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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7104491/2020

Doppelte Haushaltsführung; keine Nachweise über Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104491/2020vom 22.03.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Judith Daniela Herdin-Winter in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 10. Februar 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 8. Jänner 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Der Beschwerdeführer beantragte im Rahmen seiner Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2018 den Alleinverdienerabsetzbetrag, Kosten für Familienheimfahrten iHv 840,- Euro, Kosten für doppelte Haushaltsführung iHv 6.900,- Euro, sowie den Kinderfreibetrag für seine beiden Kinder. Mit Bescheid vom 8. Jänner 2020 stellte die belangte Behörde fest, dass das Einkommen des Beschwerdeführers im verfahrensgegenständlichen Veranlagungsjahr 18.798,60 Euro betragen habe. Aufgrund der Arbeitnehmerveranlagung ergebe sich für das Jahr 2018 eine Gutschrift iHv 439,- Euro. Zur Begründung führte diese aus, dass der Kinderfreibetrag für das Kind mit der Sozialversicherungsnummer *** nicht berücksichtigt worden sei, da für dieses Kind im Kalenderjahr der Kinderabsetzbetrag nicht für mindestens 7 Monate zustehe. Trotz Aufforderung habe die belangte Behörde nicht alle Unterlagen erhalten. Daher hätten nur die nachgewiesenen Aufwendungen berücksichtigt werden können. Da der Beschwerdeführer steuerfreie Leistungen wie z. B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder bestimmte Bezüge als Soldat oder Zivildiener bezogen habe sehe das Einkommensteuergesetz zwei Berechnungsvarianten vor (§ 3 Abs. 2 EStG 1988). Die günstigere Kontrollrechnung habe die belangte Behörde angewendet und ein Einkommen von 18.798,60 Euro zu Grunde gelegt. An Werbungskosten berücksichtigte die belangte Behörde lediglich Kosten für Arbeitsmittel iHv 362,- Euro, jedoch nicht die beantragten Kosten für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung. Außerdem berücksichtige die belangte Behörde lediglich den Kinderabsetzbetrag hinsichtlich des Kindes mit Geburtsdatum ***, nicht jedoch hinsichtlich des Kindes mit dem Geburtsdatum ***. Außerdem wurde kein Alleinverdienerabsetzbetrag gewährt. Mit Schreiben vom 7.2.2020 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde. Im verfahrensgegenständlichen Bescheid seien die Kosten für die Familienheimfahrten und für die doppelte Haushaltsführung nicht berücksichtigt worden. Auch der Alleinverdienerabsetzbetrag sei nicht berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer arbeite seit einigen Jahren in Österreich und sei seit seiner Scheidung alleinerziehender Vater. Seine Tochter lebe in Polen wo sie auch die Schule besuche. Im Jahr 2018 habe sich seine Situation verändert. Er lebe nun in einer Lebensgemeinschaft und sein zweites Kind Adam sei im Jahr 2018 geboren worden. Seine Lebensgefährtin sei zurzeit im Karenzurlaub. Er sei als Vater verpflichtet für seine Lebensgefährtin und seine Kinder zu sorgen. Aufgrund dessen verdiene er sein Geld und fahre oft nach Polen um sich um seine Familie zu kümmern. Da er Alleinverdiener sei, seien seine Kosten für die doppelte Haushaltsführung und Fahrten nach Polen eine ziemlich große finanzielle Belastung. Deshalb habe er die Berücksichtigung dieser Kosten bei der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2018 beantragt. Für seine Tochter K sei der Antrag auf Familienbeihilfe ab Mai 2018 gestellt worden. Im Anhang übermittle er noch einmal die Unterlagen in Kopie. Der Beschwerdeführer ersuche daher um Berücksichtigung der Kosten für die Familienheimfahrten und der doppelten Haushaltsführung für das Jahr 2018 sowie auch des Alleinverdienerabsatzbetrages hinsichtlich seines Sohnes Adam. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 7. Oktober 2020 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Zur Begründung führte diese aus, dass gem. § 115 BAO eine erhöhte Mitwirkungs-, sowie Beweismittelbeschaffungspflicht des Steuerpflichtigen, unter anderem dann bestehe, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland hätten. Da die Abgabenbehörde die Mithilfe des Beschwerdeführers angewiesen sei, sei am 27. Februar 2020 ein detailliertes Ergänzungsersuchen an diesen ergangen. Da der Beschwerdeführer diesem Vorhalt nur unzureichend entsprochen haben (fehlender Nachweis der Wohnverhältnisse des Wohnsitzes in Polen (kein Kaufvertrag, Grundbuchauszug, Nachweis der Mietzahlungen, Betriebskosten; fehlender Mietvertrag/Mietzahlungen der Wohnung in Wien), die genaue Beantwortung jedoch für die Klärung des Sachverhaltes von großer Wichtigkeit gewesen wäre, sei die Beschwerde wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäß § 115 BAO abzuweisen gewesen. Mit Schreiben vom 9. November 2020 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das BFG. Er habe die verlangten Unterlagen in Bezug auf das Ergänzungsersuchen vom 27. Februar 2020 in Polen bestellt. Aufgrund des Corona-Virus sei es ihm bis jetzt nicht möglich gewesen die notwendigen Unterlagen vom polnischen Amt zu bekommen. Die Ämter in Polen seien durch das Corona-Virus für längere Zeit gesperrt gewesen und danach hätten die Ämter nur in beschränkter Form funktioniert. Er habe die angeforderten Unterlagen für die Jahre 2015 bis 2018 nur schubweise und nicht vollständig erhalten. Es sei nicht einfach so viele Dokumente für fünf Jahre im Nachhinein von verschiedenen Ämtern zu bekommen. Einige der von der belangten Behörde angeforderten Dokumente aufgrund des Ersuchens um Ergänzung vom 27. Februar 2020 habe er in die Box beim Finanzamt in 1220 Wien, Dr. Adolf-Schärf-Platz 2 abgegeben. Einige habe er leider noch nicht bekommen. Er ersuche daher um die Möglichkeit die fehlenden Unterlagen zu besorgen und vollständig bis zum 30. November 2020 abzugeben. Mit Vorhalt vom 1. Februar 2022 ersuchte das Bundesfinanzgericht den Beschwerdeführer um Übermittlung einer schriftlichen Stellungnahme zu den Fragen, warum keine Verlegung des Familienwohnsitzes in die Nähe des österreichischen Beschäftigungsortes zumutbar war, wie sich die vorgebrachten Kosten iHv 6.900,- Euro für die doppelte Haushaltsführung berechnen und ob die Lebensgefährtin am Ort des Familienwohnsitzes berufstätig sei. Dieser Vorhalt blieb trotz ordnungsgemäßer Zustellung unbeantwortet. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Der Beschwerdeführer hat seinen Familienwohnsitz in Polen und einen zweiten Wohnsitz in Wien. Er hat eine Tochter (geb. ***) und einen Sohn (geb. ***). Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers war gemäß den im Verwaltungsakt befindlichen Angaben des Beschwerdeführers im verfahrensgegenständlichen Jahr 2018 in Karenz. Der Beschwerdeführer erzielte in Österreich im Jahr 2018 - wie im Bescheid der belangten Behörde vom 8. Jänner 2020 festgestellt - ein steuerpflichtiges Einkommen iHv 18.798,60 Euro. Beweiswürdigung Diese Sachverhaltsfeststellungen entsprechen dem von der Behörde festgestellten Sachverhalt und wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Der Beschwerdeführer gab an wöchentlich zu seinem Familienwohnsitz zu fahren. Zur Dokumentation legte er eine diesbezügliche Liste vor. Gemäß den Aufzeichnungen erhöhte sich der Kilometerstand des Autos ausschließlich durch die vorgeblich durchgeführten Familienheimfahrten. Auch decken sich die fünf übermittelten Tankrechnungen nicht mit den Terminen der Familienheimfahrten. Weitere Angaben oder Belege betreffend das Fahrzeug wurden nicht übermittelt. Wie die belangte Behörde im bisherigen Abgabeverfahren bereits festgehalten hat, entspricht es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein PKW nur für Familienheimfahrten benutzt wird. Des Weiteren widersprechen auch die übermittelten Tankstellenrechnungen dem vorgebrachten Sachverhalt. Der Beschwerdeführer konnte daher nicht glaubhaft darlegen, ob und in welchem Umfang Familienheimfahrten im Jahr 2017 durchgeführt wurden bzw. welche Kosten ihm daraus erwachsen sein sollten. Der Vorhalt des Bundesfinanzgerichts vom 1. Februar 2022 zur Frage, warum die Verlegung des Familienwohnsitzes in die Nähe des österreichischen Beschäftigungsortes nicht zumutbar gewesen ist und wie sich die vorgebrachten Kosten für die doppelte Haushaltsführung berechnen, blieb seitens des Beschwerdeführers unbeantwortet. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften u.a. die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden. Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit e EStG 1988 sind nicht abzugsfähig die Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeitsort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen Berufstätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit d EStG angeführten Betrag übersteigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, ist die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Eine berufliche Veranlassung der mit einer doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und deren daraus resultierende Qualifizierung als Werbungskosten liegt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann (siehe etwa VwGH 16.3.2005, 2000/14/0154, 3.8.2004, 2000/13/0083, 2001/13/0216, 20.4.2004, 2003/13/0154, und 20.12.2000, 97/13/0111, mit den dort angeführten weiteren Nachweisen). Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung als auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in einer Erwerbstätigkeit seines (Ehe- )Partners haben (VwGH 17.2.1999, 95/14/0059, VwGH 22.2.2000, 96/14/0018). Von entscheidender Bedeutung ist, dass die Begründung oder Aufrechterhaltung des zweiten Haushaltes ausschließlich beruflich veranlasst ist (VwGH 26.11.196, 95/14/0124). Da es sich um Kosten der persönlichen Lebensführung handelt, muss zur Gewährleistung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung in einer typisierenden Betrachtungsweise ein strenger Beurteilungsmaßstab angelegt werden. Die Begründung eines eigenen Haushaltes am Beschäftigungsort bei gleichzeitiger Beibehaltung des Familienwohnsitzes ("doppelte Haushaltsführung") ist beruflich veranlasst, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und entweder der Steuerpflichtige oder sein (Ehe-)Partner am Familienwohnsitz relevante Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder aus anderen gewichtigen Gründen die Verlegung des Familienwohnsitzes in die Nähe des Beschäftigungsortes nicht zugemutet werden kann. Andere gewichtige Gründe für die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes liegen beispielsweise vor, wenn im gemeinsamen Haushalt am Familienwohnsitz unterhaltsberechtigte und betreuungsbedürftige Kinder wohnen und eine (Mit-)Übersiedlung der gesamten Familie aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist (vgl. zB VwGH 24.6.2010, 2007/15/0297) oder wenn es sich um Alleinerzieher handelt, die auf die Unterstützung der Familie angewiesen sind (vgl. VwGH 20.9.2007, 2006/14/0038 betreffend einen alleinerziehenden Witwer, der auf die Unterstützung seiner Familie hinsichtlich der Kindererziehung angewiesen war und diese nicht in fremde Obhut geben wollte). Im vorliegenden Fall waren - mangels entsprechender Nachweise durch den Beschwerdeführer - die Voraussetzungen für die Absetzbarkeit der Kosten für den doppelten Wohnsitz und die damit verbundenen Familienheimfahrten nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer konnte nicht nachweisen, dass besondere Gründe, die über allgemeine Schwierigkeiten eines Wohnsitzwechsels hinausgehen würden, vorliegen, warum eine Verlegung des Familienwohnsitzes im vorliegenden Einzelfall unzumutbar wäre (vgl. VwGH 24.6.2010, 2007/15/0297). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 20.4.2004, 2003/13/0154 und 24.6.2010, 2007/15/0297 die Rechtsfrage, wann die Verlegung des Familienwohnsitzes zumutbar ist, hinreichend geklärt. Darüber hinaus lagen keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vor.     Wien, am 22. März 2022  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7104491/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7104491.2020
Stammnummer
136499
Gültig
22.03.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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