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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103139/2021

Behandlung von Skoliose nach der Feldenkrais-Methode als Heilbehandlung.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103139/2021vom 29.03.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Walter Aiglsdorfer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 6. Mai 2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 Steuernummer ***1*** zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. &nbsp; Entscheidungsgründe Verfahrensgang Mit Einkommensteuerbescheid 2020 vom 6. Mai 2021 wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2020 abweichend von der eingereichten Erklärung festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass von den beantragten Kosten iHv 5.802,95 € (als außergewöhnliche Belastung) nur 4.994,13 € belegmäßig nachgewiesen worden seien. Demnach sei auch nur dieser Betrag berücksichtigt worden. Die Kosten für den Feldenkrais Kurs, "LAX VOX SET" und die Briefsendung hätten nicht berücksichtigt werden können, da diese keine Heilungsmittel bzw. außergewöhnliche Belastungen im Zusammenhang mit der Behinderung seien. Im Behindertenpass sei eine Behinderung im Ausmaß von 80% eingetragen (Skoliose). Mit Eingabe von 18. Mai 2021 wurde Beschwerde gegen diesen Bescheid eingereicht. Bis auf einen Betrag von 47,33 € würden nunmehr die Rechnungen für Medikamente übermittelt. Wie aus dem beiliegenden Befundbericht hervorgehe, sei Feldenkrais sehr wohl ein äußerst wichtiges Heilmittel für die Behinderung. Kopien dieser Rechnung in Höhe von 814,00 € würden beiliegen. Durch die Spaltung der Stimmlippen im Vorjahr hätte die Beschwerdeführerin einen Logopäden aufsuchen müssen (die Behandlung sei übers Jahr gegangen). Da zur Therapie Übungen mit dem Lax Vox Schlauch zu Hause wichtig seien, hätte sich die Beschwerdeführerin diesen besorgt (43,18 €). Zusammenfassend werde um Berücksichtigung der Beträge für Medikamente, Feldenkrais und Lax Vox Schlauch ersucht. < Honorarnote Feldenkrais Kurs; Bewusstsein durch Bewegung (208,00 €) < Honorarnote 2 Feldenkrais Einzellektionen (160,00 €) < Honorarnote Feldenkrais Kurs Bewusstsein durch Bewegung (48,00 €) < Honorarnote Feldenkrais Kurs Bewusstsein durch Bewegung (128,00 €) < Honorarnote 2 Feldenkrais Einzellektionen (180,00 €) < Honorarnote 1 Feldenkrais Einzellektion (90,00 €) < Rechnung LAX VOX Set (43,18 €) Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23. September 2021 wurde der Bescheid vom 6. Mai 2021 abgeändert. Begründend wurde ausgeführt, dass die nachgereichten Kosten für "Medikamente" in Höhe von 761,49 € sowie die Kosten für den "Lax Vox Schlauch" in Höhe von 43,18 € als a.g.B. mit Selbstbehalt gewährt worden seien. Diese würden nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der festgestellten Behinderung stehen. Bei den "Kurskosten" für die Teilnahme an den Feldenkrais Kursen würde generell das Vorhandensein einer außergewöhnlichen Belastung im Sinne des EStG 1988 fehlen. Diese Kurskosten seien dem privaten Bereich der Lebensführung zuzurechnen und würden nicht steuerlich geltend gemacht werden können. Die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen seien niedriger als der gültige Selbstbehalt in Höhe von 2.587,60 €. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2021 wurde beantragt, gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen (Vorlageantrag). Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit Geburt (geb. 1946) eine angeborene Skoliose hätte und als Kind von ca. 5-13 Jahren in einem Gips Bett geschlafen und immer Gymnastik gemacht hätte. Trotzdem sei die Skoliose größer geworden und wie auch aus dem Bescheid des Behindertenamtes hervorgehe, seien Lunge und Herz ebenfalls eingeschränkt. Vor ca. 20 Jahren sei vom damaligen Orthopäden Feldenkrais nach der Methode von Moshe Feldenkrais empfohlen worden. Seit dieser Zeit würde die Beschwerdeführerin Feldenkrais Kurse besuchen und hätte diese auch immer steuerlich geltend machen können. Da sich die Beschwerdeführerin Ende Oktober 2018 durch einen Unfall u.a. das Brustbein gebrochen hätte, hätte sich das auch auf die Skoliose negativ ausgewirkt. Durch die Pandemie seien die Kurse beeinträchtigt gewesen und sie hätte etliche Einzelstunden zur Schmerzlinderung benötigt. Die Schmerzen der Beschwerdeführerin seien nur durch Feldenkrais und Kieser Training erträglich. Auch in Wikipedia könne man unter Moshe Feldenkrais nachlesen, dass seine Methoden schmerzlindernd seien. Einen Befundbericht des Orthopäden werde übermittelt. < Befundbericht Dr. Arzt, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 14.5.2021: "Diagnose: massive Skoliose chron. Dorsolumbalgie St.p. Sternumfraktur 2018 St.p. Vertebroplastie L1 Befundbericht: Bei der Patientin ist seit der Geburt eine massive Skoliose bekannt. Bisher hat sie jahrelang Feldenkrais- und Kiesertraining gemacht, mit welchen die Patientin ihren Alltag schmerzarm gestalten konnte. Aus orthopädischer Sicht ist eine Weiterführung dieser beiden Therapieformen für die Patientin dringlichst empfohlen, um eine Verschlechterung der Beschwerden abzuwenden." Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Die Beschwerdeführerin leidet bereits seit ihrer Geburt an Skoliose (geb. 1946). Diesbezüglich erfolgte auch eine Einstufung als zu 80% behindert (Behindertenpass). Es liegt also eine Behandlungsmethode betreffend eine konkret vorhandene Krankheit vor. Um die Schmerzen ihrer Behinderung zu lindern, beansprucht die Beschwerdeführerin schon seit Jahren beispielsweise physiotherapeutische Behandlungen (hier nicht strittig). Im streitgegenständlichen Jahr umfassten die beantragten außergewöhnlichen Belastungen unter anderem auch Aufwendungen im Bereich "Feldenkrais-Methode". Enthalten sind hier einzelne Kurse bzw. Einzellektionen - in Summe 814,00 €. Seitens eines Arztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie wurde der Beschwerdeführerin dringlichst empfohlen, das genannte Training fortzuführen, um eine Verschlechterung der Beschwerden abzuwenden (Befundbericht vom 14.5.2021). Unter Skoliose ist eine dreidimensionale Deformierung der Wirbelsäule zu verstehen, welche beispielsweise zu vorzeitigen Abnutzungserscheinungen an den Bandscheiben führen kann und somit starke Schmerzen verursacht. Skoliose wird konservativ mit Krankengymnastik oder Korsett und in schweren Fällen operativ behandelt. Ein Korsett kommt bei stärkeren Wirbelsäulenverkrümmungen bei Kindern zum Einsatz. Bei der Beschwerdeführerin sind somit die Gymnastik bzw. Operation geeignete Behandlungsmöglichkeiten. Mit der Behandlung einer Wirbelsäulenverkrümmung versuchen Ärzte zusammen mit anderen Fachkräften wie beispielsweise Physiotherapeuten, dass sich die Skoliose zurückbildet oder zumindest nicht verschlechtert. Genau dies ist dem Befundbericht vom 14. Mai 2021 zu entnehmen. Durch die Anwendung der Feldenkrais-Methode versucht die Beschwerdeführerin ihre Schmerzen zu lindern (und auch eine Operation zu vermeiden) sowie eine Verschlechterung der Beschwerden abzuwenden. Den Angaben der Beschwerdeführer und des Arztes (Befundbrief) folgend, ist davon auszugehen, dass die getätigten Maßnahmen auch Wirkung gezeigt haben und weiterhin zeigen. Die Beschwerdeführerin hat die Feldenkrais Behandlungen bei einer fachlich bestens ausgebildeten Therapeutin absolviert (besitzt auch ein Physiotherapiediplom; war jahrelang als Physiotherapeutin tätig; ist seit 1993 als Feldenkrais Trainerin tätig). Diese Darstellungen bestärken den Sachverhalt dahingehend zu würdigen, dass die hier strittigen Aufwendungen durchaus geeignet sind, der vorhandenen Behinderung entgegenzuwirken und diese zu lindern. Beweiswürdigung Das Ausmaß der Behinderung (80%) ist dem Behindertenpass zu entnehmen und ist somit nicht strittig - ebenso wenig wie die Tatsache, dass diese Behinderung auf der Krankheit der Skoliose gründet. Die Beschwerdeführerin behandelt diese Krankheit schon seit Jahren mit physiotherapeutischen Behandlungen - welche auch seitens der belangten Behörde anerkannt wurden. Der strittige Aufwand ist klar durch entsprechende Honorarnoten nachgewiesen worden. Auch wenn die beantragten Aufwendungen lt. Rechnungen "Kurskosten" (Feldenkrais) darstellen, so ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin hier Werbungskosten verrechnen wollte (sie will keinesfalls einen diesbezüglichen Beruf ausüben). Dies scheint aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin (geb. 1946) jedenfalls glaubhaft. Diese Kurse bzw. Einzellektionen sollten ausschließlich der Linderung der Schmerzen dienen. Untermauert wird diese Ansicht auch durch den Befundbericht eines Facharztes (vom 14.5.2021), in welchem die Weiterführung der strittigen Anwendungsform dringlichst empfohlen wurde. Typische Anwendungsgebiete der Feldenkrais-Methode sind Krankheiten und Beschwerden am Bewegungsapparat, wie etwa Rückenschmerzen, Arthritis oder Haltungsschäden (vgl. www.minimed.at). Dass die Beschwerdeführerin ihre Feldenkrais Behandlungen bei einer fachlich bestens geschulten Therapeutin absolviert hat, geht aus deren homepage klar hervor (homepage). Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe) Die für das gegenständlichen Verfahren relevanten Bestimmungen des § 34 EStG 1988 lauten: § 34 Abs. 1 EStG 1988: Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2). 2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3). 3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4). Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein. Abs. 2 leg.cit.: Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst. Abs. 3 leg.cit.: Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Abs. 4 leg.cit.: Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Abs. 6 leg.cit.: Folgende Aufwendungen können u.a. - ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden: - Aufwendungen im Sinne des § 35, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden (§ 35 Abs. 5). - Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 vorliegen, soweit sie die Summe pflegebedingter Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen. Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind. Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen (BGBl. Nr. 303/1996 in der Fassung BGBl II Nr. 430/2010) sind die in den §§ 2 bis 4 dieser Verordnung genannten Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige Aufwendungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat. Gemäß § 4 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen sind nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (z.B. Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen. Gem. § 34 EStG 1988 sind also bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen außergewöhnliche Belastungen abzuziehen, sofern sie die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen kumulativ (d.h. sämtliche Merkmale gemeinsam) erfüllen. Die Belastung muss außergewöhnlich sein, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Eine Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse erwächst. Bereits im Erkenntnis vom 21.9.1956, 349/56, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass durch Krankheit verursachte Aufwendungen außergewöhnlich sind. Zwangsläufigkeit liegt vor, wenn sich der Abgabepflichtige der Belastung aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Von einer wesentlichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist auszugehen, soweit die Kosten einen nach den Bestimmungen des § 34 Abs. 4 bzw. Abs. 5 EStG berechneten, von der Einkommenshöhe des Abgabepflichtigen abhängigen, Selbstbehalt übersteigen (§ 34 Abs. 2 bis 5 EStG). Für gewisse Aufwendungen erlaubt § 34 Abs. 6 EStG 1988 einen Abzug auch ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes. Die zu § 34 Abs. 6 EStG 1988 ergangene Verordnung des BMF nennt in § 4 nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (z. B. Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung als neben dem Pflegegeld voll abzugsfähig. Hat ein Abgabepflichtiger Aufwendungen durch seine eigene körperliche oder geistige Behinderung, für welche eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 25% festgestellt wurde, sind derartige Kosten nach dieser Verordnung ohne Kürzung um Pflegegeldbezüge zu berücksichtigen, soweit die Ausgaben nachgewiesen werden. Betroffen von dieser Beurteilung können nur Kosten sein, die durch jene Behinderung(en) bedingt sind, welche Grundlage für die Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit war(en). Sofern Aufwendungen nicht mit dieser Krankheit in Zusammenhang stehen, unterliegen sie den allgemeinen Bestimmungen des § 34 EStG 1988 - das heißt, Abzugsfähigkeit erst nach Überschreiten des zumutbaren Selbstbehaltes (vgl. VwGH 3.8.2004, 99/13/0169). Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung erwachsen Kosten der eigenen Erkrankung aus tatsächlichen Gründen dem Grunde nach zwangsläufig. Die österreichische Lehre und Rechtsprechung versteht Krankheit im Sinne des allgemeinen Sprachverständnisses als eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die eine Heilbehandlung bzw. eine Heilbetreuung erfordert. § 34 EStG 1988 gibt für die Form des Nachweises keine Beweisregeln vor. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Im Allgemeinen erweist sich eine im Rahmen eines medizinischen Behandlungsplanes (und damit vor der Anwendung) erstellte, ärztliche Verordnung als geeigneter Nachweis für die medizinische Notwendigkeit einer Maßnahme. Gegenständlich liegt zwar kein derartiger medizinischer Behandlungsplan vor, allerdings ist hier doch der Umstand des Einzelfalles zu beachten, zumal hier keine Abgrenzungsproblematik zu den Kosten der allgemeinen Lebensführung gegeben ist. Weiters ist nochmals hervorzuheben, dass die strittigen Maßnahmen von einer bestens ausgebildeten Fachkraft durchgeführt wurden (siehe oben). Im Erkenntnis vom 3.8.2004, 99/13/0169, hat der Verwaltungsgerichtshof die Anwendung eines weiten Begriffsverständnisses auf behinderungsbedingte Heilbehandlungskosten als geboten erachtet und den Aufwand für (nicht regelmäßig anfallende) Medikamente, ärztliche Behandlungen und Therapien bei einem an Multiple Sklerose leidenden Abgabepflichtigen den Kosten im Sinne des § 4 der BMF-VO zugeordnet. Es ist also hier die Frage zu beantworten, ob die hier strittige "Feldenkrais Methode" eine derartige Heilbehandlung darstellt oder nicht. Ein wesentliches Kriterium ist hierbei, ob es sich gegenständlich um lediglich eine Krankheitsprävention handelt, oder doch um eine Behandlung einer bereits vorhandenen Krankheit. Die Beschwerdeführerin leidet schon seit ihrer Geburt an der Krankheit Skoliose, welche auch zu der vorhandenen Behinderung (80%) geführt hat. Somit ist gegenständlich keinesfalls von einer Krankheitsprävention auszugehen, sondern jedenfalls um eine Behandlung eines bestimmten Krankheitsbildes - wenn auch um eine nicht unbedingt herkömmliche Methode. Bei der Behandlung von Skoliose wird oftmals konservative Krankengymnastik empfohlen (auch Physiotherapie). Genau hier greift aber auch die hier strittige Feldenkrais-Methode ein. Aus "www.minimed.at" ist klar zu entnehmen, dass es sich bei der Feldenkrais-Methode um eine Lernmethode und eine Art Bewegungsunterricht handelt. In Einzel- oder Gruppensitzungen lernen die Patienten ihren Körper und ihre Bewegungsabläufe wahrzunehmen. Typische Anwendungsgebiete sind Krankheiten und Beschwerden am Bewegungsapparat wie etwa Rückenschmerzen, Arthritis oder Haltungsschäden. Personen mit der Krankheit Skoliose zählen also zweifelsfrei zu dieser Zielgruppe (Rückenschmerzen, Haltungsschäden). Die Feldenkrais-Methode ist eine körperbezogene Behandlungsform, mit deren Hilfe die Qualität von Bewegungen und Körperhaltungen grundlegend verbessert werden kann. Also geradezu maßgeschneidert für Skoliose Patienten. Wenn allenfalls die Krankheit Skoliose damit nicht geheilt werden kann, so kann dadurch jedenfalls ein positiver Einfluss auf den Verlauf der Krankheit genommen werden - zumindest eine Verschlechterung abgewendet werden. Mit Hilfe der Feldenkrais-Körperarbeit ist es möglich unbewusste Bewegungsgewohnheiten zu erkennen und den Gebrauch des Körpers zu verbessern. Verkürzte und verspannte Muskeln werden länger und weicher, ungenutzte Muskeln werden wieder aktiv und können somit die Wirbelsäule unterstützen. Je nach Grad der Verbesserung der Koordination und der körperlichen Voraussetzungen können Schmerzen gelindert werden - gerade dort, wo Funktionsstörungen des Bewegungsapparates die Ursache des Leidens sind - wie bei Skoliose (vgl. hierzu auch www.schmerzgesellschaft.de). Gegenständliche Maßnahme zielt also nicht lediglich auf eine Verbesserung des Allgemeinzustandes ab, sondert wirkt gezielt auf das Krankheitsbild der Skoliose ein. Im bereits erwähnten Erkenntnis (vgl. VwGH 3.8.2004, 99/13/0169) hat der VwGH erkannt, dass auch (nicht regelmäßig anfallende) Medikamente, ärztliche Behandlungen und Therapien zur Stabilisierung und Erhaltung des Gesundheitszustandes den Kosten der Heilbehandlung zuzuordnen sind. Die in § 34 EStG geforderte Zwangsläufigkeit von außergewöhnlichen Belastungen setzt in Bezug auf Krankheits- bzw. Behinderungskosten das Vorliegen triftiger medizinischer Gründe für den betreffenden Aufwand in dem Sinn voraus, dass ohne Anwendung der damit finanzierten Maßnahmen das Eintreten ernsthafter, gesundheitlicher Nachteile feststeht oder sich zumindest konkret abzeichnet. Für Krankheitskosten fordert der VwGH deshalb, dass diese Maßnahmen tatsächlich Erfolg versprechend zur Behandlung oder zumindest Linderung einer konkret existenten Krankheit beitragen (vgl. VwGH 25.4.2002, 2000/15/0139). Da insbesondere Dauerbehinderungen in der Regel nicht Erfolg versprechend behandelbar sind und häufig auch eine Linderung ihrer Symptomatik nicht möglich ist, kann dies für die Kosten aus einer Behinderung nur bedingt gelten. Hier geht es vielmehr darum, das Fortschreiten der Beeinträchtigung möglichst günstig zu beeinflussen. Auch dabei setzt das Erfordernis der Zwangsläufigkeit aber hinreichende, objektiv nachprüfbare Ergebnisse der gesetzten Maßnahmen voraus. Zumindest müssen solche berechtigt erwartet worden sein. Im Sinne der VwGH-Judikatur zur Heilbehandlung von Krankheiten werden deshalb auch hier nur die typischer Weise anfallenden Kosten für Maßnahmen zu berücksichtigen sein, ohne deren Anwendung ernsthafte gesundheitliche Nachteile feststehen oder sich konkret abzeichnen. Die von der Beschwerdeführerin getragenen Kosten müssen mit dem Begriff der Heilbehandlung in Verbindung stehen (vgl. VwGH 26.4.2004, 2001/15/0109). Es reicht jedoch aus, wenn die Behandlung den Zweck verfolgt, die Krankheit erträglicher zu machen (vgl. Jakom/Baldauf, EStG § 34 RZ 90, Krankheitskosten und die dort zitierten Fundstellen). Auch wenn dem Befundbericht vom 14. Mai 2021 lediglich eine Empfehlung ("dringlichst empfohlen") zu entnehmen ist, so wird auch klar dargestellt, dass damit eine Verschlechterung der Beschwerden abgewendet werden kann - gerade bei Dauerbehinderungen ist dies oftmals schon ein großer Erfolg. Der Darstellung der Beschwerdeführerin, dass die hier strittige Therapieform sich positiv auf die Krankheit der Beschwerdeführerin auswirkt, ist durchaus Glauben zu schenken. Diese Darstellung deckt sich auch mit den oben dargestellten Anwendungsbereichen der Feldenkrais-Methode. Offensichtlich wirkt diese Behandlungsmethode im konkret vorliegenden Einzelfall sich positiv auf das gegebene Krankheitsbild aus (vgl. UFS 11.12.2006, RV/0427-G/06; VwGH 25.4.2002, 2000/15/0139). Der Behandlungsaufwand für die gegenständliche Krankheit ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts also jedenfalls zwangsläufig erwachsen. Bei einer solchen Behandlung kommt es auch nicht darauf an, ob diese ein Arzt verschrieben bzw. verordnet hat oder nicht. Die ärztliche Verschreibung ist lediglich ein Indiz auf der Sachverhaltsebene, ob es sich tatsächlich um eine sachgerechte Behandlung einer Krankheit handelt. Gegenständliche Behandlungsmethode dient jedenfalls dazu, die vorhandene Krankheit zumindest erträglicher zu machen. Anmerkung Richter: Im Gegensatz zum in Vorjahren nicht anerkannten Kiesertraining zielt gegenständliche Behandlungsmethode jedenfalls konkret auf das Krankheitsbild der Beschwerdeführerin ab. Das Kiesertraining ist als allgemeines "Training" für "jedermann/frau" zu qualifizieren. Ein konkreter Zusammenhang mit der Krankheit der Beschwerdeführerin ist darin nicht zu erkennen, im Gegensatz zur hier strittigen Feldenkrais-Methode. Berechnung: Außergewöhnliche Belastung im Zusammenhang mit der Behinderung: lt. Beschwerdevorentscheidung: 3.218,25 € zuzüglich Feldenkrais (Einzel- und Gruppe): 814,00 € a.g.B lt. BFG: 4.032,25 € Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall wurde in keiner Rechtsfrage entschieden, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt. Das Bundesfinanzgericht orientierte sich bei der zu lösenden Rechtsfrage am eindeutigen Gesetzestext sowie an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung. &nbsp; Beilage: Berechnungsblatt Einkommensteuer 2020 Wien, am 29. März 2022 &nbsp;

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103139/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7103139.2021
Stammnummer
136581
Gültig
29.03.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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