Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4100535/2020
Gegenstandsloserklärung des Sachbescheides nach Aufhebung des Wiederaufnahmebescheides
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/4100535/2020vom 30.03.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Ingrid Enengel in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Günter Naebe & Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH & Co KG, Koschatstraße 131, 9020 Klagenfurt/Wörthersee, betreffend Beschwerde vom 28. Februar 2018 gegen die Bescheide des Finanzamtes Spittal Villach vom 22. Jänner 2018 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2014, Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2015 und Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2016, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 261 Abs.2 BAO als gegenstandslos erklärt.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Mit Bescheiden vom 22.01.2018 hat das Finanzamt beim Beschwerdeführer (Bf.) eine amtswegige Wiederaufnahme der Verfahren zur Einkommensteuer 2014 bis 2016 durchgeführt und mit selbem Datum neue Einkommensteuerbescheide 2014 bis 2016 erlassen.
Mit der Beschwerde vom 23.02.2018 bekämpfte der Bf. sowohl die Wiederaufnahmebescheide als auch die Einkommensteuerbescheide.
Das Finanzamt hat die Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide mit den Beschwerdevorentscheidungen (BVE) vom 29.03.2019 abgewiesen. Dagegen richtet sich der gegenständliche Vorlageantrag.
Die Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide erledigte das Finanzamt wegen mangelhafter Begründung der Wiederaufnahmebescheide mit stattgebender BVE vom 10.12.2020. Es hob die Wiederaufnahmebescheide auf und hielt fest, dass die Einkommensteuerbescheide samt BVE damit ex lege aus dem Rechtsbestand ausgeschieden seien.
Im Vorlagebericht beantragte das Finanzamt die Gegenstandsloserklärung der Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2014 bis 2016 gemäß § 261 Abs. 2 BAO.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Wird einer Bescheidbeschwerde gegen einen gemäß § 299 Abs. 1 oder § 300 Abs. 1 aufhebenden Bescheid oder gegen einen die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid (§ 307 Abs. 1) entsprochen, so ist gemäß § 261 Abs. 2 BAO eine gegen den den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheid (§ 299 Abs. 2 bzw. § 300 Abs. 3) oder eine gegen die Sachentscheidung (§ 307 Abs. 1) gerichtete Bescheidbeschwerde mit BVE (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären.
Durch die Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheides tritt gemäß § 307 Abs. 3 BAO das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat.
Wird der Wiederaufnahmsbescheid aufgehoben (insbesondere im Bescheidbeschwerdeverfahren oder gemäß § 299 Abs. 1), so tritt nach § 307 Abs 3 das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat. Durch die Aufhebung des Wiederaufnahmsbescheides scheidet somit ex lege der neue Sachbescheid aus dem Rechtsbestand aus (VwGH 15.11.2005, 2004/14/0108; 19.12.2006, 2006/15/0353; 21.12.2012, 2010/17/0122), der alte Sachbescheid lebt wieder auf (zB VwGH 30.3.2006, 2006/15/0016, 0017; 28.2.2012, 2009/15/0170) [Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl. (2021), § 307, Rz. 8].
Da die Bescheide betreffend die Wiederaufnahme des Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer 2014 bis 2016 vom 22.01.2018 mit der vom Finanzamt dem BFG vorgelegten Beschwerdevorentscheidung vom 10.12.2020 aufgehoben wurden, sind die Einkommensteuerbescheide 2014 bis 2016 ex lege aus dem Rechtsbestand ausgeschieden. Entsprechend § 261 Abs. 2 BAO ist daher die gegen die Einkommensteuerbescheide 2014 bis 2016 gerichtete Bescheidbeschwerde als gegenstandslos zu erklären (siehe auch den Beschluss des BFG vom 21.05.2015, RV/7102328/2012).
Obliegt die Entscheidung über Beschwerden dem Senat, so können die dem Verwaltungsgericht gemäß § 269 eingeräumten Rechte gemäß § 272 Abs. 4 BAO zunächst vom Berichterstatter ausgeübt werden. Diesem obliegen auch zunächst Gegenstandsloserklärungen (§ 261).
Gemäß § 274 Abs. 3 Z. 2 BAO kann der Senat ungeachtet eines Antrages (Abs. 1 Z 1) von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde gemäß § 261 BAO als gegenstandslos zu erklären ist.
Obliegt die Entscheidung über die Beschwerde dem Einzelrichter und hat gemäß § 274 Abs. 5 BAO nach Abs. 1 eine mündliche Verhandlung stattzufinden, so sind Abs. 3 und 4 sowie § 273 Abs. 1, § 275 und § 277 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden; hierbei sind die Obliegenheiten und Befugnisse des Senatsvorsitzenden dem Einzelrichter auferlegt bzw. eingeräumt.
Aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Regelung erachtet die Richterin beim vorliegenden klaren Sachverhalt weder eine mündliche Verhandlung noch die Entscheidung durch den Senat für erforderlich. Entsprechend § 272 Abs. 4 iVm § 274 Abs. 3 und § 274 Abs. 5 BAO konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Senatsverhandlung abgesehen werden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung aus dem Gesetz ergibt, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Eine Revision ist daher nicht zulässig.
Klagenfurt am Wörthersee, am 30. März 2022
Normen und Schlagworte
- § 261 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 307 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 272 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 274 Abs. 3 Z 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 274 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/4100535/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.4100535.2020
- Stammnummer
- 136719
- Gültig
- 30.03.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF