RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100175/2018

uneinbringlicher Abgabenanspruch

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100175/2018vom 02.03.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Angelegenheit der Parteien ***Bf1*** (Beschwerdeführerin), vertreten durch die Geschäftsführerin Frau VN1 ***1*** und Finanzamt Österreich als Amtspartei und als Gesamtrechtsnachfolger des ***FA*** über die Beschwerde vom 18.12.2017 gegen die Haftungsbescheide des ***FA*** vom 24.11.2017 betreffend KESt 2013-2015 und gegen die Bescheide desselben Finanzamtes vom 27.11.2017 betreffend Körperschaftsteuer 2013-2015, St.Nr. ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: 1.) Ad KESt-Haftungsbescheid 2013: Der bekämpfte Bescheid wird abgeändert. Der Kapitalertragsteuerhaftungsbetrag wird in Höhe von 5.551,21 € festgesetzt. 2.) Ad KESt-Haftungsbescheide 2014 und 2015: Diese Bescheide werden aufgehoben. 3.) Ad Körperschaftsteuer 2013: Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben. Der Bescheid wird abgeändert.Von der Festsetzung der Körperschaftsteuer wird in Höhe von 15.674 € gem. § 206 Abs 1 lit b BAO gegen jederzeitigen Widerruf Abstand genommen. Die Körperschaftsteuer wird in Höhe von 1.125 € festgesetzt. Die Bemessungsgrundlagen betragen: 109.008,88 €……..Einkünfte aus Gewerbebetrieb= Gesamtbetrag der Einkünfte -19.985,50 €………Verlustabzug 89.023,38 €………..Einkommen 22.255,85 €………..KSt vor teilweiser Abstandnahme von der Festsetzung und vor …………………………..Anrechnung der Mindestkörperschaftsteuer -5.456,87 €………….Anrechnung der Mindestkörperschaftsteuer 0,02 €………………….Rundung gem. § 39 Abs 3 EStG 1988 16.799 €……………..KSt vor teilweiser Abstandnahme von der Festsetzung -15.674 €…………….Abstandnahme von der Festsetzung der KSt gem. § 206 Abs 1 lit b BAO 1.125 €………………..festgesetzte KSt nach teilweiser Abstandnahme von der Festsetzung 4.) Ad Körperschaftsteuer 2014 Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben. Der Bescheid wird abgeändert. Von der Festsetzung der Körperschaftsteuer wird in Höhe von 46.529 € gem. § 206 Abs 1 lit b BAO gegen jederzeitigen Widerruf Abstand genommen. Die Körperschaftsteuer wird in Höhe von 1.438 € festgesetzt. Die Bemessungsgrundlagen betragen: 191.867,39 €……..Einkünfte aus Gewerbebetrieb= Gesamtbetrag der Einkünfte= ………………………….Einkommen 47.966,85 €……….KSt vor teilweiser Abstandnahme von der Festsetzung und Rundung 0,15 €………………….Rundung gem. § 39 Abs 3 EStG 1988 47.967 €……………..KSt vor teilweiser Abstandnahme von der Festsetzung -46.529 €…………….Abstandnahme von der Festsetzung der KSt gem. § 206 Abs 1 lit b BAO 1.438 €………………..festgesetzte KSt nach teilweiser Abstandnahme von der Festsetzung 5.) Ad Körperschaftsteuer 2015 Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben. Der Bescheid wird abgeändert.Von der Festsetzung der Körperschaftsteuer wird in Höhe von 35.141 € gem. § 206 Abs 1 lit b BAO gegen jederzeitigen Widerruf Abstand genommen. Die Körperschaftsteuer wird in Höhe von 1.750 € festgesetzt. Die Bemessungsgrundlagen betragen: 147.563,47 €……..Einkünfte aus Gewerbebetrieb= Gesamtbetrag der Einkünfte= ………………………….Einkommen 36.890,87 €………..KSt vor teilweiser Abstandnahme von der Festsetzung und Rundung 0,13 €………………….Rundung gem. § 39 Abs 3 EStG 1988 36.891 €……………..KSt vor teilweiser Abstandnahme von der Festsetzung -35.141 €…………….Abstandnahme von der Festsetzung der KSt gem. § 206 Abs 1 lit b BAO 1.750 €………………..festgesetzte KSt nach teilweiser Abstandnahme von der Festsetzung Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG gegen dieses Erkenntnis ist nicht zulässig (§ 25 a Abs 1 VwGG). Entscheidungsgründe Ablauf des Verfahrens: BP-Bericht vom 23.11.2017: Auf Grund einer bei der Beschwerdeführerin (Bf, bf GmbH) durchgeführten Betriebsprüfung (BP) wurden KESt-Haftungsbeträge und Körperschaftsteuer mit Nachforderungen in Höhe von insgesamt 250.805 € festgesetzt. Aus dem Körperschaftsteuer (KSt)-Bescheid des Finanzamtes (FA) 2013 vom 27.11.2017 ergab sich eine KSt-Nachforderung von 15.674 € (S. 8 BP-Bericht vom 23.11.2017). Aus dem KSt-Bescheid 2014 vom 27.11.2017 ergab sich eine KSt-Nachforderung von 46.529 € (S. 8 BP-Bericht)(TZ 5 BP-Bericht). Aus dem KSt-Bescheid 2015 vom 27.11.2017 ergab sich eine KSt-Nachforderung von 35.141 € (S. 8 BP-Bericht). Mit Haftungsbescheid für 2013 vom 24.11.2017 wurde die Bf zur Haftung für KESt in Höhe von 41.666 € herangezogen. Mit Haftungsbescheid für 2014 vom 24.11.2017 wurde die Bf zur Haftung für KESt in Höhe von 63.903 € herangezogen. Mit Haftungsbescheid für 2015 vom 24.11.2017 wurde die Bf zur Haftung für KESt in Höhe von 47.892 € herangezogen. Beschwerde vom 18.12.2017: Die Beschwerde richtet sich gegen die o.e. KESt-Haftungs- und Körperschaftsteuerbescheide. Die Bf beantragte eine Aussetzung der Einhebung. Dieser Antrag wurde rechtskräftig abgewiesen. Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) betreffend die KESt-Haftungsbescheide 2013-2015 vom 20.12.2017 wurde die Beschwerde abgewiesen. Mit BVEn vom 21.12.2017 wurde die Beschwerde gegen die KSt-Bescheide 2013-2015 abgewiesen. Mit Schreiben vom 26.1.2018 stellte die Bf einen Vorlageantrag betreffend ihre Beschwerde gegen die KSt-Bescheide 2013-2015. Die Bf beantragte eine mündliche Verhandlung. Mit Schreiben vom 26.1.2018 stellte die Bf einen Vorlageantrag betreffend ihre Beschwerde gegen die KESt-Bescheide 2013-2015. Die Bf beantragte eine mündliche Verhandlung. Anfang Feber 2022 nahm der Richter Einsicht in das elektronisch erfasste Abgabenkonto. Mit Ergänzungsauftrag vom 2. 2.2022 forderte das BFG die Bf auf, binnen 14 Tagen Angaben über ihr Vermögen zu machen. Mit Ergänzungsauftrag vom 2.2.2022 forderte das BFG das FA auf, bekanntzugeben, ob es konkrete Hinweise auf die Einbringlichkeit des aushaftenden, strittigen Abgabenanspruches (245.156,14 €) gebe. Es bestehe der Verdacht, dass der aushaftende Abgabenanspruch uneinbringlich sei. Das FA teilte mit Schreiben vom 9.2.2022 mit, es gebe bislang keine konkreten Hinweise auf die Einbringlichkeit der Forderung. Das FA legte als Beilagen des Schreibens vom 9.2.2022 vor: -Schreiben der Geschäftsführerin (GF) der bf GmbH vom 15.2.2019 mit folgendem wesentlichen Inhalt: Im Dezember 2017 sei in Ermangelung von Vermögen die Einstellung der Geschäftstätigkeit mitgeteilt worden. Daher sei es nicht zur Entrichtung der Abgaben gekommen, die aus der Außenprüfung Ende November 2017 resultiert seien. -Schreiben des FA an die Geschäftsführerin (GF) der bf GmbH vom 27.2.2019: Der Antrag auf Aussetzung der Einhebung sei abgewiesen worden. Die GF werde aufgefordert, bekanntzugeben, ob die bf GmbH über Vermögenswerte verfüge, und über welche Vermögenswerte die bf GmbH verfüge. Sollte die bf GmbH nicht über ausreichende Vermögenswerte verfügen, werde die GF zur Haftung herangezogen werden. -Haftungsbescheid vom 13.6.2019 an die GF der bf GmbH: Die rückständigen Abgaben - darunter die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren strittigen Abgaben-seien bei der bf GmbH uneinbringlich -Beschwerde der GF gegen den Haftungsbescheid gegen die GF vom 5.7.2019: Sie verfüge über kein Vermögen und über kein pfändbares Einkommen. -Ergänzungsauftrag vom 13.Dez 2019, im Verfahren der GF forderte das FA die GF in ihrem Verfahren auf Grund ihrer Beschwerde gegen den Haftungsbescheid auf, konkret darzulegen, ob die vorhandenen liquiden Mittel gleichmäßig auf alle Gläubiger aufgeteilt worden seien. Soweit die Unterlagen, die das FA als Beilage seines Schreibens vom 9.2.2022 dem BFG übermittelt hat. Die Bf erklärte, über kein Vermögen mehr zu verfügen (Vermögensverzeichnis vom 14.2.2022). Diese Erklärung wurde dem FA zur Kenntnis gebracht (Schreiben des BFG vom 17.2.2022 mit Beilage). Mit Schreiben vom 28.2.2022 erklärte die Bf durch die GF die Zurücknahme des Antrages auf mündliche Verhandlung. Die Bf erklärte auch, dass sie umgehend nach Erhalt der Entscheidung des BFG ihre Löschung im Firmenbuch beantragen werde. Erwägungen des BFG über die Beschwerde: 1.)Abgabenrückstand , Rückstand betreffend die Haftungsbeträge a.)Der Rückstand betreffend den bekämpften KESt-Haftungsbescheid 2013 vom 24.11.2017 beträgt: +41.666 €……..per 27.11.2017 KESt 2013 -4.943,08 €……Zahlung der Bf vom 14.12.2017 -402 €……………Gutschrift vom 15.3.2019 -197,65 €……….Gutschrift vom 15.3.2019 -8,48 €…………..Gutschrift vom 29.4.2019 36.114,79 €……Differenz: KESt 2013 per 2.2.2022 (AIS-Abfrage der Buchungen auf dem Abgabenkonto betreffend die Bf vom 18.2.2015 - 2.2.2022) Die Bezahlung von -97,65 €…………lt. Zahlung vom 20.12.2017 wurde durch das FA gem. § 214 Abs 4 BAO auf Grund einer Verrechnungsweisung der bf GmbH auf die am 11.12.2017 gebuchte Schuld von 97,65 € gebucht und hat daher nichts mit den in diesem Verfahren strittigen Beträgen zu tun [Abfrage der Buchungen lt. Abgabeninformationssystem (AIS) vom 18.2.2016 bis 27.9.2021; Rückstandsaufgliederung vom 27.9.2021]. 41.666 ……………ursprüngliche Forderung aus KESt 2013 am 24.11.2017 -36.114,79………Forderung aus KESt 2013 am 2.2.2022 5.551,21 €……….Differenz: Einbringungserfolg in Bezug auf die in diesem Verfahren strittigen Haftungsbeträge und Abgaben bis 2.2.2022 b.) Gesamtheit der Rückstände aus den bekämpften KESt-Haftungsbescheiden und den bekämpften Abgabenbescheiden 36.114,79 €……KESt 2013 per 2.2.2022 63.903 €…………KESt 2014 per 2.2.2022 47.892 €…………KESt 2015 per 2.2.2022 15.674 €…………KSt 2013 per 2.2.2022 46.529 €…………KSt 2014 per 2.2.2022 35.141 €…………KSt 2015 per 2.2.2022 245.253,79 €….Summe der strittigen Rückstände aus Haftungen und Abgaben 2.) Es ist mit Bestimmtheit davon auszugehen, dass der strittige Rückstand (245.253,79 €) uneinbringlich ist. Nach der Beschwerde gegen die bekämpften Bescheide hat das FA den Antrag auf Aussetzung der Einhebung abgewiesen, dh, die Abgabenansprüche lt. bekämpften Bescheiden vom 24.11.2017 und 27.11.2017 betreffend KESt 2013-2015 und Köst 2013-2015 hätten sofort eingebracht werden können, wenn die Bf nur über das nötige Vermögen verfügt hätte. Der Abgabenrückstand betreffend die Nachforderungen aus den bekämpften Bescheiden beträgt aus heutiger Sicht 245.253,79 €. Dh, von der ursprünglichen Haftungsforderung betreffend die KESt 2013 (41.666 € lt. bekämpftem Bescheid vom 24.11.2017) konnten seit 24.11.2017 hauptsächlich im Wege von Zahlungen der Bf 5.551,21 € einbringlich gemacht werden. Die letzte Zahlung, die die Abgabenpflichtige zur Verminderung ihrer Abgabenverbindlichkeiten geleistet hat, betrug 97,65 € und wurde am 20.12.2017 geleistet (Diese Zahlung wurde nicht mit den in diesem Verfahren strittigen Abgabenschulden verrechnet). Die letzte Gutschrift, die die Schulden der bf GmbH vermindert hat, betrug 8,48 € und datiert vom 29.4.2019. Seit 20.12.2017 konnten nur geringfügige Beträge einbringlich gemacht werden: -97,65 €…………Zahlung vom 20.12.2017 -402 €……………Gutschrift vom 15.3.2019 -197,65 €……….Gutschrift vom 15.3.2019 -8,48 €…………..Gutschrift vom 29.4.2019 (Abfrage der Buchungen auf dem Abgabenkonto betreffend die Bf vom 18.2.2015 - 2.2.2022) Seit 29.4.2019 gibt es auch keine geringfügigen Einbringungserfolge mehr (Darstellung der Buchungen auf dem Abgabenkonto betreffend die Bf in Bezug auf den Zeitraum 18.2.2015-2.2.2022). In Bezug auf die Forderungen des FA betreffend KESt-Haftungen 2014 und 2015 und KSt-Nachforderungen 2013-2015 hat die Bf keine Zahlungen geleistet (AIS-Rückstandsaufgliederung betreffend das Abgabenkonto der Bf vom 2.2.2022, AIS - Darstellung der Buchungen auf dem Abgabenkonto betreffend die Bf in Bezug auf den Zeitraum 18.2.2015- 2.2.2020). Die bf GmbH hat mitgeteilt (Schreiben der GF vom 15.2.2019), dass sie im Dezember 2017 über keine Vermögenswerte verfügt habe, und dass sie im Dezember 2017 dem FA mitgeteilt habe, dass sie die Geschäftstätigkeit eingestellt habe. Diese Stellungnahme ist glaubhaft, da sie im Einklang mit den oben erwähnten geringfügigen Einbringungserfolgen seit 20.Dezember 2017 (hauptsächlich geringfügige Gutschriften) steht. Die GF der bf GmbH hat ferner am 15.2.2022 ein Vermögensverzeichnis betreffend die bf GmbH übermittelt, dem zu entnehmen ist, dass die bf GmbH über kein der Vollstreckung zugängliches Vermögen verfügt, dass die bf GmbH seit Oktober 2016 keine geschäftliche Tätigkeit mehr ausübe und dass sie seit 2017 keine Umsätze mehr erwirtschaftet habe. Die letzten Umsatzerlöse seien im Jahr 2016 eingegangen (4.900 €). Das FA hat mitgeteilt, dass es bislang keine konkreten Hinweise auf die Einbringlichkeit der Forderung gebe (Schreiben des FA vom 9.2.2022). Die Geschäftsführerin der bf GmbH (geb. 7.12.1951) ist 70 Jahre alt, der Alleingesellschafter (geb. 31.7.1947) ist 74 Jahre alt (Firmenbuchauszug betreffend die bf GmbH). Da sich beide für die GmbH maßgebenden Personen bereits in einem Alter befinden, in dem man üblicherweise nicht mehr berufstätig ist, und da die Bf seit jedenfalls fünf Jahren nicht mehr geschäftlich tätig ist (Schreiben der GF vom 15.2.2019), ist nicht damit zu rechnen, dass die Bf in Zukunft wieder zu Einkommen und Vermögen gelangen wird. In dieses Bild fügt sich auch die schriftliche Erklärung der GF vom 28.2.2022, sie werde umgehend nach Erhalt der Entscheidung des BFG die Löschung der bf GmbH im Firmenbuch beantragen. Das BFG stellt aus den oben erwähnten Gründen fest, dass der im Hinblick auf die bekämpften und strittigen KESt-bescheide und KSt-Bescheide 2013-2015 aushaftende Abgaben- und Haftungsbetrag in Höhe von 245.253,79 € mit Bestimmtheit uneinbringlich ist. 3.) Soweit die Haftungsbeträge betreffend KESt 2013-2015 uneinbringlich sind , erfolgt im Rahmen des Ermessens gem. § 20 BAO keine Inanspruchnahme der bf GmbH zur Haftung. Begründung des Ermessens: Es wird für nicht zweckmäßig erachtet, die bf, vermögenslose GmbH zu einer Haftung in Anspruch zu nehmen, soweit der Haftungsbetrag uneinbringlich ist (§ 20 BAO). Bemessungsgrundlagen: Ad KESt-Haftungsbescheid 2013 (TZ 1-4; S. 8 und 9 BP Bericht): 100.000 €……… 5.000 €………….. 20.000 €………… 125.000 €……….Summe Bemessungsgrundlage 41.666 €………….KESt -36.114,79………Abstandnahme von der Festsetzung gem. § 20 BAO wegen ……………………….Uneinbringlichkeit 5.551,21 €……….festgesetzter Kapitalertragsteuerhaftungsbetrag Durch diese Festsetzung wird sich eine Gutschrift von -36.114,79 € auf dem Abgabenkonto ergeben. Diese wird mit dem bisherigen Rückstand der Bf lt. Abgabenkonto von 36.114,79 € zur Gänze zu saldieren sein: 5.551,21 €……….durch das BFG festgesetzter Kapitalertragsteuerhaftungsbetrag -41.666 €………….bisher durch das FA festgesetzter Kapitalertragsteuerhaftungsbetrag -36.114,79 €……..Gutschrift, zu saldieren mit dem Betrag von +36.114,79 €…….Rückstand lt. Abgabenkonto betreffend KESt 0 €……………………verbleibender Rückstand Ad KESt-Haftungsbescheid 2014 (TZ 1-3,5; S. 8 und 9 BP Bericht): Durch die Aufhebung dieses Bescheides wird sich eine Gutschrift von -63.903 € auf dem Abgabenkonto ergeben. Diese wird mit dem bisherigen Rückstand der Bf lt. Abgabenkonto von 63.903 € zur Gänze zu saldieren sein. Ad KESt-Haftungsbescheid 2015 (TZ 1-3,5 S. 8 und 9 BP Bericht): Durch die Aufhebung dieses Bescheides wird sich eine Gutschrift von -47.892 € auf dem Abgabenkonto ergeben. Diese wird mit dem bisherigen Rückstand der Bf lt. Abgabenkonto von 47.892 € zur Gänze zu saldieren sein. 4.) Da der Abgabenanspruch betreffend KSt 2013-2015 mit Bestimmtheit uneinbringlich ist, wird in Bezug auf die Abgabennachforderungen gem. § 206 Abs 1 lit b BAO entschieden. Begründung des Ermessens: Es wird für nicht zweckmäßig erachtet, gegen die bf , vermögenslose GmbH Abgaben festzusetzen, die mit Bestimmtheit uneinbringlich sind (vgl. UFS vom 17.12.2008 RV/0816-L/03; § 20 BAO; § 206 Abs 1 lit b BAO; vgl. Ritz, BAO 6. Auflage, § 206 TZ 7,8). Bemessungsgrundlagen: KSt 2013 109.008,88 €……Einkünfte aus Gewerbebetrieb= Gesamtbetrag der Einkünfte -19.985,50 €…….Verlustabzug 89.023,38 €………..Einkommen 22.255,85 €………..KSt vor teilweiser Abstandnahme von der Festsetzung und vor …………………………..Anrechnung der Mindestkörperschaftsteuer -5.456,87 €………….Anrechnung der Mindestkörperschaftsteuer 0,02 €………………….Rundung gem. § 39 Abs 3 EStG 1988 16.799 €……………..KSt vor teilweiser Abstandnahme von der Festsetzung -15.674 €…………….Abstandnahme von der Festsetzung der KSt gem. § 206 Abs 1 lit b BAO 1.125 €………………..festgesetzte KSt nach teilweiser Abstandnahme von der Festsetzung ……………………………(vgl. RV/0816-L/03 vom 17.12.2008) Durch diese Aufhebung wird sich eine Gutschrift von -15.674 € auf dem Abgabenkonto ergeben. Diese wird mit dem bisherigen Rückstand der bf GmbH lt. Abgabenkonto von 15.674 € zur Gänze zu saldieren sein. 1.125 €…………..…… festgesetzte KSt nach teilweiser Abstandnahme von der Festsetzung …………………………….durch das BFG -16.799 €………………bisher durch das FA festgesetzte KSt (Bescheid vom 27.11.2017) -15.674 €………………Differenz: zu erteilende Gutschrift, zu saldieren mit dem Betrag von 15.674 €..……..………derzeitiger Rückstand lt. Abgabenkonto betreffend KSt 0 €………………………..Differenz: zu erwartender restlicher Rückstand auf dem ……………………………..Abgabenkonto KSt 2014 191.867,39 €………….Einkünfte Gewerbebetrieb= Gesamtbetrag der Einkünfte= ………………………………Einkommen 47.966,85 €…………….KSt vor teilweiser Abstandnahme von der Festsetzung und Rundung 0,15 €……………………..Rundung gem. § 39 Abs 3 EStG 1988 47.967 €………………….KSt vor teilweiser Abstandnahme von der Festsetzung -46.529 €………………..Abstandnahme von der Festsetzung der KSt gem. § 206 Abs 1 lit b ……………………………….BAO 1.438 €……………………festgesetzte KSt nach teilweiser Abstandnahme von der Festsetzung ……………………………….(vgl. RV/0816-L/03 vom 17.12.2008) Durch diese Aufhebung wird sich eine Gutschrift von -46.529 € auf dem Abgabenkonto ergeben. Diese wird mit dem bisherigen Rückstand der bf GmbH lt. Abgabenkonto von 46.529 € zur Gänze zu saldieren sein. 1.438 €…………..…… festgesetzte KSt nach teilweiser Abstandnahme von der Festsetzung …………………………….durch das BFG -47.967 €………………bisher durch das FA festgesetzte KSt (Bescheid vom 27.11.2017) -46.529 €………………Differenz: zu erteilende Gutschrift, zu saldieren mit dem Betrag von 46.529 €..……..………derzeitiger Rückstand lt. Abgabenkonto betreffend KSt 0 €…………………………Differenz: zu erwartender restlicher Rückstand auf dem ……………………………..Abgabenkonto KSt 2015 147.563,47 €………….Einkünfte Gewerbebetrieb= Gesamtbetrag der Einkünfte= ……………………………….Einkommen 36.890,87€……………..KSt vor teilweiser Abstandnahme von der Festsetzung und Rundung 0,13 €……………………..Rundung gem. § 39 Abs 3 EStG 1988 36.891 €………………….KSt vor teilweiser Abstandnahme von der Festsetzung -35.141 €………………..Abstandnahme von der Festsetzung der KSt gem. § 206 Abs 1 lit b ……………………………….BAO 1.750 €……………………festgesetzte KSt nach teilweiser Abstandnahme von der Festsetzung ……………………………….(vgl. RV/0816-L/03 vom 17.12.2008) Durch diese Aufhebung wird sich eine Gutschrift von -35.141 € auf dem Abgabenkonto ergeben. Diese wird mit dem bisherigen Rückstand der bf GmbH lt. Abgabenkonto von 35.141 € zur Gänze zu saldieren sein. 1.750 €…………..…… festgesetzte KSt nach teilweiser Abstandnahme von der Festsetzung …………………………….durch das BFG -36.891 €………………bisher durch das FA festgesetzte KSt (Bescheid vom 27.11.2017) -35.141 €………………Differenz: zu erteilende Gutschrift, zu saldieren mit dem Betrag von 35.141 €..……..………derzeitiger Rückstand lt. Abgabenkonto betreffend KSt 0 €………………………..Differenz: zu erwartender restlicher Rückstand auf dem ……………………………..Abgabenkonto 5.) Zum Widerrufsvorbehalt betreffend KSt 2013-2015: Mit einem Widerruf ist zu rechnen, wenn sich nachträglich herausstellen sollte, dass die Nazka GmbH noch über pfändbares Vermögen verfügt. 6.) Begründung gemäß § 25 a Abs 1 VwGG: Durch dieses Erkenntnis werden keinerlei Rechtsfragen iS von Art 133 Abs 4 B-VG berührt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das FA hat Kapitalertragsteuerhaftungen 2013-2015 und Nachforderungen wegen KSt 2013-2015 festgesetzt. Allerdings hat sich herausgestellt, dass der gesamte auf diesen Haftungen und Nachforderungen beruhende Abgabenrückstand uneinbringlich ist. Daher wird im Ausmaß dieser Uneinbringlichkeit keine Haftung festgesetzt (§ 20 BAO). Aus denselben Gründen wird im Ausmaß der Uneinbringlichkeit der Körperschaftsteuer auch keine KSt-Nachforderung festgesetzt (§ 206 Abs 1 lit b BAO). Erhebliche Rechtsfragen i.S. von Art 133 Abs 4 B-VG haben sich nicht ergeben. Daher ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Klagenfurt am Wörthersee, am 2. März 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100175/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.4100175.2018
Stammnummer
136726
Gültig
02.03.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF