Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100004/2022
Steuervorschreibung bei ausschließlich lohnsteuerpflichtigen Einkünften.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100004/2022vom 29.03.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Walter Aiglsdorfer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 29. Dezember 2010 gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz (nunmehr Finanzamtes Österreich ) vom 23. Dezember 2010 betreffend Einkommensteuer 2007, 2008 und 2009 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide (Einkommensteuer 2007, 2008 und 2009) werden - ersatzlos - aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit Einkommens- und Umsatzsteuerbescheiden 2007, 2008 und 2009 vom 23. Dezember 2010 wurden die entsprechenden Bemessungsgrundlagen im Schätzungswege festgesetzt (mangels Abgabe von Steuererklärungen) - aufgrund einer Kontrollmitteilung nach einer Lohnsteuerprüfung beim Arbeitgeber des Beschwerdeführers. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Honorare als Projektleiter im Rahmen eines Werkvertrages erhalten hätte. Die Einnahmen seien als freier Dienstnehmer bezogen worden; beim Arbeitgeber sei keine Steuer einbehalten worden.
In den Bescheiden seien die Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb berücksichtigt worden.
Mit Eingabe vom 29. Dezember 2010 wurde Beschwerde gegen diese Bescheide eingereicht.
Begründend wurde ausgeführt, dass noch unklar sei, ob denn nicht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vorliegen würden. Bis zur arbeitsgerichtlichen Entscheidung werde ersucht, die Einkommensteuer mit Null festzusetzen.
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 2. Dezember 2020 wurden die Bescheide vom 23. Dezember 2010 geändert.
Begründend wurde ausgeführt, dass nach den vorgelegten Unterlagen ein Dienstverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Firma AG vorgelegen sei. Der dem Bescheid zugrundeliegende Jahreslohnzettel sei anhand der vom Beschwerdeführer übermittelten monatlichen Lohnabrechnungen erstellt worden.
Mit Eingabe vom 8. Jänner 2021 wurde innerhalb der Rechtsmittelfrist beantragt, gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen (Vorlageantrag).
Aufgrund der COVID Situation und der verbundenen Feiertage werde um eine Fristverlängerung ersucht, damit diese Bescheide mit dem neuen Steuerberater besprochen werden können.
Weiters würde der Beschwerdeführer gerne eine Begründung zu diesen Bescheiden bekommen wollen, da er ja im Angestelltenverhältnis zur AG GmbH gewesen sei und die AG GmbH eigentlich die fehlende Lohnsteuer zahlen würde müssen.
Wie würde es mit der Berechnung des Jahres 2006 aussehen.
Im Urteil des Landesgerichts vom ***1*** sei der Zeitraum 1. Oktober 2006 bis 30. April 2009 als Dienstverhältnis festgestellt worden.
Mit Ergänzungsersuchen vom 6. September 2021 wurde der Beschwerdeführer ersucht, das beabsichtigte ergänzende Vorbringen zum Vorlageantrag vorzulegen.
Mit Vorlagebericht vom 5. Jänner 2022 wurde gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Darin wurde beantragt, gegenständliche Beschwerde im Sinne der Beschwerdevorentscheidungen zu erledigen.
Von der belangten Behörde weiters vorgelegte Unterlagen:
1.) Kontrollmitteilung des Finanzamtes Wien 1/23 hinsichtlich erzielte Einnahmen im Rahmen eines Werkvertrages
2.) Urteil des Landesgerichtes LG als Arbeits- und Sozialgericht vom ***1***:
Darin wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 1. Oktober 2006 bis 30. April 2009 in einem Dienstverhältnis nach dem Angestellten-Gesetz gestanden sei.
3.) Schreiben des Steuerberaters vom 10. Jänner 2015:
Lt. Urteil würde es sich um ein Dienstverhältnis nach dem Angestellten-Gesetz handeln.
Es werde ersucht, die Firma AG zum Lohnsteuerabzug zu verhalten und auch die vorgeschriebene Einkommensteuer zu stornieren.
Nach Anfrage des erkennenden Richters an den Amtsbeauftragten gab dieser mit Mail vom 7. Februar 2022 bekannt, dass der Beschwerdeführer zwar aufgefordert worden sei, Umsatz- und Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2007 bis 2009 abzugeben, dieser aber tatsächlich keine Erklärungen eingereicht hätte.
Daraufhin sei eine Schätzung gemäß § 184 BAO vorgenommen worden. Die Umsätze seien anhand der vom Beschwerdeführer übermittelten Daten iVm der Kontrollmitteilung der GPLA ermittelt worden.
Bei der Einkommensteuer seien pauschal 30% als Betriebsausgaben geschätzt worden.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer war bis zum Jahr 2006 als Dienstnehmer bei der Firma AG GmbH angestellt. Im Jahr 2006 wurde dieses Dienstverhältnis aufgelöst und die Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Rahmen eines freien Dienstnehmers abgerechnet. Die Firma AG GmbH hat also in weiterer Folge weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge einbehalten.
Das Finanzamt hat nach einer Lohnsteuerprüfung die Einkünfte des Beschwerdeführers zunächst als Einkünfte aus Gewerbebetrieb beurteilt und mangels Abgabe von Erklärungen die Einkommensteuer der betreffenden Jahre im Schätzungswege festgesetzt.
Der Beschwerdeführer hat in weiterer Folge Klage beim Arbeits- und Sozialgericht eingereicht, da seiner Ansicht nach ein Dienstverhältnis vorliegen würde.
Dieser Klage gab das Gericht mit Urteil vom ***1*** recht und stellte fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 2006 bis 2009 in einem Dienstverhältnis gestanden ist.
Mit Beschwerdevorentscheidung folgte das Finanzamt dieser Beurteilung und stufte die Einkünfte des Beschwerdeführers als Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit ein. Die ermittelte Steuer wurde unmittelbar dem Beschwerdeführer vorgeschrieben.
Der Beschwerdeführer erzielte in den streitgegenständlichen Jahren keine anderen Einkünfte als jene von der Firma AG GmbH.
Er erzielte auch keine sonstigen Einkünfte, welche zu einer Festsetzung der Einkünfte im Veranlagungswege geführt hätten.
Eine Einkommensteuererklärung hat der Beschwerdeführer nicht abgegeben.
Die Höhe der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind ebenfalls unstrittig.
Beweiswürdigung
Dem Urteil des Landesgerichtes LG als Arbeits- und Sozialgericht vom ***1*** ist unstrittig zu entnehmen, dass die Einkünfte des Beschwerdeführers aus einem Dienstverhältnis nach dem Angestellten-Gesetz erzielt wurden.
Dies wurde in weiterer Folge weder vom Beschwerdeführer noch vom Finanzamt in Abrede gestellt.
Aus den Beschwerdevorentscheidungen geht ebenfalls unstrittig hervor, dass der Beschwerdeführer keine anderen Einkünfte als jene aus nicht selbständiger Arbeit erzielt hat.
Anträge auf Veranlagung hat der Beschwerdeführer nicht eingereicht; dies wurde weder behauptet noch ist dies den Daten der vorlegenden Behörde zu entnehmen.
Die dem Bescheid zugrundeliegenden Jahreslohnzettel wurden anhand der vom Beschwerdeführer übermittelten monatlichen Lohnabrechnungen erstellt und stehen nicht in Streit.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)
Bei Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit ist die Lohnsteuer als Einkommensteuer gemäß § 47 Abs. 1 EStG 1988 durch Abzug vom Arbeitslohn zu erheben.
Gemäß § 78 Abs. 1 EStG 1988 hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung einzubehalten.
§ 82 EStG 1988:
Der Arbeitgeber haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer. Der Umstand, dass die Voraussetzungen des § 83 Abs. 2 Z 1 und 4 oder Abs. 3 vorliegen, steht einer Inanspruchnahme des Arbeitgebers nicht entgegen.
Gemäß § 83 EStG 1988 ist der Arbeitnehmer nur in bestimmten Fällen unmittelbar für den Lohnsteuerabzug in Anspruch zu nehmen:
§ 83 Abs. 2 EStG lautet:
Der Arbeitnehmer wird unmittelbar in Anspruch genommen, wenn
1. Die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 vorliegen
..
4. Die Veranlagung auf Antrag (§ 41 Abs. 2) durchgeführt wird.
…
Gegenständlich sind keine dieser Voraussetzungen erfüllt. Somit ist dem Arbeitgeber die entsprechende Lohnsteuer im Haftungswege vorzuschreiben.
Gemäß § 202 Abs. 1 BAO sind Nachforderungen mittels Haftungsbescheid (§ 224 Abs. 1 BAO) geltend zu machen.
Aus den genannten gesetzlichen Bestimmungen ist klar und unmissverständlich abzuleiten, dass der Arbeitgeber als Haftungspflichtiger die Lohnsteuer selbst zu berechnen und abzuführen hat, obwohl Steuerschuldner der Arbeitnehmer ist. Kommt der Arbeitgeber diesem gesetzlichen Auftrag nicht nach, so hat das Finanzamt gegenüber dem Arbeitgeber einen Haftungsbescheid zu erlassen.
Gemäß diesen Bestimmungen ist es also nicht zulässig, die nicht einbehaltene Lohnsteuer unmittelbar dem Arbeitnehmer im Veranlagungswege vorzuschreiben. Es liegt weder ein Pflichtveranlagungsgrund gemäß § 41 Abs. 1 EStG 1988 vor, noch gibt es einen Antrag auf Veranlagung gemäß § 41 Abs. 2 EStG 1988.
Auch andere Veranlagungsgründe sind nicht erkennbar.
Nach der Judikatur des VwGH (vgl. VwGH 20.4.1989, 89/16/0009-0011) ist unter Haften im Sinne der BAO das "Einstehen müssen für fremde Abgabenschuldigkeiten" zu verstehen. Der gegenständliche Gemeinschuldner haftet daher als Arbeitgeber für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer im strittigen Zeitraum.
Gegenständlich hätte also die Lohnsteuer im Wege der Haftung (mittels Haftungsbescheiden) unmittelbar dem Arbeitgeber des Beschwerdeführers vorgeschrieben werden müssen.
Gegenständliche Einkommensteuerbescheide sind als zu Unrecht erlassen worden.
Sie sind demnach ersatzlos aufzuheben.
Das Finanzamt kann nunmehr unter Beachtung allfälliger Verjährungsbestimmungen die Lohnsteuer dem Arbeitgeber im Haftungswege vorschreiben.
Der Arbeitgeber wäre in weiterer Folge allenfalls befugt, vom Arbeitnehmer als Steuerschuldner den Ersatz der bezahlten Schuld gemäß § 1358 ABGB einzufordern.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die klare Rechtslage erlaubt es nicht, eine ordentliche Revision zuzulassen.
Linz, am 29. März 2022
Normen und Schlagworte
- § 47 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 78 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 82 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 83 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 202 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 224 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 41 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1358 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100004/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100004.2022
- Stammnummer
- 136582
- Gültig
- 29.03.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF