Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0286-L/04
Voraussetzungen für die Erteilung eines Spendenbegünstigungsbescheides
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0286-L/04vom 24.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Bescheid im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 5 EStG 1988 setzt die Verfolgung eines ausschließlich wissenschaftlichen Zweckes voraus, dies sowohl nach der Rechtsgrundlage als auch nach der tatsächlichen Geschäftsführung. Die bloße Finanzierung von Forschungsaufgaben reicht nicht aus.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, Adr., vom 1. April 2004
gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom
16. März 2004 betreffend Spendenbegünstigung gemäß
§ 4 Abs. 4 Z 5 EStG 1988 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin ist ein Verein mit Sitz in Linz. Mit
Schreiben vom 22. November 2001 beantragte sie die Aufnahme in den
begünstigten Empfängerkreis gemäß
§ 4 Abs. 4 Z 5 lit e
EStG 1988. Die Bestimmungen der Vereinsstatuten über den Zweck des Vereins
und die Mittel zu dessen Erreichung lauten:
Der
Verein bezweckt: die Unterstützung von Personen, Institutionen und
Organisationen bei Einsatz energiemedizinischer Anwendungen; die Erforschung
Energie-generierender Systeme und deren Wirkungen; die Förderung der
Wissenschaft bei der Entwicklung ganzheitlicher Konzepte in den Bereichen
Gesundheitsvorsorge und Regeneration; den Aufbau und die Pflege eines
Wissens-Netzwerkes im Bereich Energiemedizin; die Förderung des
Wissenstransfers im Bereich Energiemedizin und unterstützender
ganzheitlicher Therapieformen. Die Tätigkeit ist nicht auf Gewinn
gerichtet.
Der
Vereinszweck soll durch ideelle und materielle Mittel erreicht werden. Als
ideelle Mittel dienen insbesondere: Veranstaltung und Förderung von
Vorträgen, Tagungen, Symposien, Diskussionsabenden und sonstigen
Aufführungen sowie Ausstellungen, die Herausgabe von Zeitschriften,
sonstige Veröffentlichungen bzw. Publikationen und wissenschaftliche
Forschungsprojekte und die Abhaltung von Enqueten und Seminaren im In- und
Ausland. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
Beitragsgebühren und Mitgliedsbeiträge, Erträgnisse aus
Veranstaltungen, Sammlungen, Spenden, Vermächtnisse, sonstige
Zuwendungen.
Der Antrag wurde mit Bescheid vom
16. März 2004 abgewiesen. Als Begründung wurde im wesentlichen
ausgeführt, die Tätigkeit des Vereines werde auf dessen Homepage
(Homepage) wie folgt beschrieben: "Der BW (Abk.Bw.) unterstützt Personen,
Institutionen und Organisationen beim Einsatz der Energiemedizin und dem Aufbau
eines Wissens-Netzwerkes. Wir fördern den Wissenstransfer im Bereich
Energiemedizin und unterstützender ganzheitlicher Therapieformen." Unter
der Rubrik "Forschungsinfos" der Homepage würden "Indikationen für
MCR-Standardanwendungsprogramme" auf verschiedenen Seiten für "Fachberater"
und "Ärzte" sowie "MCR-Standardanwendungsprogramme" veröffentlicht
(MCR=Magnetic Cell Regeneration bzw. Magnetfeldregeneration). Herausgeber dieser
Informationen sei Dr.A, der auch eine MED-Hotline betreibt, auf die auf der
Informationsseite verwiesen wird. Als e-mail Adresse des Vereins scheine xy@y.at
auf. Die Firma "XY" vertreibe Geräte zur MCR-Behandlung. Ihr Kundenservice
biete weiters die Med-Hotline an, die von Dr.A geleitet wird. Er werde dabei von
der Firma als ärztlicher Leiter des antragstellenden Vereins vorgestellt.
Auf der Homepage von "XY" werde auf drei Publikationen über
Magnetfeldregeration verwiesen. Autor bzw. Mitautor von zwei Werken sei Dr.B
(Vizepräsidentin des Vereins). Die dritte Publikation, "Magnetic Cell
Regeneration für Ärzte und Therapeuten" werde als Anwenderfibel des Bw
vorgestellt. Aufgrund dieses Sachverhaltes sei erkennbar, dass der Verein nicht
ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken diene. So sei aus den
vorliegenden Informationen erkennbar, dass die Verbreitung der Methode der
Magnetfeldregeneration das Hauptbetätigungsfeld darstelle. Die
Beschäftigung des Vereins mit dieser Therapieform erfolge nicht nur
wissenschaftlich, sondern bestehe auch eine enge organisatorische und personelle
Verbindung zum Vertrieb der Produkte der Firma "XY". Dies komme auch in dem Ziel
des Vereins, Personen, Institutionen und Organisationen beim Einsatz
energiemedizinischer Anwendungen zu unterstützen, zum Ausdruck. Weiters
werde bereits in der Aufzählung der ideellen Mittel nicht nur die eigene
Durchführung von entsprechenden Veranstaltungen, sondern auch deren
Förderung genannt. Damit mangle es dem Verein an der unmittelbaren eigenen
Forschungstätigkeit. Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 4
Z. 5 EStG würden daher nicht vorliegen.
In der fristgerecht am 2. April 2004 eingebrachten Berufung
wurde im wesentlichen angeführt, dass die auf der Homopage des Abk.Bw.
angeführten Informationen kostenlos zur Verfügung gestellte Arbeiten
der genannten Personen seien und keinerlei Entgelt geflossen sei. Es seien
derzeit 2 vom Abk.Bw. finanzierte Forschungsprojekte am Laufen, wobei eines im
Landeskrankenhaus Salzburg, das andere an der Szent István University in
Budapest durchgeführt werde. Da diese Studien längere Zeit in Anspruch
nehmen würden, sei der Verein derzeit nicht in der Lage, Informationen
über diese Arbeiten zu veröffentlichen bzw. müsse man in beiden
Fällen den Instituten den Vortritt lassen, die Arbeiten nach ihrem
Dafürhalten zu publizieren, bevor Ergebnisse daraus im Rahmen der Abk.Bw.
Berichterstattung der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden
könnten.
Die Berufung wurde am 5. April 2004 ohne Durchführung
weiterer Ermittlungen dem Unabhängigen Finanzsenat vorgelegt.
Seitens der Referentin wurde Einsicht in die Homepage der
Berufungswerberin (Homepage) und in die Homepage der Firma "XY" (Homepage2)
genommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 4 Abs. 4 Z 5 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 1993/818
beschreibt Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen, die jedenfalls
Betriebsausgaben sind und hat folgenden Wortlaut:
"5. Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen zur
Durchführung von
Forschungsaufgaben
oder
der
Erwachsenenbildung dienenden Lehraufgaben, welche die wissenschaftliche oder
künstlerische Lehre betreffen und dem Allgemeinen Hochschulstudiengesetz
oder dem Kunsthochschul-Studiengesetz entsprechen, sowie damit verbunden
wissenschaftlichen Publikationen und Dokumentationen an folgende
Einrichtungen:
a) Universitäten,
Kunsthochschulen und die Akademie der bildenden Künste, deren
Fakultäten, Institute und besondere Einrichtungen.
b) Durch Bundes- oder Landesgesetz errichtete Fonds, die
mit Aufgaben der Forschungsförderung betraut sind.
c) Die Österreichische Akademie der
Wissenschaften.
d) Juristisch unselbständige Einrichtungen von
Gebietskörperschaften, die im wesentlichen mit Forschungs- oder
Lehraufgaben der genannten Art für die österreichische Wissenschaft
oder Wirtschaft und damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen oder
Dokumentationen befasst sind.
e) Juristische Personen, die im wesentlichen mit
Forschungs- oder Lehraufgaben der genannten Art für die
österreichische Wissenschaft oder Wirtschaft und damit verbundenen
wissenschaftlichen Publikationen oder Dokumentationen befasst sind. Weitere
Voraussetzung ist, dass an diesen juristischen Personen entweder eine
Gebietskörperschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist oder die
juristische Person als Körperschaft im Sinne der §§ 34 ff. der
Bundesabgabenordnung ausschließlich wissenschaftliche Zwecke
verfolgt.
Die Voraussetzungen der lit. d und e sind von der
jeweiligen Einrichtung durch einen unter dem Vorbehalt des jederzeitigen
Widerrufes erteilten Bescheid der Finanzlandesdirektion nachzuweisen.
..."
Diese gesetzliche Regelung ist - wie der
Verwaltungsgerichtshof in den Erkenntnissen vom 9. Juli 1997, 95/13/0110 und
94/13/0209 sowie im Erkenntnis vom 22. Oktober 1997, 95/13/0275 ausgeführt
hat - in Bezug auf die in § 4 Abs. 4 Z 5 lit. e EStG 1988 genannten
Forschungsaufgaben dahin zu verstehen, dass eine juristische Person, an der eine
Gebietskörperschaft nicht zumindest mehrheitlich beteiligt ist, für
die Erwirkung eines Bescheides im Sinne des ersten Satzes des letztes Absatzes
der genannten Gesetzesstelle folgende Voraussetzungen erfüllen
muss:
Der
von der Körperschaft verfolgte Zweck muss nach ihrer Rechtsgrundlage und
ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ein ausschließlich
wissenschaftlicher sein.
Die
Mittel, mit denen die Körperschaft den ausschließlich
wissenschaftlichen Zweck verfolgt, müssen im wesentlichen in der Befassung
mit Forschungs- und/oder Lehraufgaben für die österreichische
Wissenschaft oder Wirtschaft und/oder damit verbundenen wissenschaftlicher
Publikationen oder Dokumentationen
bestehen.
Nach Ansicht
der Referentin mangelt es der Berufungswerberin an der ausschließlichen
Verfolgung wissenschaftlicher Zwecke. Zutreffend führt die belangte
Behörde in dem angefochtenen Bescheid aus, dass eine enge organisatorische
und personelle Verflechtung der Berufungswerberin mit der Firma "XY " bestehe,
was auch in der Berufung nicht bestritten wurde. So bietet die Firma "XY" auf
ihrer Homepage (Homepage2) die MED-Hoteline von Dr.A als Teil ihres
Kundenservices an, für das es eigene Anfrageformulare gibt, die bei den
Beratern der Firma erhältlich sind. Laut Homepage des Vereines (Homepage)
ist Dr.A Präsident des wissenschaftlichen Beirates des Vereins.
Hauptbetätigungsfeld des Vereins ist nach der Selbstdarstellung auf der
Homepage die Unterstützung von Personen, Institutionen und Organisationen
beim Einsatz der Energiemedizin und dem Aufbau eines Wissens-Netzwerkes sowie
die Förderung des Wissenstransfers im Bereich Energiemedizin und
unterstützender ganz-heitlicher Therapieformen. Dies entspricht dem von der
belangten Behörde angenommenen Hauptbetätigungsfeld "Verbreitung der
Methode der Magnetfeldregeneration", wobei hierbei auch die wirtschaftlichen
Interessen der Firma "XY " gefördert werden, da sie die für die
empfohlenen Behandlungen benötigten Geräte vertreibt. Auch in den
Statuten werden wissenschaftliche Forschungsprojekte nur als eines von vielen
ideellen Mitteln genannt. Bei den Vereinszielen scheint in den Statuten zwar die
Erforschung Energie-generierender Systeme und deren Wirkungen auf, als erster
Punkt wird aber wie auf der Homepage die Unterstützung von Personen,
Institutionen und Organisationen beim Einsatz energiemedizinischer Anwendungen
genannt. Die wissenschaftliche Tätigkeit ist daher nach Ansicht der
Referentin sowohl nach der Satzung als auch nach der tatsächlichen
Geschäftsführung nicht der ausschließliche Zweck des Vereins.
Selbst wenn man dies jedoch unterstellen würde, würde es dem Verein
daran mangeln, dass er die wissenschaftlichen Zwecke nicht im wesentlichen durch
Befassung mit Forschungsaufgaben erfüllt.
In der Berufung werden zwei
Forschungsprojekte angeführt, die vom Abk.Bw. finanziert werden. Die
Forschungs- und Lehraufgaben sowie die Publikationen und Dokumentationen
müssen aber vom Spendenempfänger unmittelbar selbst durchgeführt
werden. Bedient sich die Körperschaft zur Erfüllung ihrer Zwecke der
Hilfe eines Dritten (Erfüllungsgehilfen), muss dessen Wirken wie ihr
eigenes Wirken anzusehen sein (VwGH 26.6.2000, 95/17/0003) und sich im
Übrigen bereits aus der Rechtsgrundlage ergeben (VwGH 30.4.1999,
98/16/0317). Die Tätigkeit der genannten Personen und Institutionen kann
nicht wie das eigene Wirken der Berufungswerberin betrachtet werden, da keine
Einflussmöglichkeiten auf den Inhalt der Forschung, auf den Zeitpunkt der
Veröffentlichung der Forschungsergebnisse und auch keine primären
Verwertungsrechte der Forschungsergebnisse vorliegen. So wird in der Berufung
ausgeführt, man müsse in beiden Fällen bei der
Veröffentlichung den Instituten den Vortritt lassen. Diese sind es daher
auch, die die Forschungstätigkeit und wissenschaftliche Arbeit
durchführen, die vom Verein lediglich finanziert werden. Die bloße
Finanzierung von Forschungs- und Lehraufgaben sowie von Publikationen und
Dokumentationen, die nicht vom Spendenempfänger selbst durchgeführt
werden, reicht für die Inanspruchnahme der Spendenbegünstigung nicht
aus. Der Spendenempfänger hat dafür zu sorgen, dass seine
Tätigkeit nach außen hin ausreichend zum Ausdruck kommt.
Allfällige Verwertungsrechte an Forschungsergebnissen müssen bei ihm
verbleiben.
Die Berufung war daher
abzuweisen.
Linz, am 24.
Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0286-L/04
- Stammnummer
- 13674
- Gültig
- 24.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF