Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103135/2017
Die Aufhebung eines Haftungsbescheides begründet die Unzulässigkeit der Beschwerde (§ 248 BAO) des Haftungspflichtigen gegen die Abgabenbescheide gem. § 260 Abs. 1 lit. a BAO
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7103135/2017vom 23.03.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Karoline Windsteig in der Beschwerdesache des ***1***, des ***2***, der ***3***, ***4***, als eingeantwortete Erben nach dem verstorbenen Beschwerdeführer ***5***, ***6***, ***8***, über die Beschwerden vom 30. Mai 2017 gegen die an die ***9***, gerichteten Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling vom 05. Oktober 2011 und vom 28. September 2011 betreffend Kapitalertragsteuer 2006, Kapitalertragsteuer 2007, Kapitalertragsteuer 2008, Kapitalertragsteuer 2009, Körperschaftsteuer 2006, Körperschaftsteuer 2007, Körperschaftsteuer 2008, Körperschaftsteuer 2009 und Körperschaftsteuer 2010, Steuernummer 16-117/5385 bzw. 09-032/756 beschlossen:
Die Beschwerden werden gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Der - mittlerweile verstorbene - Beschwerdeführer (Bf.) war vom 04.08.2005 bis 21.05.2013 Geschäftsführer der ***7*** GmbH, die im Baubereich tätig war und vor allem für Baufirmen in Subauftragsverhältnissen gearbeitet und eigenes Personal eingesetzt hatte.
Der Bf. hatte am 30.05.2017 sowohl gegen den an ihn adressierten Haftungsbescheid vom 04.04.2017 als auch, gemäß § 248 BAO, gegen die an die ***7*** GmbH gerichteten Abgabenbescheide betreffend die Körperschaftsteuer 2006 bis 2010 sowie die Kapitalertragsteuer 2006 bis 2009 Beschwerden erhoben.
Der Bf. ist am 02.07.2020 verstorben. Laut Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom 08.01.2021 ist die Verlassenschaft zum Zeitpunkt des Ablebens des Verstorbenen auf die Söhne ***1***, ***2*** und die Witwe ***3*** übergegangen.
Das Bundesfinanzgericht hat mit Erkenntnis vom 15.07.2021, RV/7103136/2017, im Haftungsverfahren der zwischenzeitlich eingeantworteten Erben nach dem verstorbenen Bf. den Haftungsbescheid vom 04.04.2017 ersatzlos aufgehoben.
In den Begründungsausführungen wurde auf das vom Masseverwalter geführte Beschwerdeverfahren der sich seit dem 22.11.2012 in Konkurs befindlichen ***7*** GmbH verwiesen, das mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 03.01.2017, RV/7101570/2012, wegen Löschung der GmbH im Firmenbuch und mangels Abwicklungsbedarfs eingestellt wurde. Der Haftungsbetrag war daher bei der Primärschuldnerin uneinbringlich. Ebenso wurde die Uneinbringlichkeit des Haftungsbetrages bei den Erben nach dem Bf. festgestellt, die sich aus deren amtswegig eingesehenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und unter Berücksichtigung ihrer bedingten Einantwortungserklärungen ergeben hatte.
Gemäß § 260 Abs. 1 lit a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.
Aus § 248 BAO kann der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen seine Heranziehung zur Haftung (Haftungsbescheid, § 224 Abs. 1) innerhalb der für die Einbringung der Bescheidbeschwerde gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch Bescheidbeschwerde einbringen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zunächst über die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid zu entscheiden, weil von dieser Erledigung die Rechtsmittelbefugnis gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch abhängt (vgl VwGH 25.4.2019, Ra 2019/13/0029; s. auch Ritz, BAO7 § 248 Tz 16 unter Hinweis auf VwGH 14.10.1981, 81/13/0081).
Wird der Haftungsbescheid mit Beschwerdevorentscheidung, Erkenntnis oder Beschluss aufgehoben, so ist die gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch gerichtete Bescheidbeschwerde als unzulässig (geworden) gem. § 260 Abs. 1 lit. a BAO zurückzuweisen (vgl. Ritz, BAO,7 § 248 Tz 16 unter Hinweis auf VwGH 14.10.1981, 81/13/0081, UFS 18.4.2012, RV/0526-W/12).
Das Bundesfinanzgericht hat mit Erkenntnis vom 15.07.2021, RV/7103136/2017, über die Beschwerde der mittlerweile eingeantworteten Erben nach dem verstorbenen Bf. entschieden, und den Haftungsbescheid vom 04.04.2017, aus oben dargelegten Gründen, ersatzlos aufgehoben. Im Sinne vorstehender Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes waren daher die verfahrensgegenständlichen Beschwerden gegen die an die GmbH gerichteten Abgabenbescheide gemäß § 260 Abs. 1 lit a BAO wegen fehlender Aktivlegitimation als unzulässig (geworden) zurückzuweisen.
Bei Senatszuständigkeit können gemäß § 272 Abs. 4 BAO Zurückweisungen im Sinne des § 260 BAO vom Berichterstatter als Beschlüsse erlassen werden und es kann von der Durchführung einer mündlichen Senatsverhandlung abgesehen werden (§ 274 Abs. 3 Z 1 BAO).
Im Beschwerdefall konnte demzufolge ungeachtet eines Antrages auf Abhaltung einer mündlichen Senatsverhandlung von ihrer Durchführung Abstand genommen werden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall lag ein Unzulässigkeitsgrund im Sinne des § 260 Abs. 1 lit a BAO vor, dessen Voraussetzung nach der im Beschluss zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf Basis des nicht als Rechtsfrage festgestellten Sachverhaltes geklärt wurde. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag daher nicht vor.
Wien, am 23. März 2022
Normen und Schlagworte
- § 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7103135/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7103135.2017
- Stammnummer
- 136501
- Gültig
- 23.03.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF