, 2011/16/0063; 22.12.2011, 2009/16/0307). Das Bundesfinanzgericht ersuchte daher den Bf. mit Schreiben vom 10. März 2022 das im Vorlageantrag erwähnte Gutachten vom 13. März 2013 vorzulegen. Dieses Ersuchen blieb jedoch unbeantwortet. Es wurde in den Gutachten auf die Art des Leidens und das Ausmaß der hieraus resultierenden Behinderung eingegangen. Die medizinischen Sachverständigen im Sozialministeriumservice bezogen bei ihrer Diagnoseerstellung bzw. für die Feststellung, dass eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr nicht vorliegt, sämtliche vom Bf. vorgelegten Befunde ein. Die Gutachten erweisen sich daher als vollständig. Liegen lediglich Befunde zu einem bestimmten Zeitraum vor, ist es einem Gutachter nicht möglich, bereits davor eine voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, festzustellen, sofern kein Leidenszustand vorliegt, der eindeutig eine Erwerbsfähigkeit bereits von vorneherein ausschließt (vgl. BFG 17.7.2019, RV/7105214/2018). Wenn daher die Sachverständigen in den Gutachten den Eintritt der Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschafften, nicht vor Vollendung des 21. Lebensjahres des Bf. annahmen, ist dies daher mangels Vorliegens früherer Befunde als schlüssig und nachvollziehbar zu beurteilen. Die hier maßgeblichen Gutachten vom 7. Juli 2020 und vom 16. Dezember 2020 sind daher schlüssig und vollständig, sodass das Bundesfinanzgericht diese Bescheinigungen des Sozialministeriumservice dem gegenständlichen Erkenntnis zu Grunde zu legen hat. Bei dieser Sach- und Beweislage liegen jedoch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, nämlich der Nachweis, dass der Bf. wegen einer körperlichen oder geistigen Behinderung vor Vollendung des 21. Lebensjahres voraussichtlich außerstande gewesen ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht vor. Das Vorliegen einer Berufsausbildung vor Vollendung des 25. Lebensjahres behauptet auch der Bf. nicht. Diesbezüglich finden sich auch in den vorgelegten Verwaltungsakten keine Anhaltspunkte. Die Beschwerde musste daher bereits aufgrund dieser Erwägungen als unbegründet abgewiesen werden. Zudem weist das Finanzamt in seinem Vorlagebericht zu Recht darauf hin, dass im Beschwerdefall die Unterbringung im Sinne des § 1 Z. 4 des Strafvollzugsgesetzes den Bezug von Familienbeihilfe ausschließt. Im Zuge der Novellierung des FLAG 1967 durch das BGBl I 77/2018 wurde dem § 6 Abs. 5 FLAG die Bestimmung des Abs. 6 angefügt, wonach der Eigenanspruch auf Familienbeihilfe für Personen im Sinne des § 1 Zif. 3 und 4 des Strafvollzugsgesetzes ausgeschlossen wurde. Den Materialien (Initiativantrag 386/A BlgNR 26. GP 3) ist zu entnehmen: "Im Falle von Maßnahmen, die nach dem Strafvollzugsgesetz angeordnet werden, bei welchen es sich insbesondere um den Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme handelt, soll ein Eigenanspruch der betroffenen Personen ausgeschlossen werden. Gemäß den Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes besteht eine Verpflichtung der öffentlichen Hand für den Unterhalt dieser betroffenen Personen umfassend zu sorgen. Jene Unterhaltsbedürfnisse, die im Zuge des Vollzuges einer Freiheitsstrafe bzw. des Vollzuges einer vorbeugenden Maßnahme, die mit einer Freiheitsentziehung verbunden ist, typischerweise anfallen, werden von der öffentlichen Hand ausreichend gedeckt." In diesen Fällen folgte der Gesetzgeber damit der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Deckung der typischen Unterhaltsansprüche durch die öffentliche Hand den Anspruch auf Familienbeihilfe ausschließe (VwGH 29.4.2013, 2011/16/0173; VwGH 25.2.2016, Ra 2014/16/0014). Da eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher für den Unterhalt des Untergebrachten gemäß § 31 Abs. 1 Strafvollzugsgesetz zu sorgen hat, besteht für die Dauer des Maßnahmenvollzugs kein Eigenanspruch auf Familienbeihilfe. Während jener Zeit, in der sich der Bf. somit gemäß § 21 Abs. 1 StGB im Maßnahmenvollzug im Sinne des § 1 Z. 4 Strafvollzugsgesetz befindet, ist daher ein Eigenanspruch auf erhöhte Familienbeihilfe ausgeschlossen. Da dies im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ("ab Oktober 2019") unbestritten der Fall ist, war die Beschwerde auch aus diesem Grund spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der Ausschluss des Beihilfenanspruches für Personen im Sinne des § 1 Zif. 4 des Strafvollzugsgesetzes ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 6 Abs. 6 FLAG 1967). Es liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, die einer Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof bedürfte. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer dieser anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (VwGH 19.5.2015, Ra 2015/05/0030). Linz, am 25. April 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100829/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100829.2021
Stammnummer
136774
Gültig
25.04.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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