Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0993-L/02
Nachträgliche Sonderbetriebsausgaben in Zusammenhang mit einer als Liebhaberei eingestuften Tätigkeit einer GesbR; Bindungswirkung des Feststellungsverfahrens (einheitlich und gesonderte Feststellung gemäß § 188 BAO)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0993-L/02vom 21.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die vom Bw. geforderte Auseinandersetzung mit der Liebhabereibeurteilung bei der GesbR im Berufungsverfahren hinsichtlich der Einkommensteuer ist nicht zulässig. Die Frage, ob bei einer bereits beendeten Personengemeinschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit eine als Liebhaberei eingestufte Tätigkeit vorliegt, ist eine präjudizielle Rechtsfrage iSd. § 116 BAO für die Beurteilung, ob nachträgliche im Zusammenhang mit den Gewinn- oder Verlustanteilen an dieser Personengemeinschaft stehende Sonderbetriebsausgaben abzugsfähig sind. Diese Rechtsfrage wurde bereits vom Finanzamt, das für die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO zuständig ist, geklärt. Selbst der Unabhängige Finanzsenat ist an die Liebhabereibeurteilung des zuständigen Finanzamtes gebunden (vgl. Ritz, BAO-Kommentar², § 116 Tz. 5). Diese Bindung besteht unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Entscheidung (vgl. Ritz, BAO-Kommentar², § 116 Tz. 11).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Dr.St., vertreten durch SENTENTIA
Wirtschaftstreuhandgesellschaft m.b.H., 1120 Wien, Ehrenfelsgasse 3, vom
9. März 2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr vom 30. Oktober
2000 betreffend Einkommensteuer 1999 entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird wie folgt abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im den
angefochtenen Einkommensteuerbescheid angeführten Abgabe beträgt, wie
in der Berufungsvorentscheidung vom 7. März 2001:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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1999
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Einkommen
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617.506,00 S
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Einkommensteuer
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208.033,64 S
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anrechenbare Lohnsteuer
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-115.701,20 S
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92.332,00 S
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ergibt folgende festgesetzte
Einkommensteuer
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6.710,03 €
Die Einkommensteuer war bereits fällig
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) brachte am 16. Mai 2000
die Einkommensteuererklärung für das Jahr 1999 beim Finanzamt
ein. Darin machte er Sonderbetriebsausgaben in Zusammenhang mit der "Fa C.
GesbR" (Finanzamt für den 8., 16. und 17. Bezirk in Wien,
St.Nr. X) iHv. 6.230,00 S geltend. Weiters hat er angegeben, dass er
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit von
2 pensionsauszahlenden Stellen bezogen hat. Schließlich hat er noch
auf die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
hingewiesen.
In der Beilage zur Einkommensteuer 1999 wurden die
Sonderbetriebsausgaben wie folgt aufgeschlüsselt:
"Sonderbetriebsausgaben 1999 betreffend Fa. C.
GesbR.
1. Reisekosten
Kosten
für eine Fahrt Linz-Wien-Linz (L-W-L) bei 10 Std.
Abwesenheit
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Bahnfahrt
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S 270,-
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2x Strb. Linz
|
36,-
|
U-Bahn Wien
|
40,-
|
Taggeld
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300,-
|
|
S 646,-
|
24. 3. Umweltticket 99
|
S 350,-
|
24. 3. L-W-L Se.
|
646,-
|
21. 4. L-W-L Se. FA.8.16.17Bk.
|
646,-
|
15. 6. L-W-L Se.
|
646,-
|
2. Telefonkosten lt. Beilage 30 % von S 13.139,28
für Telefonate mit Se. Wien FA. 8.16.17. Bk., Wien
Dr. La.,
Salzburg
FL.Dir. Wien/NÖ/Bgld
|
3.942,-
|
|
S 6.230,-"
Mit dem angefochtenen Bescheid vom
30. Oktober 2000 wurde die Einkommensteuer für 1999 mit
89.644,00 S festgesetzt. Das Finanzamt berücksichtigte negative
Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv. - 6.230,00 S, Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit iHv. 569.457,00 S und Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung iHv. 51.464,00 S. In Zusammenhang mit den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führte das Finanzamt in der
Begründung, da die Osmoseanlage eine Instandsetzungsaufwendung darstelle,
seien diese Kosten auf 10 Jahre zu verteilen. Die Aufwendungen für
Karniesen und die Gartenhütte stellten aktivierungspflichtige
Wirtschaftsgüter dar und seien daher auch auf die Nutzungsdauer von
5 Jahren anzusetzen.
In der gegenständlichen Berufung vom
25. November 2000 führte der Bw. aus, die Kosten für die
Elektroosmoseanlage/Mauerentfeuchtung würden vom Finanzamt als
Instandsetzungsaufwendung gewertet und auf 10 Jahre aufgeteilt. Die Firma
K. gebe jedoch nur eine 5-jährige Garantie. Es sei daher sehr unsicher, ob
das Gerät 10 Jahre Lebensdauer besitze. Das Gerät sei erst seit
kurzem auf dem Markt. Es wurde daher beantragt, das Gerät als
Anlagevermögen zu deklarieren und auf 5 Jahre abzuschreiben. Weiters
hätte er irrtümlich bei der Einkommensteuererklärung für das
Jahr 1999 den Alleinverdienerabsetzbetrag nicht angekreuzt und er beantrage
den Betrag zu berücksichtigen.
Mit der Berufungsvorentscheidung vom
7. März 2001 wurde der angefochtene Bescheid abgeändert und
die Einkommensteuer mit 92.332,00 S festgesetzt. Die Einkünfte aus
Gewerbetrieb wurden mit 0,00 S angesetzt, die Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit mit 569.457,00 S und die Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung mit 51.464,00 S. In der Begründung
führte das Finanzamt aus, der Alleinverdienerabsetzbetrag hätte nicht
berücksichtigt werden können, da die steuerpflichtigen Einkünfte
des Ehepartners höher als der maßgebliche Grenzbetrag von
30.000,00 S seien. Der Berufung betreffend die Elektroosmoseanlage werde
stattgegeben. Die Nettoanschaffungskosten würden auf die Nutzungsdauer von
5 Jahren verteilt. Es ergebe sich daher eine Jahres-AfA iHv.
10.176,00 S. Da das Wirtschaftsgut erst in der 2. Jahreshälfte
angeschafft wurde, könnte im Jahr 1999 nur die Halbjahres-AfA in der
Höhe von 5.088,00 S berücksichtigt werden. Die
Sonderbetriebsausgaben betreffend die Firma C. GesbR seien nicht anzuerkennen.
Auf die Begründung der Vorjahresbescheide wurde verwiesen.
Der Bw. brachte mit Schreiben vom 9. April 2001
einen Vorlageantrag betreffend den Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 1999 ein. Zur Begründung wurde ausgeführt:
Das
Finanzamt hätte die Sonderbetriebsausgaben des Bw., der in den
Einkommensteuererklärungen geltend gemacht hat und die auch bei der
Veranlagung der Vorjahresbescheide rechtskräftig berücksichtigt worden
seien, nicht anerkannt. Als Begründung teile das Finanzamt lediglich mit,
dass nach Mitteilung des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk in
Wien keine Feststellungsbescheide zu erlassen waren, da keine Einkünfte
bzw. keine Einkunftsquelle vorläge. Eine weitere Begründung sei zu
diesen Bescheiden nicht ergangen. Hiezu sei anzumerken, dass die Begründung
zu Bescheiden, die ein Finanzamt erlässt, auch von diesem Finanzamt zu
verfassen ist. Eine Rechtsmeinung eines Finanzamtes, die zu den
Veranlagungen 1986 bis 1992 ergeht, könne ohne weitere
Erläuterung nicht übernommen werden. Das Finanzamt Urfahr hätte
die in den Einkommensteuererklärungen 1993 bis 1999 geltend gemachten
und nun vom Finanzamt Urfahr nicht anerkannten Sonderbetriebsausgaben in einer
die Sachlage treffenden Begründung abweisen müssen. Ein lapidarer
Hinweis auf die Entscheidung einer anderen Behörde für Vorjahre und
das Nichteingehen auf die Besonderheiten des Falles erscheine nicht als
ausreichend. In einem jahrelangen Verfahren hätte der Bw. als nunmehriger
Hauptgesellschafter der Firma C. GesmbH und Mitgesellschafter nachgewiesen, dass
sowohl die Tätigkeit der Gesellschaft, als auch seine nachfolgende
Tätigkeit eine steuerlich relevante Tätigkeit war. Es seien daher die
Ergebnisse dieser Tätigkeit in den Steuerbescheiden zu
berücksichtigen. Der Bw. hätte nach dem steuerlichen Ende der
Gesellschaftstätigkeit die Agenden dieser Gesellschaft als
Einzelunternehmer weitergeführt und die Aufwendungen für diese
Tätigkeit in seine Steuererklärungen als Sonderbetriebsausgaben
aufgenommen. Mangels einer Gesellschaftertätigkeit stellten jedoch diese
Sonderbetriebsausgaben tatsächliche Betriebsausgaben dar, die in den
einzelnen Jahren zu Verlusten führten. Eine Begründung allerdings,
warum diese Verluste nicht abzugsfähig sein sollen, gebe das Finanzamt
nicht.
Es wurde beantragt, das Finanzamt möge eventuell in
einer zweiten Berufungsvorentscheidung für 1999 die Betriebsausgaben des
Bw. in jener Höhe, die in einer Beilage zur
Einkommensteuererklärung 1999 aufscheinen und die auch im
Erstbescheid 1999 veranlagt worden sind, berücksichtigen.
Die gegenständliche Berufung ist im April 2001
der Finanzlandesdirektion für OÖ. in Linz vorgelegt worden. Da die
Finanzlandesdirektion für OÖ. keine Berufungsentscheidung erlassen hat
ging die Zuständigkeit für die Erledigung dieser Berufung mit
1. Jänner 2003 an den unabhängigen Finanzsenat
über.
In einem Ermittlungsauftrag gem. § 279
Abs. 2 der BAO wurde das Finanzamt für den 8., 16. und 17. Bezirk
in Wien ersucht zu erheben, ob beim do. Finanzamt für die Jahre 1993
bis 1999 Feststellungserklärungen gem. § 43 Abs. 2
EStG 1988 zu St.Nr. X -03 (ehemalige Firma C. GesmbH & Mitges.)
eingebracht wurden.
Dazu teilte das Finanzamt für den 8., 16. und
17. Bezirk in Wien mit Schreiben vom 15. September 2003 mit, dass
für die Jahre 1993 und folgende keine Feststellungserklärungen
abgegeben wurden. Die Gesellschaft sei mit 31. Dezember 1992 beendet
und sämtliche Aktiva und Passiva liquidiert worden. Ein Ansuchen um
Durchführung einer Gewerbesteuerveranlagung für 1993 sei abgewiesen
worden. Dem Bw. wurde mit Schreiben vom 22. September 2003 der
Ermittlungsauftrag gem. § 279 Abs. 2 vom
4. August 2003, ein Aktenvermerk vom 7. August 2003 und der
Bericht des Finanzamtes für den 8., 9. und 16. Bezirk in Wien zur
Kenntnis gebracht.
Weiters wurde dem Bw. angekündigt, dass beabsichtigt
ist, das Berufungsverfahren gem. § 281 BAO iVm § 282
Abs. 2 BAO bis zur Beendigung des beim unabhängigen Finanzsenat,
Außenstelle Wien zur GZ. RV/2459-W/02 anhängigen Verfahrens
auszusetzen, da der Ausgang dieses Verfahrens hinsichtlich der Frage, ob auf
Gesellschaftsebene (Firma C. GmbH und Mitges.) in den Jahren 1986 bis 1992
eine Einkunftsquelle vorlag, maßgeblich ist.
Im Zuge einer Vorsprache am 30. September 2003
erklärte der Bw. gegenüber dem Referenten, dass keine Einwände
gegen die Aussetzung der Berufungsentscheidung gem. § 281 BAO
bestehen.
Mit Bescheid vom 30. September 2003 wurde die
Entscheidung über die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für
das Jahr 1999 gem. § 281 iVm § 282 BAO bis zur
Beendigung des beim unabhängigen Finanzsenats, Außenstelle Wien zur
GZ. RV/2459-W/02 schwebenden Verfahrens ausgesetzt.
Am 1. September 2004 teilte der unabhängige
Finanzsenat, Außenstelle Wien mit, dass das Berufungsverfahren zu
RV/2459-W/02 erledigt ist. Aus der in Ablichtung übermittelten
Berufungsentscheidung geht hervor, dass die Berufung gegen die Bescheide des
Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk betreffend einheitlicher
und gesonderter Feststellung der Einkünfte gem. § 188 BAO und
Gewerbesteuer für die Jahre 1986 bis 1992 als unzulässig
zurückgewiesen wurde. Als Begründung wurde angeführt, dass die
angefochtenen Bescheide nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates nicht
wirksam ergangen sind.
Am 16. September 2004 hat der Referent mit dem
Bw. ein Erörterungsgespräch durchgeführt. Mit dem Bw. wurde
erörtert, dass die entscheidende Frage für die gegenständliche
Verfahren ist, wann bzw. ob die Firma ehemalige C. GesmbH und Mitges. beendet
wurde. Entscheidend sei diese Frage deshalb, da gem. § 19 Abs. 2
BAO die Rechte und Pflichten der GesbR ab diesem Zeitpunkt an die ehemaligen
Mitgesellschafter übergehen und Bescheide im Feststellungsverfahren nicht
mehr an die Firma C. und Mitges. namentlich nur mehr an die ehemaligen
Mitgesellschafter zu adressieren gewesen wären. Der Bw. wurde ersucht,
folgende Fragen zu beantworten:
1. Ist die Firma "ehemalige C. GesmbH und Mitges.", welche
Personengemeinschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist, bereits beendet
worden?
2. Wenn ja: wann ist die Personengemeinschaft ohne eigene
Rechtspersönlichkeit beendet worden und gibt es diesbezüglich
irgendwelche Hinweise? In Zusammenhang mit der gegenständlichen Berufung
wurde der Bw. darauf aufmerksam gemacht, dass seitens der einschreitenden
Steuerberatungsgesellschaft der Antrag auf Durchführung einer
mündlichen Berufungsverhandlung gestellt wurde. Der Bw. hat nach
Aufklärung über die Rechtslage nach dem
Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz erklärt, dass er auf die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Das Finanzamt übermittelte am
29. September 2004 eine geänderte Mitteilung des Finanzamtes Wien
8/16/17 vom 23. September 2004 über ein Feststellungsverfahren.
Aus dieser Mitteilung geht hervor, dass die für die ehemalige
Personengesellschaft Dr. W St., W Bu., Stefanie Sch., Christa Kü.,
Dr. Helmut La., Renate Ur. (Ko.) und ehemalige Firma C. Handels GesmbH
sowie aus dieser ehemaligen Gesellschaft für die Jahre 1986 bis 1992
betreffend Herrn Dr. Walter St., L. getroffenen Feststellungen wie folgt
abgeändert werden:
Ein neuerlicher Feststellungsbescheid, mit
welchem wiederum festgestellt wurde, dass hinsichtlich der oben bezeichneten
ehemaligen Personengesellschaft einheitliche und gesonderte Feststellungen
über Einkünfte aus 1986 bis 1992 mangels Vorliegen einer
Einkommensquelle zu unterbleiben haben, sei mit Datum
23. September 2004 erlassen worden.
Im Zuge eines Erörterungsgespräches am
29. September 2004 hat der Bw. die Berufungsentscheidung des
unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, zu
GZ. RV/2459-W/02 sowie diverse Bescheide des Finanzamtes für den 8.,
16. und 17. Bezirk in Wien vorgelegt, die in Ablichtung zum Akt genommen
wurden. Weiters hat der Bw. mitgeteilt, dass die Firma C. GesmbH und
Mitgesellschafter mit 31. Dezember 1992 die Tätigkeit eingestellt
hat, was dem zuständigen Finanzamt auch mitgeteilt wurde. Die
Personengesellschaft sei daher zu diesem Zeitpunkt aufgelöst
worden.
Am 16. November 2004 wurde mit dem Vertreter des
Finanzamtes ein Erörterungsgespräch durchgeführt. Hinsichtlich
der Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Einkommensteuer 1993 bis
1998 hat der Vertreter des Finanzamtes zugesagt, stattgebende
Berufungsvorentscheidungen zu erlassen. Hinsichtlich der
Einkommensteuer 1999 werde der Unabhängige Finanzsenat entscheiden.
Dem Finanzamt wurden die bezugnehmenden Akten und die bisherigen
Ermittlungsergebnisse zur Verfügung gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im gegenständlichen Berufungsfall
lediglich die Anerkennung der Sonderbetriebsausgaben in Zusammenhang mit der
Tätigkeit des Bw. für die "Fa. C. GesbR". Die anderen in der
gegenständlichen Berufung strittigen Fragen (Alleinverdienerabsetzbetrag,
AfA betreffend die Elektroosmoseanlage) wurden mit der Berufungsvorentscheidung
vom 7. März 2001 bereits abgehandelt und vom Bw. im ausführlich
begründeten Vorlageantrag nicht mehr weiter in Streit gezogen.
Bezüglich dieser Punkte wird daher auf die Begründung des Finanzamtes
in der Berufungsvorentscheidung vom 7. März 2001 verwiesen.
Was die Frage der Anerkennung der Sonderbetriebsausgaben in
Zusammenhang mit der "Fa. C. GesbR" betrifft wird auf folgende Rechtslage
hingewiesen:
Gemäß 20 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988
(EStG 1988) dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und
Ausgaben, soweit sie mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen in unmittelbaren
wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht abgezogen werden.
Nicht abzugsfähig sind demnach Aufwendungen, die im
unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit Liebhaberei stehen (vgl. Doralt,
EStG 4, § 20 Tz. 152). Ein
unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit nicht steuerpflichtigen
Einnahmen ist dann gegeben, wenn objektiv bestimmte Ausgaben notwendig waren, um
bestimmte Einnahmen zu erzielen. Dass die geltend gemachten
Sonderbetriebsausgaben im objektiven Zusammenhang mit den Gewinn- bzw.
Verlustanteilen an der so genannten "Fa. C. GesbR" stehen, geht schon aus der
Beilage zur Einkommensteuererklärung hervor. Bei den Ausgaben handelt sich
um Reisekosten und Telefonkosten im Zusammenhang mit dem Feststellungsverfahren
bei der "Fa. C. GesbR".
Zu beachten ist, dass diese Gewinn- bzw. Verlustanteile des
Bw. an der ehemaligen Personengesellschaft zwischen Dr. W. St., W. Bu.,
Stefanie Sch., Christa Kü., Dr. Helmut La., Renate Ur. (Ko.) und ehemalige
Fa. C. Handelsgesellschaft m.b.H. (kurz: "Fa. C. GesbR") keine Einkünfte
iSd. § 23 Z. 2 EStG 1988 darstellen, da das gemäß
§ 54 Abs. 1 lit. b BAO für die einheitliche und gesonderte
Feststellung gemäß
§ 188 BAO zuständige Finanzamt
Wien 8/16/17 mit dem Bescheid vom 23. September 2004 festgestellt hat,
dass hinsichtlich der oben bezeichneten Personengesellschaft einheitliche und
gesonderte Feststellungen von Einkünften aus 1986 bis 1992 mangels
Vorliegen einer Einkommensquelle zu unterbleiben haben. Wie im
Ermittlungsverfahren klar hervorgekommen ist, wurde diese Personengesellschaft
mit 31. Dezember 1992 eingestellt (vgl. zB. Niederschrift vom 29. September
2004 mit dem Bw.). Demnach kann es sich bei den gegenständlichen
"Sonderbetriebsausgaben" nur um nachträgliche "Betriebsausgaben" handeln.
Die Abzugsfähigkeit dieser nachträglichen "Betriebsausgaben" ist nicht
gegeben, da im Zusammenhang mit einer als Liebhaberei eingestuften
Tätigkeit stehen.
Der Einwand des Bw., dass er die "Fa. C. GesbR" als
Einzelunternehmer weitergeführt hat, ist von der Hand zu weisen. Die
geltend gemachten Aufwendungen stellen - wie schon erwähnt -
Reise- und Telefonkosten im Zusammenhang mit dem bei den Abgabenbehörden in
Wien anhängigen Feststellungsverfahren betreffend die am 31. Dezember 1992
beendete GesbR dar. Die vom Bw. ins Treffen geführte Tätigkeit als
Einzelunternehmer ist nicht nachvollziehbar. Auch die vom Bw. geforderte
Auseinandersetzung mit der Liebhabereibeurteilung bei der GesbR im
gegenständlichen Berufungsverfahren ist nicht zulässig. Die Frage, ob
bei der "Fa. C. GesbR" eine als Liebhaberei eingestufte Tätigkeit vorliegt,
ist eine präjudizielle Rechtsfrage iSd. § 116 BAO für die
Beurteilung, ob nachträgliche im Zusammenhang mit den Gewinn- oder
Verlustanteilen an dieser GesbR stehende Sonderbetriebsausgaben abzugsfähig
sind. Diese Rechtsfrage wurde bereits vom Finanzamt, das für die
einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO zuständig ist, geklärt (vgl. Feststellungsbescheid des
Finanzamt Wien 8/16/17 vom 23. September 2004). Selbst der
Unabhängige Finanzsenat ist an die Liebhabereibeurteilung des
zuständigen Finanzamtes gebunden (vgl.
Ritz, BAO-Kommentar², § 116
Tz. 5). Diese Bindung besteht unabhängig von der Rechtmäßigkeit
der Entscheidung (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar², § 116 Tz. 11).
Eine Abzugsfähigkeit der Aufwendungen als
Sonderausgaben iSd. § 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 kommt auch nicht in Betracht,
da nur jene Beträge als Sonderausgaben absetzbar sind, die an
berufsrechtlich befugte Personen geleistet werden. Nebenkosten wie zB
Fahrtkosten zum Steuerberater und Telefonkosten sind nicht abzugsfähig
(vgl. Doralt,
EStG4, § 18 Tz.
246).
Zur Berechnung der Einkommensteuer für 1999 wird auf
die Berufungsvorentscheidung vom 7. März 2001 verwiesen. Dort erfolgte
folgende Berechnung:
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
0,00
S
|
Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit:
Bezugsauszahlende Stelle stpfl. Bezüge (245)
A-AG BBU
VORSCH.
P
Sonstige Werbungskosten ohne Anrechnung auf den
Pauschbetrag
|
287.820,00
S
281.837,00 S
- 200,00 S
|
|
569.457,00
S
|
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
|
51.464,00
S
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
620.921,00
S
|
Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988):
Viertel der
Aufwendungen für Personenversicherungen, Wohnraumschaffung und -sanierung,
Genußscheine und junge Aktien (Topf-Sonderausgaben) eingeschliffen nach
folgender Formel:
(700.000 - 620.921) * 6.110 /
200.000
Kirchenbeitrag
|
-
2.415,00 S
- 1.000,00 S
|
Einkommen
|
617.506,00
S
|
Die Einkommensteuer beträgt:
10 % für die
ersten 50.000
22 % für die weiteren 100.000
42 % für die
restlichen 317.500
|
5.000,00
S
22.000,00 S
133.350,00 S
|
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
|
208.350,00
S
|
Pensionistenabsetzbetrag
|
-5.500,00
S
|
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
|
202.850,00
S
|
Steuer sonstige Bezüge wie z.B. 13. und 14. Bezug
(220) nach Abzug der darauf entfallenen SV-Beiträge (225) und des
Freibetrages von 8.500 S mit 6 %
|
5.183,64
S
|
Einkommensteuer
|
208.033,64
S
|
Anrechenbare Lohnsteuer (260)
|
-
115.701,20 S
|
Festgesetzte Einkommensteuer
|
92.332,00
S
Diese Berechnung wird vollinhaltlich übernommen und
der angefochtene Einkommensteuerbescheid vom 30. Oktober 2000 entsprechend
abgeändert.
Linz, am 21.
Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 116 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
BindungswirkungBetriebsausgabennachträgliche SonderbetriebsausgabenLiebhabereieinheitliche und gesonderte Feststellung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0993-L/02
- Stammnummer
- 13649
- Gültig
- 21.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF