Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100383/2022
Zurücknahme der Antragsveranlagung, wenn kein Pflichtveranlagungstatbestand vorliegt
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100383/2022vom 30.05.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Astrid Binder in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 11. Mai 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 7. Mai 2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird - ersatzlos - aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin (Bf) bezog im Jahr 2020 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2020 brachte die Bf am 29.3.2021 elektronisch ein und machte darin Sonderausgaben und Werbungskosten geltend.
Mit Bescheid vom 7.5.2021 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer iHv 311 € fest. Dies mit nachstehender Begründung:
"Sie haben im Jahr 2020 steuerfreie Leistungen wie z. B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder bestimmte Bezüge als Soldat oder Zivildiener bezogen. Dies zieht eine besondere Steuerberechnung nach sich (§ 3 Abs. 2 EStG 1988). Wir haben daher Ihre steuerpflichtigen Einkünfte auf einen Jahresbetrag umgerechnet und berücksichtigen Sonderausgaben und andere Einkommensabzüge.
Daraus ergibt sich ein Durchschnittssteuersatz, den wir auf Ihr steuerpflichtiges Einkommen anwenden."
Dagegen erhob die Bf das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte vor, dass sie nach telefonischer Rücksprache mit dem Finanzamt und der AK um eine neue Berechnung bitte. Sie sei seit Mitte September 2020 in Bildungskarenz und arbeite seitdem nur mehr (ausschließlich) geringfügig und habe dafür monatlich nur 460 € erhalten.
In der in der Folge ergangenen Beschwerdevorentscheidung führte das Finanzamt aus, dass der geringfügig bezogene Betrag in die Hochrechnung einzubeziehen sei. Der Durchschnittsteuersatz sei somit mit 20,87 % festgestellt und dann auf den Gesamtbetrag der Einkünfte, abzüglich Sonderausgaben und Spenden, angewendet worden.
Mit Vorlageantrag vom 17.5.2022 zog die Bf ihren Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2020 unter Hinweis, dass kein Pflichtveranlagungstatbestand vorliege, zurück.
Das Finanzamt legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Im Vorlagebericht vom 24.5.2022 ersuchte das Finanzamt dem Antrag der Bf stattzugeben.
I. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Rechtslage:
Die Einkommensteuer wird gemäß § 39 Abs. 1 EStG 1988 nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraumes) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat. Hat der Steuerpflichtige lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen, so erfolgt eine Veranlagung nur, wenn die Voraussetzungen des § 41 vorliegen.
Bei Vorliegen von lohnsteuerpflichtigen Einkünften ist nach § 41 Abs. 1 EStG 1988 in den folgenden Fällen ein Pflichtveranlagungstatbestand für das jeweilige Kalenderjahr gegeben:
1. wenn der Steuerpflichtige andere Einkünfte bezogen hat, deren Gesamtbetrag 730 Euro übersteigt,
2. im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind.
3. im Kalenderjahr Bezüge gemäß § 69 Abs. 2, 3, 5, 6, 7, 8 oder 9 zugeflossen sind,
4. ein Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr gemäß § 63 Abs. 1 bei der Lohnverrechnung berücksichtigt wurde,
5. der Alleinverdienerabsetzbetrag, der Alleinerzieherabsetzbetrag, der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag oder Freibeträge nach § 62 Z 10 berücksichtigt wurden, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen.
6. der Arbeitnehmer eine unrichtige Erklärung abgegeben hat oder seiner Meldepflicht gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 nicht nachgekommen ist.
7. der Arbeitnehmer eine unrichtige Erklärung gemäß § 3 Abs. 1 Z 13 lit. b 5. Teilstrich abgegeben hat oder seiner Verpflichtung, Änderungen der Verhältnisse zu melden, nicht nachgekommen ist.
8. er Einkünfte im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 32 bezogen hat.
9. er Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27a Abs. 1 oder entsprechende betriebliche Einkünfte erzielt, die keinem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen.
10. er Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen im Sinne des § 30 erzielt, für die keine Immobilienertragsteuer gemäß § 30c Abs. 2 entrichtet wurde, oder wenn keine Abgeltung gemäß § 30b Abs. 2 gegeben ist.
11. der Arbeitnehmer nach § 83 Abs. 3 unmittelbar in Anspruch genommen wird.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vor, so erfolgt eine Veranlagung gemäß § 41 Abs. 2 EStG 1988 (idF BGBl. I Nr. 112/2012; § 124b Z 293 EStG 1988) nur auf Antrag des Steuerpflichtigen. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraums gestellt werden.
Entsprechend der oben genannten gesetzlichen Bestimmungen unterbleibt eine Veranlagung grundsätzlich immer dann, wenn das Einkommen nur aus (lohnsteuerpflichtigen) Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit besteht und gleichzeitig kein Pflichtveranlagungstatbestand gemäß § 41 Abs. 1 EStG 1988 gegeben ist. Ein Antrag auf Veranlagung kann bis zur Rechtskraft der Arbeitnehmerveranlagung zurückgezogen werden (VwGH 18.11.2008, 2006/15/0320).
Die Bf hat im Jahr 2020 ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkünfte von einem einzigen Arbeitgeber erhalten. Sie hat weder andere Einkünfte bezogen (steuerfreie Einkünfte gehören nicht zu den "anderen Einkünften") noch sind die weiteren Bestimmungen des § 41 Abs. 1 EStG 1988 tatbestandsmäßig. Im Beschwerdefall liegen somit die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung nicht vor.
Durch elektronische Abgabe der Einkommensteuererklärung 2020 stellte die Bf einen Antrag auf Veranlagung nach § 41 Abs. 2 EStG 1988. Dieser Antrag wurde mit Vorlageantrag - sohin vor Rechtskraft des Bescheides - zurückgenommen. Der Beschwerde war daher stattzugeben und der Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 vom 7.5.2021 gemäß § 279 BAO ersatzlos aufzuheben.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (insbes. Abweichen der Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, Fehlen einer solchen Rechtsprechung, uneinheitliche Beantwortung der zu lösenden Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) zukommt.
Graz, am 30. Mai 2022
Normen und Schlagworte
- § 41 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100383/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.2100383.2022
- Stammnummer
- 136764
- Gültig
- 30.05.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF