Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100033/2022
Beginn der Beschwerdefrist mit dem Tag der Zustellung in die Databox (Zurückweisung der Beschwerde als verspätet)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/5100033/2022vom 29.03.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht beschließt durch den Richter Mag. Günter Narat über die Beschwerde vom 24. Februar 2021 der Beschwerdeführerin ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** Steuernummer: ***BF1StNr1***, gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 22. Jänner 2021 betreffend Einkommensteuer 2016:
I)
Die Beschwerde wird gem. § 260 Abs 1 lit b Bundesabgabenordnung (BAO) als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
II)
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gem. Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Verfahrensgang und Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge kurz BF) hat für Erledigungen der Finanzverwaltung die elektronische Zustellung gewählt. Am 05.05.2020 hat die BF über FinanzOnline der Finanzverwaltung bekannt gegeben, dass sie eine Email-Verständigung bei behördlichen Zustellungen in die Nachrichten erhalten möchte und zwar auf die Email-Adresse xx.
Die BF reichte am 28.12.2020 elektronisch über FinanzOnline die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2016 beim Finanzamt ein. Vom Finanzamt wurde am 22.01.2021 der Einkommensteuerbescheid 2016 erlassen und der BF am gleichen Tag mit FinanzOnline elektronisch zugestellt (Zustellung in die Databox).
Mit Schreiben vom 24.02.2021 erhob die BF Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 vom 22.01.2021. Die Beschwerde wurde von der BF am 26.02.2021 zur Post gegeben und wurde vom Finanzamt mit dem Eingangsstempel "P.A. 26. Feb. 2021" versehen. Nach einem durchgeführten Vorhalteverfahren wurde die Beschwerde vom Finanzamt am 06.08.2021 als unbegründet abgewiesen. Die abweisende Beschwerdevorentscheidung wurde der BF am 06.08.2021 mittels FinanzOnline elektronisch zugestellt (Zustellung in die Databox).
Mit Schreiben vom 05.09.2021 brachte die BF einen Vorlageantrag betreffend Einkommensteuer 2016 beim Finanzamt ein. Der Vorlageantrag wurde von der BF am 08.09.2021 zur Post gegeben und wurde vom Finanzamt mit dem Eingangsstempel "P.A. 08. Sep. 2021" versehen.
Am 18.01.2022 legte das Finanzamt die Beschwerde betreffend Einkommensteuer 2016 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 01.02.2022 wurde die BF darauf hingewiesen, dass ihr der Einkommensteuerbescheid 2016 am 22.01.2021 in der Databox ihres FinanzOnline-Kontos zugestellt worden sei und die Frist zur Einbringung einer Beschwerde daher am 22.02.2021 geendet hätte. Der BF wurde Gelegenheit gegeben, binnen einer Frist von 4 Wochen ab Zustellung des Beschlusses diesbezüglich Stellung zu nehmen. Seitens der BF wurde keine Stellungnahme abgegeben.
Beweiswürdigung
Gem. § 167 Abs 2 BAO haben die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. In Befolgung dieser Grundsätze ist der oben dargestellte Sachverhalt deshalb wie folgt zu würdigen.
Dass der Einkommensteuerbescheid 2016 der BF am 22.01.2021 über FinanzOnline elektronisch zugestellt wurde, ergibt sich zum einen aus der Einsicht in den elektronischen Akt der Finanzverwaltung (FinanzOnline) und zum anderen aus dem vom Finanzamt vorgelegten Einkommensteuerbescheid 2016 mit angeschlossener Amtssignatur.
Dass die BF die Beschwerde am 26.02.2021 zur Post gegeben hat, ergibt sich zweifelsfrei aus dem vom Finanzamt in Kopie vorgelegten Briefumschlag mit dem Stempel des Postamtes Vöcklabruck.
Im Übrigen sind die obigen Sachverhaltsfeststellungen allesamt aktenkundig und können somit gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen angenommen werden.
Rechtliche Beurteilung
Gem. § 260 Abs 1 lit. b BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Nach § 245 Abs 1 beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Für den Beginn der Frist ist nach § 109 BAO der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekanntgegeben worden ist. Als Bekanntgabe kommt auch eine Zustellung im Wege automationsunterstützter Datenübertragung in Betracht (§ 97 Abs 3 BAO iVm FinanzOnline-Verordnung 2006). Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind (§ 98 Abs 2 BAO).
Der Zeitpunkt, in dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu der der Empfänger Zugang hat (ErlRV 270 BlgNR XXIII. GP 13; VwGH 31.07.2013, 2009/13/0105). Auf elektronisch zugestellten Abgabenbescheiden ist am Dokumentende die Amtssignatur iSd § 19 E-Government-Gesetz als Signaturblock abgedruckt. In der Zeile "Datum/Zeit" erfolgen präzise Angaben, welche folgende Bedeutung haben: Der "Zeitstempel" gibt den Zeitpunkt der Erstellung der elektronischen Signatur an. Es ist jedoch nicht der Zeitpunkt des Einbringens des Bescheides in die Databox. Das Einbringen des Bescheides in die Databox hängt von mehreren technischen Faktoren ab. In der Regel ist aber davon auszugehen, dass dies innerhalb einer Stunde ab Erstellung der Amtssignatur erfolgt.
Die Einbringung in die Databox des Empfängers erfolgt - wie ausgeführt - nach allgemeiner Erfahrung innerhalb einer Stunde ab Erstellung der Amtssignatur.
Daher ist davon auszugehen, dass der Einkommensteuerbescheid 2016 am selben Tag in die Databox einlangte und somit zugestellt wurde, an dem die Amtssignatur erstellt wurde. Somit wurde der Einkommensteuerbescheid 2016 am 22.01.2021 zugestellt.
Nach § 108 Abs 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß § 108 Abs 3 BAO durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Die Tage des Postlaufes werden gemäß Abs 4 der vorzitierten Bestimmung in die Frist nicht eingerechnet.
Für den Beginn der Beschwerdefrist ist der Tag maßgebend, an dem der Bescheid bekannt gegeben worden ist (§ 109 BAO). Bei schriftlichen Bescheiden beginnt die Frist daher am Tag von dessen Zustellung.
Im gegenständlichen Fall begann die einmonatige Frist zur Einbringung einer Beschwerde mit dem Tag der Zustellung in die Databox (22.01.2021) zu laufen und endete daher am 22.02.2021. Die Beschwerde wurde von der BF am 26.02.2021, somit nach Ablauf der Beschwerdefrist, zur Post gegeben.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Revision
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG).
Gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).
Dies trifft nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu, wenn die in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig sind (vgl. VwGH 6.4.2016, Ro 2016/16/0006 mit vielen weiteren Nachweisen).
Bei der Zurückweisung wegen verspäteter Einbringung ist keine Revision zulässig, da sich die Frist zur Einbringung einer Beschwerde samt Rechtsfolge der Überschreitung unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Linz, am 29. März 2022
Normen und Schlagworte
- § 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 109 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 97 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
- § 98 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 108 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 108 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/5100033/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100033.2022
- Stammnummer
- 136584
- Gültig
- 29.03.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF