Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102997/2019
Tod des Beschwerdeführers - Gegenstandsloserklärung der Beschwerde und Einstellung des Verfahrens der Verlassenschaft nach dem Beschwerdeführer
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7102997/2019vom 27.04.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Heinz Neuböck Wirtschaftstreuhand Gesellschaft m.b.H., Bauernmarkt 24, 1010 Wien, betreffend Beschwerde vom 09. März 2018 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23 vom 27. November 2017 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2011, Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2012, Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2013, Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2014, Einkommensteuer 2011, Einkommensteuer 2012, Einkommensteuer 2013, Einkommensteuer 2014, Umsatzsteuer 2011, Umsatzsteuer 2012, Umsatzsteuer 2013 und Umsatzsteuer 2014, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend die Einkommensteuer 2011 bis 2014, die Umsatzsteuer 2011 bis 2014 sowie die Anspruchszinsen 2011 bis 2014 wird gem. § 278 Abs. 1 BAO im Sinne des § 256 Abs. 3 BAO bzw. § 261 Abs. 1 BAO als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren eingestellt.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist nach Einbringung der Beschwerde vom 09.03.2018 am 20.12.2020 verstorben.
Mit Beschluss des Bezirksgerichts Gänserndorf vom 16.09.2021 wurde festgestellt, dass die Nachlasspassiva in Höhe von 21.458,74 € die Nachlassaktiva in Höhe von 4.402,79 € übersteigen und zusammen mit den Massekosten in Höhe von 2.516,00 € insgesamt zu einer Überschuldung im Ausmaß von - 19.571,95 € führten.
Die Aktiva haben somit die Massekosten und nur zum Teil die Bestattungskosten abgedeckt. Die weiteren nachrangigen Forderungsanmeldungen fanden in der Verteilungsmasse keine Deckung.
Eine Einantwortung hat nicht stattgefunden, weshalb kein Erbe die Rechtsnachfolge nach dem Beschwerdeführer angetreten hat.
Die festgesetzten Abgaben in Höhe von 613.887,66 € wurden nach einer Abfrage des Abgabeninformationssystems der Abgabenbehörde bislang nicht bezahlt. Im Fall der Stattgabe der Beschwerde könnte sich daher kein Guthaben ergeben. Im Fall der Abweisung der Beschwerde könnte das Finanzamt eine Forderung mangels vorhandener Aktiva nicht durchsetzen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VwGH 28.10.2014, Ro 2014/13/0035, entschieden, dass mit dem Wegfall der Rechtspersönlichkeit der beschwerdeführenden (revisionswerbenden) Partei in sinngemäßer Anwendung des § 256 Abs. 3 BAO bzw. §261 Abs. 1 BAO das Beschwerdeverfahren einzustellen bzw. als gegenstandslos zu erklären ist (vgl. auch VwGH vom 6.12.2011, 2007/15/0034).
Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage war die Beschwerde daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung in Hinblick auf die angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorliegt, war die Revision spruchgemäß nicht zuzulassen.
Wien, am 27. April 2022
Normen und Schlagworte
- § 261 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7102997/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7102997.2019
- Stammnummer
- 136595
- Gültig
- 27.04.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF