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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101271/2022

Zurücknahme des Vorlageantrages

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7101271/2022vom 09.05.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend die Beschwerde vom 17.März 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 17. März 2022 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen: Der Vorlageantrag vom 31.März 2022 wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO in Verbindung mit § 264 Abs. 4 BAO als gegenstandslos erklärt. Damit gilt die Beschwerde gemäß § 264 Abs. 3 BAO wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Mit Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 17. März 2022 wurden Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen nicht berücksichtigt, da die Aufwendungen niedriger als der für die Bf. gültige Selbstbehalt in Höhe von € 5.301,61 waren. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht mit Eingabe vom 17.März 2022 Beschwerde eingebracht. Begründend führte die Bf. aus, dass sie um Ergänzung des Antrages und Neuberechnung des Einkommensteuerbescheides ersuche, da sie zusätzliche finanzielle Unterstützung benötige. Sie habe Ausgaben für den in Ausbildung stehenden Sohn, da ihr Sohn auf Grund seines geringen Einkommens zusätzliche finanzielle Unterstützung benötige. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.März 2022 hat das Finanzamt die Beschwerde abgewiesen. Begründend wurde ua. ausgeführt, dass eine Unterstützung bedürftiger Angehöriger gesetzlich nicht begünstigt sei, jedoch die Möglichkeit bestünde, übernommene Krankheitskosten, die auch bei der Bf. außergewöhnlicher Belastung darstellen würden, als Krankheitskosten geltend zu machen. Da dies jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben sei, musste die Beschwerde abgewiesen werden. Mit Eingabe vom 31.März 2022 wurde fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht. Begründend wurde wie in der Beschwerde ausgeführt, dass die Bf. finanzielle Unterstützung für die Ausbildung ihres Sohnes benötige. Mit einer weiteren Eingabe vom 22.April 2022 zog die Bf. den Vorlageantrag zurück. Dieser Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus der Aktenlage. Rechtlich folgt daraus: Gemäß § 264 Abs. 3 dritter Satz BAO gilt bei Zurücknahme eines Vorlageantrages die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt. Gemäß § 264 Abs. 4 lit. d BAO ist § 256 BAO (Zurücknahme) für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden. Da die Bf. mit Anbringen vom 22.April 2022 den Vorlageantrag betreffend den hier angefochtenen Bescheid vom 17.März 2022 zurückgezogen hat, war dieser gemäß § 264 Abs. 4 lit. d BAO iVm § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären. Die o.a. Beschwerde gilt damit durch die Beschwerdevorentscheidungen vom 30. März 2022 als erledigt. Zur Unzulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.     Wien, am 9. Mai 2022  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7101271/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101271.2022
Stammnummer
136645
Gültig
09.05.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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