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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100461/2018

Besteuerung von in der Schweiz erzielten Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Österreich auf Grund der Ansässigkeit des Steuerpflichtigen in Österreich

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100461/2018vom 15.12.2021
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter*ER* in der Beschwerdesache *De* *AL*, ÖStraße1, ÖPLZ ÖOrt1 über die Beschwerde vom 2. April 2015 gegen den Bescheid des FA (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 19. März 2015 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2013 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die Abgabe werden wie in der Beschwerdevorentscheidung festgesetzt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.   Entscheidungsgründe Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (kurz Bf.) erzielte im Jahr 2013 in der Schweiz Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Strittig ist, ob der Bf. im Jahr 2013 in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig gemäß § 1 Abs. 2 EStG war und Österreich das Besteuerungsrecht an seinen in der Schweiz erzielten Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit hatte.   Mit dem an den Bf. unter der Anschrift ÖStraße1, ÖPLZ ÖOrt1 gerichteten Ergänzungsersuchen vom 12.11.2014 forderte das Finanzamt diesen auf bis 19.12.2014 eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2013 abzugeben und die monatlichen Lohnabrechnungen für die im Ausland erzielten Einkünfte vorzulegen.   In der Folge reichte der Bf. die angeforderte Erklärung beim Finanzamt ein. Darin wies er bei seinen persönlichen Daten die Anschrift CHStraße1, CHOrt1, Schweiz, aus und beantragte für das Kind *Si* *GI* (geboren 1998) den Kinderfreibetrag für ein nicht haushaltszugehöriges Kind und für das Kind *Om* *AL* (geboren 2005) den Kinderfreibetrag für ein haushaltszugehöriges Kind. Zusätzlich gab der Bf. an, im Jahr 2013 einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich gehabt zu haben und bei einer ausländischen Arbeitgeberin, laut Lohnzettel der *Zn* *MA* AG in der Schweiz, beschäftigt aber nicht Grenzgänger gewesen zu sein. Laut Lohnzettel haben seine Bruttobezüge 86.053,59 EURO betragen. Die ausländische Steuer belief sich auf 5.224,63 EURO.   Am 19.3.2015 erging der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013, mit dem das Finanzamt die in der Schweiz erzielten Einkünfte ausgehend von einem Bruttobezug von 151.800,77 EURO erfasste und ausländische Steuer in Höhe von 10.449,26 EURO auf die Einkommensteuer von 56.084,78 EURO anrechnete. Auch wurden Werbungskosten für Familienheimfahrten in Höhe von 3.672,00 EURO berücksichtigt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Ermittlung der ausländischen Einkünfte des Bf. aufgrund der vorgelegten Unterlagen erfolgte.   Am 2.4.2015 erhob der Bf. Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid vom 19.3.2015 mit der Begründung, dass die Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit vom Finanzamt fälschlicherweise doppelt erfasst worden seien.   Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.5.2015 gab das Finanzamt der Beschwerde vollinhaltlich statt. Die Einkommensteuer für das Jahr 2013 wurde nunmehr ausgehend von einem in der Schweiz erzielten Bruttobezug von 86.053,59 EURO und unter Anrechnung einer ausländischen Steuer von 5.224,63 EURO mit EUR 15.311,- festgesetzt. Berücksichtigt wurden dabei auch Werbungskosten für Familienheimfahrten von 3.672,00 EURO.   Mit Schreiben vom 8.7.2015 wandte sich der Bf. innerhalb offener Frist gegen die Beschwerdevorentscheidung (Vorlageantrag). Er gab an, dass sein wirtschaftlicher und privater Lebensmittelpunkt seit 2012 in der Schweiz liege. Seinen Wohnsitz in Österreich habe er abgemeldet und sämtliche Abgaben würden an die Schweizer Eidgenossenschaft abgeführt. Als Beilage wurde eine Standortbestätigung "Attestation de Domicile" vom 26.3.2015 beigelegt, wonach der Bf. seit 1.3.2014 seinen Wohnsitz in CHStraße2, CHOrt2 VS, Suisse habe.   Das FA legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte dazu im Vorlagebericht vom 14.9.2018 Folgendes aus: Vom Bf. werde vorgebracht, dass er seinen Wohnsitz in Österreich abgemeldet habe und sein wirtschaftlicher und privater Wohnsitz seit 2012 in der Schweiz sei. Dazu habe der Bf. im März 2015 eine "Standortbestätigung" übermittelt. Mit Fax vom 26.3.2015 habe das zuständige "Municipalite" bescheinigt, dass der Bf. seit 1.3.2014 seinen Wohnsitz in CHStraße2, CHOrt2 VS habe. Aus diesem Fax gehe auch der Familienstand des Bf. mit verheiratet hervor. Aus der ZMR-Abfrage vom 13.7.2015 gehe hervor, dass der Bf. bis 29.8.2012 mit Hauptwohnsitz und ab 29.8.2012 bis 19.3.2015 mit Nebenwohnsitz in ÖPLZ ÖOrt1, ÖStraße1 gemeldet war. Auf derselben Adresse sei die Gattin des Bf., Frau *Wi* *AL*, seit 18.4.2005 und der gemeinsame Sohn *Om*, geboren 2005, mit Hauptwohnsitz gemeldet. Im Zuge eines Außendienstes des Finanzamtes am 7.7.2015 habe Frau *AL* angegeben, dass der Bf. seit 2012 in der Schweiz wohne und im Tunnelbau beschäftigt sei. Der Kontakt erfolge telefonisch bzw. erfolgten Zwischenbesuche des minderjährigen Sohnes. Darüber habe das Finanzamt einen Aktenvermerk angelegt, wo auch festgehalten sei, dass der Bf. und seine Ehegattin bei der Bank ein Gemeinschaftskonto hätten. Mit Auskunftsersuchen vom 13.7.2015 sei Frau *Wi* *AL* ersucht worden bekanntzugeben, mit welchem Datum die häusliche eheliche Lebensgemeinschaft mit dem Bf. beendet worden sei. Weiters sei sie gefragt worden, wie oft im Monat vom Bf. das Besuchsrecht ausgeübt werde, wo dieser während der Ausübung des Besuchsrechtes wohne und ob bekannt sei, ob der Bf. im Inland über eine eigene Wohnung verfüge. Auch sei angefragt worden, an welcher Anschrift der Bf. seit Aufhebung der häuslichen Lebensgemeinschaft seinen ständigen Wohnsitz habe. Dazu habe Frau *AL* mit Schreiben eingelangt am 31.7.2015 bekannt gegeben, dass sie vom Bf. seit 2010 getrennt lebe, das Besuchsrecht 2 bis 3mal pro Jahr immer auf der Durchreise ausgeübt werde und ihr ein inländischer bzw. ständiger Wohnsitz des Bf. nicht bekannt sei. Bis 27.7.2012 sei der Bf. als Arbeiter bei der Firma *ST* GesmbH (in Österreich) gewesen. Von der Firma *ST* sei auch die telefonische Auskunft erteilt worden, dass der Bf. mit Arbeitsbeginn 2008 bis zum Austritt 2012 keine andere Anschrift als ÖPLZ ÖOrt1, ÖStraße1 gegenüber der Personalabteilung bekannt gegeben habe. Im Grundbuch sei der Bf. als Alleineigentümer der Liegenschaft *EZ1*, KG ÖOrt1 mit der Anschrift ÖStraße1 und der Liegenschaft *EZ2*, KG ÖOrt1 eingetragen. Letztere Liegenschaft sei mit Kaufvertrag vom 1.10.2012 vom Bf. erworben worden. Als Wohnsitzadresse des Bf. sei im Kaufvertrag die Anschrift ÖPLZ ÖOrt1, ÖStraße1, angeführt worden. Laut EKIS-Abfrage vom 7.8.2015 sei auf den Bf. bis 17.7.2014 ein Personenkraftwagen der Marke *XY* im Inland zugelassen gewesen. Bis Juli 2014 auch noch zwei Zugmaschinen und zwei Einachsanhänger. Mit Schreiben vom 1.2.2016 sei der Bf. erstmals zur Bekanntgabe eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten aufgefordert worden. Diesem Ersuchen sei nicht entsprochen worden. Jedoch habe sich der Bf. am 2.3.2016 telefonisch beim Finanzamt gemeldet und als aktuelle Anschrift in der Schweiz CHOrt1, CHStraße1 bekannt gegeben. Auch habe der Bf. angegeben, dass es sich hierbei um eine Mietwohnung im Ausmaß von 60 m² handle und diese im Sommer 2015 angemietet worden sei. Auf die Nachfrage, was sich an der Anschrift in CHStraße2, CHOrt2 VS befunden habe, habe der Bf. angegeben, dass es sich um eine Wohnung an der Baustelle im Ausmaß von 40 m² in einem Einfamilienhaus gehandelt habe. Diese Wohnung werde von zwei Mietern unter der Woche benutzt. Der Bf. habe weiters angegeben, dass er seit dem Frühjahr 2012 eine Freundin in Basel habe, dort aber nicht gemeldet sei. Daraufhin habe das Finanzamt am 3.3.2016 ein schriftliches Auskunftsersuchen an den Bf. an die Schweizer Anschrift in CHOrt1 versandt. In diesem Schreiben sei der Bf. aufgefordert worden als Nachweis, dass eine Verlegung des wirtschaftlichen und privaten Lebensmittelpunktes in die Schweiz stattgefunden habe, folgende Unterlagen vorzulegen: Schweizer Miet- oder Kaufvertrag, Aufenthaltsgenehmigung und Familienstandbescheinigung ab 2013, Zulassungsschein für den Pkw und schweizerischen Führerschein, Anmeldung 2013 betreffend Internet und Telefon, Mobilfunkvertrag, Abonnements, Gas/Wasser/Strom, Vereinsmitgliedschaften, Scheidungsurteil oder Unterhaltsregelung betreffend Frau *Wi* *AL* und dessen Erfüllung im Jahr 2013, Unterhaltsvereinbarungen betreffend *Si* *GI* und *Om* *AL*, Nachweis über Unterhaltszahlungen ab 2013. Hinsichtlich des Auskunftsersuchens erfolgte vom Bf. am 22.3.2016 ein Anruf beim Finanzamt, dass er die Unterlagen beibringen werde. Am 7.4.2016 sei daraufhin beim Finanzamt eine Wohnsitzbestätigung der Gemeinde *CHGemeinde1* eingelangt, der entnommen werde können, dass der Bf. über einen Aufenthaltstitel "Kurzaufenthalter/in L EU/EFTA > 4 bis > 12 Monate verfüge und er seinen Aufenthalt in CHOrt1 habe. Auf diesem Schreiben sei als Wegzugsort Österreich und der 28.2.2014 konkret als Wegzugsdatum angeführt worden. Eine Kopie der Schweizerischen Krankenversicherungskarte sei beigelegt worden. Weitere Unterlagen habe der Bf. nicht übermittelt. Auf Anfrage des Finanzamtes vom 20.6.2018 habe das Bezirksgericht *ÖOrt2* mitgeteilt, dass weder ein Scheidungsverfahren betreffend den Bf. anhängig sei oder gewesen sei und für den Sohn des Bf. kein Pflegschaftsakt auf Unterhalt geführt werde. Zur Ansicht, dass der Bf. in Österreich im streitgegenständlichen Zeitraum 2013 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gemäß § 1 Abs. 2 EStG gewesen sei, sei das Finanzamt aus den folgenden Überlegungen gelangt: Der Bf. habe in Österreich einen Wohnsitz in seinem Einfamilienhaus mit der Anschrift ÖPLZ ÖOrt1, ÖStraße2. In diesem sei er bis 29.08.2012 mit Hauptwohnsitz und danach noch bis 19.03.2015 mit Nebenwohnsitz gemeldet. Von der Ehegattin des Bf. seien widersprüchliche Angaben (einmal 2010 dann 2012) zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft gemacht worden. Im Vorlageantrag habe der Bf. ausgeführt, dass sein wirtschaftlicher und privater Lebensmittelpunkt seit 2012 in der Schweiz sei. Trotzdem werde im Kaufvertrag vom 1.10.2012 die inländische Anschrift in ÖOrt1 als aktueller Wohnsitz angeführt. Bis Juli 2014 seien in Österreich noch ein PKW, zwei Zugmaschinen und zwei Einachsanhänger auf den Bf. angemeldet geblieben. Ebenso verfüge der Bf. noch im Jahr 2015 über ein Gemeinschaftskonto mit seiner Gattin. Eine Abwägung aller oben angeführten objektiven Sachverhaltsmerkmale und Umstände spreche nach ha. Auffassung dafür, dass der Lebensmittelpunkt des Bf. erst im Jahr 2014 in die Schweiz verlagert worden und im Jahr 2013 der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich gelegen sei, da im Jahr 2013 die engere persönliche Beziehung zu Österreich bestanden habe als zur Schweiz. Es werde daher beantragt, Österreich das Besteuerungsrecht (unbeschränkte Steuerpflicht) an den Schweizer Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit (Aktivbezug) gemäß Art. 4 Abs. 2 iVm. Art. 15 DBA Ö/CH zuzuerkennen.   Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesfinanzgerichtes vom 30.7.2020 wurde die gegenständliche Beschwerdesache im Zuge einer Aktenumverteilung mit Wirkung vom 1.10.2020 dem gefertigten Richter zur Erledigung zugeteilt.   Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe) Strittig ist im gegenständliche Fall also, ob der Bf. mit seinen schweizerischen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Österreich steuerpflichtig ist oder nicht. Dazu ist hier zunächst zu beurteilen, ob nach den inländischen Steuervorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1988 eine unbeschränkte Steuerpflicht des Bf. in Österreich vorliegt. Bejahendenfalls ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob die zwischenstaatlichen Regelungen zwischen Österreich und der Schweiz das Besteuerungsrecht Österreich zuweisen.   Gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 sind unbeschränkt steuerpflichtig jene natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte. Gemäß § 2 Abs. 1 EStG 1888 ist der Einkommensteuer das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat. Nach § 2 Abs. 3 Z 4 EStG 1988 unterliegen der Einkommensteuer auch die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit iSd § 25 EStG 1988. Gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis. Bei der Berücksichtigung ausländischer Einkünfte sind gemäß § 2 Abs. 8 Z 1 EStG 1988 für die Ermittlung der ausländischen Einkünfte die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes maßgebend. Gemäß § 26 Abs. 1 BAO hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Der Steuerpflichtige muss die Wohnung also jederzeit für die eigenen Wohnbedürfnisse nutzen können (VwGH 16.9.1992, 90/13/0299). Maßgebend sind dabei jeweils die tatsächlichen Verhältnisse, entscheidend ist die tatsächliche Verfügungsmacht (VwGH 24.1.1996, 95/13/0150). Für die Erfüllung des Kriteriums des "Beibehalten und Benützens" ist eine gewisse tatsächliche Mindestnutzung der Wohnung erforderlich (vgl. UFS 13.1.2011, RV/0213-F/09). Laut Auskunft des Zentralen Melderegisters vom 12.05.2021, hatte der Bf. einen Wohnsitz in ÖStraße1, ÖPLZ ÖOrt1. Dort war er bis 29.08.2012 mit Hauptwohnsitz und von 29.08.2012 bis 19.03.2015 mit Nebenwohnsitz gemeldet. Auf derselben Adresse waren weiters noch die Gattin des Bf., *Wi* *AL*, und der Sohn des Bf., *Om* *AL*, mit Hauptwohnsitz gemeldet. Am 02.03.2016 gab der Bf. telefonisch beim FA seine Anschrift in der Schweiz mit CHStraße1, CHOrt1, bekannt. Dabei handle es sich um eine Mietwohnung im Ausmaß von 60 m2, welche im Sommer 2015 vom Bf. angemietet worden sei. Die vorherige Wohnstätte in der Schweiz in CHStraße2, CHOrt2 VS sei eine Wohnung an der Baustelle im Ausmaß von 40 m2 in einem Einfamilienhaus gewesen, welche von zwei Mietern unter der Woche benutzt worden sei. Laut vorliegender Bestätigung der Schweizer Behörden ist der Bf. dort seit 1.3.2014 wohnhaft gewesen. Nach der Aktenlage ist somit davon auszugehen, dass der Bf. im Streitzeitraum einen Wohnsitz in Österreich hatte. Er war an der Adresse ÖStraße1, ÖPLZ ÖOrt1 gemeinsam mit seiner Ehegattin und seinem Sohn polizeilich gemeldet. Die entsprechende Liegenschaft steht im Eigentum des Bf.. In seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2013 führte der Bf. selbst an, im Inland seinen Wohnsitz zu haben. Das Vorbringen des Bf. im Schriftsatz (Vorlageantrag) vom 08.07.2015, dass er seinen Wohnsitz in Österreich abgemeldet und seinen wirtschaftlichen und privaten Wohnsitz seit 2012 in der Schweiz habe, erscheint demgegenüber insoweit tatsachenwidrig, als es zwar zutreffen mag, dass der Bf. ab dem Jahr 2012 auch einen Wohnsitz in der Schweiz hatte, er aber weiterhin einen Wohnsitz in Österreich besaß. Jedenfalls erscheint die zeitlich frühere Erklärung des Bf. in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung glaubhafter als die Aussage in seinem Vorlageantrag, die schon in Kenntnis der abgabenrechtlichen Folgen eines Wohnsitzes in Österreich gemacht wurde. Dass dieser Wohnsitz melderechtlich als Nebenwohnsitz registriert ist, spielt dabei keine Rolle. Entscheidend ist, dass der Bf. auf Grund seiner Eigentümerstellung über die fragliche Liegenschaft (das Einfamilienhaus) tatsächlich und rechtlich verfügen konnte. Auf Grund der aufrechten Ehe und seiner Vaterschaft ist auch davon auszugehen, dass der Bf. im Streitjahr den Wohnsitz in Österreich jedenfalls in einem Mindestmaß auch tatsächlich genutzt hat. Dies wird auch von der Ehegattin des Bf. dem Grunde nach bestätigt, wenn sie von Besuchen des Bf. spricht. Selbst wenn es sich dabei nur um Besuche 2 bis 3mal pro Jahr gehandelt hätte, dann wäre dieser Umstand auf die weite Strecke zwischen der Arbeitsstätte in der Schweiz und dem Wohnsitz in ÖOrt1 (CHOrt2 und ÖPLZ ÖOrt1 rund 1.000 km) rückführbar, und deshalb für die Annahme eines Wohnsitzes in Österreich unschädlich. Auch hat der Bf. in seiner Beschwerde Familienheimfahrten im Höchstausmaß von 3.672,00 EURO angesprochen, was eine Benutzung der in seinem Eigentum befindlichen Liegenschaft durch den Bf. nahelegt. Die schriftliche Auskunft der Ehegattin des Bf., sie lebe vom Bf. seit dem Jahr 2010 getrennt, ist nicht glaubhaft. Diese Auskunft steht im Widerspruch zu einer früher gemachten mündlichen Erklärung der Ehegattin, ihr Ehemann sei im Jahr 2012 in die Schweiz gezogen. Für das Jahr 2012 spricht auch der Zeitpunkt der Änderung der polizeilichen Meldung von Hauptwohnsitz zu Nebenwohnsitz mit 29.8.2012. Dass damit die eheliche Lebensgemeinschaft aufgelöst wurde, ist auch nicht anzunehmen, wenn man bedenkt, dass die Ehe weiter aufrecht geblieben ist, eine Scheidung offenbar nicht beantragt wurde, und der Bf. und seine Ehegattin unbestritten weiterhin ein gemeinsames Bankkonto unterhalten haben. Die mündliche Erklärung, ihr Ehemann sei in die Schweiz gezogen, bedeutet im Grunde genommen auch noch nicht, dass die eheliche Gemeinschaft aufgelöst wurde. Überdies hat der Bf. nach dem Zeitpunkt der polizeilichen Ummeldung mit Datum 29.8.2012 die Liegenschaft *EZ2*, KG ÖOrt1 mit Kaufvertrag vom 1.10.2012 erworben. In diesem Kaufvertrag ist immer noch die Anschrift ÖPLZ ÖOrt1, ÖStraße1, als Wohnadresse des Bf. angeführt. Da somit das Vorliegen eines Wohnsitzes des Bf. im Inland zu bejahen ist, ist der Bf. im Streitjahr unbeschränkt steuerpflichtig in Österreich gewesen.   Da überdies das Vorliegen eines Wohnsitzes in der Schweiz unbestritten ist und somit von einem Wohnsitz des Bf. in Österreich und in der Schweiz auszugehen ist, ist weiters zu prüfen, ob der Bf. im Jahr 2013 iSd. Art 4 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (kurz: DBA-Schweiz), BGBl. Nr. 64/1975, in den Fassungen BGBl. Nr. 161/1995, BGBl. III Nr. 204/2001, BGBl. III Nr. 22/2007 und BGBl. III Nr. 27/2011 in Österreich ansässig gewesen ist. Obwohl es möglich ist in zwei oder mehreren Staaten einen Wohnsitz zu haben, kann eine Person immer nur in einem Staat ansässig sein. Gemäß Art. 4 Abs. 1 DBA-Schweiz bedeutet im Sinne dieses Abkommens der Ausdruck "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem in diesem Staat geltenden Recht dort unbeschränkt steuerpflichtig ist. Ist nach Art. 4 Abs. 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt gemäß Art. 4 Abs. 2 DBA-Schweiz Folgendes: a) Die Person gilt als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen). b) Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragsstaat die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. c) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragsstaaten oder in keinem der Vertragsstaaten, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. d) Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit beider Vertragsstaaten oder keines Vertragsstaates, so verständigen sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten gemäß Art. 25. Der Begriff "Mittelpunkt der Lebensinteressen" bezeichnet den Ort (in jenem Staat), zu dem der Steuerpflichtige die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. Da dieser begrifflich nur an einem Ort gelegen sein kann, ist das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse entscheidend, wobei das Überwiegen der Beziehungen zum einen oder anderen Staat ausschlaggebend ist. Dabei ist regelmäßig nicht nur auf die Verhältnisse eines Jahres, sondern auf einen längeren Beobachtungszeitraum abzustellen (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/15/0057; VwGH 27.5.2013, 2011/15/0193). Persönliche Beziehungen sind bei der Ermittlung des Mittelpunktes der Lebensinteressen idR von größerer Bedeutung als die wirtschaftlichen Beziehungen (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/15/0057; VwGH 27.5.2013, 2011/15/0193). Unter persönlichen Beziehungen sind all jene Beziehungen zu verstehen, die einen Menschen aus in seiner Person liegenden Gründen mit jenem Ort verbinden, an dem er einen Wohnsitz innehat. Von Bedeutung sind dabei die Ausübung des Berufes, die Gestaltung des Familienlebens sowie Betätigungen religiöser und kultureller Art sowie andere Tätigkeiten zur Entfaltung persönlicher Interessen und Neigungen (VwGH 20. 2. 2008, 2005/15/0135 und 2007/15/0183). Wirtschaftliche Beziehungen hingegen bestehen vornehmlich zu örtlich gebundenen Tätigkeiten oder Einnahmequellen. Dazu zählt insbesondere jener Ort, von dem aus die Person ihrer täglichen Arbeit oder Geschäftstätigkeit nachgeht und von dem aus sie ihr Vermögen verwaltet. Liegt der Ort der täglichen Arbeit im Ausland, so werden die engeren wirtschaftlichen Beziehungen zum Ausland bestehen. (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/15/0057; VwGH 27.5.2013, 2011/15/0193) Begründet eine Person in einem Staat eine Wohnstätte, ohne ihre im anderen Staat schon bestehende Wohnstätte aufzugeben, so kann die Tatsache, dass sie die erste Wohnstätte beibehält, wo sie bisher gelebt und gearbeitet hat und wo sie ihre Familie und ihren Besitz hat, zusammen mit anderen Gesichtspunkten dafürsprechen, dass sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im ersten Staat beibehalten hat (VwGH 27.5.2013, 2011/15/0193). Wie schon oben zur Frage eines Wohnsitzes des Bf. in Österreich teilweise ausgeführt, ist der Bf. laut Grundbuchsauszug vom 5.8.2015 Alleineigentümer der Liegenschaft *EZ1*, KG ÖOrt1 und der Liegenschaft *EZ2*, KG ÖOrt1. Letztere wurde mit Kaufvertrag vom 1.10.2012 erworben, wo eben die Anschrift ÖStraße1, ÖPLZ ÖOrt1 als Wohnadresse des Bf. angeführt wurde. Mit Österreich verband der Bf. neben seinem Wohnsitz in ÖStraße1, ÖPLZ ÖOrt1, seine persönlichen Beziehungen zu seiner Ehegattin, *Wi* *AL*, und dem gemeinsamen Sohn, *Om* *AL*, sowie seiner Tochter, *Si* *GI*. Das Gericht geht aus den schon oben angeführten Gründen davon aus, dass die familiäre Beziehung im Streitjahr aufrecht war und lediglich eine berufsbedingt zeitweise räumliche Trennung erfolgte. Eine Scheidung wurde unbestrittenermaßen nicht beantragt und für den Sohn des Bf. beim zuständigen Gericht kein Pflegschaftsakt auf Unterhalt geführt. Zudem machte der Bf. auch Aufwendungen für Familienheimfahrten geltend. Unbestritten ist auch, dass für den Bf. und seine Ehegattin ein gemeinsames Bankkonto geführt wurde. Laut EKIS-Abfrage vom 12.5.2021 war auf den Bf. bis 17.7.2014 ein Personenkraftwagen der Marke *XY* im Inland zugelassen. Bis Juli 2014 blieben in Österreich auch noch zwei Zugmaschinen und zwei Einachsanhänger auf den Bf. angemeldet. Eine andere Wohnstätte des Bf. in Österreich als jene in seinem Haus in ÖStraße1, ÖPLZ ÖOrt1 ist nicht aktenkundig. Alle diese Umstände lassen darauf schließen, dass der Bf. im Streitjahr die engeren persönlichen Beziehungen in Österreich hatte. Wenn der Bf. anführt, dass er in der Schweiz eine Freundin in Basel gehabt habe, dann ist dieses Vorbringen zu wenig konkret, um eine andere Betrachtung zu rechtfertigen, und überdies unbewiesen. Die konkreten Fragen des Finanzamtes nach den Lebensumständen in der Schweiz im Vorhalt vom 3.3.2016 ließ der Bf. weitestgehend unbeantwortet. Unbestritten ist, dass der Bf. vom 1.1.2013 bis 31.12.2013 bei der in der Schweiz ansässigen *Zn* *MA* AG nichtselbständig beschäftigt war. Dieser Umstand tritt aber gegenüber den persönlichen Lebensumständen des Bf. in den Hintergrund. Die persönlichen Beziehungen, die der Bf. in Österreich pflegte, sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von größere Bedeutung, als die wirtschaftlichen Beziehungen in der Schweiz. Somit ist auch eine Ansässigkeit des Bf. in Österreich im Streitjahr zu bejahen.   Für die Frage der Besteuerung der Schweizerischen Einkünfte des Bf. sind die Art. 15 und 23 des DBA-Schweiz maßgeblich. Gemäß Art. 15 Abs. 1 DBA-Schweiz dürfen vorbehaltlich der Art. 16, 18 und 19 Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, sei denn, dass die Arbeit in dem anderen Vertragsstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat besteuert werden. Art. 23 Abs. 1 DBA-Schweiz legt fest: Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden, so nimmt der erstgenannte Staat diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus; dieser Staat darf aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären. Ungeachtet des Art. 23 Abs. 1 darf Österreich gemäß Art. 23 Abs. 2 DBA-Schweiz Einkünfte im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 sowie Einkünfte im Sinne des Artikels 19 (ausgenommen Ruhegehälter), die eine in Österreich ansässige Person aus ihrer in der Schweiz ausgeübten Arbeit aus öffentlichen Kassen der Schweiz bezieht, besteuern. Bezieht eine in Österreich ansässige Person unter Artikel 10, 15 und 19 fallende Einkünfte, die nach diesem Abkommen in der Schweiz und in Österreich besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Schweiz gezahlten Steuer entspricht; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus der Schweiz bezogenen Einkünfte entfällt. Gemäß Art 23 DBA-Schweiz dürfen also diese Aktivbezüge auch in Österreich besteuert werden. Um eine sich ergebende Doppelbesteuerung dieser Einkünfte zu vermeiden, ordnet Art 23 Abs. 2 dieses Abkommens an, dass Österreich, wenn eine in Österreich ansässige Person Einkünfte bezieht, die nach Art. 15 auch in der Schweiz besteuert werden dürften, auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag anrechnet, der der in der Schweiz gezahlten Steuer entspricht.   Auf Basis dieser Regelungen war es daher rechtens, dass das Finanzamt die in der Schweiz bezogenen Einkünfte des Bf. in Österreich zur Besteuerung herangezogen und die ausländische Steuer auf die inländische Steuer angerechnet hat. Insoweit war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Im angefochtenen Bescheid gelangten allerdings fälschlicherweise die doppelten Einkünfte und die doppelte ausländische Steuer zum Ansatz. Dies korrigierte das Finanzamt mit seiner Beschwerdevorentscheidung. Das Bundesfinanzgericht schließt sich dieser Korrektur an und verweist auf die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung. Vom angefochtenen Bescheid aus betrachtet war daher der Beschwerde in diesem Punkt Folge zu geben. Insgesamt war daher der Beschwerde teilweise Folge zu geben.   Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das gegenständliche Erkenntnis hängt im Wesentlichen von der Lösung von Sachverhalts- und Beweisfragen und nicht von der Lösung von Rechtsfragen ab. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich des Mittelpunkts der Lebensinteressen bei Doppelbesteuerung ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung. Die Revision war daher als unzulässig auszusprechen.     Klagenfurt am Wörthersee, am 15. Dezember 2021  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100461/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.4100461.2018
Stammnummer
136563
Gültig
15.12.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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BFG RV/4100461/2018 — Besteuerung von in der Schweiz erzielten Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Österreich auf Grund der Ansässigkeit des Steuerpflichtigen in Österreich · RIS AI