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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7400016/2017

Zürückweisung einer verspätet eingebrachten Beschwerde - kein Austausch des Beschwerdeführers bzw der Beschwerdeführerin nach Ablauf der Beschwerdefrist möglich

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7400016/2017vom 29.04.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht fasst durch seine Richterin MMag. Elisabeth Brunner in der Beschwerdesache, Beschwerde der B***Gen, vertreten durch S***V***, Sachverständiger, 1000Wien***, vom 2.6.2016 gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 27.7.2015, MA 1234***, KTO 999*** betreffend Aussetzung gemäß § 271 BAO der Entscheidung über die Beschwerde gegen die Bescheide vom 8.6.2015, 9.6.2015 und 10.6.2015 betreffend die Abweisung von Anträgen auf Herabsetzung der Abwassergebühr den Beschluss: Die Beschwerde wird als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig. Begründung Mit Datum vom 27.5.2015 erließ der Magistrat der Stadt Wien einen an die Beschwerdeführerin (B***Gen) gerichteten Bescheid, mit dem die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Bescheide vom 8.6.2015, 9.6.2015 und 10.6.2015 betreffend die Abweisung von Anträgen auf Herabsetzung der Abwassergebühr gemäß § 271 BAO ausgesetzt wurde. Gegen diesen erhob die A***AG in eigenem Namen durch deren bevollmächtigten Vertreter, S***V*** eine mit 25.9.2015 datierte Beschwerde. Diese Beschwerde wurde mit E-Mail vom 14.10.2015 durch den Vertreter, S***V*** zurückgezogen. Mit Eingabe vom 2.6.2016 wurde ausdrücklich gegen den gegenständlichen Bescheid neuerlich Beschwerde erhoben, diesmal durch die Beschwerdeführerin, vertreten durch die A***AG, diese vertreten durch ihren Vertreter, S***V*** Beschwerde erhoben. Zur Rechtzeitigkeit wird in der Beschwerde ausgeführt: "In umseits näher bezeichneter Rechtssache wurde uns der Bescheid vom 27.7.2015 am 2.9.2015 zugestellt. Innerhalb offener Frist erheben wir Beschwerde an das Bundesfinanzgericht." Die Datumsangabe dieser Eingabe lautet: "Wien, am 25.09.2015 (Richtiggestellt: Wien, am 02.06.2016)." Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.12.2016, MA 5678***, KTO 999*** wies der Magistrat der Stadt Wien diese Beschwerde gemäß § 260 BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurück. Zur Begründung führte der Magistrat der Stadt Wien sinngemäß aus, die Beschwerdefrist betrage einen Monat. Diese Frist sei am 5.10.2015 abgelaufen. Die am 3.6.2016 per E-Mail eingebrachte Beschwerde sei daher verspätet. Die Beschwerdeführerin brachte am 22.12.2016 ein mit 15.12.2015 datiertes als "Klarstellung des Einschreiters aufgrund der Beschwerdevorentscheidung vom 15.12.2016, GZ MA 5678***" bezeichnetes Schreiben ein, in welchem sie ausführte: "Es existiert keine neuerliche Beschwerde, sondern handelt es sich bei unserem Schreiben lediglich um eine Richtigstellung. Unsere Klarstellung der Eingabe vom 15.12.2016 bezog sich ausschließlich auf die von uns binnen aufrechter Rechtsmittelfrist eingebrachte Beschwerde vom 2.6.2016". Sie stellte den Antrag, die angefochtene Beschwerdevorentscheidung sowie "folglich unter Berücksichtigung der technischen Parameter die Bescheide aufzuheben, sofern notwendig eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, dem Antrag auf Herabsetzung der Abwassergebühr gemäß § 13 Abs 1 KKG stattzugeben sowie die Nichteinleitungsmenge ab dem Jahr 2012 mit 265 m³ festzusetzen." Dieses Schreiben wertete der Magistrat der Stadt Wien offensichtlich als Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Die ursprünglich von der A***AG im eigenen Namen eingebrachte Beschwerde vom 25.9.2015 war fristgerecht. Die A***AG war allerdings nicht Adressat der angefochtenen Bescheide und war daher nicht aktiv legitimiert, Beschwerde zu erheben (§ 246 BAO). Wenn im Vorlageantrag erklärt wird, es handle sich bei gegenständlicher Bescheidbeschwerde gar nicht um eine Beschwerde, sondern nur um eine Richtigstellung der Beschwerde (der Sozialbau vom 29.5.2015), so handelt es sich in Wahrheit um den Versuch, die Beschwerdeführerin Sozialbau durch die gegenständliche Beschwerdeführerin B***Gen auszuwechseln. Richtiggestellt werden soll also die Beschwerdeführerin. Ein Auswechseln einer Beschwerdeführerin bzw eines Beschwerdeführers nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist (fristwahrend) ist aber nicht mehr zulässig und möglich (vgl zB VwGH vom 11.3.1981, 0641/80). Im Streitfall richtet sich die verfahrensgegenständliche, am 3.6.2016 per E-Mail eingebrachte Beschwerde vom 2.6.2016 ausdrücklich und zweifelsfrei gegen den Bescheid vom 27.5.2015, MA 1234***, KTO 999***. Bei dieser Beschwerde handelt es sich um die erste und einzige Beschwerde der Beschwerdeführerin B***Gen. Die Beschwerde vom 29.5.2015 kann ihr nicht zugerechnet werden. Gemäß § 245 Abs 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Gemäß § 260 Abs 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidungen (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde. Dieser angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin, zu Handen des Vertreters, S***V*** nachweislich (durch die Übernahmebestätigung) und unbestritten am 3.9.2015 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist endete daher am 5.10.2015. Die Beschwerde vom 2.6.2016 war daher verspätet. Gemäß § 274 Abs 3 Z 1 iVm Abs 5 BAO kann das Gericht ungeachtet eines Antrages von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist. Die beantragte mündliche Verhandlung kann daher entfallen, da aufgrund der eindeutigen Aktenlage hinsichtlich der Aktivlegitimation weitere Aufklärungen nicht zu erwarten sind. Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dass eine fehlende Aktivlegitimation nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht durch den Austausch der Beschwerdeführerin saniert werden kann, wurde entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. Die Fristversäumnis blieb unbestritten, die Rechtsfolgen der Fristversäumnis ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz. Es liegen daher keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die Beschwerde ist daher gemäß § 260 Abs 1 lit b iVm § 278 BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen.   Wien, am 29. April 2022  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7400016/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7400016.2017
Stammnummer
136646
Gültig
29.04.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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