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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500104/2022

Parkometerabgabe ist trotz Verwendung einer "Arzt im Dienst"-Tafel zu entrichten, wenn ein gewöhnlicher Dienst an einem Krankenhaus geleistet wird

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500104/2022vom 24.03.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Konrad in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, geb. geb, über die Beschwerde vom 23. Februar 2022 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 4. Februar 2022, Zahl MA67/Zahl1/2021, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung , ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt. II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 12,00, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 Euro) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (60,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 Euro), insgesamt 82,00 Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten. III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt. IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Das bisherige Verfahren stellt sich wie folgt dar: Die Beschwerdeführerin (Bf.) ist Ao. Univ. Professorin (E1) und A der B und C, D, an der E, F der G, H. Die Bf. ist Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges Marke, Farbe Farbe, mit dem amtlichen Kennzeichen 123 (A). Am 28. September 2021 von 14:09 bis 17:32 Uhr wurde durch ein Kontrollorgan der Parkraumüberwachung festgestellt, dass das vorher genannte Fahrzeug in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1180 Wien, Hans-Sachs-Gasse 6, abgestellt war, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Im Fahrzeug sei zwar die Einlegetafel "Arzt im Dienst" mit der Nummer Zahl2 hinterlegt gewesen, die Abstellung sei aber nicht zum Zwecke und für die Dauer der Leistung der ärztlichen Hilfe erfolgt. Demnach habe die Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Anlässlich der Organstrafverfügung für die fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe schrieb die Bf. am 6. Oktober 2021 folgende E-Mail an die belangte Behörde: "Ich bin Ärztin (E1) und arbeite im G1. Ich bin auch in diversen anderen Kliniken in Wien tätig. Am 5.10. und am 28.9.2021 war ich am Nachmittag im KH beschäftigt. Obwohl das Ärzteschild hinter der Windschutzscheibe angebracht war, habe ich in der Hans Sachs Gasse 7 und 6 eine Organstrafverfügung erhalten. Am 5.10.: (Inr: Zahl3, Dnr.: Nr1) [Anmerkung BFG: nicht gegenständlich] und am 28.9.2021: (Inr: Zahl4-, DNr.: Nr2). Da ich telefonisch keinen Kontakt aufnehmen konnte, habe ich mich entschlossen dies auf schriftlichem Wege zu tun. Ich ersuche Sie höflich um Kontaktaufnahme." Mit Schreiben vom 7. Oktober 2021 wurde der Bf. seitens der MA 67 mitgeteilt, dass eine Überprüfung des Sachverhaltes im Stadium der Organstrafverfügung nicht möglich sei, da gemäß § 50 Abs. 6 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Rechtsmittel dagegen nicht zulässig sei. Die Bf. habe in diesem Stadium lediglich die Möglichkeit den in der Organstrafverfügung vorgeschriebenen Betrag bis zum letzten Einzahlungstag (2 Wochen ab dem Ausstellungsdatum der Organstrafverfügung) zu bezahlen oder, wenn die Ansicht vertreten werde, dass die Beanstandung zu Unrecht erfolgt sei, diese und die nachfolgende Anonymverfügung, die an den Zulassungsbesitzer ergehe, nicht zu begleichen. Erst auf die darauf folgende Strafverfügung könne ein Rechtsmittel (Einspruch) erhoben und ein entsprechendes Ermittlungsverfahren begonnen werden. Es werde jedoch darauf hingewiesen, dass sowohl mit der Anonymverfügung als auch mit der Strafverfügung jeweils höhere Strafsätze zur Anwendung kommen. Die am 20. Oktober 2021 von der Magistratsabteilung 67 erstellte Anonymverfügung in Höhe von € 48,00 wurde von der Bf. nicht bezahlt. Da der Strafbetrag für die Anonymverfügung vom 20. Oktober 2021 nicht binnen 4 Wochen einbezahlt wurde, wurde das Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet und der Bf. die Strafverfügung vom 24. November 2021, Zahl MA67/Zahl1/2021, in Höhe von € 60,00 übermittelt. Gegen die Strafverfügung vom 24. November 2021, mit welcher gegen die Bf. gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in Höhe von € 60,00 verhängt wurde, erhob die Bf. Einspruch. Der Einspruch wurde fristgerecht von der Rechtsabteilung der Ärztekammer für Wien an die belangte Behörde (MA 67) übermittelt. Begründend führte die Bf. in ihrem Einspruch vom 6. Dezember 2021 aus, sie habe am Beanstandungstag (28.09.2021) um 17:31 Uhr in ihrer Eigenschaft als Ärztin für Anästhesie und Intensivmedizin eine ärztliche Betreuung bei dem Patienten Herr., wohnhaft in Ort, durchführen müssen. In Anbetracht der Dringlichkeit der ärztlichen Betreuung und in Ermangelung einer anderen Parkmöglichkeit in unmittelbarer Nähe ihres Patienten habe sie für die Dauer der ärztlichen Hilfeleistung gegenständliches Fahrzeug in Wien 1180, Hans-Sachs-Gasse 6 in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, und zwar so, dass keine anderen Verkehrsteilnehmer behindert gewesen seien. Während dieser Zeit habe sie ordnungsgemäß die Tafel "Arzt-im-Dienst" mit der Nummer W-Zahl2 mit dem Amtssiegel der Ärztekammer für Wien in ihrem Fahrzeug sichtbar hinterlegt gehabt. Gemäß § 6 lit d Parkometerabgabeverodnung ABI. der Stadt Wien Nr. 51/2005 sei die Parkomterabgabe iSd § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverodnung für Fahrzeuge, die von Ärztinnen und Ärzte bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden, nicht zu entrichten. Aufgrund der angeführten Tatsachen habe sie gegen keine Bestimmung der StVO verstoßen, und habe sie in Folge dessen auch keine Verwaltungsübertretung zu verantworten. Sie stelle daher den Antrag, das Verwaltungsverfahren gegen sie einzustellen. Mit Straferkenntnis vom 4. Februar 2022 wurde über die Bf. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in Höhe von € 60,00, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde der Bf. ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von € 10,00 vorgeschrieben, wodurch sich der zu zahlende Gesamtbetrag auf € 70,00 erhöhte. Begründet wurde gegenständliches Straferkenntnis damit, dass von der Bf. im Verfahren nicht glaubhaft dargestellt worden sei, dass das Fahrzeug für den Zweck zu einer konkreten ärztlichen Hilfeleistung abgestellt worden sei. Die Bf. habe im Einspruch gegen die Strafverfügung vom 24. November 2021 lediglich einen Patienten mit Hauptwohnsitz in Ort bekannt gegeben. Die Dienststelle der Bf. befände sich laut Ärztekammer an der Ort1, also im Nahbereich der Abstellposition des Fahrzeuges. Damit würden die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung der zitierten Ausnahmebestimmung fehlen. Aufgrund des als erwiesen erachteten Sachverhaltes stehe fest, dass die Bf. ihr Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt habe, obwohl die Voraussetzungen für eine Gebührenausnahme im Sinne des § 6 lit. d Parkometerabgabeverordnung nicht erfüllt gewesen seien. Durch die Nichtentrichtung der Abgabe nach dem Parkometergesetz sei diese Abgabe verkürzt worden. Nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 genüge zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht (§ 6 StGB). Der Akteninhalt biete keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Bf. nach ihren persönlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt der Tat nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihr verursachten Erfolg vorauszusehen, oder dass ihr rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre. Sie habe daher durch die Verletzung der für sie bestehenden und ihr auch zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Abgabe verkürzt. Somit seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben. Die Bf. brachte rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Diesbezüglich führte die Bf. aus, dass sie ihrem Einspruch gegen die Strafverfügung vom 24. November 2021 schon angegeben habe, dass sie den Patienten Herr, wohnhaft in Ort versorgt habe. Der Patient sei im KH in Wien am 28. September 2021 behandelt worden. Um so rasch wie möglich ihrer Pflicht als Konsiliarärztin im KH1 nachzugehen und den Patienten zu versorgen, habe sie gegenständliches Fahrzeug 123 am 28. September 2021 in unmittelbarer Nähe des Krankenhauses, Hans Sachsg. 6 abgestellt, wo sie auch keinen Verkehrsteilnehmer behindert habe. Nachdem sie ordnungsgemäß während der gesamten Dauer ihrer ärztlichen Tätigkeit als E1 im KH1 die ,Arzt im Dienst Tafel' mit der Nr.: W-Zahl2 hinter die Windschutzscheibe sichtbar hinterlegt gehabt habe, habe sie die Parkometerabgabe nicht fahrlässig verkürzt. Aufgrund der angeführten Tatsachen habe sie gegen keine Bestimmung der StVO verstoßen und somit erhebe sie Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 4. Februar 2022. Sie ersuchte höflich um Berücksichtigung dieser Beschwerde und um Verfahrenseinstellung. Die MA 67 legte die Beschwerde mit Vorlagebericht vom 3. März 2022 (eingelangt beim BFG am 9. März 2022) samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Über die Beschwerde wurde erwogen: Aktenkundig ist, dass seitens der Ärztekammer für Wien am 21. Mai 2015 an die Bf. eine Tafel "Arzt im Dienst" ausgegeben wurde (Verwaltungsakt S 28). Festgestellt wird, dass die Bf. das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) zu der in der Tatanlastung des angefochtenen Straferkenntnisses näher umschriebenen Zeit am dort näher umschriebenen Ort in einer ordnungsgemäß kundgemachten gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein oder der Aktivierung eines elektronischen Parkscheins gesorgt zu haben. Im Fahrzeug war hinter der Windschutzscheibe die Tafel "Arzt im Dienst" eingelegt. Der näher umschriebene Tatzeitpunkt wurde im angefochtenen Straferkenntnis über eine Zeitspanne von annähernd 3,5 Stunden festgelegt. Dies deshalb, weil gemäß aktenkundiger Anzeige der Meldungsleger seine erste Begehung um 14:09 Uhr durchführte und das Fahrzeug ohne gültigen Parkschein, dafür aber mit der Tafel "Arzt im Dienst" hinter der Windschutzscheibe eingelegt, vorfand. Bei seiner zweiten Begehung um 17:32 Uhr war das gegenständliche Fahrzeug unverändert am Tatort abgestellt, ohne gültigen Parkschein, dafür aber (unverändert) mit der Tafel "Arzt im Dienst" hinter der Windschutzscheibe eingelegt. Zum Tatzeitpunkt ,versorgte' (gemäß Beschwerdevorbringen) die Bf. als Konsiliarärztin im KH, 1180 Wien, Hans-Sachs-Gasse 10-12, den Patienten Herr, wohnhaft in Ort, der im genannten Krankenhaus am Tag der Beanstandung behandelt wurde. Dass die Bf. zu einem Notfall gerufen worden wäre, geht aus den aktenkundigen Unterlagen nicht hervor und wurde von der Bf. auch nicht vorgebracht. Seitens der Bf. wird das Abstellen des betreffenden Fahrzeuges zum Tatzeitpunkt nicht bestritten. Gegenständlicher Sachverhalt ergibt sich aus den vom Magistrat der Stadt Wien übermittelten Akten und den im Rahmen der Beschwerde seitens der Bf. gemachten Angaben. Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die Vorschreibung der Verwaltungsstrafe wegen Abstellen eines Fahrzeuges ohne gültigen Parkschein trotz gut sichtbarer Ablage der "Arzt im Dienst"- Tafel im Fahrzeug der Bf. zum Tatzeitpunkt zu Recht erfolgt ist. Rechtsgrundlage und Würdigung (Spruchpunkt I.) Gemäß § 1 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten. Gemäß § 5 Abs. 1 der Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet. Gemäß § 5 Abs. 2 dieser Verordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Gemäß § 6 lit. d der Parkometerabgabeverordnung ist die Abgabe für Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind, nicht zu entrichten. Wenn die Bf. nun vermeint, sie sei von der Entrichtung der Parkgebühr befreit gewesen, da sich zum Tatzeitpunkt die Tafel "Arzt im Dienst" gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe des betreffenden Fahrzeuges befunden habe, so kann dem nicht gefolgt werden. Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für eine Inanspruchnahme der Befreiungsbestimmung von der Abgabenpflicht gemäß § 6 lit. d Parkometerabgabeverordnung ausschließlich Voraussetzung, dass das betreffende Fahrzeug von einem Arzt "bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe" gelenkt wird (vgl. VwGH vom 21.12.1990, 89/17/0124). Demnach muss es sich bei einer solchen Fahrt um einen konkreten Fall einer ärztlichen Hilfeleistung handeln, weshalb lediglich Fahrten in die gewöhnliche Ordination oder den gewöhnlichen Dienst in Krankenhäusern, ohne dass ein Hilferuf dorthin erfolgt ist, nicht darunter zu subsumieren sind. Die Bf. gibt in ihrer oa Korrespondenz mit der belangten Behörde (nach Erhalt der Organstrafverfügung) an, dass sie Ärztin (E1) sei und im G1 wie auch in anderen Kliniken in Wien arbeite. Sie war am Nachmittag des Beanstandungstages (wie auch am 5. Oktober 2022) im KH ,beschäftigt'. Dass sie zu einem Notfall gerufen worden wäre, wird von ihr nicht vorgebracht und ist aus ihrem Vorbringen auch nicht zu schließen. Dass sie an diesem Krankenhaus einen gewöhnlichen Dienst versieht, ist auch aus der Häufigkeit ihrer Anwesenheit (zumindest zweimalig) festzustellen. In die Würdigung ist zusätzlich die lange Abstelldauer von nahezu 3,5 Stunden und die Nähe zu ihrer Dienststelle (Ort1) einzubeziehen. Es ist daher von einer Patientenbehandlung während ihrer regulären ,Beschäftigung' im KH am Beanstandungstag auszugehen. Damit ist aber das Schicksal gegenständlicher Beschwerde entschieden. Versieht - so wie im vorliegenden Fall - die Bf. in ihrer Eigenschaft als Konsiliarärztin ihre ,Beschäftigung' und wird sie zu keinem Notfall in ihr Krankenhaus gerufen, befreit sie auch das Einlegen der Tafel "Arzt im Dienst" beim Parken ihres Fahrzeuges in einer Kurzparkzone nicht von der Entrichtung der Parkgebühr. Dies ist auch den umfangreichen "Bestimmungen über die Verwendung des ,Arzt im Dienst'-Schildes" der Ärztekammer für Wien unter Abschnitt E (Missbräuchliche Verwendung des "Arzt im Dienst"-Schildes) Punkt 2 zu entnehmen, mit welchen sich die Bf. auseinandersetzen hätte müssen. Der Bf. musste daher auch bewusst gewesen sein, dass die Tafel "Arzt im Dienst" nur dann von der Entrichtung der Parkgebühr befreit, wenn die Bf. zu einem Notfall außerhalb ihrer regulären Beschäftigungszeiten in das Krankenhaus gerufen wird. Im vorliegenden Fall wurde seitens der Bf. zum Tatzeitpunkt die Abgabe unbestrittener Maßen nicht entrichtet. Die Bf. war aus den oa Gründen nicht von der Entrichtung der Parkgebühr befreit. Die Bf. hat somit den objektiven als auch subjektiven Tatbestand des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung verwirklicht. Hinsichtlich der Strafbemessung wird Folgendes ausgeführt: Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 sind die Grundlage der Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen des §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Im gegenständlichen Fall schädigte die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat das als bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat nicht als geringfügig angesehen werden kann. Dazu kommt, dass die Bf. - aus den oben angeführten Überlegungen - bereits zum Tatzeitpunkt wissen musste, dass die Tafel "Arzt im Dienst" gegebenenfalls nur dann von der Entrichtung der Parkgebühr befreit, sofern die Bf. zu einem Notfall außerhalb ihrer regulären Beschäftigungszeiten als Konsiliarärztin in das Evangelische Krankenhaus gerufen wird. Der Bf. waren daher zum Tatzeitpunkt sehr wohl die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung bei Verwendung der "Arzt im Dienst"-Tafel bekannt (siehe auch die Bestimmungen der Ärztekammer über die Verwendung des "Arzt im Dienst"-Schildes, Abschnitte A bis G). Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der objektiv gebotenen und der Bf. zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch die Bf. eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Nach der Aktenlage kommt der Bf. der Milderungsgrund der Unbescholtenheit nach dem Wiener Parkometergesetz zugute, was von der belangten Behörde bereits gewürdigt wurde. Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse konnten zu Gunsten der Bf. nicht angenommen werden. Da nach der Aktenlage keine diesbezüglichen Anhaltspunkte vorlagen, war im gegenständlichen Fall von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen. Aus den angeführten Gründen ist die Höhe der verhängten Geldstrafe durchaus angemessen und nicht als überhöht anzusehen. Gemäß § 16 Abs. 2 letzter Satz VStG 1991 ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. Eine Strafherabsetzung kommt unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe, die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und den bis zu 365 € reichenden gesetzlichen Strafsatz nicht in Betracht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Kostenentscheidung (Spruchpunkt II.) Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind (mindestens jedoch mit zehn Euro), wurden sie somit in Höhe von € 10,00 korrekt festgesetzt. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten. Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen. Vollstreckungsbehörde (Spruchpunkt III.) Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6). Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt IV.) Für die belangte Behörde wird die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshofgemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zugelassen, da die Beurteilung der Frage, ob es sich bei einer Fahrt eines Facharztes in dessen Ordination, ohne dass dorthin ein Notruf erfolgt ist, um eine solche zur Leistung ärztlicher Hilfe handelt, welche von der Entrichtung der Parkgebühr in Kurzparkzonen befreit, eine Rechtsfrage darstellt, über welche im Einklang mit der herrschenden Rechtsprechung des VwGH (89/17/0124 vom 21.12.1990) entschieden wurde, und der daher keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Revision der Bf. an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten (Art 133 Abs. 6 Z 1 BVG) ausgeschlossen ist. Die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe bedeutet für sich genommen nicht, dass die Revision infolge der in § 25a Abs 4 Z 1 VwGG getroffenen Regelung jedenfalls zulässig wäre (vgl. VwGH 24.09.2014, Ra 2014/03/0014).     Wien, am 24. März 2022  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500104/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500104.2022
Stammnummer
136644
Gültig
24.03.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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