Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4100431/2018
Herabsetzung einer Pfändungsgebühr
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100431/2018vom 17.05.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Andreas Maschinda, Moritschstraße 2, 9500 Villach, über die Beschwerde vom 9. Februar 2017 gegen den Bescheid des Finanzamtes Spittal Villach vom 6. Februar 2017 betreffend Herabsetzung einer Pfändungsgebühr zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit Bescheid des Finanzamtes Spittal Villach vom 3. Juni 2016 wurde dem Beschwerdeführer (Bf.) eine Pfändungsgebühr in Höhe von € 27,51 sowie Barauslagen in der Höhe von € 8,76 zur Entrichtung vorgeschrieben (1 % von € 2.750,80). Der Rückstand setzte sich aus der Einkommensteuer 2013 (€ 951,00), dem Verspätungszuschlag 2013 (€ 95,10), der Einkommensteuer 2014 (€ 1.037,00), dem Verspätungszuschlag 2014 (€ 103,70) und der Einkommensteuervorauszahlung 4-6/2016 (€ 564,00) zusammen.
Mit Eingabe vom 1. November 2016 beantragte der Bf. den Gebührenbescheid gemäß § 26 Abs.6 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) aufzuheben. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass mit Bescheid vom 29. September 2016 die Einkommensteuervorauszahlung 2016 auf Null gesetzt worden sei und mit Bescheiden vom 4. Oktober 2016 eine Gutschrift an Einkommensteuer 2013 in Höhe von € 2.422,00, an Verspätungszuschlag 2013 € 95,10, an Einkommensteuer 2014 € 435,00 und an Verspätungszuschlag 2014 € 43,59 erfolgt sei.
Mit Bescheid des Finanzamtes Spittal Villach vom 6. Februar 2017 wurde der Bescheid vom 3. Juni 2016 gemäß § 26 Abs.6 AbgEO dahingehend abgeändert, dass die Pfändungsgebühr mit € 10,00 festgesetzt wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass von den Grundlagen der Pfändungsgebühr, die Einkommensteuer und der Verspätungszuschlag 2013 zur Gänze weggefallen sind, die Nachforderung an Einkommensteuer 2014 wurde von € 1.037,00 auf € 602,00 gekürzt, weshalb die Pfändungsgebühr auf die Mindestgebühr von € 10,00 zu reduzieren gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid hat der Bf. mit Eingabe vom 9. Februar 2017 Beschwerde erhoben Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Summe der Gutschriften belaufe sich auf € 3.619,80, weshalb am 3. Juni 2016 nicht ein Rückstand von € 2.750,80, sondern ein Guthaben von € 869,00 bestanden hätte. Für eine Pfändungsgebühr verbleibe somit kein Raum.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Spittal Villach vom 10. April 2018 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Differenzbetrag aus der Einkommensteuer 2014 von € 602,00 am Abgabenkonto bestanden hätte. Die Gutschriften aus der Einkommensteuer 2013 wären erst am 4. Oktober 2016 zur Verfügung gestanden.
Gegen diese Beschwerdevorentscheidung haben die Bf. mit Eingabe vom 13. April 2018 binnen offener Frist einen Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht gestellt (Vorlageantrag). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, eine Gutschrift aus der Festsetzung einer anderen Abgabe bewirke eine rückwirkende Minderung des Rückstandes (vgl. Rz. 316 RAE) und damit auch eine rückwirkende Änderung der Basis für die Pfändungsgebühr.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Mit Bescheid des Finanzamtes Spittal Villach vom 3. Juni 2016 wurde dem Bf. eine Pfändungsgebühr in Höhe von € 27,51 sowie Barauslagen in der Höhe von € 8,76 zur Entrichtung vorgeschrieben (1 % von € 2.750,80). Der Rückstand setzte sich aus der Einkommensteuer 2013 (€ 951,00), dem Verspätungszuschlag 2013 (€ 95,10), der Einkommensteuer 2014 (€ 1.037,00), dem Verspätungszuschlag 2014 (€ 103,70) und der Einkommensteuervorauszahlung 4-6/2016 (€ 564,00) zusammen.
Mit Bescheid vom 29. September 2016 wurde die Einkommensteuervorauszahlung 2016 mit Null festgesetzt. Mit Bescheiden vom 4. Oktober 2016 wurde die Einkommensteuer 2013 mit Null festgesetzt, woraus sich eine Gutschrift an Einkommensteuer 2013 in Höhe von € 2.422,00 und an Verspätungszuschlag 2013 in Höhe von € 95,10 ergab, die Einkommensteuer 2014 wurde mit € 602,00 festgesetzt, woraus sich eine Gutschrift an Einkommensteuer 2014 von € 435,00 und an Verspätungszuschlag 2014 von € 43,50 ergab.
Beweiswürdigung
Das Bundesfinanzgericht gründet den festgestellten Sachverhalt auf den Inhalt der vom Finanzamt Spittal Villach vorgelegten Verwaltungsakten. Der festgestellte Sachverhalt ist unbestritten.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 26 Abs.1 lit.a AbgEO hat der Abgabenschuldner für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens die Pfändungsgebühr anlässlich einer Pfändung im Ausmaß von 1 % vom einzubringenden Abgabenbetrag zu entrichten. Das Mindestmaß dieser Gebühr beträgt € 10,00.
Gemäß Abs.6 leg. cit. sind im Falle einer Abänderung oder Aufhebung eines Abgaben- oder Haftungsbescheides die nach Absatz 1 festgesetzten Gebühren über Antrag des Abgabepflichtigen insoweit herabzusetzen, als sie bei Erlassung des den Abgaben- oder Haftungsbescheid abändernden oder aufhebenden Bescheides vor Beginn der jeweiligen Amtshandlung nicht angefallen wären; hätten die Gebühren zur Gänze wegzufallen, so ist der Bescheid, mit dem sie festgesetzt wurden, aufzuheben.
Die ursprünglich gemäß § 26 Abs.1 lit.a festgesetzte Pfändungsgebühr von € 27,51 hatte seine Grundlage im Vollstreckungsverfahren folgender einzubringender Abgabenbeträge:
Einkommensteuer 2013 (€ 951,00), dem Verspätungszuschlag 2013 (€ 95,10), der Einkommensteuer 2014 (€ 1.037,00), dem Verspätungszuschlag 2014 (€ 103,70) und der Einkommensteuervorauszahlung 4-6/2016 (€ 564,00)
Gemäß § 26 Abs.6 AbgEO ist im Falle der Abänderung oder Aufhebung eines Abgabenbescheides die festgesetzte Pfändungsgebühr herabzusetzen, allenfalls hat sie zur Gänze wegzufallen. Die Pfändungsgebühren im Zusammenhang mit der Abänderung der Einkommensteuer 2013 und der Einkommensteuervorauszahlung 4-6/2016 entfallen somit zur Gänze, die Pfändungsgebühren hinsichtlich der Einkommensteuer 2014 sind grundsätzlich mit 1 % von € 602,00, mindestens aber mit € 10,00 zu bemessen. Eine Herabsetzung bzw. ein Wegfall der Pfändungsgebühren ist gemäß § 26 Abs.6 AbgEO nur aufgrund einer Abänderung oder Aufhebung des zugrundeliegenden Abgabenbescheides möglich. Die am 4. Oktober 2016 erfolgte Gutschrift aus der Verbuchung der Einkommensteuer 2013 hat daher keine Änderung der Pfändungsgebühren betreffend die Einkommensteuer 2014 zur Folge. Die Pfändungsgebühr für die Einkommensteuer 2014 (€ 602,00) wurde daher zu Recht mit dem Mindestbetrag von € 10,00 festgesetzt.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und sich die Entscheidung auf den eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung des § 26 Abs.6 AbgEO stützt, ist eine Revision nicht zulässig.
Klagenfurt am Wörthersee, am 17. Mai 2022
Normen und Schlagworte
- § 26 Abs. 6 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 26 Abs. 1 lit. a AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4100431/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.4100431.2018
- Stammnummer
- 136720
- Gültig
- 17.05.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF