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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103763/2020

Verspätet eingebrachte Vorlageanträge sind mit Beschluss zurückzuweisen.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7103763/2020vom 25.05.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 27. April 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom 23. April 2019 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018 Steuernummer 12345678 beschlossen: Der Vorlageantrag wird gemäß § 264 Abs. 4 lit. e iVm. § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Die Beschwerdeführerin (Bf.) erhob am 27.4.2019 gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 Beschwerde, die mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.5.2019 erledigt wurde. In der Begründung wird ausgeführt, das Pendlerpauschale und der Pendlereuro sei anteilsmäßig für den Zeitraum 1.5.-31.12.2018 gewährt worden. Entsprechend den Ausführungen der belangten Behörde sei diese Erledigung am 20.5.2019 in die "Databox" zugestellt worden. Mit elektronischer Eingabe über FinanzOnline vom 4.5.2020 monierte die Bf. die falsche Berechnung der Pendlerpauschale und führt aus, diese sei nur mit 225 Euro berechnet worden. Ihr stünde jedoch ein Monatsbetrag von 214 Euro zu. Mit an die Bf. gerichteten Schreiben vom 6.5.2020 führte die belangte Behörde aus, der Bescheid über die Beschwerdevorentscheidung sei am 20.5.2019 in die Databox zustellt worden und daher wäre das Fristende für einen Antrag an das Bundesfinanzgericht der 20.6.2019. Ihr Anbringen sei daher verspätet eingebracht. Weiters erläuterte es die Beschwerdevorentscheidung dahingehend, dass eine weitere Gutschrift ausbezahlt worden sei, indem das Pendlerpauschale mit insgesamt 1.722 € und der Pendlereuro mit 62,64 € berücksichtigt wurde. Der im Anbringen genannte Betrag von 225 € wurde bereits mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.4.2019 ausbezahlt. Im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung wurde ein weiterer Betrag von 544 € ausbezahlt. Das Pendlerpauschale verringere nur die Steuerbemessungsgrundlage und der Betrag von 214 €/monatlich könne nicht zur Auszahlung gelangen. Die belangte Behörde ersuchte die Bf. die verspätete Beschwerde (gemeint: Vorlageantrag) zurückzuziehen, da diese dem Bundesfinanzgericht vorgelegt werden müsse. Da dieses Schreiben von der Bf. offenbar nicht weiter beantwortet wurde, legte die belangte Behörde die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht mit dem Antrag vor, den Vorlageantrag vom 9.5.2020 als verspätet zurückzuweisen. In objektiver Hinsicht ist die Frist zur Einbringung des Vorlageantrages an das Bundesfinanzgericht am 21.6.2019 abgelaufen. Der 20.6.2019 war ein gesetzlicher Feiertag (Fronleichnam). Die Finanzonline-Eingabe vom 6.5.2020 bezugnehmend auf die Einkommensteuer 2018 kann somit als ein nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageantrag gedeutet werden. Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97 BAO) der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde. Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO ist die Bestimmung des § 260 Abs. 1 BAO sinngemäß für Vorlageanträge anzuwenden. Gemäß § 109 BAO ist für den Beginn der Beschwerdefrist der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekanntgegeben worden ist. Gemäß § 97 Abs. 1 lit. a BAO erfolgt die Bekanntgabe bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung. Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Der Zeitpunkt, in dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu welcher der Empfänger Zugang hat (VwGH 31.7.2013, 2009/13/0105). Die angefochtene Beschwerdevorentscheidung langte am 20.5.2019 in der FinanzOnline-Databox der Bf. ein. Die einmonatige Beschwerdefrist begann daher am 20.5.2019 zu laufen und endete - da der 20.6.2019 auf einen gesetzlichen Feiertag fiel - mit Ablauf des 21.6.2019 (§ 108 Abs. 2 und 3 BAO). Der gegenständliche Vorlageantrag wurde von der Bf. am 4.5.2020 und somit nach mehr als zehn Monaten nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebracht. Nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebrachte Vorlageanträge sind gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO als verspätet zurückzuweisen. Dies hat durch durch das Verwaltungsgericht mit Beschluss (§ 278 BAO) zu erfolgen. Der Vorlageantrag war daher gemäß § 278 Abs. 1 lit. a BAO mit Beschluss zurückzuweisen. Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Wien, am 25. Mai 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7103763/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7103763.2020
Stammnummer
136767
Gültig
25.05.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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