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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6100205/2022

Aufhebung gemäß § 278 BAO wegen fragmentarischer Ermittlungen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/6100205/2022vom 24.05.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, Steuernummer ***BF1StNr1***, gegen die von der belangten Behörde Finanzamt Österreich am 13. April 2018 ausgefertigten Bescheide betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 2015, den am 19. April 2018 ausgefertigten Bescheid betreffend Einkommensteuer 2016 und den am 9. April 2019 ausgefertigten Bescheid betreffend Einkommensteuervorauszahlung für 2019 und Folgejahre beschlossen: I. Die angefochtenen Bescheide werden gemäß § 278 BAO aufgehoben. II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 9 BAO iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Begründung I. Verfahrensgang 1. Die belangte Behörde hat mit dem am 13. April 2018 ausgefertigten Bescheid die Einkommensteuer für das Jahr 2015 mit € 793,00 und mit Bescheid vom gleichen Tag die Umsatzsteuer für das Jahr 2015 mit € 0,00 festgesetzt. Mit Bescheid vom 19. April 2018 hat sie die Einkommensteuer für das Jahr 2016 mit € 1.376,00 und mit Bescheid vom 9. April 2019 die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2019 und Folgejahre mit € 1.195,00 festgesetzt. die Steuerfestsetzungen wurden damit begründet, dass wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt wurden. Im Kalenderjahr 2015 hat die belangte Behörde die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit € 10.000,00 und die steuerbaren Umsätze mit € 28.000,00 in den angefochtenen Bescheiden angegeben. Im Kalenderjahr 2016 hat sie die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit € 14.000,00 angegeben. 2. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 11. Mai 2018 das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2015 und den Umsatzsteuerbescheid 2015 eingebracht. Mit Schreiben vom 18. Mai 2018 hat er die Bescheidbeschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 und mit Schreiben vom 10. Mai 2019 die Bescheidbeschwerde gegen den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für 2019 und Folgejahre eingebracht. Er sei seit Januar 2014 als Angestellter in der ***Firma1*** beschäftigt. Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, weder steuerpflichtig noch steuerfrei bzw. aus einem Gewerbebetrieb, lägen nicht vor und würden bestritten. Die in den Einkommensteuerbescheiden angesetzten Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb in Höhe von € 10.000,00 im Jahr 2015 und € 14.000,00 im Jahr 2016 würden nicht existieren. Neben den im Bescheid angeführten Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit seien keine weiteren Einkünfte erzielt worden. 3. Die belangte Behörde hat mit den jeweils am 21. August 2018 ausgefertigten Beschwerdevorentscheidungen die Beschwerden gegen den Umsatzsteuerbescheid 2015 und die Einkommensteuerbescheide 2015 und 2016 sowie mit Bescheid vom 7. August 2019 die Beschwerde gegen den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für 2019 und Folgejahre als unbegründet zurückgewiesen. Es sei vollkommen unglaubwürdig und auch unmöglich, dass der Beschwerdeführer von einem Nettogehalt von ca. € 5.000,00 seinen Lebensunterhalt bestreiten könne. Da er trotz Vorhaltes keine nachvollziehbaren Angaben machen könne, seien die Beschwerden als unbegründet abzuweisen. 4. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 19. September 2018 die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht in Sachen Einkommensteuerbescheid 2015 und 2016 sowie Umsatzsteuer 2015 beantragt. Mit Schreiben vom 10. September 2019 hat er zudem den Vorlageantrag betreffend den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für 2019 und Folgejahre gestellt. Die Begründung der Abweisung der Beschwerden würde jeglicher Grundlage entbehren. Die im Bescheid angesetzten Einkünfte aus Gewerbebetrieb würden nicht existieren. Neben den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit seien keine weiteren Einkünfte erzielt worden. Die Begründung der belangten Behörde, dass es vollkommen unglaubwürdig und unmöglich sei, von einem Nettogehalt in Höhe von € 5.000,00 seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können, sei Unsinn und entbehre jeglicher Grundlage. Jede Hausfrau, die über kein eigenes Einkommen verfüge und wo nur der Lebenspartner ein Einkommen erziele, wäre nach dieser Begründung unglaubwürdig. Auch in seinem Fall habe die damalige Lebenspartnerin das Haupteinkommen erwirtschaftet. Es sei somit sehr wohl möglich, von € 5.000,00 seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, zumal von ihm keine kostenintensiven Ausgaben wie PKW, Miete, etc. getragen werden mussten. All dies sei von seiner Lebenspartnerin bestritten worden. Die Beschwerde sei also sehr wohl begründet, Vorhaltungen dazu seien von ihm nicht nur einmal gemacht worden. 5. Die belangte Behörde hat mit Bericht vom 13. Mai 2022 die Bescheidbeschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Rechtliche Beurteilung 1. Nach § 278 Abs. 1 BAO kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss eine Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidung unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. 2. Nach den angefochtenen Bescheiden geht die belangte Behörde offenkundig davon aus, dass der Beschwerdeführer in den Kalenderjahren 2015 und 2016 unternehmerisch tätig war und einen Gewerbebetrieb geführt hat. Das Bundesfinanzgericht kann nicht erkennen, aufgrund welcher Sachverhaltsfeststellungen und Beweise die belangte Behörde zu dieser Annahme kommt. Die dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Aktenteile, namentlich der Vorhalt vom 26.02.2018, der am 09.04.2019 ausgefertigte Einkommensteuerbescheid 2017, das Ermittlungsergebnis vom 28.02.2022 zu den Erhebungen der Finanzpolizei und der email-Verkehr vom 03.05.2022 und 07.04.2022 enthalten keinen Hinweis auf eine unternehmerische bzw. gewerbliche Tätigkeit des Beschwerdeführers. Zudem fehlt jegliches Auseinandersetzen der belangten Behörde mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, nicht er habe kostenintensive Ausgaben wie PKW, Miete, etc. getragen, sondern seine damalige Lebenspartnerin habe in den Beschwerdejahren das Haupteinkommen in der Partnerschaft erwirtschaftet. Welche Umstände bei der Schätzung bedeutsam waren, ist ebenfalls nicht erkennbar. 3. Die Aufgabe, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind, ist in erster Linie von der Abgabenbehörde wahrzunehmen. Da es im streitgegenständlichen Fall aufgrund des fragmentarischen Ermittlungsverfahrens der Abgabenbehörde dazu käme, dass erstmals vom Bundesfinanzgericht eine von er Abgabenbehörde vermutete Sachlage tatbestandsrelevant nahezu vollständig ermitteln und beurteilen müsste, würde es nicht die ihm zugedachte Kontrollfunktion, sondern die Aufgaben der Abgabenbehörde übernehmen. Eine solche Kompetenzverschiebung hat der Gesetzgeber mit § 278 Abs. 1 letzter Satz BAO nicht angedacht, der Verwaltungsgerichten eine Verpflichtung zu Sachverhaltsermittlungen im Interesse der Verfahrensökonomie auferlegt. Im Hinblick auf die dürftigen Ermittlungen ist es daher zweckmäßig, nach § 278 Abs. 1 BAO vorzugehen und spruchgemäß die angefochtenen Bescheide unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde aufzuheben. III. Zulässigkeit einer Revision Nach Art. 133 Abs. 9 B-VG iVm Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt vor Allem dann vor, wenn der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfragen stellt sich im Beschwerdefall nicht. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist demzufolge nicht zulässig. Zur außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof siehe nachstehende Rechtsbelehrung. Innsbruck, am 24. Mai 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/6100205/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.6100205.2022
Stammnummer
136699
Gültig
24.05.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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