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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500639/2021

Vollstreckungsverfügung; keine inhaltlichen Vorbringen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500639/2021vom 12.01.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea Ebner über die Beschwerde vom 14. Oktober 2021 des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 16. September 2021, Zahl ***Zahl*** in Zusammenhang mit der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF ABl. der Stadt Wien Nr. 46/2016, iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht: I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die angefochtene Vollstreckungsverfügung bestätigt. II. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Der Beschwerdeführer wurde mit Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, GZ. ***Zahl*** vom 28. Juni 2021 für schuldig befunden, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***Kennzeichen*** am 27. April 2021, um 12:54 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1150 Wien, ***Adresse*** abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, weil die Parkzeit überschritten gewesen sei. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Für die dadurch bewirkte Verletzung von § 5 Abs. 2 der Wiener Parkometerabgabeverordnung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 60,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden) verhängt. Gemäß Rückschein RSb (Akt S 30) wurde die Strafverfügung an die Zustelladresse des Beschwerdeführers in ***Adresse*** gesendet und von einem Mitbewohner am 4. August 2021 entgegengenommen. Am 16. September 2021 erließ der Magistrat unter Berufung auf die §§ 3 und 10 VVG die beschwerdegegenständliche Vollstreckungsverfügung und forderte den Beschwerdeführer auf, die rechtskräftige Geldstrafe von 60,00 Euro, zuzüglich 5,00 Euro Mahngebühr zu bezahlen, wodurch sich die offene Forderung inklusive Mahngebühren gemäß § 54b Abs. 1a VStG auf 65,00 Euro belief. Da der Bescheid inklusive Kostenbeitrag nunmehr vollstreckbar war, wurde zur Einbringung des Gesamtbetrages gemäß §§ 3 und 10 VVG die Zwangsvollstreckung verfügt. Mit E-Mail vom 14. Oktober 2021 versendete der Beschwerdeführer unter Beifügung einer Geschäftszahlenliste an den Magistrat der Stadt Wien Magistratsabteilung 67 folgende Eingabe: "Sehr geehrte Damen und Herren, mein name ist ***Beschwerdeführer*** geboren ***GebDat***1990 wohnhaft ***Bf1-Adr*** es geht um die strafverfügungen ich habe für einen bekannten ein Fahrzeug auf mich anmelden lassen doch er hat auf meinen Namen strafen gemacht und nicht bezahlt deshalb gebe ich Fernen eine lenkerauskunft da ich mit dem Auto nicht gefahren bin und keine Strafen gemacht habe dass auto ist schon vor Monaten gottseidank abgemeldet worden doch die Strafen zahlt er anscheinend nicht deshalb bitte ich sie an ihm weiter zu schicken Name: ***X*** Adresse: ***Adresse*** ich danke für ihr Verständnis ***Beschwerdeführer***" Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 10. November 2021). Mit Beschluss vom 23. November 2 021 forderte das Bundesfinanzgericht den Beschwerde führer auf, darzulegen, wo gegen sich die Eingabe konkret richte. Das Schriftstück wurde am 26. November 2021 in der Abgabeeinrichtung des Beschwerdeführers hinterlegt und am 29. November 2021 zur Abholung bereitgehalten. Es erfolgte seitens des Beschwerdeführers innerhalb der dreiwöchigen Frist ab Zustellung des Beschlusses keine Stellungnahme. Über die Beschwerde wurde erwogen: Gemäß § 54b Abs. 1 VStG sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, können sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Voraussetzung für eine Vollstreckung ist, dass überhaupt ein entsprechender Titelbescheid vorliegt, dass dieser gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist und dass der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (vgl. VwGH 22.2.2001, 2001/07/0018). § 16 Zustellgesetz normiert: "(1) Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. (2) Ersatzempfänger kann jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die - außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt - zur Annahme bereit ist. (5) Eine Ersatzzustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam." Die Zustellung der der angefochtenen Vollstreckungsverfügung vorangegangenen Strafverfügung vom 28. Juni 2021 erfolgte nachweislich an einen Mitbewohner des Beschwerdeführers am 4. August 2021. Der Beschwerdeführer macht keinen Zustellmangel der Strafverfügung vom 28. Juni 2021 geltend. Daher geht das Bundesfinanzgericht von der ordnungsgemäßen Zustellung der Strafverfügung am 4. August 2021 aus. Da der Beschwerdeführer die Strafverfügung innerhalb der zweiwöchigen Einspruchsfrist unbekämpft gelassen hat, liegt ein rechtskräftiger Strafbescheid im Sinne des § 54b Abs. 1 VStG vor (vgl. Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahren19, C2, § 54b). Dieser bildet einen tauglichen Vollstreckungstitel. Aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs sowie des Hinweises in der Eingabe vom 14. Oktober 2021, dass ***X*** die Strafe nicht bezahle und diese daher an ihn weiterzuleiten sei (gemeint wohl die Vollstreckungsverfügung), geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass es sich gegenständlich um eine Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung vom 16. September 2021 handelt. Eine allenfalls gegenteilige Stellungnahme des Beschwerdeführers ist trotz Aufforderung nicht fristgerecht (aktenkundiger Zustellnachweis) erfolgt. Fest steht weiters, dass der Beschwerdeführer seiner Zahlungspflicht nicht nachgekommen ist. Gründe, die gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsverfügung sprechen könnten, hat der Beschwerdeführer nicht vorgetragen. Mit seinem Vorbringen, zum Tatzeitpunkt sei das gegenständliche Kraftfahrzeug ***Kennzeichen*** Herrn ***X***, ***Adresse***, überlassen gewesen, wendet sich der Beschwerdeführer ausschließlich gegen den Titelbescheid. Die Beschwerde gegen eine Vollstreckungsverfügung kann aber nicht auf Einwendungen gegen die Gesetzmäßigkeit der vollstreckbaren Bescheide gestützt werden. Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens kann daher nicht mehr die Frage der Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Bescheides aufgerollt werden (vgl. VwGH 27.4.2006, 2005/07/0137), weshalb die Beschwerdeeinwendungen ins Leere gehen. Da der Beschwerdeführer somit nicht dargetan hat, dass die Voraussetzungen für eine Vollstreckung nicht gegeben sind, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.     Wien, am 12. Jänner 2022  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500639/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500639.2021
Stammnummer
136487
Gültig
12.01.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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