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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6100399/2012

Abweisung einer Beschwerde gegen einen Zurückweisungsbescheid

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100399/2012vom 29.03.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Josef Zwilling in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 11. Mai 2012 gegen die Bescheide des FA Salzburg-Stadt (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 2. Mai 2012 betreffend Zurückweisung der Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide der Jahre 2006 bis 2010, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer wurde vom Finanzamt aufgefordert, für die Jahre 2006 bis 2010, für die Jahre in denen er Österreich ansässig gewesen sei, vollständig ausgefüllte und unterschriebene Steuererklärungen vorzulegen. Für die Jahre, in denen er in Spanien ansässig gewesen sei, seien Ansässigkeitsbestätigungen von der spanischen Finanzbehörde vorzulegen. Nachdem der Beschwerdeführer keine Ansässigkeitsbestätigungen von der spanischen Finanzbehörde vorgelegt hatte, erließ das Finanzamt am 29. Juli 2011 Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2006 bis 2010. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Ansässigkeitsbescheinigungen von Spanien vorgelegt habe (ein Steuerbescheid sei keine Ansässigkeitsbescheinigung), werde davon ausgegangen, dass er in Österreich ansässig wäre. Daher sei in Österreich das Welteinkommen zur Besteuerung heranzuziehen. Laut dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland habe für die Firmenrente Österreich des Besteuerungsrecht, die Sozialversicherungsrente stelle in Österreich Progressionseinkünfte dar. Berechnung der Einkünfte: Sozialversicherungsrente (Progressionseinkünfte): 2010 € 13.720, 80; 2009 € 13.559,34; 2008 € 13.324,74; 2007 € 13.251,60; da für 2006 keine Unterlagen vorgelegt worden seien, würden die Progressionseinkünfte wie 2007 mit € 13.251,60 angesetzt. Firmenpension (steuerpflichtig in Österreich): 2010 € 3.369,92; da für die Jahre 2006 bis 2009 keine Unterlagen vorgelegt worden seien, würden diese wie folgt geschätzt: 2006 und 2007 € 3.200,--; 2008 und 2009 € 3.300,--. Mit Schriftsatz vom 27. April 2012 bekämpfte der Beschwerdeführer die Einkommensteuerbescheide der Jahre 2006 bis 2010 vom 29. Juli 2011 mit der Begründung, dass er seit Ende 2005 in Spanien wohnhaft und angemeldet sei. Aufgrund dieser Tatsache zweifle er die örtliche und sachliche Zuständigkeit des österreichischen Finanzamtes an. Das Finanzamt hat die Beschwerde vom 27. April 2012 gegen die Einkommensteuerbescheide der Jahre 2006 bis 2010 vom 29. Juli 2011 wegen Ablauf der Beschwerdefrist als verspätet zurückgewiesen. In der gegen den Zurückweisungsbescheid vom 2. Mai 2012 erhobenen Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Vorbringen in der Bescheidbeschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24. Mai 2012 hat das Finanzamt die Beschwerden gegen die Zurückweisungsbescheide betreffend der Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide der Jahre 2006 bis 2010 als unbegründet abgewiesen, weil die Beschwerdefrist bereits abgelaufen sei. Die gegen die Beschwerdevorentscheidung betreffend Zurückweisungsbescheide eingebrachten Vorlageanträge legte das Finanzamt mit Vorlagebericht dem damals zuständigen unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor und beantragte deren Abweisung. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die am 31. Dezember 2013 bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen gemäß § 323 Abs. 38 BAO vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen sind. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt und Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist unstrittig. 2. Rechtliche Beurteilung 2.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe) Die Berufungsfrist beträgt gemäß § 245 Abs. 1 BAO einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Berufungsfrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt. Abs. 2: Durch einen Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung (§ 93 Abs. 3 lit. a) wird der Lauf der Berufungsfrist gehemmt. Abs. 3: Die Berufungsfrist kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, verlängert werden. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Berufungsfrist gehemmt. Abs. 4: Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt mit dem Tag der Einbringung des Antrages (Abs. 2 oder 3) und endet mit dem Tag, an dem die Mitteilung (Abs. 2) oder die Entscheidung (Abs. 3) über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. In den Fällen des Abs. 3 kann jedoch die Hemmung nicht dazu führen, dass die Berufungsfrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde, abläuft. In der bis 31.12.2013 geltenden Fassung lautete § 273 Abs. 1 BAO wie folgt: "(1) Die Abgabenbehörde hat eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde. (2) ......." § 260 BAO regelt die Beschwerden betreffenden Zurückweisungsgründe inhaltsgleich mit den bisherigen Gründen (des oa § 273 BAO) zur Zurückweisung von Berufungen. Berufungen (nunmehr Beschwerden) sind fristgerecht, wenn sie spätestens am letzten Tag der Berufungs-/Beschwerdefrist eingebracht werden. Die Beschwerden vom 27. April 2012 wurden ohne jeden Zweifel nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung der Bescheide vom 29. Juli 2011 eingebracht, sodass diese Beschwerden vom Finanzamt nach der zwingenden Anordnung in § 273 Abs. 1 lit. b BAO als verspätet eingebracht zurückgewiesen werden mussten. Da die angefochtenen Bescheide sohin der Rechtslage entsprechen, mussten die gegen den Zurückweisungsbescheid erhobenen Beschwerden, wie im Spruch geschehen, als unbegründet abgewiesen werden. Wird ein Rechtsmittel wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen, so ist Beweisthema im Rechtsmittelverfahren gegen den Zurückweisungsbescheid lediglich die Versäumung der Beschwerdefrist [Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 260 E 64 (Stand 1.9.2014, rdb.at), mit Verweis auf VwGH 28.5.1986, 84/13/0117]. Im Fall der nicht fristgerechten Einbringung einer Beschwerde ist es dem Bundesfinanzgericht daher verwehrt, auf das materielle Beschwerdevorbringen einzugehen und eine Sachentscheidung zu treffen. Die beim Bundesfinanzgericht eingebrachte Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 2.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu verneinen, weil sich die Frist zur Erhebung einer Beschwerde und die Rechtsfolgen der Versäumung dieser Frist unmittelbar aus dem Gesetz ergeben. Salzburg, am 29. März 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/6100399/2012
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.6100399.2012
Stammnummer
136736
Gültig
29.03.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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