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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101369/2022

Beschwerde gegen einen abgeleiteten Bescheid mit der Begründung, der Grundlagenbescheid sei noch nicht rechtskräftig

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101369/2022vom 23.05.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 23. Dezember 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 29. November 2021 betreffend Einkommensteuer 2015 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Der Beschwerdeführer (Bf) ist an einer KG beteiligt und bezieht daraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Einkünfte aus der Beteiligung an der KG wurden mit Bescheid über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 2015 vom 2.3.2021 einheitlich und gesondert festgestellt. Am 2.3.2021 erging eine Mitteilung (Tangente) an das Finanzamt, wonach auf den Bf gemäß Feststellungsbescheid 2015 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 11.925,23 € entfallen. In dem in der Folge ergangenen Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in dieser Höhe mit nachstehender Begründung erfasst: "Der (Die) Anteil(e) der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft/Selbständiger Arbeit/Gewerbebetrieb/Vermietung und Verpachtung und beweglichen Vermögens wurde(n) mit dem (den) in dem (den) Fest stellungsverfahren ermittelten Betrag (Beträgen) angesetzt." Dagegen wandte sich der Bf mit dem Rechtsmittel der Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen wie folgt: "Gegen den bezeichneten Feststellungsbescheid 2015 wurde Rechtsmittel eingebracht, das Rechtsmittel ist unerledigt, der Bescheid mithin nicht rechtskräftig. Nach meinem Verständnis kann auf der Basis eines nicht rechtskräftigen Grundlagenbescheides nicht ein Bescheid abgeleitet werden, der sich in seiner Begründung auf diesen Bescheid beruft." In der in der Folge ergangenen Beschwerdevorentscheidung wies das Finanzamt die Beschwerde unter Hinweis auf die Bestimmung des § 252 Absatz 1 BAO ab. In seinem dagegen gerichteten Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht brachte der Bf neuerlich vor, dass der Grundlagenbescheid nicht rechtskräftig sei. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Rechtliche Grundlagen: § 192 Bundesabgabenordnung (BAO): In einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die für andere Feststellungsbescheide, für Meßbescheide oder für Abgabenbescheide von Bedeutung sind, werden diesen Bescheiden zugrunde gelegt, auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig geworden ist. § 252 (1) BAO: Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. § 295 (1) BAO: Ist ein Bescheid von einem Feststellungsbescheid abzuleiten, so ist er ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Fall der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des abgeleiteten Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben. Mit der Änderung oder Aufhebung des abgeleiteten Bescheides kann gewartet werden, bis die Abänderung oder Aufhebung des Feststellungsbescheides oder der nachträglich erlassene Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden ist. § 252 Abs 1 bis 3 BAO schränkt das Beschwerderecht gegen abgeleitete Bescheide ein; Einwendungen gegen im Grundlagenbescheid getroffene Feststellungen sollen nur im Verfahren betreffend den Grundlagenbescheid vorgebracht werden können. Werden sie im Rechtsmittel gegen den abgeleiteten Bescheid vorgebracht, so ist die Bescheidbeschwerde diesbezüglich als unbegründet abzuweisen (Ritz, BAO6, § 252, Tz 3 und die dort zitierte Judikatur). Im vorliegenden Fall wurden im Bescheid über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 2015 vom 2.3.2021 die Einkünfte aus Gewerbebetrieb des Bf mit 11.925,23 € festgestellt. Gegen diesen Grundlagenbescheid wurde das Rechtmittel der Beschwerde eingebracht. Der Bf unterliegt mit seiner in der Beschwerde vertretenen Auffassung, es dürfe kein abgeleiteter Bescheid ergehen, solange nicht über die Beschwerde gegen den Grundlagenbescheid entschieden wurde, einem Rechtsirrtum: Aus dem Gesetzeswortlaut des § 192 BAO ergibt sich eindeutig, dass in einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die für Abgabenbescheide von Bedeutung sind, diesen Bescheiden zugrunde gelegt werden, auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig geworden ist. Abgeleitete Bescheide dürfen vor Erlassung des jeweiligen Grundlagenbescheides ergehen (Ritz, BAO6, § 252, Tz 1 und § 295, Tz 10). Aufgrund dieser eindeutigen Sach- und Rechtslage war wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (insbes. Abweichen der Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, Fehlen einer solchen Rechtsprechung, uneinheitliche Beantwortung der zu lösenden Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) zukommt. Graz, am 23. Mai 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101369/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101369.2022
Stammnummer
136757
Gültig
23.05.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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