Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/1200010/2018
Entschiedene Sache - neuerliche Vorschreibung der Abgabenschuld
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1200010/2018vom 11.04.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** Schweiz, über die Beschwerde vom 8. Jänner 2018 gegen den Bescheid des Zollamtes Feldkirch Wolfurt (nunmehr Zollamt Österreich) vom 22. November 2017, Zahl: ***1***, betreffend Eingangsabgaben und Verzugszinsen zu Recht erkannt:
I. Der angefochtene Bescheid wird - ersatzlos - aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit Bescheid des Zollamtes Feldkirch Wolfurt vom 18. September 2017, Zahl: ***2***, wurde dem Beschwerdeführer gemäß Art. 102 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK) die Abgabenschuld für das am 12. März 2016 im Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung in das Zollgebiet der Union eingebrachte Kraftfahrzeug (Wohnmobil mit der Fahrgestellnummer ***3***) mitgeteilt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, die Voraussetzungen für die Überführung in die vorübergehende Verwendung seien nicht vorgelegen, weil das in der Schweiz auf den in der Schweiz ansässigen Beschwerdeführer zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeug mit der Absicht, dieses in Österreich abzustellen, in das Zollgebiet verbracht worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde 23. Oktober 2017.
Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 22. November 2017, Zahl: ***4***, wurde der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid vom 18. September 2017 aufgehoben. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dem Abgabenbescheid seien fälschlicherweise die materiellrechtlichen Bestimmungen des Unionszollkodex zugrunde gelegt worden. Sei eine Zollschuld vor dessen Anwendungsbeginn, mithin bis zum 31. Mai 2016 entstanden, so sei der zugrundeliegende Sachverhalt weiterhin nach den materiellrechtlichen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex) zu beurteilen. Als maßgeblicher Zeitpunkt für die Entstehung der Zollschuld sei der 12. März 2016 bestimmt worden, für die Beurteilung des Falles seien daher die materiellrechtlichen Vorschriften des vormals geltenden Zollkodex heranzuziehen gewesen.
Mit Bescheid vom 22. November 2017, Zahl: ***1***, wurde dem Beschwerdeführer (neuerlich) die Abgabenschuld (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und Verzugszinsen) für das am 12. März 2016 in das Zollgebiet der Union verbrachte Wohnmobil (Fahrgestellnummer ***3***) mitgeteilt. Die belangte Behörde führte in der Begründung unter Hinweis auf die Bestimmungen des Zollkodex aus, das Kraftfahrzeug sei zur Überführung in die vorübergehende Verwendung angemeldet und in weiterer Folge überlassen worden. Ergäbe sich bei einer Kontrolle, dass die Anmeldung und Überlassung erfolgt sei, ohne dass die Voraussetzungen der vorübergehenden Verwendung erfüllt seien, gälte das Kraftfahrzeug als vorschriftswidrig verbracht. Eine Überführung in die vorübergehende Verwendung komme nicht in Betracht, wenn das Kraftfahrzeug im Zollgebiet nur befördert oder gelagert werde. Es sei zweifelsfrei von einer Lagerung des Kraftfahrzeuges auszugehen gewesen, nach Ansicht der belangten Behörde sei die Einfuhr zum Zweck der Lagerung (Abstellen) erfolgt.
Gegen den Bescheid vom 22. November 2017, Zahl: ***1***, richtete sich die Beschwerde vom 8. Jänner 2018. Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 19. März 2018 wurde die Festsetzung der Eingangsabgaben abgeändert und die Abgabe Zoll mit Null festgesetzt; es sei nachträglich eine Warenverkehrsbescheinigung vorgelegt worden.
Dagegen richtete sich der Vorlageantrag vom 16. April 2018.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Gemäß § 323b Abs. 1 BAO tritt das Zollamt Österreich am 1. Jänner 2021 an die Stelle der am 31. Dezember 2020 zuständig gewesenen Zollämter.
Gemäß § 262 Abs. 1 BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.
§ 263 Abs. 1 BAO bestimmt:
"Ist in der Beschwerdevorentscheidung die Bescheidbeschwerde
weder als unzulässig oder als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch
als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,
so ist der angefochtene Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen."
Eine ersatzlose Aufhebung (als meritorische Entscheidung) darf nur erfolgen, wenn in dieser Sache keine weitere Entscheidung in Betracht kommt (VwGH 29.4.2019. Ra 2018/16/0055).
Mit der Berufungsvorentscheidung vom 22. November 2017, Zahl: ***4***, hat die belangte Behörde den Bescheid vom 18. September 2017 (ersatzlos) aufgehoben (gegen diese Beschwerdevorentscheidung wurde kein Vorlageantrag eingebracht). Eine solche Aufhebung wäre dann in Betracht gekommen, wenn der Ansicht des Beschwerdeführers folgend dieser nicht als Zollschuldner in Frage gekommen wäre; eine solche war nicht von vornherein ausgeschlossen.
Eine Beschwerdevorentscheidung, die eine in Betracht kommende ersatzlose Aufhebung des bekämpften Bescheides zu Unrecht ausspricht, anstatt diesen abzuändern, stellt das Hindernis der entschiedenen Sache für eine neue Bescheiderlassung dar, auch wenn mit der Aufhebung beabsichtigt war, in der Bescheidbegründung auf die einschlägigen Bestimmungen abstellen zu können (VwGH 24.1.2017, Ro 2016/16/0004).
Der (aufgehobene) Bescheid vom 18. September 2017 und der angefochtene Bescheid vom 22. November 2017 stellen auf den Sachverhalt ab, dass der in der Schweiz ansässige Beschwerdeführer das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug, das in der Schweiz auf den Beschwerdeführer zum Verkehr zugelassen war, am 12. März 2016 zur Überführung in die vorübergehende Verwendung angemeldet habe, obwohl er die Absicht gehabt habe, das Kraftfahrzeug in Österreich zu lagern (abzustellen) und somit die Voraussetzungen für eine Überführung in die vorübergehende Verwendung nicht gegeben gewesen seien.
Da auch allenfalls rechtswidrigen Beschwerdevorentscheidungen Rechtskraftwirkung zukommt (VwGH 29.7.2014, 2011/13/0005), steht mit der Beschwerdevorentscheidung vom 22. November 2022 der neuerlichen Mitteilung der Abgabenschuld das Hindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen. Aufgrund der mit der Beschwerdevorentscheidung erfolgten (ersatzlosen) Aufhebung durfte in dieser Sache keine weitere Entscheidung ergehen. Die mit Bescheid vom 22. November 2017, Zahl: ***1***, neuerlich vorgenommene Mitteilung der Abgabenschuld war daher aufzuheben (VwGH 24.1.2017, Ro 2016/16/0004).
Gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht stützt seine Entscheidung auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Vorschriften und auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, eine Revision ist nicht zulässig.
Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 11. April 2022
Normen und Schlagworte
- § 262 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 263 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/1200010/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.1200010.2018
- Stammnummer
- 136540
- Gültig
- 11.04.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF