RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102991/2021

Rückwirkende Feststellung des Grades der Behinderung in SMS-Gutachten

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102991/2021vom 02.02.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterR. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 17. Mai 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 19. April 2021 betreffend Abweisung des Antrages vom 7. Februar 2021 auf den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe für J...[Sohn] für den Zeitraum Februar 2016 bis September 2020, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.   Entscheidungsgründe Verfahrensgang Am 7. Februar 2021 beantragte die Beschwerdeführerin (Bf.) über FinanzOnline den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe für ihren im Mai 2014 geborenen Sohn J... ab 02/2016 wegen erheblicher Behinderung. Nach Erstellung eines Sachverständigengutachtens auf Grund der Aktenlage vom 12. April 2021 durch eine Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde im Auftrag des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, wies das Finanzamt mit dem angefochtenen Bescheid vom 19. April 2021 den Antrag der Bf. auf den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe für Ihren Sohn J… für den Zeitraum Februar 2016 bis September 2020 mit folgender Begründung ab: Anspruch auf den Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung besteht, wenn: • Der festgestellte Grad der Behinderung mindestens 50 Prozent beträgt • Die Behinderung nicht nur vorübergehend ist, sondern mehr als 3 Jahre andauert Diese Punkte treffen nicht zu (§ 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) Laut Sachverständigengutachten beträgt die Behinderung von J… seit Oktober 2020 50%. Ihr Antrag für die Vorzeit war daher abzuweisen. Gegen den Abweisungsbescheid wurde Beschwerde vom 17. Mai 2021 eingebracht und der Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung von J... für den Zeitraum vor Oktober 2020 beantragt mit folgender Begründung: Laut Sachverständigengutachten vom 12. April 2021 wird der Gesamtgrad der Behinderung unseres Sohnes J… mit 50 Prozent rückwirkend mit 10/2020 bestätigt. Ich ersuche Sie höflich, den nun im Anhang nachgereichten Unterlagen von Frau Mag. M… (Klinische und Gesundheitspsychologin, Hilfswerk NÖ) und Frau OA Dr. St… (FA für Kinder- und Jugendheilkunde) zu entnehmen, dass der für den rückwirkenden Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe erforderliche Behinderungsgrad von J… bereits zu einem früheren Zeitpunkt belegbar ist. Mein Mann und ich wurden erstmalig 2017 mit J… zur psychologischen Testung beim Hilfswerk NÖ vorstellig, weil J… erhebliche Probleme mit der sozialen Integration im Kindergarten hatte und auch zu Hause verstärkt Konfliktsituationen auftraten. Auf Basis der Ergebnisse dieser ersten psychologischen Testung sowie unverändert anhaltender Schwierigkeiten, durch J…' Verhaltensauffälligkeiten zu Hause und im Kindergarten, starteten wir 2018 mit Ergotherapie bei Frau E… H… (Dipl. Ergotherapeutin). Ergotherapieberichte von 2018 bis 2019 sind vorliegend und können nachgereicht werden. In weiterer Folge, rechtzeitig vor Schulbeginn, konnten wir bereits 2019 die zweite psychologische Begutachtung von J… abschließen. Im Anhang dieses Schreibens übermitteln wir folgende Unterlagen: • Psychologischer Kurzbericht von Fr. Mag. M… • Bestätigung über Psychologisch-diagnostische Abklärung 2017 u. 2019 von Fr. Mag. M… • Ärztliche Bestätigung von Fr. OA Dr. St… • 1. Ergotherapeutischer Bericht 2018 Zuweisungsgrund: Dyspraxie; motor. EWR; F.82 Wir hoffen die nachgereichten Unterlagen ermöglichen die rückwirkend fundierte, fachspezifische Einschätzung des/der sachverständigen Gutachterin. Für etwaige Fragen stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung! Am 23. August 2021 wurde das Kind in der Landesstelle des Sozialministeriumservice von Univ. Prof. Dr. S., Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde, untersucht und das Sachverständigengutachten (mit Untersuchung) vom 27. August 2021 erstellt. (Die Sachverständigengutachten werden im Erwägungsteil wiedergegeben.) Mit Beschwerdevorentscheidung vom 9. September 2021 wies das Finanzamt die Beschwerde vom 17. Mai 2021 mit folgender Begründung ab: Gemäß § 8 Abs. 5 ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der derzeit gültigen Fassung gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem nicht nur eine vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50% betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Eine rückwirkende Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ist für max. fünf Jahre ab der Antragstellung möglich bzw. ab dem Monat, ab dem das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung festgestellt hat (§ 10 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der geltenden Fassung). Auch das neuerliche Sachverständigengutachten vom 23.08.2021 ergab, dass der Grad der Behinderung von 50% für Ihren Sohn J… erst ab 1.10.2020 vorliegt. Der Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe für Ihren Sohn besteht erst ab 1.10.2020. Ihre Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom 19.04.2021 war daher abzuweisen. Der Vorlageantrag vom 11. Oktober 2021 wurde eingebracht wie folgt: Hinsichtlich der Begründung unseres Begehrens und der beantragten Änderungen verweisen wir auf unsere Beschwerde sowie die beigefügten Unterlagen vom 17.05.21, bzw. möchten diese wie folgt ergänzen: Wir beantragen den Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung von J… rückwirkend für den Zeitraum ab 20.09.19 da • der festgestellte Grad der Behinderung mindestens 50 Prozent betrug • die Behinderung nicht nur vorübergehend ist, sondern mehr als 3 Jahre andauert Diese Punkte treffen zu (§ 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) Das jüngste Sachverständigengutachten vom 23.08.21 bezieht sich in der Stellungnahme zum Vorgutachten auf eine fehlende Diagnosezuordnung 2017. In diesem Zusammenhang möchten wir explizit auf den Befund vom 20.09.19 hinweisen, in welchem eben diese Diagnosezuordnung, nach einer neuerlichen psychologischen Austestung von Fr. Mag. M… (Klinische- und Gesundheitspsychologin), erfolgte. Auf Grund dieser war J… in weiterer Folge bei OA Dr. St… (FA für Kinder- und Jugendheilkunde) in Behandlung. Im Anhang dieses Schreibens übermitteln wir nochmals folgende Unterlagen: • Psychologischer Kurzbericht von Fr. Mag. M… • Ärztliche Bestätigung von Fr. OA Dr. St… Wir ersuchen insbesondere um Würdigung der beigebrachten Bestätigungen bezüglich der vorhandenen Diagnose. Für etwaige Fragen stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung! Das Finanzamt legte die Beschwerde mit folgendem Sachverhalt und Anträgen vor: Sachverhalt: Antragsteller beantragt die rückwirkende Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für Sohn J... ab Februar 2016 Beweismittel: Gutachten im Akt Stellungnahme: Da beide Gutachten des Sozialministeriumsservice vom 12.4.2021 und 23.8.2021 einen Behinderungsgrad von 50 % erst ab Oktober 2020 aufweisen, war der Antrag für den davorliegenden Zeitraum abzuweisen. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Bezüglich des Sohnes der Bf. sind folgende Befunde und Maßnahmen aktenkundig: Testung am 11. Juni 2017 [Sohn der Bf. 3-jährig] durch die Klinische und Gesundheitspsychologin und Wahlpsychologin Mag. M.: Es zeigten sich klare Hinweise auf eine mögliche AHDS, wenn auch diese in diesem jungen Alter noch nicht diagnostiziert wurde. Die vorgegebenen Elternfragebögen zeigten hochauffällige Werte in den Bereichen Impulsivität, Hyperaktivität und in der Unaufmerksamkeit. Das vorgegebene Temperaments- und Charakterinventar untermauerte diese Auffälligkeiten noch. J… (Sohn der Bf.) scorte in der Impulsivität und Erregbarkeit weit über dem Durchschnitt und weit unterdurchschnittlich im Bereich Kooperativität. Sein Beharrungsvermögen zeigte sich ebenfalls weit unterdurchschnittlich. Schon zum damaligen Zeitpunkt war klar, dass es verschiedener Fördermaßnahmen bedarf, die einen erhöhten finanziellen Aufwand mit sich bringen würden. Den KE wurde Erziehungsberatung empfohlen, J… sollte ergotherapeutische Förderung erhalten. Ergotherapie September 2018 [Sohn der Bf. 4 Jahre]: wöchentliche Therapie: Wahrnehmungsstörung, Konzentrationsstörung (Sachverständigengutachten vom 23.08.2021, Zusammenfassung relevanter Befunde). Ergotherapie Dezember 2018 [Sohn der Bf. 4 ½ Jahre]: wöchentliche Therapie: Wahrnehmungsstörung, Konzentrationsstörung, mehr Ausdauer und Konzentration möglich, verbesserte Feinmotorik, bilaterale Koordination (Sachverständigengutachten vom 23.08.2021, Zusammenfassung relevanter Befunde). Testung am 06. August 2019 [Sohn der Bf. 5 Jahre] durch die Klinische und Gesundheitspsychologin und Wahlpsychologin Mag. M.: Die Testung zeigte abermals die deutlichen AHDS-Symptomatiken und ließ zusätzlich eine Zugehörigkeit zum Autismusspektrum vermuten. Eine Überweisung zur Autismusdiagnostik folgte. Im Zeitraum 05. September bis 19. November 2019 war der Sohn der Bf. wegen der Diagnosen "AHDS Hochwuchs Tic-Störung" bei der Fachärztin für Kinder und Jugendheilkunde (Neuropädiatrie) Dr. St. "in Behandlung. Er war anschließend vom 20.10.2020-19.01.2021 im KH Mödling in Betreuung." (Bestätigung vom 10. Mai 2021). Am 20. September 2019 empfahl die o.a. Klinische und Gesundheitspsychologin und Wahlpsychologin Mag. M., um für den Sohn der Bf. eine gute Ausgangsposition für den Schulanfang zu gestalten, dringend eine weitere medizinische Abklärung bezgl. AHDS und einer Autismusspektrumstörung. (Schreiben vom 20.09.2019). Aufenthalt des 6 ½- jährigen Sohnes der Bf. in einer kooperativen Tagesklinik vom 20. Oktober 2020 bis 29. Jänner 2021 (Sachverständigengutachten vom 23.08.2021, Zusammenfassung relevanter Befunde; laut Bestätigung Dr. St. vom 20.10.2020 bis 19.01.2021). Begutachtung Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Sozialministeriumservice Aktengutachten erstellt am 12. April 2021: Fachgebiet der Sachverständigen: Kinder- und Jugendheilkunde Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 2021-03-12 Mag. T., Kinder-und Jugendpsychiatrie, Hinterbrühl, Kurzarztbrief nach Aufenthalt in der kooperativen Tagesklinik vom 20.10.20 bis 29.01.2021, Diagnosen: einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung mit Förderbedürfnissen in der sozialen Interaktion, Förderbedarf in Bezug auf sensorische Interaktion und die Motorikentwicklung /fein und grob), logopädisch: phonetische Aussprachestörung in Form eines interdentalen Sigmatismus sowie ein ad-/bzw. interdentales Schluckmuster, durchschnittliche Intelligenz, keine chronischen oder akuten körperlichen Erkrankungen bekannt, mäßige soziale Beeinträchtigung (Aufbau und Erhalt von Freundschaften, wiederholte Konflikte mit Erwachsenen und Kindern, auch Konflikte mit Erwachsenen außerhalb der Familie, gehemmte soziale Aktivität, wenig effektive Copingmechanismen. Empfehlung: Schulsetting mit gezielten Fördermöglichkeiten, Einzel-/Spieltherapie, soziale Kompetenzgruppe, Ergotherapie, Logopädie, psychiatrische Verlaufskontrolle, nach 2 Jahren erneute Diagnostik, Verlaufskontrolle in der KJPP oder im niedergelassenen Bereich Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Ergotherapie, Logopädie, Psychotherapie Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: [Grafik] Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: [blank] Stellungnahme zu Vorgutachten: Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern: x ja □ nein GdB liegt vor seit: 10/2020 Begründung - GdB liegt rückwirkend vor: Beginn in der kooperativen Tagesklinik Hinterbrühl 20.10.20 □ Dauerzustand x Nachuntersuchung: in 3 Jahren Anmerkung hins. Nachuntersuchung: NU in 3 Jahren zur Überprüfung der Beeinträchtigung Begutachtung Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Sozialministeriumservice Sachverständigengutachten (mit Untersuchung am 23. August 2021), vidiert am 27. August 2021: Fachgebiet des Sachverständigen: Kinder- und Jugendheilkunde Anamnese: Die Eltern haben gegen den Bescheid schriftlich Einspruch erhoben, da die rückwirkende Geltendmachung des GdB mit 10/2020 festgelegt wurde, die Eltern jedoch den Beginn der Symptomatik dtl. weiter zurückliegend erlebt haben und diese im Rahmen einer psychologischen Austestung 2017 (im Alter von 3 Jahren) bereits durch die Psychologin (Fr. Mag M.) hinweisend vermutet wurde, jedoch eine definitive Diagnosestellung in diesem Altern noch nicht möglich war. Derzeitige Beschwerden: siehe oben Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Ergotherapie, Logopädie, Psychotherapie Sozialanamnese: lebt zuhause bei den Eltern, besucht die ASO Mödling Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 2021-03-12 Mag. T., Kinder-und Jugendpsychiatrie, Hinterbrühl, Kurzarztbrief nach Aufenthalt in der kooperativen Tagesklinik vom 20.10.20 bis 29.01.2021, Diagnosen: einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung mit Förderbedürfnissen in der sozialen Interaktion, Förderbedarf in Bezug auf sensorische Interaktion und die Motorikentwicklung /fein und grob), logopädisch: phonetische Aussprachestörung in Form eines interdentalen Sigmatismus sowie ein ad-/bzw. interdentales Schluckmuster, durchschnittliche Intelligenz, keine chronischen oder akuten körperlichen Erkrankungen bekannt, mäßige soziale Beeinträchtigung (Aufbau und Erhalt von Freundschaften, wiederholte Konflikte mit Erwachsenen und Kindern, auch Konflikte mit Erwachsenen außerhalb der Familie, gehemmte soziale Aktivität, wenig effektive Copingmechanismen. Empfehlung: Schulsetting mit gezielten Fördermöglichkeiten, Einzel-/Spieltherapie, soziale Kompetenzgruppe, Ergotherapie, Logopädie, psychiatrische Verlaufskontrolle, nach 2 Jahren erneute Diagnostik, Verlaufskontrolle in der KJPP oder im niedergelassenen Bereich 2018-09-24: Ergotherapie E. H.: wöchentliche Therapie: Wahrnehmungsstörung, Konzentrationsstörung 2018-12-13: Ergotherapie E. H.: wöchentliche Therapie: Wahrnehmungsstörung, Konzentrationsstörung, mehr Ausdauer und Konzentration möglich, verbesserte Feinmotorik, bilaterale Koordination 2021-04-08: Bildungsdirektion NÖ: SPF 2021-04-26: Hilfswerk Mödling: Familienberatungsstelle, psychologische-diagnostische Abklärung: 11.6.2017 und 6.8.2019 psychologische Testungen, Juni 2017 klare Hinweise auf eine mögliche ADHS wenn auch diese in diesem Alter noch nicht diagnostiziert wurde. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: guter AZ Ernährungszustand: guter EZ Größe: 135,00 cm Gewicht: 28,00 kg Blutdruck: Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus: 7 3/12 Jahre alter Knabe, Pulmo frei, rein, Abdomen weich, keine Defence Gesamtmobilität - Gangbild: unauffällig Psycho(patho)logischer Status: gut affizierbar Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: [Grafik] Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: [blank] Stellungnahme zu Vorgutachten: Im Vergleich zur Vorbegutachtung 2021-04-12 werden neue Befunde vorgelegt, welche die rückwirkende Geltendmachung der Diagnose belegen sollen. Im einschlägigen psychologischen Befund wird die damalige (2017) erfolgte Untersuchung festgehalten, jedoch war aufgrund des Alters von J… eine definitive Diagnosezuordnung zu ADHS nicht möglich. Dies konnte mit 10/2020 eindeutig zugewiesen werden. Eine rückwirkende Geltendmachung ab 2017 ist daher nicht möglich; diese kann ab 10/2020 wie bereits dokumentiert, erfolgen. Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern: x ja □ nein GdB liegt vor seit: 10/2020 Begründung - GdB liegt rückwirkend vor: rückwirkend per angeführtem Diagnosedatum (10/2020) geltend zu machen □ Dauerzustand x Nachuntersuchung: in 3 Jahren Anmerkung hins. Nachuntersuchung: Nachuntersuchung in 3 Jahren, da eine Besserung möglich ist Beweiswürdigung Die Feststellungen beruhen auf den im Verwaltungsverfahren von der Bf. vorgelegten Befunden und den vom Sozialministeriumservice erstellten Sachverständigengutachten. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Gemäß § 8 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind. Als erheblich behindert gilt gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind (für Begutachtungen nach dem Stichtag 1. September 2010) § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen. Gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2002 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung ist die Einschätzungsverordnung zwingend vorgesehen. Die Anlage zur Einschätzungsverordnung enthält, soweit entscheidungsrelevant, Folgendes: 03.04 Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen Erfasst werden spezifische Persönlichkeitsstörungen beginnend in der Kindheit (Borderline-Störungen). Andauernde Persönlichkeitversänderungen im Erwachsenenalter. Angststörungen, affektive Störungen, disruptive Störungen. … | 03.04.02 | Persönlichkeits- Verhaltensstörung mit maßgeblichen sozialen Beeinträchtigungen | 50 - 70 % | Ernsthafte und durchgängige Beeinträchtigung der meisten sozialen Bereiche   Strittig ist auf Grund der Antragstellung im Vorlageantrag, ob der Grad der Behinderung in Höhe von 50 v.H. rückwirkend seit Oktober 2020 (Standpunkt des Finanzamtes) oder seit September 2019 (Standpunkt der Bf. gemäß dem im Vorlageantrag gestellten Begehren) anzuerkennen ist. Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis VfGH 10.12.2007, B 700/07, ausgeführt, dass sich aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 8 Abs. 6 FLAG ergebe, dass der Gesetzgeber nicht nur die Frage des Grades der Behinderung, sondern (bereits seit 1994) auch die (damit ja in der Regel unmittelbar zusammenhängende) Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt habe, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet werde und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spiele (BFG 17.07.2019, RV/7105214/2018). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seiner Rechtsprechung (sh. zB VwGH 18.11.2008, 2007/15/0019, und VwGH 18.12.2008, 2007/15/0151) der Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes angeschlossen; daraus folgt, dass auch das Bundesfinanzgericht für seine Entscheidungsfindung die ärztlichen Sachverständigengutachten heranzuziehen hat, sofern diese als schlüssig anzusehen sind. Es ist also im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens zu überprüfen, ob die erstellten Sachverständigengutachten diesem Kriterium entsprechen. Dies ist zu bejahen; beide Gutachter haben bei ihrer Einschätzung sämtliche ihnen vorliegenden Unterlagen gewürdigt und hieraus die entsprechenden Schlüsse gezogen. Die beiden Gutachten ergaben hinsichtlich des Sohnes der Bf. zusammengefasst Folgendes: Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung mit Förderbedürfnissen in der sozialen Interaktion. Die ärztlichen Sachverständigen reihten diese Persönlichkeits-/Verhaltensstörung unter die Pos.Nr. 03.04.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung und begründeten den unteren Rahmensatz mit den unter Therapie zu erwartenden Besserungsaussichten. Wenn die beiden Gutachter übereinstimmend zur Ansicht gelangten, beim Sohn der Bf. liege der in Höhe von 50 v.H. festgestellte Grad der Behinderung seit Oktober 2020 - dem Beginn des über 3-monatigen Aufenthaltes des Sohnes der Bf. in der kooperativen Tagesklinik - vor, ist dies als schlüssig und nachvollziehbar zu beurteilen. Im Rahmen dieses Aufenthaltes wurde eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung mit Förderbedürfnissen in der sozialen Interaktion diagnostiziert (und festgehalten: Förderbedarf in Bezug auf sensorische Interaktion und die Motorikentwicklung (fein und grob), logopädisch: phonetische Aussprachstörung in Form eines interdentalen Sigmatismus sowie ein ad-/bzw. interdentales Schluckmuster). Diese im Einklang stehenden Beurteilungen können durch die rd. ein Jahr davor, am 20. September 2019, erfolgte Äußerung im psychologischen Kurzbericht von Mag. M. nicht erschüttert werden, heißt es in diesem ja ausdrücklich (lediglich), es werde (um für den Sohn der Bf. eine gute Ausgangsposition für den Schulanfang zu gestalten) "dringend eine weitere medizinische Abklärung bezgl. AHDS und einer Autismusspektrumstörung (empfohlen)." Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Mit gegenständlichem Erkenntnis wurde nicht über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung entschieden. Feststellungen auf der Sachverhaltsebene betreffen keine Rechtsfragen und sind daher einer Revision nicht zugängig.   Wien, am 2. Februar 2022  

Dieses Dokument enthält 4 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102991/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7102991.2021
Stammnummer
136565
Gültig
02.02.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF