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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7104707/2019

Pauschaler Freibetrag gem. § 5 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104707/2019vom 14.01.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, geb. ***1***, wohnhaft in ***Bf1-Adr*** vom 16. März 2019, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 15. März 2019, FA 12 ***2***, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2018, zu Recht erkannt: I. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Spruches. II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.   Entscheidungsgründe Strittig ist die Berücksichtigung des pauschalen Freibetrages gem. § 5 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen für den über 50 % behinderten Sohn ***12***, geb. ***4***, im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung 2018. Der Beschwerdeführer (Bf.) brachte am 21. Februar 2019 seine Einkommensteuererklärung 2018 elektronisch ein und beantragte: 1. Die Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages i.H.v. 876 €. 2. Die Berücksichtigung von Werbungskosten für Arbeitsmittel i.H.v. 350 €. 3. Den pauschalen Freibetrag gem. § 5 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen i.H.v. monatlich 262 € für den behinderten Sohn ***12***, geb. ***4***. Aufgrund eines Vorhaltes des Finanzamtes vom 27. Februar 2019 bezüglich Vorlage von Nachweisen betreffend die Unterhaltsleistungen und die beantragten Kosten für Arbeitsmittel, legte der Bf. die Unterhaltsvereinbarungen vom 4. Oktober 2016 betreffend ***12***, geb. ***4***, und ***5***, geb. ***6***, vor. Weitere Nachweise wurden seitens des Bf. nicht erbracht. Im Einkommensteuerbescheid 2018 vom 15. März 2019 konnten vom Finanzamt mangels Zahlungsnachweis (Alimente) für die beiden Kinder ***13*** ***11*** und ***5*** der Unterhaltsabsetzbetrag, der Freibetrag für erhöhte Familienbeihilfe (***12***) sowie die Kosten für Arbeitsmittel nicht berücksichtigt werden. In der dagegen eingebrachten Beschwerde vom 16. März 2019 legte der Bf. eine Bestätigung von Frau ***7***, geb. ***8***, betreffend pünktlicher und vollständiger Bezahlung der Alimente bei. Mit Berufungsvorentscheidung vom 18. März 2019 wurde daraufhin bei der Einkommensteuer 2018 ein Unterhaltsabsetzbetrag gem. § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 i.H.v. insgesamt 876 € (= [29,20 + 43,80] x 12 Monate) gewährt sowie Kinderfreibeträge gem. § 106a Abs. 2 EStG 1988 vom Finanzamt i.H.v. 600 € (300 € x 2) von Amts wegen berücksichtigt. Der Bf. stellte daraufhin am 23. März 2019 einen Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht und beantragte nochmals den pauschalen Freibetrag gem. § 5 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen i.H.v. monatlich 262 € für den über 50 % behinderten Sohn ***12***, geb. ***4***. Der Bf. wurde mit Schreiben der Abgabenbehörde vom 27. Mai 2019, 15. Juli 2019 und 26. August 2019 sowie mit Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom 18. November 2021 aufgefordert, die über die Unterhaltszahlungen hinausgehenden behaupteten "Mehraufwendungen" für den behinderten Sohn ***12*** belegmäßig nachzuweisen. Eine Stellungnahme zu den o.a. Vorhalten seitens des Bf. erfolgte bis dato nicht.   Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt: Der vom Bf. beantragte Unterhaltsabsetzbetrag für zwei Kinder i.H.v. insgesamt 876 € wurde nach Übermittlung der Zahlungsbestätigung von Frau ***7*** im Zuge der Beschwerdevorentscheidung vom 18. März 2019 dem Bf. bereits zuerkannt. Nachweise betreffend erhöhter Werbungskosten für Arbeitsmittel i.H.v. 350 € wurden vom Bf. trotz Vorhalt bis dato nicht erbracht und im Vorlageantrag vom Bf. nicht mehr begehrt. Ebenso wurden seitens des Bf. bis dato trotz Vorhalt keinerlei Nachweise über die behaupteten Mehraufwendungen als Voraussetzung für die Zuerkennung des pauschalen Freibetrages gem. § 5 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen (BGBl. Nr. 303/1996) i.H.v. monatlich 262 € für den behinderten Sohn ***12***, erbracht bzw. glaubhaft gemacht.   ad 1. Unterhaltsabsetzbetrag i.H.v. insgesamt 876 €: § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 lautet im Wesentlichen wie folgt: Steuerpflichtige, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 € monatlich zu, wenn das Kind nicht ihrem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 FLAG 1967) und für das Kind weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe gewährt wird. Leisten sie für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 43,80 € …. monatlich zu. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, das dem Bf. für das Kind ***12*** (VNR ***9***) im Streitjahr 2018 ein Unterhaltsabsetzbetrag i.H.v. insgesamt 350,40 € (= 29,20 x 12 Mo) und für das Kind ***5*** (VNR ***10***) im Streitjahr 2018 ein Unterhaltsabsetzbetrag i.H.v. insgesamt 525,60 € (= 43,80 x 12 Mo), in Summe 876 €, zusteht, unter Berücksichtigung des Kinderfreibetrages gem. § 106a Abs. 1 EStG 1988 i.H.v. insgesamt 600 € (= 300 € pro Jahr x 2 Kinder; siehe auch Beschwerdevorentscheidung vom 18. März 2019).   ad 2. Werbungskosten: § 16 Abs. 1 EStG 1988 lautet u.a., dass Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen sind. § 138 Abs. 1 BAO lautet: Auf Verlangen der Abgabenbehörde haben die Abgabepflichtigen und die diesen im § 140 gleichgestellten Personen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung. Da der Bf. jedoch trotz Aufforderung der Abgabenbehörde vom 27. Februar 2019 und 26. August 2019 - ohne Angabe von Gründen - die abverlangten Nachweise bis dato nicht erbrachte bzw. glaubhaft machte und auch lt. Vorlageantrag vom 23. März 2019 nicht mehr weiter begehrte, können die o.a. Werbungskosten i.H.v. insgesamt 350 € nicht anerkannt werden. Durch die Nichtbeantwortung der o.a. Vorhalte hat der Bf. seine Mitwirkungspflicht verletzt. Nutzt ein Abgabepflichtiger seine Möglichkeit zu Vorhalten Stellung zu nehmen nicht, dann wird ein solcher Abgabepflichtiger durch die Verweigerung des begehrten Abzugs in seinen verfolgbaren Rechten nicht verletzt (vgl. VwGH vom 13.9.2006, 2002/13/0091).   ad 3. Pauschaler Freibetrag gem. § 5 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen (BGBl. Nr. 303/1996) i.H.v. monatlich 262 € für den behinderten Sohn ***12***: § 34 Abs. 6 EStG 1988 lautet: Folgende Aufwendungen können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden: - Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten. - Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung nach Abs. 8. - Aufwendungen für die Kinderbetreuung im Sinne des Abs. 9. - Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, soweit sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen. - Aufwendungen im Sinne des § 35, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden (§ 35 Abs. 5). - Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 vorliegen, soweit sie die Summe pflegebedingter Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen. § 5 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen (BGBl. Nr. 303/1996) lautet: Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für unterhaltsberechtigte Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, sind ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten mit monatlich 262 Euro vermindert um die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) zu berücksichtigen. Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind. Der Begriff "Mehraufwendungen" im § 34 Abs. 6 EStG 1988 stellt somit klar, dass nur Aufwendungen, die aus der "Behinderung" eines Kindes erwachsen, der begünstigten Behandlung als außergewöhnliche Belastung unterliegen. Nur solche Aufwendungen und nicht Aufwendungen schlechthin (Unterhaltskosten) werden auch durch die im § 5 der Verordnung BGBl. 1996/303 idgF vorgesehenen Pauschbeträge abgedeckt (VwGH 31.1.2002, 96/15/0261). Der Bf. hat bis dato trotz Vorhalt vom 27. Mai 2019, 15. Juli 2019, 26. August 2019 sowie 18. November 2021 für das o.a. Streitjahr nicht glaubhaft gemacht, dass außer den Unterhaltszahlungen weitere Aufwendungen für das nicht haushaltszugehörige behinderte Kind ***12*** von ihm getragen wurden, und dass keine pflegebedingten Geldleistungen (lt. o.a. Verordnung) dabei zu berücksichtigen sind. Durch die Nichtbeantwortung der o.a. Vorhalte hat der Bf. seine Mitwirkungspflicht verletzt. Nutzt ein Abgabepflichtiger seine Möglichkeit zu Vorhalten Stellung zu nehmen nicht, dann wird ein solcher Abgabepflichtiger durch die Verweigerung des begehrten Abzugs in seinen verfolgbaren Rechten nicht verletzt (vgl. VwGH vom 13.9.2006, 2002/13/0091). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.     Zulässigkeit einer Revision: Gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG wird eine ordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen, da die Revision von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, nicht abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung (VwGH vom 13.9.2006, 2002/13/0091). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.   Beilage: 1 Berechnungsblatt   Wien, am 14. Jänner 2022

Normen und Schlagworte

WerbungskostenUnterhaltsabsetzbetragKinderfreibetragVorhaltpauschaler Freibetrag

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7104707/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7104707.2019
Stammnummer
136495
Gültig
14.01.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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