Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500690/2021
Parkometerabgabe; Parkpickerl zu spät beantragt; Einstellung des Verfahrens beim Zulassungsbesitzer und Eröffnung des Verfahrens beim Lenker des Fahrzeuges
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500690/2021vom 18.01.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Elfriede Murtinger über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 7. Dezember 2021, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 22. November 2021, Zl. MA67/Zahl/2021, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 46/2016, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF. LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das ange-fochtene Straferkenntnis bestätigt.
Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 Euro zu entrichten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 Euro) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (60,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 Euro), insgesamt 82,00 Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna wurde von einem Kontrollorgan der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien am 13. Juli 2021 beanstandet, da für den Beanstandungszeitpunkt 13:15 Uhr kein gültiger Parknachweis (Papierparkschein, elektronischer Parkschein, Parkpickerl) vorlag.
Im Zuge der Beanstandung stellte das Organ keine Organstrafverfügung aus, sondern wurde dem Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges, J., mit Anonymverfügung vom 14. Juli 2021 eine Geldstrafe von € 48,00 vorgeschrieben.
Am 19. Juli 2021 wandte sich J. mit E-Mail an die Magistratsabteilung 67 und brachte zusammengefasst vor, dass er seit zwei Jahren ein Parkpickerl besitze und vor dessen Ablauf keine Erinnerung betreffend Verlängerung erhalten habe. Er sei daher der Meinung gewesen, dass dieses noch gültig sei. Bedingt durch seinen Arbeitsunfall am 6. Juli 2021 sei er nicht in der Lage gewesen, hier weitere Maßnahmen zu treffen. Das Fahrzeug habe er wegen dem Arbeitsunfall selbst nicht lenken können, weshalb es sein Vater zunächst in der Nähe der Schnellbahnstation Heiligenstadt in 1190 Wien, Boschstraße abgestellt habe. Während seines Krankenstandes habe sein Vater das Fahrzeug kontrolliert und am 1. Juli 2021 einen Strafzettel vorgefunden. Danach habe sein Vater das Fahrzeug in 1190 Wien, Cobenzlgasse 130, abgestellt, da sie beide angenommen hätten, dass am alten Abstellort kurzfristig ein temporäres Halteverbot sei. Er habe die Organstrafverfügung krankenstandsbedingt ohne weitere Kontrolle beglichen. Am 13. Juli 2021 habe sein Vater beim Abstellort in 1190 Wien, Cobenzlgasse 130, ein weiteres Strafmandat vorgefunden und, da ja wissentlich keine weitere Verletzung der Parkometerverordnung vorgelegen sei, hinterfragt, ob sein Parkpickerl eventuell schon abgelaufen sei. Da ihm dieser Umstand nicht bekannt gewesen sei und er - entgegen der anderen Anrainer (Familie) vom Magistratischen Bezirksamt kein Erinnerungsschreiben betreffend Verlängerung des Parkpickerls erhalten habe, habe er auch dieses Mal wegen seines Krankenstandes ohne weitere Recherchen die Geldstrafe von € 36,00 am 19. Juli 2021 bezahlt. Zu seiner großen Überraschung habe er dann am Nachmittag des 19. Juli 2021 die Anonymverfügung MA67/Zahl/2021 über € 48,00 wegen der Verwaltungsübertretung am 13. Juli 2021 um 13:15 Uhr in 1190 Wien, Cobenzlgasse 130, erhalten, also genau diesem Zahlungsgrund Zahl2, den er in der Früh zuvor bereits beglichen habe. Die Anonymverfügung sei bereits am 14. Juli 2021 ausgestellt worden.
Er ersuche um Auskunft, wie er die bereits bezahlten Beträge über 2 x € 36,00 durch ein ja weiterhin erforderliches und möglicherweise abgelaufenes Parkpickerl anrechnen lassen könne und wieso er weitere € 12,00 bezahlen müsse und wieso er keinerlei Informationen (weder ein Erinnerungsschreiben noch ein Hinweis auf dem Strafmandat noch in der Anonymverfügung) über den Status seines Parkpickerls erhalten habe, falls dieses tatsächlich abgelaufen wäre.
Mit Schreiben vom 20. Juli 2021 teilte die Magistratsabteilung 67 J. mit, dass eine Nachschau ergeben habe, dass der Parkkleber für das in Rede stehende Fahrzeug für den 19. Bezirk vom 1. Juli M1 bis 30. Juni 2021 ausgestellt worden sei. Die Beanstandungen seien daher am 1. Juli 2021, 6. Juli 2021 und 13. Juli 2021 zu Recht erfolgt.
Bemerkt werde, dass die am 1. Juli 2021 um 14:22 Uhr in Wien 19, Boschstraße 1, ausgestellte Organstrafverfügung ZahlX sowie die am 6. Juli 2021 um 14:59 Uhr in Wien 19, Cobenzlgasse 130, ausgestellte Organstrafverfügung Zahl2 ordnungsgemäß beglichen worden seien.
Die Anonymverfügung MA67/Zahl/2021 sei nach wie vor offen und sei erfolgt, da das Fahrzeug am 13. Juli 2021 um 14.59 Uhr in Wien 19, Cobenzlgasse 130, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein abgestellt gewesen sei.
Angemerkt werde, dass, wenn ein Fahrzeug ohne Entrichtung der Abgabe über einen längeren Zeitraum - mindestens jedoch zwei Tage - am selben Abstellort verbleibe, am ersten Tag von den Parkraumüberwachungsorganen der Landespolizeidirektion Wien eine Organstrafverfügung ausgestellt werde, für jeden Folgetag eine Anzeigeverständigung mit darauffolgender Anonymverfügung.
Weiters wurde festgehalten, dass für das Magistratische Bezirksamt keine Verpflichtung bestehe, eine Zahlungsanweisung zur Erinnerung für die Verlängerung des Parkklebers auszusenden. Sollte der Bf. keine Erinnerung erhalten, so liege es in seiner Verantwortung, für eine rechtzeitige Verlängerung des Parkklebers zu sorgen. Ein diesbezüglicher Antrag für einen neuen Parkkleber könne bereits vier Wochen vor Gültigkeitsende des alten Parkklebers beim zuständigen Magistratischen Bezirksamt gestellt werden.
Mit E-Mail vom 24. Juli 2021 übermittelte J. der MA 67 die Zahlungsnachweise betreffend die Organstrafverfügungen vom 1. Juli 2021 und vom 6. Juli 2021 und brachte vor, dass auf Grund von mangelnden Hinweisen auf den Organstrafmandaten zunächst für ihn nicht ersichtlich gewesen sei, dass diese mit einem abgelaufenen Parkpickerl zusammenhängen könnten. Hier wäre ein entsprechender Hinweis auf dem Organstrafmandat für alle Bürgerinnen und Bürger sehr hilfreich. Nach der Presseaussendung des Rathauses könnte man sich darauf verlassen, dass zeitgerecht zwei Erlagscheine zur Verlängerung zugesendet werden. Dies sei in seinem Fall durch einen (EDV?)Fehler des Magistrates nicht erfolgt. Er habe nunmehr nach zahlreichen Anfragen am 28. Juli 2021 schlussendlich einen Termin bei der MA 18/19 erhalten, um die Verlängerung seines Parkpickerls durchzuführen zu können, da die von ihm unverschuldet fehlenden, nicht zugesendeten Erlagscheine zur automatischen Verlängerung des Parkpickerls nachträglich administrativ offenbar auch nicht mehr nachversendet werden können. Da er krankenstandsbedingt nicht in der Lage gewesen sei, alle diese nicht von ihm verursachten Probleme zu hinterfragen und es durch ein von ihm unverschuldetes Versäumnis (EDV?Fehler) zu keiner Möglichkeit der Verlängerung des Parkpickerls bedingt durch die fehlenden Zahlscheine gekommen sei, ersuche er um Rücknahme der Anonymverfügung, da er keine Möglichkeit gehabt habe, entsprechende Maßnahmen zum Abwenden dieser zu ergreifen, bedingt wegen weiterer Verwaltungsfehler.
Mit Schreiben vom 10. August 2021 wurde J. in Beantwortung seiner E-Mail vom 21. Juli 2021, in welchem der Bf. im Wesentlichen gleichlautende Ausführungen wie in der E-Mail vom 19. Juli 2021 machte, erneut der festgestellte Sachverhalt mitgeteilt und ihm die Möglichkeit geboten, die Anonymverfügung vom 14. Juli 2021, GZ. M67/Zahl/2021 bis zum 23. August 2021 zur Einzahlung zu bringen, um ein Verwaltungsstrafverfahren, in welchem höhere Strafsätze vorgesehen seien, zu vermeiden.
Die Geldstrafe wurde binnen der gesetzten Frist nicht entrichtet.
Mit Strafverfügung vom 3. September 2021 wurde J. vom Magistrat der Stadt Wien, MA 67, angelastet, er habe das in Rede stehende Fahrzeug am 13. Juli 2021 in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1190 Wien, Cobenzlgasse 130, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 13:15 Uhr gültigen Parkschein abgestellt.
Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde eine Geldstrafe iHv € 60,00 festgesetzt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
In seinem Einspruch (E-Mail vom 16. September 2021) wiederholte J. im Wesentlichen seine bereits in der E-Mail vom 19. Juli 2021 gemachten Ausführungen.
Auf Grund des Vorbringens von J., dass sein Vater das Fahrzeug in 1190 Wien, Cobenzlgasse 130, zur bereits angeführten Beanstandungszeit abgestellt gehabt habe, verfügte die MA 67 die Einstellung des Verfahrens gemäß § 45 Abs. 1 VStG 1991 und wurde dies J. mit Schreiben vom 19. Oktober 2021 mitgeteilt.
In der Folge wurde die dem Vater von J. (Beschwerdeführer, kurz: Bf.) die bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung vom 13. Juli 2021 angelastet und wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv € 60,00 festgesetzt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Der Bf. erhob dagegen fristgerecht Einspruch (E-Mail vom 27. Oktober 2021) und brachte vor, dass das Verfahren gegen seinen Sohn ohne entsprechende, erforderliche Begründung eingestellt worden sei.
Sein Sohn sei wegen seines schweren Arbeitsunfalles unfallbedingt, krankenhausbedingt und krankenstandsbedingt nicht in der Lage gewesen, das Fahrzeug zu lenken. Er sei von der erforderlichen Verlängerung des Parkpickerls nicht informiert worden und der Fehler sei zwischen dem MBA 18/19 und der M 6 hin und hergeschoben worden. Vermutlich sei es ein (technischer?) Fehler des MBA 18/19 gewesen, da die MA 6 in ihren Systemen keinen Auftrag für das Aussenden solcher Erlagscheine für die Parkpickerlverlängerung an seinen Sohn erhalten habe oder nachweisen habe können. Sein Sohn habe nach Vorsprache beim stellvertretenden Amtsdirektor für das MBA 18/19 Covid-19 bedingt erst am 28. Juli 2021 noch im entsprechenden ersten Verlängerungsmonat Juli den gesamten ausstehenden Parkpickerlbetrag auch für den Juli sowie die insgesamt zwei weiteren Jahre einbezahlt. Somit sei der im Juli 2021 auch vom Leistungsbetrag vollständig und nicht nur anteilig entrichtete Betrag einbezahlt worden, also in jenem Monat, auf die sich die beiden vom 13. Juli 2021 um 13:15 Uhr gegenständlichen Strafverfügungen beziehen.
Weiters brachte der Bf. vor, dass in der verschweißten Folie der Strafverfügung vom 13. Juli 2021 (Anm.: die Strafverfügung vom 13. Juli 2021 wurde dem Post im Postweg übermittelt) sich inkorrekter Weise eine weitere, unterschiedliche Anonymverfügung vom 19. Juli 2021, die Regen- und Nässe bedingt auf Grund der völligen Unlesbarkeit absolut nicht identifizierbar gewesen sei und auch nicht als zwei getrennte Anzeigen zu unterscheiden gewesen seien, befunden. Wären diese beiden getrennten Anzeigen fälschlicherweise in derselben, verschweißten Folie zu unterscheiden gewesen, hätte sein Sohn sofort gegen beide Verfügungen Einspruch erhoben.
Auf Grund des Fehlens dieser Begründung der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens könne er daher nur allgemein gegen sein Verwaltungsstrafverfahren MA67/ZahlY/2021 in vielen ungerechtfertigen Punkten Einspruch erhoben.
Sein Sohn habe krankheitsbedingt nicht wie in der Anzeige angeführt, das Fahrzeug gelenkt oder abgestellt, da er dazu nicht in der Lage gewesen sei. Da er unfallbedingt keine aktuelle Kenntnisse über ein abgelaufenes Parkpickerl haben konnte, habe er solches ebenso wenig wissen können. Sein Sohn habe, nicht wie alle anderen Fahrzeugbesitzer des Bezirkes, durch entsprechende Zahlscheine eine Verlängerung des Parkpickerls angeboten bekommen und sei krankenstandsbedingt nicht in der Lage gewesen, diesbezügliche Recherchen durchzuführen und es sei ihm aus diesen Gründen auch nicht bekannt gewesen, dass das Parkpickerl auslaufen würde. Es liege hier nachweislich ein (technischer?) Verwaltungsfehler der MBA 18/19 und eventuell bei der MA 6 vor, der nicht in Verantwortung seines Sohnes gelegen gewesen sei und auch nicht in seiner Verantwortung. Er wohne mit seinem Sohn in derselben Wohnung und habe wissensmäßig davon ausgehen müssen, da er ja auch täglich die Post entgegen nehme und ihm bekannt gewesen sei, dass sein Sohn, anders als seine Mutter, kein Schreiben mit Erlagscheinen für eine Parkpickerlverlängerung erhalten habe und auch nach Vergewisserung und Nachfrage bei seinem Sohn, ob das Fahrzeug korrekt und ordnungsgemäß mit einem Parkpickerl des 19. Bezirks in der Cobenzlgasse 130 abgestellt werden könne. Es sei ihm in keiner Weise möglich gewesen, unter all diesen Umständen anzunehmen, dass das Fahrzeug bei der Adresse Cobenzlgasse 130 in 1190 Wien nicht korrekt abgestellt sein würde, da das auf der Windschutzscheibe geklebte und deutlich sichtbare Parkpickerl und sein Wissen über die Verlängerung des Parkpickerls sowie auf Grund seiner Nachfragen ihn nichts anderes wissen lassen habe können.
Er wolle auch ergänzen, dass es aus Sicht aller betroffenen Fahrzeuglenker und Wiener Fahrzeugbesitzer grob fahrlässig und unverantwortlich von Seiten der MA 67 sei, dass in beiden Organstrafverfügungen, Zahl1 und in der unlesbaren Organstrafverfügung Zahl2 kein Hinweis gegeben gewesen sei, dass das Parkpickerl abgelaufen sei. Wäre ein solcher Hinweis konkret vorgelegen, wäre sein Sohn schon frühzeitig auf diesen Umstand hingewiesen worden und hätte entsprechende Maßnahmen bei dem vorliegenden Verwaltungsfehler korrigieren können.
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete dem Bf. mit Straferkenntnis vom 22. November 2021 die bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung an und verhängte wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden. Zudem wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
Begründend stellte die Behörde nach Wiedergabe des Einspruchsvorbringens und unter Anführung der erhobenen Beweise fest, dass die Parkgebühr für das gegenständliche Fahrzeug für den Wohnbezirk bis einschließlich 30. Juni 2021 beglichen worden sei. Die Verlängerung sei mit 28. Juli 2021 erfolgt. Die Übertretung sei jedoch bereits am 13. Juli 2021 erfolgt. Die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe bzw. die Ausnahmebewilligung gelte erst ab deren Erteilung und nicht rückwirkend. Der Antragsteller habe selbst dafür Sorge zu tragen, dass die Verlängerung dieser Genehmigung, welche auch Wochen vor dem Gültigkeitsende des vorhergehenden erfolgen könne, fristgerecht erwirkt werde. Zudem werde im ausgehändigten Bescheid des Magistratischen Bezirksamtes zum Parkkleber die Gültigkeitsdauer desselben gut sichtbar angeführt. Die für gegenständliche Übertretung ausgestellte Anonymverfügung vom 14. Juli 2021 sei unbezahlt geblieben.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.
Der Bf. sei der Verpflichtung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, wonach jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abgestellt, bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten muss, nicht nachgekommen.
Die Verschuldensfrage sei zu bejahen.
Der Bf. habe die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.
Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991) und erläutert diese näher.
Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis binnen der Rechtsmittelfrist Beschwerde (E-Mail vom 7. Dezember 2021). Die Einwendungen sind weitgehend mit dem Einspruchsvorbringen ident.
Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 15. Dezember 2021).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Feststellungen:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna war am 13. Juli 2021 um 13:15 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1190 Wien, Cobenzlgasse 130, abgestellt.
Das Fahrzeug wurde vom Bf. an der angeführten Örtlichkeit abgestellt.
Zur Beanstandungszeit 13:15 Uhr war im Fahrzeug weder ein gültiger Papierparkschein hinterlegt noch lag ein gültiger elektronischer Parkschein vor.
Das "alte" Parkpickerl hatte eine Gültigkeitsdauer vom 1. Juli 2019 bis 30. Juni 2021.
Das "neue" Parkpickerl war ab 28. Juli 2021 gültig (Gültigkeitsdauer bis 30. Juni 2023).
Es lag somit für die Beanstandungszeit (13. Juli 2021, 13:15 Uhr) kein gültiger Nachweis über die Entrichtung der Parkgebühr vor.
Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere aus den eigenen Wahrnehmungen des Kontrollorgans der Parkraumüberwachung, dessen Anzeigedaten, den zur Beanstandungszeit aufgenommenen Fotos, der Überprüfung m-parking, den Bescheiden des Magistratischen Bezirksamtes für den 18./19. Bezirk vom 3. Juli 2019, GZ. M1, und vom 28. Juli 2021, GZ. M2 sowie aus der von J. erteilten Lenkerauskunft.
Gesetzliche Grundlagen und rechtliche Beurteilung:
Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.
§ 43 Abs. 2a Z. 1 StVO 1960 lautet:
Um Erschwernisse für die Wohnbevölkerung auszugleichen, die durch Verkehrsbeschränkungen hervorgerufen werden, kann die Behörde durch Verordnung Gebiete bestimmen, deren Bewohner die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein zeitlich uneingeschränktes Parken in - in der Verordnung zu bezeichnenden - nahegelegenen Kurzparkzonen mit Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg gemäß § 45 Abs. 4 beantragen können.
§ 6 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. 71/2018, normiert:
Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und der Vereinheitlichung kann die Gemeinde durch Verordnung Pauschalierungsrichtlinien festlegen, die die Höhe und die Form der Ab-gabenentrichtung regeln und auf das unterschiedliche Abstellverhalten der Wohnbevölkerung in Gebieten, die gemäß § 43 Abs. 2a StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, verordnet sind, des Wirtschaftsverkehrs und des sonstigen Verkehrs Bedacht nehmen.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe (Pauschalierungsverordnung) lauten:
§ 4. (2) Der Parkkleber und die Einlegetafel gemäß § 5 Abs. 1 dürfen von der Behörde erst nach erfolgter Abgabenentrichtung ausgehändigt werden. Der Datenträger gemäß § 5 Abs. 6 kann bereits vor erfolgter Abgabenentrichtung ausgehändigt werden. Die Freischaltung des Daten-trägers darf von der Behörde erst nach erfolgter Abgabenentrichtung vorgenommen werden. Die Aushändigung der Tagespauschalkarte gemäß Anlage VI und der Wochenpauschalkarte gemäß Anlage VIa darf nur nach Vorlage des entsprechenden Bescheides über die Ausnahmebewilligung oder einer Einlegetafel gemäß Anlage IV oder V und nach Entrichtung der Abgabe erfolgen."
§ 6 Abs. 1 und 2 der Pauschalierungsverordnung enthält die Bestimmungen, unter welchen Voraussetzungen die Parkometerabgabe rückzuerstatten ist.
§ 5 Abs. 6 Pauschalierungsverordnung lautet:
Anstelle der Parkkleber und Einlegetafeln gemäß Abs. 1 und Abs. 2 kann auch ein Datenträger (z.B. RFIDChip, QR-Code) verwendet werden. Als Hilfsmittel zur Kontrolle der Abgabenentrichtung gilt der Datenträger nach erfolgter Freischaltung in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. a als Parkkleber, in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. b, c, d in Verbindung mit einer Tagespauschalkarte gemäß Anlage VI oder einer Wochenpauschalkarte gemäß Anlage VIa, lit. e in Verbindung mit einer Tagespauschalkarte gemäß Anlage VI oder einer Wochenpauschalkarte gemäß Anlage VIa, lit. f sowie des § 3 Abs. 1 lit. a und b als Einlegetafel…"
Zufolge des von der Behörde festgestellten und vom Bf. unbestrittenen Sachverhaltes lag für das in Rede stehende Fahrzeug für die Beanstandungszeitpunkt (13. Juli 2021, 13:15 Uhr) keine gültige Ausnahmebewilligung von der Parkzeitbeschränkung der im 19. Wiener Gemeindebezirk flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone vor und war das Fahrzeug weder mit einem gültigen Papierparkschein gekennzeichnet noch lag ein gültiger elektronischer Parkschein vor.
Das Fahrzeug war somit ohne Entrichtung der Parkometerabgabe in einer zur Beanstandungszeit gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt.
Es war somit die objektive Tatseite für die Strafbarkeit gegeben.
Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.
Der Begriff der Fahrlässigkeit weist drei Komponenten auf, und zwar die objektive Sorgfaltspflicht, die subjektive Befähigung des Täters zur Einhaltung dieser Sorgfaltspflicht und schließlich die Zumutbarkeit der Sorgfaltsanwendung (vgl. zB VwGH 28.05.2008, 2008/09/0117, VwGH 20.03.2018, Ra 2017/03/0092).
Der Bf. hat ein fahrlässiges Verhalten gesetzt, indem er zwar seinen Sohn gefragt hat, ob das Parkpickerl noch gültig ist, er sich aber auf dessen Antwort, dass dieses noch gültig sei, weil er kein Erinnerungsschreiben bekommen habe, verlassen hat.
Der Bf. wohnt mit seinem Sohn im gemeinsamen Haushalt. Es wäre für ihn daher ohne großen Aufwand möglich gewesen, die Gültigkeit des Parkpickerls an Hand des Bescheides des Magistratischen Bezirksamtes zu überprüfen oder über den Link https://mein.wien.gv.at/Meine-Amtswege/?parkpickerl-gueltigkeitsabfrage mittels Eingabe des Autokennzeichens abzufragen.
Die Möglichkeit zur Online-Abfrage war dem Beiblatt zum Bescheid, mit dem die Ausnahmebewilligung erteilt wurde, angeführt.
Der Sohn des Bf. und der Bf. haben es unterlassen, die Gültigkeitsdauer des Parkpickerls an Hand des Bescheides bzw. online zu überprüfen.
Dem Bf. ist daher fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen, welches gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 zur Strafbarkeit genügt.
Es kann nicht schuldbefreiend wirken, wenn sich der Zulassungsbesitzer darauf beruft, dass das zuständige Magistratische Bezirksamt kein Erinnerungsschreiben versandt hat (vgl. BFG vom 12.02.2020, RV/7500033/2020).
Aus der Aktenlage und aus dem Vorbringen des Bf. geht nicht hervor, dass es ihm nicht möglich war, sich rechtskonform zu verhalten.
Es war somit auch die subjektive Tatseite für die Strafbarkeit gegeben.
Zu den Beschwerdeeinwendungen:
Erinnerungsschreiben
In der Regel bekommen Personen, die bereits ein Parkpickerl haben und bei denen der Hauptwohnsitz und das Kennzeichen des Autos gleichgeblieben sind, von der Stadt Wien einige Wochen vor Ablauf der Gültigkeit zwei Zahlungsanweisungen (Anm.: eine Zahlungsanweisung für die Verlängerung um ein Jahr, die andere für die Verlängerung um zwei Jahre) zugeschickt und kann bei entsprechender Einzahlung das Parkpickerl so ganz einfach verlängert werden.
Auf der Homepage https://www.wien.gv.at/amtshelfer/verkehr/parken/kurzparkzone/parkpickerl.html wird aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es passieren kann, dass keine Zahlungsanweisung zugeschickt wird und man sich darauf nicht verlassen darf. Bekomme man keine Zahlungsanweisung, müsste ein Antrag für ein neues Parkpickerl spätestens vier Wochen, bevor die Gültigkeit des alten Parkpickerls endet, gestellt werden.
Bei den Erinnerungsschreiben handelt es sich um eine Serviceleistung der Magistratischen Bezirksämter, auf welche kein Rechtsanspruch besteht (vgl. zB die Erkenntnisse des BFG vom 12.02.2020, RV/7500033/2020, BFG vom 25.01.2021, RV/7500843/2020 und BFG vom 14.02.2020, RV/7500066/2020).
Es liegt in der eigenen Verantwortung der BescheidinhaberInnen, rechtzeitig vor Ablauf der alten Bewilligung eine neue Ausnahmebewilligung zu beantragen (vgl. noch einmal die Erkenntnisse des BFG vom 12.02.2020, RV/7500033/2020, BFG vom 25.01.2021, RV/7500843/2020 und BFG vom 14.02.2020, RV/7500066/2020).
Bezahlung des Parkpickerls - Freischaltung gilt nicht rückwirkend
Der Bf. brachte vor, dass sein Sohn die Parkometerabgabe für den gesamten Juli 2021 bezahlt habe. Somit decke der Betrag auch das Datum 13. Juli 2021 (Verwaltungsübertretung MA67/ZahlY/2021) ab.
Die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe bzw. die Ausnahmegenehmigung gilt erst ab der Freischaltung. Diese erfolgt, sobald der für das Parkpickerl zu entrichtetende Gesamtbetrag bei der Behörde einlangt.
Die Freischaltung gilt nicht rückwirkend (vgl. BFG vom 07.04.2021, RV/7500210/2021). Bereits begonnene Monate werden dabei voll gerechnet. Für bereits begonnene Monate gibt es keine Rückvergütung (s. https://www.wien.gv.at/amtshelfer/finanzielles/rechnungswesen/abgaben/parkometerabgabe.html , https://www.wien.gv.at/amtshelfer/verkehr/parken/kurzparkzone/parkpickerl.html).
Im vorliegenden Fall wurde der Antrag auf Verlängerung am 28. Juli 2021 gestellt und der entsprechende Betrag bezahlt. Somit wurde dem Sohn des Bf. mit Bescheid vom 28. Juli 2021 die Ausnahmebewilligung von der Parkzeitbeschränkung der im 19. Wiener Gemeindebezirk flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone für das näher bezeichnete Fahrzeug ab 28. Juli 2021 mit einer Gültigkeitsdauer bis 30. Juni 2023 erteilt.
Fehlender Hinweis auf Organstrafverfügung, dass das Parkpickerl nicht mehr gültig war.
Der Bf. brachte vor, dass es aus Sicht aller betroffenen Fahrzeuglenker grob fahrlässig und unverantwortlich von Seiten der MA 67 sei, dass in den Organstrafverfügungen kein Hinweis gegeben ist, dass das Parkpickerl abgelaufen ist.
Gemäß § 50 Abs. 5 VStG ist die Gestaltung der für die Organstrafverfügung zu verwendenden Drucksorten, die für Organstrafverfügungen zu verwenden sind sowie die Art ihrer Ausstellung durch die Verordnung der Bundesregierung zu regeln (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsstrafgesetz, S. 481, Rz 882).
Gemäß den Bestimmungen des § 3 Abs. 2 Z. 3 hat ein Organstrafmandat neben den in Z. 1 und 2 sowie Z. 4 bis 10 Organstrafverfügungsverordnung die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt wurde, anzuführen. Eine darüber hinaus gehende Präzisierung wie zB ob der Parkschein falsch ausgefüllt, eine Überschreitung der Parkzeit vorliegt oder ob die Gültigkeit eines Parkpickerls bereits abgelaufen ist, ist nicht vorgeschrieben.
Organstrafverfügungen, Anonymverfügungen
Der Bf. brachte vor, dass ein Fehler vorliege, weil zwei verschiedene "Verfügungen" in eine verschweißte Folie gegeben worden seien. Die Verfügungen seien Regen- und Nässe bedingt völlig durchnässt und unleserlich gewesen und sein Sohn hätte deswegen keine allgemeinen Amtsschritte und konkrete Einsprüche gegen alle diese Verfügungen erheben können.
Nach § 50 Abs. 1 VStG können von der Strafbehörde "besonders geschulte Organe der öffentlichen Aufsicht" ermächtigt werden, Organstrafverfügungen zu erlassen. Wurde die Verwaltungsübertretung entweder vom diesbezüglich ermächtigten Organ der öffentlichen Aufsicht selbst wahrgenommen oder vor ihm eingestanden, kann das Aufsichtsorgan von der Ermächtigung Gebracht machen und eine Organstrafverfügung verhängen.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat das Organ der öffentlichen Aufsicht bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Wahlrecht, ob es eine Organstrafverfügung verhängt oder die Anzeige erstattet. Demgemäß besteht auch kein Rechtsanspruch (VwGH 17.06.1994, 93/17/0097; VwGH 20.12.1996, 96/02/0524, VwGH 31.07.1998, 96/02/0566) auf die bloße Ahndung einer Verwaltungsübertretung mit Organstrafverfügung, wenn nicht ausnahmsweise in den Verwaltungsvorschriften ein solcher Rechtsanspruch (§ 50 Abs. 6 VStG - Organstrafverfügung, § 49a Abs. 6 VStG - Anonymverfügung) eingeräumt ist (vgl. Lewisch/Fister/Weilguni, Verwaltungsstrafgesetz)
Einstellung des Verfahrens ohne Angabe von Gründen
§ 45 VStG zählt die Voraussetzungen auf, wann die Behörde entweder von der Einleitung des Strafverfahrens oder - wenn es bereits eingeleitet wurde - von seiner Fortführung abzusehen und die Einstellung zu verfügen hat.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG ist das Verfahren einzustellen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat (vgl zB VwGH 23.04.1992, 92/09/0006).
Zufolge den Bestimmungen des § 45 Abs. 2 Z. 1 VStG genügt grundsätzlich ein Aktenvermerk und ist in diesem Fall dem Beschuldigten die Einstellung mitzuteilen.
§ 45 enthält keine Bestimmungen, wonach die Gründe für die Einstellung des Verfahrens detailliert anzugeben sind.
Im gegenständlichen Verfahren verfügte die Behörde die Einstellung betreffend die am 13. Juli 2021 begangene Verwaltungsübertretung (Verletzung der Vorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 - kein gültiger Parknachweis) gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG, da J. glaubwürdig vorbrachte, dass das in Rede stehende Fahrzeug von seinem Vater (Bf.) an der Tatörtlichkeit abgestellt wurde, weil er dazu auf Grund seines Arbeitsunfalles (Anm.: Die Arbeitsunfähigkeit wurde vom 7. Juni 2021 bis 19. Juli 2021 durch Arbeitsunfähigkeitsmeldungen bestätigt) dazu nicht fähig war.
Die Einstellung des Verfahrens wurde J. mit Schreiben vom 19. Oktober M2 mitgeteilt.
Strafbemessung
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensitätseiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. VwGH 06.04.2005, 2003/04/0031, VwGH 17.02.2015, Ra 2015/09/0008).
Der Bf. hat das öffentliche Interesse dadurch geschädigt, dass er das Fahrzeug in einer zur Beanstandungszeit gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Entrichtung der Parkometerabgabe abgestellt hat.
Das Verschulden kann daher nicht als gering angesehen werden.
Milderungs- und Erschwernisgründe wurden, soweit der belangten Behörde bekannt, berücksichtigt.
Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde unter Beachtung der Strafzumessungsgründe mit € 60,00 verhängte Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Gemäß § 64 VStG sind die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von 10% der Strafe (= Mindestbeitrag) festzusetzen. Sie wurden somit in Höhe von € 10,00 korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.
Wien, am 18. Jänner 2022
Normen und Schlagworte
- § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
- § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
- § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
- § 43 Abs. 2a Z 1 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
- Wiener Pauschalierungsverordnung, ABl. Nr. 29/2007
- § 6 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500690/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500690.2021
- Stammnummer
- 136498
- Gültig
- 18.01.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF