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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101004/2021

Grad der Behinderung nicht nachgewiesen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101004/2021vom 25.03.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, Ungarn, über die Beschwerde vom 18. November 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling, nunmehr Finanzamt Österreich, vom 10. November 2020 betreffend Abweisung des Antrages vom 17. Juni 2020 auf erhöhte Familienbeihilfe für seinen Sohn ***Z...[Sohn]*** für den Zeitraum Juni 2015 bis Juni 2019, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (Bf.) ist ungarischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Ungarn und nach seinen Angaben in den Anträgen auf Gewährung einer Ausgleichszahlung seit 6. Juli 2012 bei einem Dienstgeber in Niederösterreich beschäftigt. Der Bf. brachte einen Antrag (vom 17. Juni 2020) auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe ab 06/2015 wegen erheblicher Behinderung seines im November 2005 geborenen Sohnes Z., der am gemeinsamen Wohnort in Ungarn lebt und dort die Schule besucht, ein. Bei dem Kind bestehe folgende erhebliche Behinderung bzw. Erkrankung: CONGENITALIS CATARACTA L.S. - Sehbehinderung Neben den im Akt befindlichen Formblättern E 401 (Familienstandsbescheinigung für die Gewährung von Familienleistungen) und E 411 (Anfrage betreffend den Anspruch auf Familienleistungen (Kindergeld) in dem Mitgliedstaat, in dem die Familienangehörigen wohnen) sowie Schulbesuchsnachweisen betreffend Z. für die Schuljahre 2017/18, 2018/19 und (nach Einbringung der Beschwerde auch) für 2019/20 und 2020/21 legte der Bf. das Formblatt E 407 Ärztliche Bescheinigung zur Gewährung einer besonderen Familienleistung oder einer erhöhten Familienleistung für behinderte Kinder, unterzeichnet und gestempelt am 18. Juni 2020 von Dr.B.E.T. (in der Wohnsitzgemeinde des Bf., Ungarn) vor (sh. dazu im Folgenden). Weiters legte der Bf. vor: - Übersetzung des Beschlusses des Ungarischen Schatzamtes, Direktion des Komitats Veszprém vom 27. April 2011 ("Die Direktion stellt fest, dass (die Gattin des Bf. und Mutter des Z.) ab 28. April 2011 auf Beihilfe zur Kinderpflege hinsichtlich (ihres) dauerhaft kranken, schwer behinderten Kindes, namens Z…, geboren [...Nov.] 2005 berechtigt ist."). - Übersetzung des Beschlusses des Ungarischen Regierungsamtes des Komitats Veszprém vom 24. März 2016 ("Das Regierungsamt stellt fest, dass der/die Kunde (die Gattin des Bf. und Mutter des Z.) auf erhöhte Familienbeihilfe in Höhe von 23.300 HUF nach ihrem am [...11].2005 geborenen Kinde, namens Z…, hinsichtlich der dauerhaften Krankheit und schweren Behinderung des Kindes gemäß Abs. (1) des § 11 des Gesetzes Nr. LXXXIV (Familiengesetz) des Jahres 1998 über die Unterstützung der Familien vom 01.03.2016 bis 31.03.2021 berechtigt ist.") - Übersetzung einer Bestätigung über ein dauerhaft krankes bzw. schwer behindertes Kind eines (nicht namentlich genannten) Facharztes [Anm.: Laut beigelegtem Originaldokument ist die Stampiglie einer Dr.V.I. erkennbar] vom 21. März 2016 ("Hiermit wird bestätigt, dass das oben genannte Kind (Z.) wegen seiner dauerhaften Krankheit bzw. wegen seiner schweren Behinderung den Tatsachen gemäß Punkt f), Unterpunkt fa) des § 4 des Gesetzes Nr. LXXXIV. des Jahres 1998 über die Unterstützung der Familien entspricht. Diagnose: … BNO: HL700 [Anm.: Laut beigelegtem Originaldokument und, wie dem Formblatt E 407 zu entnehmen ist, heißt es richtig: H2700; ICD-Code H27.0: Aphakie = Fehlen der Augenlinse] Die oben genannte Krankheit/dauerhafte Behinderung hat mindestens 2 Monate lang vor dem Datum der Ausstellung bestanden. Zeitpunkt der nächsten Überprüfung: 21.03.2021 Wegen der endgültigen Bestätigung des Zustandes ist keine regelmäßige Überprüfung notwendig.") Das Finanzamt forderte vom Bundessozialamt eine Bescheinigung zwecks Feststellung des Grades der Behinderung des Sohnes des Bf. an. Nachdem am 29. Oktober 2020 vom Sozialministeriumservice mitgeteilt worden war, dass eine dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht geprüft, ein Grad einer Behinderung nicht festgestellt und eine Bescheinigung nicht ausgestellt werden konnte, da keine Unterlagen eingelangt seien, erließ das Finanzamt den angefochtenen Abweisungsbescheid vom 10. November 2020 mit folgender Begründung: Da keine Unterlagen betreffend die Erkrankung von Z. vorgelegt wurden, war der Antrag abzuweisen. In der gegen den Abweisungsbescheid erhobenen Beschwerde vom 18. November 2020 wies der Bf. sowohl auf das bei der Antragstellung auf die erhöhte Familienbeihilfe vorgelegte Formular E 407 als auch auf die Bestätigung über ein dauerhaft krankes bzw. schwer behindertes Kind auf Deutsch hin. Weitere Unterlagen betreffend die Erkrankung seines Kindes lege er über Verlangen vor. Ein Ersuchen vom Finanzamt um Ergänzung habe er nicht erhalten. Beiliegend sende er noch einmal das Formular E 407 und die Bestätigung über die Krankheit. In der Folge forderte das Finanzamt vom Bundessozialamt ein zweites Mal eine Bescheinigung zwecks Feststellung des Grades der Behinderung des Kindes an: Am 29. Jänner 2021 wurde vom Sozialministeriumservice abermals kein Grad der Behinderung festgestellt und keine Bescheinigung ausgestellt; Begründung: Daten in E407 nicht schlüssig. Alter, Größe und Gewicht passen nicht zu Geburtsdatum. Ohne Bescheinigung erledigt. Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 10. März 2021 als unbegründet ab; Begründung: Da die Daten auf dem Formular E 407 nicht schlüssig sind, Alter, Größe und Gewicht passen nicht mit dem Geburtsdatum überein, konnte nicht festgestellt werden, ob bei Sohn Z. eine Behinderung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 vorliegt. Mit fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag vom 9. April 2021 übermittelte der Bf. neuerlich ein ausgefülltes, von Dr.B.E.T. unterzeichnetes und gestempeltes Formular E 407 vom 17. März 2021 (sh. dazu im Folgenden). Er brachte vor, dass auf diesem Formular die Daten schon schlüssig seien. Weiters verwies er auf seine Ausführungen in der Beschwerde und beantragte diese dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. In der Beschwerdevorlage gab das Finanzamt als Sachverhalt an, Antragsteller beantragt erhöhte Familienbeihilfe für Sohn Z… ab Juni 2015 wegen Sehbehinderung und wies in der Stellungnahme darauf hin, dass auf Basis des mit dem Vorlageantrag neuerlich vorgelegten Formblattes E 407 vom 17. März 2021 seitens des Finanzamtes Österreich ein neues Gutachten angefordert wurde. Bei Vorliegen desselben erfolge die Nachreichung. In der Folge erstellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, BASB Landesstelle NÖ das Sachverständigengutachten auf Grund der Aktenlage vom 4. Mai 2021 nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) betreffend Z., den Sohn des Bf. Auf dieses Sachverständigengutachten und das weitere Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht wird in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Der Beschwerdeführer (Bf.), ein ungarischer Staatsbürger, ist in einem Hotelbetrieb in Niederösterreich beschäftigt. Für sein im November 2005 geborenes Kind beantragte der Bf. mit Antrag vom 30. Juni 2020 die Gewährung einer Ausgleichszahlung. Die Kindererziehung erfolgt in einem Haushalt gemeinsam mit dem anderen Elternteil (der Ehefrau des Bf.), der gemeinsame Wohnort befindet sich in Ungarn. Bereits mit Antrag vom 17. Juni 2020 beantragte der Bf. die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe für seinen Sohn wegen erheblicher Behinderung ab Juni 2015 (vgl. die Darstellung oben in Pkt.I.). Als erheblicher Behinderung bzw. Erkrankung des Kindes wurde CONGENITALIS CATARACTA L.S. - Sehbehinderung angeführt. Aus dem Formblatt E 407 Ärztliche Bescheinigung zur Gewährung einer besonderen Familienleistung oder einer erhöhten Familienleistung für behinderte Kinder, unterzeichnet und gestempelt am 18. Juni 2020 von dem ungarischen Arzt Dr.B.E.T., gehen folgende vom Arzt bestätigte Angaben hervor: 4.1 Alter des Kindes zum Zeitpunkt der Untersuchung: 6 Monate Gewicht: 8,800 kg Größe: 74 cm 4.2 Psychomotorischer Entwicklungsrückstand Entwicklungsrückstand gemessen an der Norm: Nein 4.3 Selbständigkeit Kann das Kind sich setzen? Ja gehen? Ja sprechen? Ja sich allein anziehen? Ja allein essen? Ja schreiben? Ja Ist es inkontinent? Nein 4.4 Hilfestellung Erfordert der Zustand des Kindes die Hilfe eines Dritten? Nein Ständig? Nein Täglich, doch nicht ununterbrochen? Nein 4.5 Art der Hauptbehinderung Ist die Behinderung des Kindes sensorischer Art: - Sehbehinderung: ja - Hörbehinderung: --- motorischer Art: --- geistige Art: geistige Störung --- Verhaltensstörung --- sonstiger Art: --- 4.6 Ursache der Behinderung - angeborene Fehlbildung CONGENITALIS CATARACTA L.S. Ja - Krankheit: Ja Beginn der Behinderung: [...11].2005 [Anm.: bei Geburt] Zeitpunkt der Diagnose: Monat: 06. Jahr: 2006 Beginn der Behandlung: Monat: 06. Jahr : 2006 - Unfall Nein 4.7 Damit zusammenhängende Behinderungen Welche? Sehbehinderung Sonstige Schwächen --- [blank] 4.8 Weitere Bemerkungen --- [blank] 4.9 Behandlungen einschließlich Rehabilitation und Wiederertüchtigung. Welche Behandlungen werden derzeit durchgeführt? [blank] Seit wann? [blank] Zu welcher Behandlung wird geraten? --- [blank] - Operationen: 31.05.2006 Suctio Lentis + PCL impl. O.S. - Krankenhausaufenthalt (in den letzten drei Jahren): --- [blank] - Behandlungen zu Hause (Arzneimittel, …) --- [blank] 4.10 Maßnahmen zur Ausbildung und Berufsausbildung? Welche Maßnahmen werden derzeit durchgeführt? normal 4.11 Entwicklungsaussichten Bitte genaue Angaben: [blank] 4.12 ICD- (Internationale Klassifikation der Krankheiten - WHO) Kode der Krankheit Q 1200; H 2700 4.13 Beginn der Krankheit [...11].2005 4.14 Termin der nächsten Kontrolle 21.03.2021 Die vorgelegten weiteren Beschlüsse ungarischer Behörden und die ärztliche Bestätigung in deutscher Übersetzung wurden in Punkt I angeführt. Vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wurden im Laufe des Verwaltungsverfahrens folgende Bescheinigungen erstellt: BSB-Bescheinigung vom 29. Oktober 2020: Stellungnahme: Keine Unterlagen eingelangt; ohne Bescheinigung erledigt (vgl. oben unter Pkt. I). BSB-Bescheinigung vom 29. Jänner 2021: dauernd erwerbsunfähig nicht geprüft Stellungnahme: Daten in E407 nicht schlüssig. Alter, Größe und Gewicht passen nicht zu Geburtsdatum. ohne Bescheinigung erledigt (vgl. oben unter Pkt. I). Das mit dem Vorlageantrag übermittelte Formblatt E 407 Ärztliche Bescheinigung zur Gewährung einer besonderen Familienleistung oder einer erhöhten Familienleistung für behinderte Kinder vom 17. März 2021 enthält folgende ärztlich bescheinigte Angaben: 4.1 Alter des Kindes zum Zeitpunkt der Untersuchung: 15 Jahre 4 Monate Gewicht: 85 kg Größe: 187 cm 4.2 Psychomotorischer Entwicklungsrückstand: Entwicklungsrückstand gemessen an der Norm: [blank] 4.3 Selbständigkeit Kann das Kind sich setzen? Ja gehen? Ja sprechen? Ja sich allein anziehen? Ja allein essen? Ja schreiben? Ja Ist es inkontinent? Nein 4.4 Hilfestellung Erfordert der Zustand des Kindes die Hilfe eines Dritten? Nein Ständig? Nein Täglich, doch nicht ununterbrochen? Nein 4.5 Art der Hauptbehinderung Ist die Behinderung des Kindes sensorischer Art: - Sehbehinderung: ja - Hörbehinderung: [blank] motorischer Art: [blank] geistige Art: geistige Störung [blank] Verhaltensstörung [blank] sonstiger Art: [blank] 4.6 Ursache der Behinderung - angeborene Fehlbildung Ja - Krankheit: [blank] Beginn der Behinderung: 2005.11…. [Anm.: bei Geburt] Zeitpunkt der Diagnose: [blank] Beginn der Behandlung: Monat: 2006.06.01. - Unfall [blank] 4.7 Damit zusammenhängende Behinderungen Welche? --- [blank] Sonstige Schwächen --- [blank] 4.8 Weitere Bemerkungen --- [blank] 4.9 Behandlungen einschließlich Rehabilitation und Wiederertüchtigung. Welche Behandlungen werden derzeit durchgeführt? Implantat für künstliche Linsen Seit wann? 2006.05.31. Zu welcher Behandlung wird geraten? Mit Brille 4.10 Maßnahmen zur Ausbildung und Berufsausbildung? Welche Maßnahmen werden derzeit durchgeführt? Gymnasiast 4.11 Entwicklungsaussichten Bitte genaue Angaben: Verschwommenes Sehen aufgrund 4.12 ICD- (Internationale Klassifikation der Krankheiten - WHO) Kode der Krankheit M 5300 [wohl richtig zu lesen als: H 5300] [Anm.: Nach der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme bedeuten die ICD-Kodes: H53.-: Sehstörungen H53.0: Amblyopia ex anopsia Amblyopie... Schielamblyopie Schwachsichtigkeit - s.a. Amblyopie Sehminderung] M53.-: Sonstige Krankheiten der Wirbelsäule und des Rückens, anderenorts nicht klassifiziert M53.0: Zervikozephales Syndrom Sympathisches hinteres Zervikal-Syndrom] 4.13 Beginn der Krankheit 2005.11…. [Anm.: Geburtsdatum] 4.14 Termin der nächsten Kontrolle [blank] Das in der Folge erstellte Gutachten vom 4. Mai 2021 des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, BASB Landesstelle NÖ trifft folgende Aussagen: Sachverständigengutachten auf Grund der Aktenlage nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) Name: (Sohn des Bf.) … Geburtsdatum: …11.2005, wohnhaft in … Ungarn Aktengutachten erstellt am: 04.05.2021 Name des Sachverständigen: Dr. G.H. Fachgebiet: Allgemeinmedizin und Augenheilkunde Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Formular E407, gezeichnet von Dr.B.E.T. in Papa (Ungarn) am 17.3.2021: 15 Jahre, 4 Monate 85 kg, 187 cm vollständige Selbständigkeit, keine Hilfestellungen erforderlich Sehbehinderung ab 11/2005 Behandlung ab 06/2006 keine anderen Behinderungen TH: Implantat für künstliche Linsen 31.9.2006; Brille Ausbildung: Gymnasiast verschwommenes Sehen M53.0 Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Brille Es ist kein Grad der Behinderung zu ermitteln. Begründung: Zustand nach kongenitaler Cataract (einseitig, beidseitig?) Einschätzung nicht möglich mangels konkreter Angaben Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: [blank] Stellungnahme zu Vorgutachten: [blank] Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern: x ja GdB liegt vor seit: [blank] Begründung - GdB liegt rückwirkend vor: [blank] x Dauerzustand Gutachten erstellt am 04.05.2021 von Dr. G.H. Über Ersuchen des Bundesfinanzgerichtes wurde durch das Finanzamt vom Sozialministeriumservice noch einmal eine Bescheinigung des Gesundheitszustandes des Sohnes des Bf. angefordert, um den Grad der Behinderung des Kindes durch fachärztliche Begutachtung feststellen zu lassen. Die in der Folge übermittelte BSB-Bescheinigung vom 27. Jänner 2022 enthält zum Kind des Bf. folgende Informationen: "Kunde nicht erschienen ohne Bescheinigung erledigt." Beweiswürdigung Die Sachverhaltsfeststellungen beruhen auf den Angaben in den vom Bf. vorgelegten Anträgen, Formularen, Beschlüssen und Bestätigungen sowie auf den in dem Gutachten bzw. den Bescheinigungen des Sozialministeriumservice gemachten Feststellungen. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) § 8 Abs. 5 und 6 FLAG 1967 idgF lauten: (5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen. (6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung ist die Einschätzungsverordnung zwingend vorgesehen. Im gegenständlichen Fall ist diese Einschätzung des Grades der Behinderung des Sohnes des Bf. auf Grund einer Untersuchung durch einen vom Bundessozialamt beauftragten ärztlichen Sachverständigen, wie es § 8 Abs. 6 FLAG 1967 vorsieht, nicht geschehen. Zwar wurden einerseits vom Bf. Beschlüsse ungarischer Behörden (vom 27.04.2011 und vom 24.03.2016) sowie eine Bestätigung einer ungarischen Ärztin (vom 21.03.2016) in Übersetzung vorgelegt, in denen jeweils von der dauerhaften Krankheit und der schweren Behinderung des Sohnes des Bf. gesprochen wird. Auch wurde in dieser Bestätigung der ungarischen Ärztin über ein dauerhaft krankes bzw. schwer behindertes Kind die Diagnose H2700 gestellt und im von Dr.B.E.T. gestempelten Formblatt E 407 vom 18. Juni 2020, das sich wohl nach der Angabe des Alters des Kindes in Punkt 4.1 mit "6 Monaten" auf den damaligen Zeitpunkt der Untersuchung zurückbezieht, unter Punkt 4.12 ICD- (Internationale Klassifikation der Krankheiten - WHO) Kode der Krankheit Q1200 und H2700 sowie unter Punkt 4.13 Beginn der Krankheit das Geburtsdatum des Kindes angeführt. Nach der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme bedeuten die ICD-Kodes: Q12.-: Angeborene Fehlbildungen der Linse Q12.0: Cataracta congenita (= bei Geburt bestehende Linsentrübung) H27.-: Sonstige Affektionen der Linse H27.0: Aphakie (= das angeborene Fehlen oder der sekundäre Verlust der Augenlinse in Folge operativer Entfernung (Lentektomie) oder Trauma. Vergleichsweise wurde im Formblatt E 407 vom 17. März 2021, bezogen auf das Alter des Kindes zum Zeitpunkt der Untersuchung des ungarischen Arztes, nämlich 15 Jahre und 4 Monate, unter Punkt 4.12 der ICD-Kode der Krankheit H5300 sowie unter Punkt 4.13 Beginn der Krankheit ebenfalls das Geburtsdatum des Kindes angeführt (zu den ICD-Kodes vgl. oben). Andererseits wurden im Formblatt E 407 vom 18. Juni 2020 unter Punkt 4.6 Ursache der Behinderung - angeborene Fehlbildung CONGENITALIS CATARACTA L.S., der Zeitpunkt der Diagnose und der Beginn der Behandlung: Monat: 06 / Jahr 2006 und unter Punkt 4.9 Behandlung einschließlich Rehabilitation und Wiederertüchtigung. Welche Behandlungen werden derzeit durchgeführt?: - Operation: 31.05.2006 Suctio Lentis (Absaugung der Linse) + PLC impl.O.S. (Implantat für künstliche Linsen) angeführt. Ebenso wurden im Formblatt E 407 vom 17. März 2021 unter Punkt 4.6 der Beginn der Behandlung mit 2006.06.01. und unter Punkt 4.9 Behandlung einschließlich Rehabilitation und Wiederertüchtigung Implantat für künstliche Linsen 2006.05.31. sowie zur Zeile Zu welcher Behandlung wird geraten? Mit Brille angeführt. Weiters wurden sowohl im Formular E 407 vom 18. Juni 2020 als auch in dem vom 17. März 2021 in Punkt 4.3 Selbständigkeit alle Detailfragen so angekreuzt, dass sich die vollständige Selbständigkeit des Kindes und keine Notwendigkeit einer Hilfestellung ergibt. In Punkt 4.10 Maßnahmen zur Ausbildung und Berufsbildung: Welche Maßnahmen werden derzeit durchgeführt? wurde eingetragen: normal (in E 407 vom 18.06.2020) bzw. Gymnasiast (in E 407 vom 17.03.2021). Aus beiden Formularen E 407 geht jedenfalls in der Hauptsache die Sehbehinderung (Punkt 4.7 in E 407 vom 18.06.2020) infolge einer angeborenen Fehlbildung der Linse(n) (Punkt 4.6 in E 407 vom 18.06.2020), welche im Alter des Kindes von sechs Monaten durch Operation (Implantat für künstliche Linsen) behandelt wurde (Punkt 4.9 in E 407 vom 18.06.2020 und vom 17.03.2021), bzw. verschwommenes Sehen (Punkt 4.11 in E 407 vom 17.03.2021), wogegen zur Behandlung mit einer Brille geraten wurde (Punkt 4.9 in E 407 vom 17.03.2021), als Behinderung des Sohnes des Bf. hervor. Aus dem Formblatt E 407 vom 17. März 2021 leitet der ärztliche Sachverständige des Bundessozialamtes für das am 4. Mai 2021 erstellte Gutachten auf Grund der Aktenlage vor allem Folgendes ab (vgl. oben): vollständige Selbständigkeit, keine Hilfestellungen erforderlich Sehbehinderung ab 11/2005 Behandlung ab 06/2006 keine anderen Behinderungen Therapie: Implantat für künstliche Linsen 31.9.2006 (gemeint: 31.05.2006); Brille § 8 Abs. 6 FLAG 1967 bestimmt ausdrücklich, dass der Grad der Behinderung (die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen kommt im gegenständlichen Fall nicht in Frage; vgl. die voranstehenden Absätze: vollständige Selbständigkeit des Kindes, keine Hilfestellung erforderlich) durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen ist. Der Grad der Behinderung ist in diesem Fall auf Grund der mit 1. September 2010 in Kraft getretenen Einschätzungsverordnung einzuschätzen (§ 8 Abs. 5 FLAG 1967). Nach § 2 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der geltenden Fassung, wird der Grad der Behinderung nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung. Nach der für die Beurteilung des Grades der Behinderung maßgeblichen Anlage zur Einschätzungsverordnung, Punkt 11.02 Sehstörungen, ist für die Beurteilung des Sehvermögens die korrigierte Sehschärfe (Prüfung mit optischem Sehausgleich) maßgeblich. Daneben sind zusätzlich auch Ausfälle des Gesichts- und des Blickfeldes zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung des Sehvermögens ist darauf zu achten, dass der morphologische Befund die Sehstörung erklärt. Die Höhe des Grades der Behinderung ist bei Störung des zentralen Sehens (Sehschärfe mit Korrektur) nach der Tabelle (11.02.01; Kombination der Sehschärfe beider Augen) vom Arzt zu beurteilen. Der Grad der Behinderung kann dabei je nach Sehschärfe Werte von 0 vH bis 100 vH ergeben. Linsenverlust eines Auges und Korrektur durch intraokulare Kunstlinse oder Kontaktlinse ist nach der Tabelle Sehschärfe ohne zusätzliche Anhebung des GdB einzuschätzen. Ausfall des Farbsinns bedingt keine Einschätzung. All die vorgelegten Unterlagen und Formblätter vermochten dem ärztlichen Gutachter des Bundessozialamtes nicht jene Erkenntnisse zu vermitteln, die für eine Beurteilung nach der Einschätzungsverordnung erforderlich sind. Dementsprechend war im Sachverständigengutachten kein Grad der Behinderung des Sohnes des Bf. zu ermitteln, weil - so auch die Begründung des Sachverständigengutachtens - eine Einschätzung mangels konkreter Angaben nicht möglich war. Es war aus den Unterlagen nicht einmal erkennbar, ob der Zustand nach kongenitaler Cataract (angeborener Linsenfehlbildung) ein- oder beidseitig gegeben war. Ohne Untersuchung durch einen ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes konnte eine Einschätzung des Grades der Behinderung des Sohnes des Bf. nicht erfolgen. Zu einer Untersuchung durch einen Arzt im Auftrag des Bundessozialamtes ist es nicht gekommen (sh. BSB-Bescheinigung vom 27.01.2022: Kunde nicht erschienen!). Damit ist die Beschwerde entschieden.   Im Übrigen wird angemerkt, dass nach der (nach der Aktenlage) erfolgten Operation der Linsenfehlbildung des Kindes innerhalb des ersten Lebensjahres, im Streitzeitraum auf Grund - der gegebenen vollständigen Selbständigkeit des Kindes, - der Nicht-Erforderlichkeit von Hilfestellungen, - des Nicht-Bestehens anderer Behinderungen, - des normalen Verlaufes der Ausbildung des Kindes, das nach Angabe im Formular E 407 vom 17.03.2021 das Gymnasium (ab dem Schuljahr 2020/2021) besuchte, und - unter Bedachtnahme darauf, dass - wie oben zur Einschätzungsverordnung angeführt - die Beurteilung der Einschränkung des Sehvermögens des Kindes nach Korrektur der Sehschärfe mit optischem Sehausgleich durch eine Brille zu erfolgen hat, auch nicht die Vermutung oder der Anschein sich ergibt (abgesehen davon, dass dies ohne ärztliche Untersuchung und Befundung ohne Belang ist), dass ein Grad der Behinderung in der Höhe vorläge, der einen Anspruch auf die Zuerkennung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe nach dem FLAG nahelegen würde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr war der Fall auf Grund eindeutiger gesetzlicher Bestimmungen zu lösen. Soweit Sachverhaltsfeststellungen getroffen wurden, liegen keine Rechtsfragen, sondern Sachverhaltsfragen vor, die grundsätzlich keiner Revision zugänglich sind.   Wien, am 25. März 2022  

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101004/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101004.2021
Stammnummer
136517
Gültig
25.03.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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