Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3200008/2016
Aussetzung der Entscheidung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3200008/2016vom 30.03.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Eckart Söllner, Schmerlingstraße 2, 6020 Innsbruck, (vormals ***2***) über die Beschwerde vom 2. Juli 2015 gegen den Bescheid des Zollamtes Innsbruck vom 1. Juni 2015 betreffend Aussetzung der Entscheidung gemäß § 271 Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt:
Der Spruch der angefochtenen Entscheidung hat gemäß § 279 BAO zu lauten:
Der Antrag der Beschwerdeführerin (Bf.) vom 31. März 2015 auf Aussetzung der Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid des Zollamtes Innsbruck vom 26. Februar 2015, GZ. 800000/03008/3/2014, nach § 271 Abs. BAO, wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit Eingabe vom 31. März 2015 hat die Bf. die Aussetzung der Entscheidung über die Beschwerde gegen den Altlastenbeitragsbescheid des Zollamtes Innsbruck vom 26. Februar 2015, GZ. 800000/03008/3/2014, gemäß § 271 BAO beantragt.
Mit Bescheid vom 1. Juni 2015, GZ. 800000/03680/2015, hat das Zollamt Innsbruck diesen Antrag als unbegründet abgewiesen.
Eine Eingabe der Bf. vom 2. Juli 2015, mit der Beschwerde gegen 2 Bescheide des Zollamtes Innsbruck erhoben wurde, ist von der Zollbehörde offensichtlich als Beschwerde gegen den vorgenannten abweisenden Bescheid gewertet worden.
Diese Beschwerde vom 2. Juli 2015 hat das Zollamt Innsbruck nach Durchführung eines Mängelbehebungsverfahren mit Bescheid vom 21. September 2015, GZ. 800000/03680/2/2015, als zurückgenommen erklärt. Die Zollbehörde hat dabei allerdings übersehen, dass die Zurücknahme der Beschwerde gemäß § 263 Abs. 1 lit. b BAO in der Beschwerdevorentscheidung auszusprechen gewesen wäre. Der Bescheid des Zollamtes Innsbruck vom 21. September 2015, GZ. 800000/03680/2/2015, wird daher vom Bundesfinanzgericht als Beschwerdevorentscheidung und die dagegen erhobene Beschwerde vom 6. November 2015 als Vorlageantrag gewertet.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
§ 271 Abs. 1 BAO lautet:
Ist wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage eine Beschwerde anhängig oder schwebt sonst vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde ein Verfahren, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die Beschwerde ist, so kann die Entscheidung über diese unter Mitteilung der hiefür maßgebenden Gründe ausgesetzt werden, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei (§ 78) entgegenstehen. Dies hat vor Vorlage der Beschwerde durch Bescheid der Abgabenbehörde, nach Vorlage der Beschwerde durch Beschluss des Verwaltungsgerichtes zu erfolgen.
Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung wird nur der Abgabenbehörde und dem Verwaltungsgericht ein Recht auf Aussetzung einer Entscheidung eingeräumt. Der Bf. steht ein Rechtsanspruch auf Aussetzung der Entscheidung nicht zu, eine solche Entscheidung liegt alleine im Ermessen der Abgabenbehörde und dem Verwaltungsgericht. Ein diesbezüglicher Antrag der Bf. könnte daher nur als Anregung angesehen werden, welche allerdings keine Entscheidungspflicht zur Folge haben würde.
Der Antrag der Bf. vom 31. März 2015 auf Aussetzung der Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid des Zollamtes Innsbruck vom 26. Februar 2015, GZ. 800000/03008/3/2014, wäre daher bereits von der Zollbehörde als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die zur Aussetzung beantragte Entscheidung mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Innsbruck vom 28. Mai 2015, GZ. 800000/02200/2015, bereits ergangen ist und nach beantragter Vorlage beim Bundesfinanzgericht anhängig ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gegenständlich geht es um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Damit liegt kein Grund vor, eine Revision zuzulassen.
Klagenfurt am Wörthersee, am 30. März 2022
Normen und Schlagworte
- § 271 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3200008/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.3200008.2016
- Stammnummer
- 136672
- Gültig
- 30.03.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF