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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100217/2020

Steuerberatungskosten verstorbener Ehemann

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100217/2020vom 10.03.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Nussbaumer LL.M. M.B.L. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Schachner & Partner Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH & Co KG, Rechbauerstraße 31, 8010 Graz, über die Beschwerde vom 5. Dezember 2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 7. November 2018 betreffend Einkommensteuer 2017 (Steuernummer ***BF1StNr1*** ) zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung vom 12.04.2019, die einen integrierenden Bestandteil dieses Spruches bildet, wird bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Im Beschwerdeverfahren ausschließlich strittig ist nur mehr die Frage, ob Steuerberatungskosten, die für den verstorbenen Ehemann der Beschwerdeführerin (in der Folge kurz: Bf.) angefallen sind, von letzterer jedoch getragen wurden, Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 darstellen. Im Zuge der Veranlagung 2017 begehrte die Bf. unter dem Titel der Sonderausgaben neben den zuvor genannten Steuerberatungskosten auch Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Nachkauf von Versicherungszeiten in Höhe von Euro 1.170,34. Mit Bescheid vom 07.11.2018 erfolgte die Berücksichtigung der Steuerberatungskosten in Höhe von Euro 855,80, nicht jedoch jener des vorgenannten Nachkaufs. In der am 05.12.2018 via Finanz-Online eingebrachten Beschwerde moniert die steuerlich vertretene Bf. die Nichtanerkennung der Aufwendungen im Zusammenhang mit den Versicherungszeiten. Nach weiteren Ermittlungen erließ die belangte Behörde am 12.04.2019 eine bescheidabändernde Beschwerdevorentscheidung; einerseits wurde im Zusammenhang mit dem Nachkauf der Versicherungszeiten auf die Ausführungen der Sozialversicherungsanstalt hingewiesen, wonach es sich dabei um "freiwillige" Aufwendungen gehandelt habe. Andererseits wurden die Steuerberatungskosten nicht als Sonderausgaben anerkannt, dies mit der Begründung, als es sich dabei um Ausgaben für den verstorbenen Mann der Bf. gehandelt habe. Am 16.05.2019 monierte die Bf. einzig die Nichtanerkennung der Steuerberatungskosten und beantragte in einem die Entscheidung durch das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Senatsverhandlung. Mit Schriftsatz vom 08.03.2022 wurde der Antrag auf eine mündliche Verhandlung sowie jener auf Senatsbesetzung zurückgezogen. Sachverhalt Die in Ort wohnhafte Bf. ist die Witwe des am xx.xx.2017 verstorbenen kanadischen Staatsbürgers X (geb. am xx.xx.xxxx). Datierend mit 30.06.2017 wurde von der Steuerberatungskanzlei G.T. in Halifax (Kanada) eine Rechnung über den Betrag von Can$ 1.257,25 (= Euro 855,80) lautend auf X ausgestellt, wobei die darin fakturierten Leistungen im Zusammenhang mit dessen kanadischer Steuererklärung das Jahr 2016 betreffend standen. Die Bf. überwies den vorbezeichneten Betrag am 04.09.2017 von ihrem auf das in der Rechnung angegebene Konto. Im Beschluss des Bezirksgerichtes Ort zu GZ wurde ua festgestellt, dass in der Verlassenschaftssache nach X gemäß § 153 AußStrG mangels den Wert von Euro 5.000,00 übersteigenden Aktiven die Abhandlung unterbleibe. Der Bf. wurde jedoch in einem gemäß § 153 Abs. 2 AußStrG die Ermächtigung erteilt, das Verlassenschaftsvermögen bestehend aus einem Guthaben am Sparkonto zur Gänze zu übernehmen und hierüber zu verfügen. Beweiswürdigung Der vorstehende Sachverhalt basiert auf dem vorliegenden Akt und ist im Übrigen zwischen den Parteien unstrittig. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Nach § 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens Steuerberatungskosten, die an berufsrechtlich befugte Personen geleistet werden, als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Dazu gehören Aufwendungen für die Beratung und Hilfeleistung in Abgabensachen (RV BGH 24.10.2002, 98/15/00 94). Im Hinblick auf den Grundsatz der Individualbesteuerung hat auch zu gelten, dass Sonderausgaben nur von dem Steuerpflichtigen geltend gemacht werden können, der (rechtlich) zur Leistung verpflichtet ist und der sie auch tatsächlich geleistet hat (Büsser in Hofstätter/Reichel, EStG Kommentar, § 18 Abs. 1 Z 6, TZ 6; VwGH 26.06.19 84, 83/14/0251; BFH 19.04.1989, BStGBl II 683; BFG 05.02.2019, RV/7100343/2019). § 18 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 durchbricht diesen Grundsatz insoweit, als der Steuerpflichtige auch berechtigt ist, bestimmte im Gesetz genannte Sonderausgaben abzuziehen, zu deren Leistung nicht er, sondern nahe Angehörige rechtlich verpflichtend sind, für die der Steuerpflichtige aber die Zahlung leistet. Der Kreis der begünstigten Personen umfasst zwar grundsätzlich auch den (Ehe-)Partner, es sind aber nur Beiträge und Versicherungsprämien iSd § 18 Abs. 1 Z 1a und 2 EStG 1988, Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder zur Wohnraumsanierung iSd Z 3 leg.cit. und Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften im Sinne der Z 5 leg.cit. umfasst. In dieser erschöpfenden Aufzählung sind Steuerberatungskosten hingegen nicht genannt. Zu klären gilt deshalb in der Folge, ob die Bf. mit der Bezahlung der strittigen Rechnung einen Aufwand ihres verstorbenen Ehegatten oder aber einen eigenen beglichen hat. Wie aus der Sachverhaltsdarstellung ersichtlich, unterblieb eine Verlassenschaftsabhandlung, da die Summe der Aktiven den Wert von Euro 5.000,00 nicht überstiegen. Gemäß § 153 Abs. 2 AußStrG wurde der Bf. einzig die Ermächtigung erteilt, das sich auf dem Sparkonto befindliche Vermögen zu übernehmen. Zwar stellt die Überlassung gemäß der leg.cit. seit dem Inkrafttreten des ErbRÄG 2015 mit 1.1.2017 gemäß § 798 ABGB einen Erwerbstitel dar. Mit Einräumung der Ermächtigung erwirbt der Berechtigte Eigentum an dem betreffenden Nachlassgegenstand jedoch im Wege der Singularsukzession. Eine Gesamtrechtsnachfolge findet hingegen nicht statt (Winkler in Schneider/Verweijen, AußStrG § 153). Somit ist die Bf. lediglich Einzelrechtsnachfolgerin (in Bezug auf das Sparkonto) geworden, sie ist hingegen nicht in die weiteren Rechte und Pflichten des Nachlasses eingetreten. Die Verpflichtungen gemäß Rechnung vom 30.06.2017 sind sohin nicht auf sie übergegangen. Vereinfacht ausgedrückt hat die Bf. somit mit der Zahlung am 04.09.2017 nicht ihre eigene, sondern eine fremde Schuld beglichen. Zwar zählt X zum begünstigten Personenkreis des § 18 Abs. 3 Z. 1 EStG 1988, die Steuerberatungskosten zählen aber nicht zu den in der leg.cit. taxativ aufgezählten Sonderausgaben, weshalb der Bf. ein Abzug der von ihr für ihren verstorbenen Mann entrichtenden Steuerberatungskosten verwehrt werden muss Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt gegenständlich nicht vor, zumal es - wie in der rechtlichen Beurteilung ohnedies dargestellt - der ständigen Judikatur entspricht, dass nur die Steuerberatungskosten des Steuerpflichtigen selbst von der Regelung des § 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 erfasst sind. Klagenfurt am Wörthersee, am 10. März 2022

Normen und Schlagworte

Steuerberatungskosten verstorbener EhemannSteuerberatungskosten Dritter

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100217/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.4100217.2020
Stammnummer
136727
Gültig
10.03.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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