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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100590/2020

Kein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe mangels Eintritts der Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lj.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100590/2020vom 31.03.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***3***, ***4***, über die Beschwerde vom 28. Juni 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich (vormals ***FA***) vom 29. Mai 2019 über die Abweisung des Antrages vom 9.4.2019 auf Familienbeihilfe und Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe (erhöhte Familienbeihilfe) ab 04.2019 zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Der beschwerdegegenständliche im Spruch näher bezeichnete Bescheid wurde begründet wie folgt: "Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab 1. Juli 2011 gültigen Fassung haben volljährige Vollwaisen und ihnen gleichgestellte Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, Anspruch auf Familienbeihilfe."   In der im Spruch näher bezeichnete Beschwerde führte der Beschwerdeführer (Bf) folgendermaßen aus: "Der Bf hat zwar, wie im Gutachten von ***1*** angeführt, bis ca. 25 Jahre gearbeitet, jedoch handelte es sich bei den Arbeitsstellen des Bf um einen geförderten Arbeitsplatz bzw. um ein Entgegenkommen des Arbeitgebers aufgrund seiner Erkrankung." Die abweisende Beschwerdevorentscheidung vom 6.11.2019 wurde begründet wie folgt: "Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab 1. Juli 2011 gültigen Fassung haben volljährige Vollwaisen und ihnen gleichgestellte Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, Anspruch auf Familienbeihilfe. Laut Bescheinigung des Sozialministerium Service wurde eine Behinderung von 50% und dauernde Erwerbsunfähigkeit ab 01.05.2015 festgestellt, die Beschwerde war abzuweisen. Im Zuge dieser Erledigung erstellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Auftrag des Finanzamtes Bescheinigung(en) über das Ausmaß der Behinderung, die Ihnen zeitnah und mit separater Post zugesendet wird/werden (Anmerkung des Bundesfinanzgerichts [BFG]: gemeint ist das SVGA vom 31.10.2019)."   Im Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das BFG (Vorlageantrag) vom 29.11.2019 führte die Vertretung des Bf aus wie folgt: "Der Bf hat nach Auskunft des zuständigen Finanzamts bis zu seinem 18.Lebensjahr erhöhte Familienbeihilfe bezogen. Im Rahmender Lehre bezog der Arbeitgeber eine Integrationsbeihilfe für den Bf. Das hiermit erstellte Gutachten und der festgestellte Grad der Behinderung wurden beim Sozialministeriumservice angefordert, sind jedoch bis dato nicht eingelangt und werden daher nachgereicht. Im Zuge der Untersuchung bei der Stellungskommission wurde der Bf als ungeeignet aufgrund einer Lernbehinderung und Lernstörung, sowie Ermüdung und Unwohlseins eingestuft. Aufgrund dieser Belege bin ich der Meinung, dass beim Bf schon vor Vollendung des 21. Lebensjahres eine geistige Behinderung eingetreten ist und er dauerhaft außerstande ist sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, weshalb Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe besteht." Im Bericht zur Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht führte das zuständige Finanzamt (FA) aus wie folgt: "Sachverhalt: Der Beschwerdeführer beantragte die erhöhte Familienbeihilfe. Der Antrag wurde abgewiesen, da zwar aufgrund des Untersuchungsergebnisses des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen eine 50%ige Behinderung und eine dauernde Erwerbsunfähigkeit ab 1.2.2015 vorliegt, diese jedoch nicht vor dem 18. bzw.21. Lebensjahr eingetreten ist. Beweismittel: Urkunde vom ***3***; Sachverständigengutachten Stellungnahme: Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab 1. Juli 2011 gültigen Fassung haben volljährige Vollwaisen und ihnen gleichgestellte Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, Anspruch auf Familienbeihilfe. Laut 1. und 2. Untersuchungsergebnis wurden 50% Behinderung und dauernde Erwerbsunfähigkeit (EU) ab 1.5.2015 festgestellt, jedoch nicht vor dem 18. bzw. 21. Lebensjahr. Laut Meinung des Finanzamtes besteht daher kein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe." Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Das Gericht sieht das wiedergegebene Verwaltungsgeschehen mangels widerstreitender Punkte als gegeben an. Dagegensprechende Umstände wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen annehmen.   Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I. Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der im Beschwerdezeitraum geltenden Fassung (idgF) haben volljährige Vollwaisen und ihnen gleichgestellte Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, Anspruch auf Familienbeihilfe. Die zwei aktenkundigen Sachverständigengutachten (SVGA) des zuständigen Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministerium Service) vom 28.5.2019 sowie vom 31.10.2019 bescheinigen jeweils einen Grad der Behinderung iHv 50% sowie eine dauernde Erwerbsunfähigkeit (EU), beides vorliegend seit 05/2015. Im SVGA vom 31.10.2019 wird ausdrücklich darauf Bezug genommen, dass das Vorgutachten (SVGA vom 28.5.2019) deshalb beeinsprucht worden sei, da es sich beim Arbeitsplatz bis zumindest dem 25. Lebensjahr (Lj.) des Bf um einen geförderten Arbeitsplatz gehandelt habe, und dieses Vorbringen des Bf demnach im Befundergebnis des SVGA vom 31.10.2019 laut Aktenlage berücksichtigt wurde. Da die beiden angeführten Gutachten, insbesondere auch das zuletzt ergangene aktenkundige SVGA vom 31.10.2019, welches beschwerdegegenständlich relevant ist, schlüssig sind bzw ist, ist das SVGA vom 31.10.2019 iVm dem angeführten Vorgutachten vom Bundesfinanzgericht nicht zu widerlegen. Darüber hinaus ist dem Bf zu entgegnen, dass bereits im SVGA vom 28.5.2019 berücksichtigt wurde, dass die Stellungskommission mit 4.10.2007 die Untauglichkeit festgestellt hat. Diese Tatsache fand laut Aktenlage auch im SVGA vom 31.10.2019 Berücksichtigung, zumal in diesem auf das Vorgutachten hingewiesen wurde bzw bei Ausführungen zum Gesamtgrad der Behinderung iHv 50 v. H. in der Stellungnahme "idem zu Vorgutachten" festgestellt wurde. Im SVGA vom 31.10.2019 wird darüber hinaus festgestellt, dass aus Belegen von zeitweise geförderten Arbeitsverhältnissen ohne zusätzliche ärztliche Befunde das Ausmaß der Behinderung nicht abzuleiten ist. Zu den Ausführungen des Bf betreffend Einstufung als "ungeeignet" durch die Stellungskommission ist zu entgegnen, dass bspw. reduzierte/s Konzentration, Aufmerksamkeit, Auffassungsvermögen sowie verlangsamtes Allgemeintempo bereits im SVGA vom 28.5.2019 ausdrücklich bei der Beurteilung berücksichtigt wurden, und somit auch Grundlagen (unter anderen) für die Erwägungen in dem SVGA vom 31.10.2019 waren. Nach der Bestimmung des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 in der im Beschwerdezeitraum geltenden Fassung sind der Grad der Behinderung sowie die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (EU), durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Angemerkt wird, dass dies gegenständlich bis dato mehrmals erfolgt ist. Es wurden bis 31.3.2022 beim Finanzamt sowie beim Bundesfinanzgericht seitens des Bf bzw seines Erwachsenvertreters keine weiteren Unterlagen nachgereicht (vgl. diesbezügliche Ankündigung im Vorlageantrag betreffend eines vom Bf behaupteten erstellten Gutachtens im Zusammenhang mit einer im Zuge der Lehre durch den Arbeitgeber bezogenen Integrationsbeihilfe). Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass der gesetzlich determinierte Anspruch auf Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe - bei Erfüllen aller Anspruchsvoraussetzungen - lediglich dann besteht, wenn auch die Voraussetzungen für den Familienbeihilfengrundbetrag erfüllt sind, was jedoch gegenständlich nicht der Fall ist. Laut 1. und 2. Untersuchungsergebnis dokumentiert in den aktenkundigen Sachverständigengutachten (SVGA) des zuständigen Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministerium Service) wurden jeweils (idem) 50% Behinderung und dauernde Erwerbsunfähigkeit ab 1.5.2015 festgestellt, somit nicht vor dem 21. Lebensjahr. Da die dauernde Erwerbsunfähigkeit (EU) iVm einem Grad der Behinderung iHv 50% des Bf in beiden oben angeführten SVGA, insbesondere auch im letzten aktenkundigen gegenständlich relevanten SVGA vom 31.10.2019, erst seit 05/2015 festgestellt wurde, ist die dauernde Erwerbsunfähigkeit des Bf (geb. ***2***) erst nach dem 21. Lebensjahr des Bf eingetreten. Die o.a. gesetzlich determinierten Voraussetzungen für den Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe iSd o.a. § 6 Abs 2 lit. d FLAG 1967 idgF sind daher nicht erfüllt. Zu Spruchpunkt II. (Nichtzulassen der Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da das gegenständliche Erkenntnis der Gesetzeslage sowie der hL und hRspr folgt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Eine über den Individualfall hinaus relevante Rechtsfrage liegt nicht vor. Insgesamt ist daher spruchgemäß zu entscheiden.       Wien, am 31. März 2022  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100590/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100590.2020
Stammnummer
136552
Gültig
31.03.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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