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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7400022/2022

Nichtbehebung des Mangels der Beschwerde gegen einen Wasser- und Abwassergebührenbescheid

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7400022/2022vom 11.04.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterRi in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über dessen Beschwerde vom 23. September 2021 gegen den Gebührenbescheid des Magistrats der Stadt Wien, Fachgruppe Gebühren, MA31 vom 17. September 2021, Rechnungsnr. ReNR, betreffend Wasser- und Abwassergebühren, beschlossen: Die Beschwerde gilt gemäß § 2a Bundesabgabenordnung (BAO) in Verbindung mit § 85 Abs. 2, § 250 Abs. 1 lit. c und § 269 Abs. 1 BAO als zurückgenommen. Gegen diesen Beschluss ist eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Mit Beschluss (Mängelbehebungsauftrag) des Bundesfinanzgerichtes vom 3. März 2022 wurde an ***Bf1*** (Beschwerdeführer) folgender Spruch gerichtet: "Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 85 Abs. 2 iVm § 2a Bundesabgabenordnung (BAO) aufgetragen, folgenden Mangel der Beschwerde zu beheben: Der Beschwerde vom 23. September 2021 fehlt die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden (§ 250 Abs. 1 lit. c BAO). Die Behebung des angeführten Mangels wird innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses aufgetragen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt die Beschwerde als zurückgenommen; wird der Mangel rechtzeitig und vollständig behoben, gilt die Beschwerde als ursprünglich richtig eingebracht (§ 85 Abs. 2 BAO)." Dieser Mängelbehebungsauftrag war folgendermaßen begründet: "Die Eingabe von ***Bf1*** (Beschwerdeführer) vom 23. September 2021, eingebracht beim Magistrat der Stadt Wien, MA 31, Fachgruppe Gebühren per E-Mail, wurde vom Magistrat der Stadt Wien als Beschwerde von ***Bf1*** gegen den Gebührenbescheid ReNr. ReNR gewertet. Über diese Beschwerde hat der Magistrat der Stadt Wien gemäß § 262 BAO mit Beschwerdevorentscheidung vom 27. Jänner 2022 (zugestellt am 2.2.2022) abweisend entschieden. Dagegen hat ***Bf1*** am 23. Februar 2022 einen Vorlageantrag (=Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Verwaltungsgericht gemäß § 264 BAO) eingebracht. Durch den rechtzeitig innerhalb eines Monates gestellten Vorlageantrag ist die Beschwerde vom 23. September 2021 gemäß § 264 Abs. 3 BAO wiederum unerledigt. Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde am 1. März 2022 dem Bundesfinanzgericht (BFG), welches das zuständige Verwaltungsgericht für die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde ist, vor. § 250 Abs. 1 BAO bestimmt: "Die Bescheidbeschwerde hat zu enthalten: a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet; b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird; c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden; d) eine Begründung." Die lit. a und d des § 250 Abs. 1 BAO sind erfüllt; und auch die lit. b des § 250 Abs. 1 BAO ist erfüllt, indem erkennbar ist, dass die Höhe der festgesetzten Gebühren angefochten ist. Jedoch ist nicht erkennbar, welche Änderungen im Sinne des § 250 Abs. 1 lit. c BAO konkret beantragt werden. Hierzu reicht es nicht aus, dass die Höhe der festgesetzten Gebühren als überhöht bezeichnet wird. Es ist auch nötig, dass eine genau bestimmte oder in der Höhe genau bestimmbare Gebührenfestsetzung beantragt wird." Der Mängelbehebungsauftrag vom 3. März 2022 wurde an den Beschwerdeführer mit Rückscheinbrief RSb versendet. Laut Rückschein wurde bei einem Zustellversuch am 9.3.2022 eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt und das Dokument bei der Post hinterlegt, wobei der 10.3.2022 der Beginn der Abholfrist war. Gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz ist der Mängelbehebungsauftrag somit am Donnerstag, 10. März 2022 im rechtlichen Sinne zugestellt worden. Die vierwöchige Frist zur Behebung des Mangels der Beschwerde endete daher mit Ablauf des Donnerstages, 7. April 2022. Der Mangel der Beschwerde wurde nicht behoben. Da der Beschwerdeführer dem Auftrag zur Mängelbehebung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen ist, gilt die Beschwerde mit Ablauf der gesetzten Frist als zurückgenommen. Der Ausspruch, dass die Beschwerde als zurückgenommen gilt, erfolgt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 278 Abs. 1 lit. b BAO mit Beschluss. Weiters ist das Kuvert mit dem Mängelbehebungsauftrag von der Post mit dem Vermerk "Retour, nicht behoben" an das Bundesfinanzgericht zurückgesendet worden, wo es am 30. März 2022 eingelangt ist. Hierzu ist klarzustellen, dass die Nichtabholung des bei der Post hinterlegten Dokumentes nichts an der am Donnerstag, 10. März 2022 wirksam gewordenen Zustellung im rechtlichen Sinne ändert. Zur Unzulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich die Rechtsfolge im Falle der Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages unmittelbar aus § 85 Abs. 2 BAO ergibt, liegt hier keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Rechtslage ist eindeutig im Sinne des Beschlusses des VwGH vom 28.5.2014, Zl. Ro 2014/07/0053. Die ordentliche Revision ist daher im vorliegenden Fall nicht zulässig.     Wien, am 11. April 2022  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7400022/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7400022.2022
Stammnummer
136628
Gültig
11.04.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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