Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102664/2020
Bindungswirkung an schlüssiges, vollständiges und widerspruchsfreies Gutachten gemäß § 8 Abs 6 FLAG 1967
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102664/2020vom 25.03.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Silvia Gebhart in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 15. Juni 2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom 14. Mai 2018, nunmehr Finanzamt Österreich, betreffend Abweisung des Antrages auf erhöhte Familienbeihilfe vom 31. Jänner 2018 wegen erheblicher Behinderung ab November 2010 für das Kind ***1***, geboren ***2***, Steuernummer ***3***, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird für die Kalendermonate November 2010 bis Dezember 2012 dahin abgeändert, dass der zugrundeliegende Antrag für diesen Zeitraum zurückgewiesen wird. Im Übrigen bleibt der angefochtene Bescheid unverändert.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin (Bf) beantragte am 31. Jänner 2018 mit dem amtlichen Formular Beih3 den Erhörungsbetrag an Familienbeihilfe für ihr im Spruch bezeichnetes Kind wegen erheblicher Behinderung rückwirkend ab November 2010 und gab als Erkrankung "St. p Pneumonie-RSV-Pneumonie, obstruktive Bronchitis, Peribronchitis" an. Die belangte Behörde leitete das gesetzliche Überprüfungsverfahren ein. Aufgrund des unter 50% festgestellten GdB wurde der Antrag von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen, wogegen die Bf form- und fristgerecht mit Schriftsatz vom 15. Juni 2018 berief. Das zweite Begutachtungsverfahren brachte keine Änderung zum Vorgutachten, weshalb die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 27. Juni 2019 als unbegründet abgewiesen wurde. Dagegen erhob die Bf mit elektronischem Schriftsatz via FinanzOnline vom 03. Juli 2019 form- und fristgerecht Vorlageantrag, mit neues Beschwerdevorbringen nicht erstattet wurde.
Dem vorgelegten Verwaltungsakt liegt das im Beschwerdeverfahren angeforderte Sachverständigengutachten vom 23. Mai 2019 ein, mit dem vom Vorgutachten vom Mai 2018 nicht abgewichen und wegen Asthma bronchiale ein GdB von 40% seit Juni 2014 bescheinigt wurde.
Mit Vorlagebericht vom 22.06.2020 wurde die Beschwerde mitsamt Verwaltungsakt elektronisch vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Zu der in der Beschwerde dargestellten Verfassungsrechtslage wurde ausgeführt, dass die Beschwerde einen konkreten Vorwurf, wodurch ein bestimmtes verfassungsrechtlich garantiertes subjektives Recht verletzt worden sein soll, vermissen lasse.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Beschwerde und Vorlageantrag sind form- und fristgerecht. Angefochtener Bescheid und Beschwerdevorentscheidung wurden ohne Zustellnachweis zugestellt. Der angefochtene Bescheid wurde am 14. Juni 2018 ausgefertigt. Zur Rechtzeitig der Bescheidbeschwerde ist auszuführen, dass der Beschwerdeschriftsatz die vierwöchige Rechtsmittelfrist des § 7 Abs 4 VwGVG annimmt. Die für Abgabenverfahren einschlägige Prozessordnung ist hingegen die Bundesabgabenordnung, die in § 245 Abs 1 BAO die Beschwerdefrist mit einem Monat bestimmt. Der Beschwerdeschriftsatz wurde am 15. Juni 2018 zur Post gegeben und ist jedenfalls als rechtzeitig erhoben anzusehen.
Die Beschwerde ist aus folgenden Gründen unbegründet:
3.1 Rechtsgrundlagen
§ 8 Absatz 5 und 6 FLAG 1967 (Familienlastenausgleichsgesetz 1967) lauten:
"(5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen."
Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) idF des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 251/2012 lautet auszugsweise:
"Gemäß § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2010, wird verordnet:
[…]
§ 2 Abs 1 Einschätzungsverordnung lautet:
"Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung."
Anlage zur Einschätzverordnung
"06.03 Bronchiektasien
Die Einschätzung orientiert sich am Schweregrad und der Chronizität, des Auswurfes, der Häufigkeit und Dauer akuter bronchitischer Infekte.
06.03.01 Leichte Verlaufsformen 10 - 20 %
Lediglich radiologisch nachweisbar, ein- oder beidseitig, geringer Auswurf ohne bronchopulmonale Komplikationen und ohne Einschränkung der Atemfunktion
06.03.02 Mittelschwere Verlaufsformen 30 - 40 %
Ein- oder beidseitige mäßige Auswurfmengen, lediglich fallweise auftretende Komplikation wie akute bronchitische Infekte oder Pneumonien und geringgradige Atemfunktionsstörung
06.03.03 Schwere Verlaufsformen 50 - 80 %
50 - 70 %: Häufige broncho-pulmonale Komplikationen, reichlich Auswurf, Ausgeprägte Lungenfunktionsstörung Relevant ist das Ausmaß der Lungenfunktionsstörung, der Allgemeinzustand und Folgeerkrankung (Rechtsherzüberlastung)
80 %: Defizite sind bedingt durch die Folgeerkrankungen wie Emphysem und Rechtsherzbelastung"
06.04 Asthma bronchiale bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
Die Einschätzung orientiert sich an der Häufigkeit der Asthmaanfälle, der Lebensqualität und der Lungenfunktion.
06.04.01 Zeitweilig leichtes Asthma 10 - 20 %
Durchschnittlich weniger als 6x im Jahr, meist nur bei Infekt oder Allergenkontakt, Lange symptomfreie Intervalle
06.04.02 Leichtes Asthma 30 - 40%
Exacerbation mehrmals im Jahr aber seltener als 1x im Monat,
30 %: Keine Dauertherapie
40 %: Stabil unter Dauertherapie oder kumulativer Bedarfsmedikation, Lungenfunktion nur bei Infekten, Allergenkontakt mit messbarer Obstruktion, klinisch pathologischer Befund, im Intervall ohne pathologische Befunde
06.04.03 Anhaltend mittelschweres Asthma 50 - 70 %
Mehr als 1-2 x pro Woche tagsüber und/oder mehr als 2x monatlich nachts Atemnotzustände
70 %: Mittel- bis höhergradig eingeschränkte Lungenfunktion, Umfangreiche/ständige Therapie erforderlich
06.04.04 Anhaltend schweres Asthma 80 - 100 %
Fast täglich und in den meisten Nächten Atemnotzustände, Medikamentöse Dauertherapie, Lungenfunktion dauernd stark eingeschränkt, Begleiterkrankung, Klinisch nahezu immer spastisch"
3.2. Rechtsstandpunkte der Parteien
Beschwerdeführerin
Beschwerdeschriftsatz vom 15. Juni 2018
"Der Behinderungsgrad meines Sohnes beträgt, definitiv mehr als 40%, da er ständig unter Betreuung in der Lungenambulanz ist und auch Dauerinhalationen benötigt. Bei körperlichen Anstrengungen, in engen Räumen (z.B. im Aufzug, in der Duschkabine, im Keller...) in der grünen Natur (auch auf Wiesen), auf Spielplätzen, im selben Raum mit Tieren (Hunde, Katzen,...), bei Hausstaubmilben, in der Pollenzeit (Gräserpollen), bei Schimmelpilz bekommt mein Sohn Asthmaanfälle. Das heißt, dass der Lebensraum meines Sohnes aufgrund seiner Krankheit sehr eingeschränkt ist und er nicht in der Lage ist, wie die üblichen gesunden Kinder sich freizubewegen. Auch ist sowohl sein als auch unser Urlaubsleben davon betroffen, da wir aus dem Schwarzenmeer kommen und das Wetter dort sehr feucht ist. Beim feuchten Wetter bekommt er ständig Anfälle. Was wiederum bedeutet, dass wir unsere Verwandtschaften (Großeltern) dort nicht besuchen können. Desweiteren wird er aufgrund dieser Beeinträchtigung, welches ihn sein ganzes Leben lang verfolgen wird, höchstwahrscheinlich nicht zum Bundesheer gehen können
Dies ist ausreichend genug begründet und durch Gutachten wiederlegt. Deshalb spricht, nichts dagegen, dass der Grad der Behinderung mehr als 40% beträgt. Da sein gesamtes Leben und ein großer Lebensraum davon beeinträchtigt sind, ist das Indiz genug auf eine mehr als 40%ige Behinderung."
Die Bf fordert, bei der weiteren Untersuchung durch das Bundessozialamt, dass diese nicht vom selben Arzt durchgeführt werde.
Elektronischer Schriftsatz vom 03.07.2019 - Vorlageantrag
Mit dem Schriftsatz wurde um Vorlage der Beschwerde an das BFG zur Entscheidung ersucht: Neues Vorbringen wurde nicht erstattet.
Belangte Behörde
Sie verwies im angefochtenen Bescheid vom 14. Mai 2018 und der Beschwerdevorentscheidung vom 27. Juni 2019 gleichlautend auf die Bindungspflicht der Abgabenbehörden an die aufgrund der ärztlichen Sachverständigengutachten erstellten Bescheinigungen des Bundessozialamtes. Da diese in beiden Fällen den GdB nur mit 40% bescheinigten, sei die Abweisung nach dem in § 8 Abs 5 FLAG 1967 vorgesehenen Mindestausmaß für den GdB mit 50% zwingend. Auf die längstens fünf Jahre zurückreichende zulässige Antragsstellung ging sie erst in der Beschwerdevorentscheidung begründend ein.
3.3. Sachverhalt
Aufgrund des Beschwerdevorbringens und des Verwaltungsaktes ist folgender rechtserhebliche Sachverhalt festzustellen.
Die Bf ist Mutter des Kindes ***1*** (im Folgenden: Kind oder Sohn), das mit ihr im gemeinsamen Haushalt in Österreich lebt. Das Kind ist minderjährig, sodass der Grundbetrag an Familienbeihilfe nach § 2 Abs 1 lit a FLAG 1967 bezogen wird. Die Bf beantragte den Erhöhungsbetrag infolge einer erheblichen Behinderung für ihren Sohn ab November 2010 und gab als relevante Erkrankung "St. p Pneumonie-RSV-Pneumonie, obstruktive Bronchitis, Peribronchitis" an.
Mit dem Sachverständigengutachten vom 23. Mai 2019 hat das Bundessozialamt (BSA) folgende Feststellungen getroffen:
"Anamnese:
Letzte Begutachtung 05/18 Gesamt GdB 40%
Seit der letzten Begutachtung keine stationäre Aufnahme, einmalig wurde Rettung wegen Atemnot gerufen, [das Kind] wurde zu Hause behandelt und belassen. Es werden keinerlei neuen Befunde vorgelegt.
Derzeitige Beschwerden:
,Beim Laufen kann ich nicht gut atmen, in einem Zimmer mit vielen Menschen bekomme ich Panik und werde aggressiv und kann nicht richtig atmen!'
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Singulair, Sultanol 3xtgl., Flixotide 2x/Tag, Desloratadin 1-0-0, Silitone Ultra
Sozialanamnese:
lebt im Haushalt, 1 Schwester, besucht 4. Klasse Volkschule
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe)
keine neuen vorliegend
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: normal
Ernährungszustand: leicht übergewichtig, BMI 21,7
Größe: 134,00 cm Gewicht: 39,00 kg Blutdruck: 111/28
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
Kopf, Hals: Keine Stauungszeichen, keine Atemnot, keine Lippencyanose.
Herz, Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atmen, normale Atemfrequenz. Rhythmische Herzaktion, keine pathologischen Geräusche.
Abdomen: Weich, kein Druckschmerz, Leber und Milz nicht tastbar, Nierenlager beidseits frei.
Wirbelsäule: Frei beweglich, keine Klopfdolenz, keinerlei Funktionseinschränkungen.
Extremitäten:
Kreuz / Nacken / Pinzetten /Spitzgriff beidseits regelrecht, vollständiger Faustschluß beidseits, keine Muskelverschmächtigungen.
Hüft / Knie / Sprunggelenke aktiv und passiv frei beweglich, keine Bandinstabilitäten, Stehen und Gehen im Untersuchungszimmer ohne Hilfsmittel möglich.
Zehen / Fersengang beidseits möglich, keine Varizen, keine Ödeme, Fußpulse tastbar.
Grob neurologisch: Keine neurologischen Ausfälle, keine pathologischen Reflexe.
Gesamtmobilität-Gangbild: unauffällig
Psycho(patho)logischer Status: unauffällig
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
[Leiden 1:] Asthma bronchiale 06.04.02 40% GdB
Begründung der Rahmensätze: Oberer Rahmensatz, da Mehrfachtherapie notwendig.
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
[…]
Stellungnahme zu Vorgutachten: Keine Änderung.
Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern: JA
GdB liegt vor seit: 06/2014
Begründung - GdB liegt rückwirkend vor
Dauerzustand: JA"
Gutachten erstellt und vidiert am 23.05.2019
Bei der Begutachtung des Kindes war keine Begleitperson anwesend. Laut Gutachten war das nicht erforderlich. Es wurden bei der zweiten Begutachtung keine neuen Beweismittel vorgelegt.
3.3. Beweiswürdigung
Oben festgestellter Sachverhalt ergab sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt einliegenden Sachverständigengutachten und der aufgrund dessen ergangenen Bescheinigung des Bundessozialamtes.
In ständiger Rechtsprechung erkennt der Verwaltungsgerichtshof zu Recht, dass die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht an die von den Bundessozialämtern aufgrund der Sachverständigengutachten ausgestellten Bescheinigungen gebunden sind, sofern diese schlüssig, vollständig und - im Fall mehrerer Gutachten - widerspruchsfrei sind (stellvertretend für viele Beschluss VwGH 30.03.2017, Ra 2017/16/0023, VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053, VwGH 22.12.2011, 2009/16/0307, und VwGH 22.12.2011, 2009/16/0310). Weiters ergibt sich aus der Rechtsprechung des VwGH: Ein ärztliches Zeugnis hat, soll damit eine Behinderung iSd FLAG dargetan werden, Feststellungen über Art und Ausmaß des Leidens sowie auch der konkreten Auswirkungen der Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit in schlüssiger und damit nachvollziehbarer Weise zu enthalten (VwGH 03.11.2005, 2002/15/0168; VwGH 30.06.1994, 92/15/0215). Die regelmäßige Einnahme von Medikamenten reicht für die Annahme einer erheblichen Behinderung im Sinn des § 8 Abs 5 FLAG nicht aus (VwGH 09.09.2015, 2013/16/0049; VwGH 30.11.1981, 2946/79).
Mit der Beschwerde wird weder eine Unvollständigkeit noch Widersprüchkeit der Sachverständigengutachten behauptet. Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen den mit 40% feststellten Grad der Behinderung. Mit beiden Sachverständigengutachten ist das Leiden abweichend vom Antrag Beih3 formuliert worden. Dem ist die Bf mit der Beschwerde nicht entgegengetreten. Vielmehr spricht sie in ihrem Beschwerdeschriftsatz selbst von Asthmaanfällen ihres Sohnes. Die Beschwerde hat kein Krankheitsbild des Sohnes anhand von Befunden oder Gutachten und vergleichbaren Nachweisen aufgezeigt, die die nach der Anlage der Einschätzverordnung getroffene Einstufung als unrichtig erscheinen lassen. Im Beschwerdeschriftsatz wird zwar ein Gutachten erwähnt, das jedoch im Beschwerdeverfahren nicht vorgelegt wurde. Zur Behinderung eines Kindes ist die Partei behauptungs- und beweislastpflichtig. Ein Krankheitsbild wie unter Positionsnummer 06.03.03 beschrieben mit häufigen broncho-pulmonale Komplikationen, reichlichem Auswurf, ausgeprägter Lungenfunktionsstörung, relevantem Ausmaß der Lungenfunktionsstörung, der Allgemeinzustand und Folgeerkrankung (Rechtsherzüberlastung), oder wie unter Positionsnummer 06.04.03 beschrieben, insbesondere mehr als 1-2 x pro Woche tagsüber und/oder mehr als 2x monatlich nachts Atemnotzustände, wurde in der Beschwerde weder behauptet noch wurde vorgetragen, dass sich solches aus den bei der ersten Begutachtung vorgelegten Befunden ergibt. Zur zweiten Begutachtung wurden keine neuen Befunde vorgelegt. Somit wird mit der Beschwerde eine Unschlüssigkeit, Unvollständigkeit oder Widersprüchlichkeit der Sachverständigengutachten nicht aufgezeigt.
3.5. Rechtliche Beurteilung
Verjährung
Der Antrag auf den Erhöhungsbetrag wurde am 31. Jänner 2018 persönlich bei der belangten Behörde eingebracht. Gemäß § 10 Abs 3 FLAG 1967 idgF werden die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. Ausgehend vom 01.01.2018 begann der Rückwirkungszeitraum mit Jänner 2013 zu laufen. Der von der Antragstellung umfasste Zeitraum November 2010 bis Dezember 2012 war im Zeitpunkt der Antragstellung im Jänner 2018 bereits verjährt. Der Spruch des angefochtenen Bescheides für diese Kalendermonate ist dahin abzuändern, dass der Antrag wegen Verspätung zurückgewiesen wird.
Das BSA hat bei der Begutachtung die rückwirkende Antragstellung bedacht und die Wirksamkeit des Grades der Behinderung rückwirkend ab Juni 2014 festgestellt und ist mit dieser Feststellung vom Antrag abgewichen. Dagegen wendet sich die Beschwerde nicht.
Verfassungsrechtlich garantierte subjektive Rechte
In der Beschwerde wurde ausgeführt: "Durch den angefochten Bescheid bin ich in meinem Recht auf Gleichheit gemäß Art. 7 B-VG, Art.2 STGG, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gem. Art 8 EMRK verletzt." Die belangte Behörde hat zu diesem Beschwerdeeinwand im Vorlagebericht ausgeführt: "[Der Beschwerde] kann nicht entnommen werden, wodurch konkret die in den Raum gestellte Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes bewirkt worden sein sollte, andererseits ergibt sich die Abweisung (wie in den angefochtenen Erledigungen des Finanzamtes dargestellt) aus den einfachgesetzlichen Vorgaben des Familienlastenausgleichsgesetzes. […]"
Mit diesen rechtlichen Ausführungen ist die belangte Behörde im Recht. Das Bundesfinanzgericht wäre grundsätzlich berechtigt, eine behauptete Verfassungswidrigkeit aufzugreifen und ein Normenkontrollverfahren einzuleiten. Voraussetzung ist jedoch, dass die Verletzung verfassungsrechtlicher garantierter subjektiver Rechte konkret und substantiiert aufgezeigt wird. Aus dem Beschwerdeeinwand ist nicht erkennbar, ob die Rechtslage als verfassungswidrig oder eine verfassungswidrige und denkunmögliche Rechtsanwendung durch die belangte Behörde, die der Willkür gleichkäme, vorgeworfen wird.
Laut Verfassungsgerichtshof VfGH 10.12.2007, B700/07, "[ergibt sich a]us Wortlaut und Entstehungsgeschichte der in Rede stehenden Norm [Anm § 8 Abs 5 FLAG 1967] somit, dass der Gesetzgeber […] die Frage des Grades der Behinderung […] der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt hat, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet wird und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spielt. […]. Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und können von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen. […]"
Die unveränderte Rechtslage des § 8 Abs 5 und 6 FLAG 1967 ist vom Verfassungsgerichtshof überprüft und für verfassungskonform erkannt worden. Die Beschwerde hat eine Verletzung von verfassungsrechtlich geschützten subjektiven Rechten nicht aufgezeigt. Das BFG vermag aus eigener Überlegung eine Verletzung verfassungsrechtlich garantierter subjektiver Rechte nicht zu erkennen.
Erhebliche Behinderung des Kindes
Da laut Beweiswürdigung die Beschwerde weder Unvollständigkeit, noch Unschlüssigkeit, noch Widersprüchlichkeit der Gutachten des Sachverständigengutachtens ergeben hat und das als Amtsgutachten anzusehende Sachverständigengutachten beim BFG auf keine Bedenken stößt, ist das Bundesfinanzgericht an die aufgrund des Sachverständigengutachtens ergangene Bescheinigung gebunden. Die Abweisung des Antrages ab Jänner 2013 durch die belangte Behörde ist unter rechtlichen Aspekten nicht zu beanstanden.
Dass die Erkrankung des Sohnes auch für die Familie insgesamt eine Einschränkung in den Lebensumständen, wie dem Besuch der Familie am Schwarzen Meer, bedeutet, ist menschlich nachvollziehbar. Vor der dargestellten Rechtslage ist jedoch allein das Krankheitsbild des Kindes ausschlagegebend, wie die obige Darstellung der Rechtslage und der Anlage der Einschätzverordnung, in der als Rechtsgrundlage die Krankheitsbilder beschrieben sind, zeigt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Beschwerde hat weder Unvollständigkeit, noch Unschlüssigkeit, noch Widersprüchlichkeit der Gutachten aufgezeigt, weshalb das BFG an die auf deren Grundlage ergangene Bescheinigung, die den GdB mit 40% festgestellt hat, gebunden war (zB Beschluss VwGH 30.03.2017, Ra 2017/16/0023, VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053, VwGH 22.12.2011, 2009/16/0307, und VwGH 22.12.2011, 2009/16/0310). Da keine Rechtsfrage im obigen Sinn zu beantworten war, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
Wien, am 25. März 2022
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010
- § 8 Abs. 5 und 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102664/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7102664.2020
- Stammnummer
- 136570
- Gültig
- 25.03.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF